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BGH · III ZR 106/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 106/10

April 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2010 -1-22 U 126/06 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Schlick21DüsseldorfDörrZPOAz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 106/10
vom 21. April 2011 in dem Rechtsstreit
OLG Düsseldorf - Az. 1-22 U 126/06 vom 30.04.2010; LG Düsseldorf - Az. 10 O 325/05 vom 04.10.2006;
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2010 -1-22 U 126/06 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 260.000 €
Schlick		Dörr		Wöstmann
	Hucke		Seiters