April 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2010 -1-22 U 126/06 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 106/10 vom 21. April 2011 in dem Rechtsstreit OLG Düsseldorf - Az. 1-22 U 126/06 vom 30.04.2010; LG Düsseldorf - Az. 10 O 325/05 vom 04.10.2006; Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2010 -1-22 U 126/06 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 260.000 € Schlick Dörr Wöstmann Hucke Seiters