Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 29. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Nach § 7 LG NW kann der von einer Naturschutzmaßnahme Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Maßnahme für ihn "enteignende Wirkung" hat. Dies ist aber eine Folge der Tatsache, daß der Kläger selbst das Gelände durch Abbau von Bodenbestandteilen nachhaltig genutzt hat bzw. Gerade diese Nutzung hat zur Folge gehabt, daß sich nunmehr auf dem Gelände wertvolle und eine Unterschutzstellung rechtfertigende Pflanzengesellschaften gebildet haben, deren Erhaltung einer weiteren Nutzung, wie der Kläger sie beabsichtigt, entgegensteht. Unter diesen Umständen können die angeordneten Nutzungsbeschränkungen nicht als unzu demutbar für den Kläger angesehen werden und vermögen sie einen Entschädigungsanspruch nach § 7 LG NW nicht zu rechtfertigen.
BUNDESGERICHTSHOF in m 105/89. BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Stefan G Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten SfllH^Bstraße 9, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagter und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. WII 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 29. März 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. März 1989 - 22 U 106/88 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 DM. 3 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Die Ordnungsbehördliche Verordnung des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 1. März 1985 (ABI Reg. Abg. 1985, 94) stellt keinen nach § 7 des Landschaftsgesetzes (LG NW) entschädigungspflichtigen Eingriff in das Eigentum des Klägers dar. Nach § 7 LG NW kann der von einer Naturschutzmaßnahme Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Maßnahme für ihn "enteignende Wirkung" hat. "Enteignend" im Sinn dieser Vorschrift wirkt eine Maßnahme, wenn es dem betroffenen Eigentümer nicht zuzu demuten ist, die durch sie bewirkten Einschränkungen seines Eigentumsrechts entschädigungslos hinzunehmen. Eine solche Wirkung kommt der Verordnung des Regierungspräsidenten hinsichtlich der Steinbrüche E. und H. des Klägers nicht zu. Durch die Verordnung wird allerdings eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung dieses Geländes weitgehend ausgeschlossen. Dies ist aber eine Folge der Tatsache, daß der Kläger selbst das Gelände durch Abbau von Bodenbestandteilen nachhaltig genutzt hat bzw. hat nutzen lassen. Gerade diese Nutzung hat zur Folge gehabt, daß sich nunmehr auf dem Gelände wertvolle und eine Unterschutzstellung rechtfertigende Pflanzengesellschaften gebildet haben, deren Erhaltung einer weiteren Nutzung, wie der Kläger sie beabsichtigt, entgegensteht. Unter diesen Umständen können die angeordneten Nutzungsbeschränkungen nicht als unzu demutbar für den Kläger angesehen werden und vermögen sie einen Entschädigungsanspruch nach § 7 LG NW nicht zu rechtfertigen. Krohn Engelhardt Werp Rinne Wurm