Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Die von der Revision als grundsätzlich bezeich-neten Rechtsfragen bedürfen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Beantwortung. Die Revision verspricht im Endergebnis auch keinen Erfolg, Sie wendet sich im wesentlichen gegen die Würdigung des Tatsachenstoffes und der Beweise durch den Tatrichter, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Es hat insbesondere erhebliches Vorbringen und Beweisangebote des Klägers über die behauptete Darlehensgewährung nicht übergangen.
BUNDESGERICHTSHOF ui zr 105/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Josef S SchBlstraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr,\ gegen Dörthe Elisabeth J a straße M, bei Karl Sch Auszubildende, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr 2 'C Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong am 12. Juni 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 1979 - 15 U 181/78 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Revision als grundsätzlich bezeich-neten Rechtsfragen bedürfen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Beantwortung. Die Beklagte hat danach dem Kläger die Ehe nicht versprochen. Es kommt daher nicht darauf an, unter welchen VorausSetzungen ein solches Versprechen wirksam und § 1301 BGB (entsprechend) anwendbar wäre. Die Revision verspricht im Endergebnis auch keinen Erfolg, Sie wendet sich im wesentlichen gegen die Würdigung des Tatsachenstoffes und der Beweise durch den Tatrichter, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Dieses hat weder gegen die Denkgeset ze noch gegen ErfahrungsSätze oder verfahrensrechtliche Normen verstoßen. Es hat insbesondere erhebliches Vorbringen und Beweisangebote des Klägers über die behauptete Darlehensgewährung nicht übergangen. Ohne Rechtsfeh ler hat das Berufungsgericht als nicht erwiesen angesehen, daß eine künftige Eheschließung der Parteien vereinbarter Zweck oder Geschäftsgrundlage der Zuwendungen war. Nüßgens Krohn Tidow Peetz Boujong