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BGH · III ZR 106/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 106/08

a) Sind vom früheren Betriebsinhaber betriebliche Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer begründet worden, so haftet dieser im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werdenden Betriebsrentenansprüche (im Anschluss an BAG, Urteile vom 25. b) Dies gilt auch, wenn der (Teil-)Betriebsübergang (hier: Neubereederung eines Forschungsschiffes) auf der Grundlage eines vergaberechtlichen Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Sie forderte die Bieter auf, bei ihrem Angebot alternativ zwei Angebote zu machen, wobei bei einem die Anwendung des § 613a BGB in der Kalkulation zu berücksichtigen sei. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. 7 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291). 8 Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Frage, wer für Versorgungsanwartschaften im Rahmen eines Betriebsübergangs nach §613a BGB haftet, wenn dieser im Wege der Auftragsnachfolge nach Ausschreibung erfolgt, nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass der frühere Betriebsinhaber, wenn vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs für Arbeitnehmer Versorgungsanwartschaften begründet worden sind, nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werdenden Betriebsrentenansprüche haftet (vgl. Eine weiter gehende Haftung des früheren Betriebsinhabers für die - hier im Streit stehenden - Versorgungsanwartschaften wird weder von der Rechtsprechung noch von der Literatur in Betracht gezogen. 10 Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit §613a Abs. 2 BGB Ansprüche des Arbeitnehmers absichern wollte, nicht aber etwaige Belange des neuen Betriebsinhabers im Blick hatte. 11 Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil vorliegend dem (Teil-)Betriebsübergang eine Ausschreibung aufgrund öffentlichen Vergaberechts zugrunde lag und nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (die ebenfalls zur Neubereederung eines Forschungsschiffes ergangen ist) §613a BGB auch auf eine derartige Konstellation Anwendung findet (BAG, Urteil vom 2. Vor allem kann aus der Entscheidung nicht auf eine Erweiterung der in § 613a Abs. 2 BGB angeordneten Haftung zu Lasten des früheren Betriebsinhabers geschlossen werden. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache ebenso wenig zu, soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf eine ungerechtfertigte Bereicherung stützt. 14 Auch insoweit wirft die Beschwerde keine klärungsbedürftigen Fragen auf.Die Beklagte hat die Befreiung von den Versorgungslasten jedenfalls nicht ohne Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB erlangt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde bezieht sich § 613a BGB nicht ausschließlich auf das Verhältnis des Betriebsinhabers zu seinen Arbeitnehmern. Die Norm ordnet vielmehr einen Wechsel der Vertragspartner an (BAG, Urteil vom 18. Durch die Anordnung einer Gesamtschuldnerschaft (§ 613a Abs. 2 Satz 1 BGB) und durch die konkrete Bestimmung des Umfangs der Haftung hat der Gesetzgeber letztlich auch das haftungsrechtliche Verhältnis des bisherigen zu dem neuen Betriebsinhaber geregelt und sich - wie oben bereits erwähnt - ausdrücklich gegen eine "unangemessene Erweiterung der Haftung des bisherigen Arbeitgebers" ausgesprochen.

Zitierte Normen: § 613a BGB § 543 ZPO § 613a BGB § 97 GWB § 613a BGB
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 106/08
vom 19. März 2009 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
BGB §613a Abs. 2 Satz 1
a)	Sind vom früheren Betriebsinhaber betriebliche Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer begründet worden, so haftet dieser im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werdenden Betriebsrentenansprüche (im Anschluss an BAG, Urteile vom 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - NZA-RR 2007, 310 und vom 21. Februar 2006 - 3 AZR 216/05-NZA 2007, 931).
b)	Dies gilt auch, wenn der (Teil-)Betriebsübergang (hier: Neubereederung eines Forschungsschiffes) auf der Grundlage eines vergaberechtlichen Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 2. März 2006 - 8 AZR 147/05 - NZA 2006, 1105).
BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - III ZR 106/08 - OLG Bremen
LG Bremen
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dörr, Hucke, Seiters und Schilling
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. März 2008 - 2 U 106/07 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 777.868 €
Gründe:
I.
1	Die	Klägerin macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche wegen der
 Folgen eines Betriebsüberganges geltend.
2	Die	Klägerin, eine Reederei, übernahm ab 1. Januar 2006 im Auftrag der
 Universität H.	die	Bereederung eines Forschungsschiffes, die zuvor die
 Beklagte durchgeführt hatte. In dem der Neubereederung vorausgegangenen, europaweit durchgeführten Ausschreibungsverfahren, an der sich beide Partei-
 
