BGH · III ZR 106/04 vom 24.06.2004
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Der Kläger verlangt von den Beklagten die Erfüllung einer Gewinnzusage nach § 661a BGB. Juni 2004 hat das Amtsgericht Wuppertal über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 ist das streitgegenständliche Verfahren unterbrochen worden. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich eine etwaige Haftung der Beklagten zu 2 allein aus den §§ 161 Abs.1, 128 HGB ergeben könnte. Daraus folgt, daß während der Dauer des über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffneten Insolvenzverfahrens der vorliegend in Rede stehende Haftungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 93 InsO allein von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet, daß - was durch Beschluß festzustellen ist - der Rechtsstreit mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG auch insoweit unterbrochen worden ist, als sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet (vgl.