Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 30. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. sung auf ein Konto der Treuhänderin 20 % der Darlehenssumme zur Sicherung von Ansprüchen der Darlehensgeberin gegen die Treuhänderin und ihren Alleingesellschafter auf ein Sperrkonto festgelegt worden sind (Beschluß vom 11. hat das Berufungsgericht zugunsten der Revisionsklägerin entschieden. Die Höhe der Refinanzierungskosten hat es gemäß § 287 ZPO auf 8 % geschätzt. Aus der Formulierung "höchstens 8 %M läßt sich nicht entnehmen, daß das Berufungsgericht die Darlegungsund Beweislast verkannt hat und bestehende Zweifel über die Höhe zu Lasten der Beklagten gehen lassen wollte. Danach kann die Beklagte auch die Revision nicht darauf stützen, das Berufungsgericht habe näher begründen müssen, warum es der Klägerin nicht einen um 0,5 % niedrigeren Zinssatz zugesprochen hat.
BUNDESGERICHTSHOF
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in zr ms /rs BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsklägerin,
Dr.
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
Bankverein B WaflBstraße
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. flHHH -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 30. Januar 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. März 1985 - 13 U 254/83 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 9.100,— DM.
Gründe :
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel bietet auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Der Senat hat bereits in mehreren Parallelverfahren entschieden, daß der Darlehensnehmer den vollen Darlehensbetrag zurückzahlen muß, auch wenn sofort nach der Uberwei
sung auf ein Konto der Treuhänderin 20 % der Darlehenssumme zur Sicherung von Ansprüchen der Darlehensgeberin gegen die Treuhänderin und ihren Alleingesellschafter auf ein Sperrkonto festgelegt worden sind (Beschluß vom 11. Juli 1985
- Ill ZR 131/84 = WM 1985, 1287; Urteile vom 25. April 1985
- Ill ZR 26/84 = WM 1985, 910 = ZIP 1985, 670 zu II 7 und vom 7. November 1985 - III ZR 128/84 = ZIP 1986, 21 ff. zu II 5 und 8).
2. Das Begehren der Revision, die zugesprochenen Zinsen um 0,5 % zu ermäßigen, kann allein die Annahme nicht recht-fertigen.
Die grundsätzliche Frage, ob der Darlehensgeber nach Vertragsende als Verzugsschaden den üblichen Sollzinssatz oder nur seine Refinanzierungskosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1985 aaO zu III 2 c bb m.w.Nachw.), hat das Berufungsgericht zugunsten der Revisionsklägerin entschieden. Die Höhe der Refinanzierungskosten hat es gemäß § 287 ZPO auf 8 % geschätzt. Aus der Formulierung "höchstens 8 %M läßt sich nicht entnehmen, daß das Berufungsgericht die Darlegungsund Beweislast verkannt hat und bestehende Zweifel über die Höhe zu Lasten der Beklagten gehen lassen wollte. Diese Formulierung erklärt sich vielmehr zwanglos daraus, daß die Klägerin einen
höheren Zinssatz gefordert, die Beklagte dagegen aber keinerlei Einwendungen erhoben hatte. Danach kann die Beklagte auch die Revision nicht darauf stützen, das Berufungsgericht habe näher begründen müssen, warum es der Klägerin nicht einen um 0,5 % niedrigeren Zinssatz zugesprochen hat.
Kroner Boujong Engelhardt
Halstenberg Werp