en beteiligt hatten, hatte die Universität darauf hingewiesen, dass im Wechsel des Bereederers ein Betriebsübergang nach § 613a BGB gesehen werden könne. Sie forderte die Bieter auf, bei ihrem Angebot alternativ zwei Angebote zu machen, wobei bei einem die Anwendung des § 613a BGB in der Kalkulation zu berücksichtigen sei.
3	Die	Klägerin verlangt von der Beklagten, sie (die Klägerin) von den Ver-
pflichtungen aus den Altersversorgungszusagen für die Zeit ab Begründung der Versorgungsanwartschaften bis zu dem 31. Dezember 2005 freizustellen. Mit ihrem Hilfsantrag begehrt sie die Zahlung von 777.868 €. Sie beruft sich auf eine teleologische Reduktion des §613a BGB sowie auf bereicherungsrechtliche Ansprüche.
4	Das	Landgericht	hat	die	Klage	abgewiesen.	Das Oberlandesgericht hat
 die Berufung zurückgewiesen.
5	Hiergegen	wendet	sich	die	Klägerin	mit	ihrer	Nichtzulassungsbeschwer-
de, die sie allein darauf stützt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.
6	Die	Voraussetzungen	für	die	Zulassung	der	Revision liegen nicht vor. Die
 Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
 
7	Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291).
8	Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Frage, wer für Versorgungsanwartschaften im Rahmen eines Betriebsübergangs nach §613a BGB haftet, wenn dieser im Wege der Auftragsnachfolge nach Ausschreibung erfolgt, nicht klärungsbedürftig.
9	1.	In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass der
 frühere Betriebsinhaber, wenn vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs für Arbeitnehmer Versorgungsanwartschaften begründet worden sind, nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werdenden Betriebsrentenansprüche haftet (vgl. nur BAG, Urteile vom 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - NZA-RR 2007, 310, 314 Rn. 40 und vom 21. Februar 2006 - 3 AZR 216/05 - NZA 2007, 931, 933 Rn. 32). Um derartige Ansprüche geht es nicht. Eine weiter gehende Haftung des früheren Betriebsinhabers für die - hier im Streit stehenden - Versorgungsanwartschaften wird weder von der Rechtsprechung noch von der Literatur in Betracht gezogen. Für eine von der Beschwerde geforderte Gesetzeskorrektur in Form einer teleologischen Reduktion besteht kein Anlass.
10	Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit §613a Abs. 2 BGB Ansprüche des Arbeitnehmers absichern wollte, nicht aber etwaige Belange des neuen Betriebsinhabers im Blick hatte. Vielmehr woll-
 
