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BGH · ui zr 105/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 105/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Die von der Revision als grundsätzlich bezeich-neten Rechtsfragen bedürfen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Beantwortung. Die Revision verspricht im Endergebnis auch keinen Erfolg, Sie wendet sich im wesentlichen gegen die Würdigung des Tatsachenstoffes und der Beweise durch den Tatrichter, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Es hat insbesondere erhebliches Vorbringen und Beweisangebote des Klägers über die behauptete Darlehensgewährung nicht übergangen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 1301 BGB
RechtsanwaltNüßgensBerufungsgerichtsZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 105/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Josef S SchBlstraße
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr,\
gegen
 Dörthe Elisabeth J a
straße M, bei Karl Sch
 Auszubildende,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong am 12. Juni 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 1979 - 15 U 181/78 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die von der Revision als grundsätzlich bezeich-neten Rechtsfragen bedürfen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Beantwortung. Die Beklagte hat danach dem Kläger die Ehe nicht versprochen. Es kommt daher nicht darauf an, unter welchen VorausSetzungen ein solches Versprechen wirksam und § 1301 BGB (entsprechend) anwendbar wäre.
Die Revision verspricht im Endergebnis auch keinen Erfolg, Sie wendet sich im wesentlichen gegen die Würdigung des Tatsachenstoffes und der Beweise durch den Tatrichter, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Dieses hat weder gegen die Denkgeset ze noch gegen ErfahrungsSätze oder verfahrensrechtliche Normen verstoßen. Es hat insbesondere erhebliches Vorbringen und Beweisangebote des Klägers über die behauptete Darlehensgewährung nicht übergangen. Ohne Rechtsfeh ler hat das Berufungsgericht als nicht erwiesen angesehen, daß eine künftige Eheschließung der Parteien vereinbarter Zweck oder Geschäftsgrundlage der Zuwendungen war.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Peetz
Boujong