te der Gesetzgeber eine "unangemessene Erweiterung der Haftung des bisherigen Arbeitgebers" vermeiden (vgl. dazu BT-Drucks. VI/1786, S. 67).
11	Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil vorliegend dem (Teil-)Betriebsübergang eine Ausschreibung aufgrund öffentlichen Vergaberechts zugrunde lag und nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (die ebenfalls zur Neubereederung eines Forschungsschiffes ergangen ist) §613a BGB auch auf eine derartige Konstellation Anwendung findet (BAG, Urteil vom 2. März 2006 -8AZR 147/05- NZA 2006, 1105). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Betriebsübernehmer den ihn treffenden nachteiligen Folgen in einem solchen Fall nicht schutzlos ausgeliefert. Zwar können der Betriebsübernehmer und der alte Betriebsinhaber die zu erwartenden Versorgungslasten nicht - wie bei einem direkten Erwerb -bei der Gestaltung des Kaufpreises berücksichtigen. Jedoch bleibt es dem Ü-bernehmer im Rahmen des Vergabeverfahrens unbenommen, die mit dem Betriebsübergang einhergehenden Belastungen bei seinem Angebot zu berücksichtigen, wozu die Auftraggeberin vorliegend auch ausdrücklich aufgefordert hatte. Der Einwand der Klägerin, sie sei dann aber bei der Kalkulierung ihres Angebots gegenüber der Beklagten, die bereits entsprechende Rückstellungen getroffen habe, im Nachteil, hätte, wenn überhaupt (vgl. Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Aufl., § 97 GWB Rn. 256), allenfalls im Vergabeverfahren von Bedeutung sein können.
12	Entgegen	der	Auffassung der Beschwerde ist der vom Bundesarbeitsge-
richts mit Urteil vom 17. Januar 1980 (BAGE 32, 326) entschiedene Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Vor allem kann aus der Entscheidung nicht auf eine Erweiterung der in § 613a Abs. 2 BGB angeordneten Haftung zu Lasten des früheren Betriebsinhabers geschlossen werden. Das Bundesar-
 
beitsgericht hat lediglich die Haftung des Betriebserwerbers im Wege der teleologischen Reduktion eingeschränkt. Die Arbeitnehmer seien durch konkursrechtliche Vorschriften auch hinsichtlich ihrer betrieblichen Altersversorgung hinreichend geschützt, während die übrigen Gläubiger bei einer uneingeschränkten Geltung des §613a BGB die zusätzliche Absicherung der Arbeitnehmer insoweit finanzieren müssten, als der Betriebserwerber den Kaufpreis mit Rücksicht auf die übernommene Haftung mindern könnte. Dies sei mit dem geltenden Konkursrecht nicht vereinbar (BAGE 32, 326, 334).
13	2.	Grundsätzliche	Bedeutung kommt der Rechtssache ebenso wenig zu,
 soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf eine ungerechtfertigte Bereicherung stützt.
14	Auch insoweit wirft die Beschwerde keine klärungsbedürftigen Fragen
 auf. Die Beklagte hat die Befreiung von den Versorgungslasten jedenfalls nicht ohne Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB erlangt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde bezieht sich § 613a BGB nicht ausschließlich auf das Verhältnis des Betriebsinhabers zu seinen Arbeitnehmern. Die Norm ordnet vielmehr einen Wechsel der Vertragspartner an (BAG, Urteil vom 18. August 1976 -5AZR 95/75- NJW 1977, 1168) und betrifft damit auch die Rechtssphäre des bisherigen Inhabers. Zudem hat der Gesetzgeber in § 613a Abs. 2 BGB ausdrücklich geregelt, in welcher Form dessen Haftung fortbesteht. Durch die Anordnung einer Gesamtschuldnerschaft (§ 613a Abs. 2 Satz 1 BGB) und durch die konkrete Bestimmung des Umfangs der Haftung hat der Gesetzgeber letztlich auch das haftungsrechtliche Verhältnis des bisherigen zu dem neuen Betriebsinhaber geregelt und sich - wie oben bereits erwähnt - ausdrücklich gegen eine "unangemessene Erweiterung der Haftung des bisherigen Arbeitgebers" ausgesprochen. Dem ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die
 
Einstandspflicht des früheren Betriebsinhabers mit der Norm abschließend regeln wollte, dieser also in Fällen der vorliegenden Art nicht rechtsgrundlos bereichert ist.
15	3.	Von	einer	weiteren	Begründung sieht der Senat gemäß §544 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab.
Schlick	Dörr	Hucke
 Seiters
Schilling
 Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 28.09.2007 -40 2098/06 -OLG Bremen, Entscheidung vom 27.03.2008 - 2 U 106/07 -