* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Mit der vorliegenden Klage wurde zunächst die Verurteilung der beklagten Kammer zur Zahlung von 6.100 DM nebst Zinsen als Teilbetrag des Schadens verlangt, den Dr. FMB durch die Anordnung vom November/Dezember 1953 erlitten haben wollte. Klaganspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs, nicht aber einer Amtspflichtverletzung, und nur soweit die Anordnung die Zulassung von Besamungsstationen regelt (oben a), nicht jedoch soweit sie eine Beschränkung der Deckerlaubnis auf den Bereich einer einzigen Körstelle vorsieht (oben b), dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision will sie die Beklagte zur Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen als einer angemessenen Entschädigung verurteilt sehen. Bei der Ermittlung dieses Substanzwertes berücksichtigt das Berufungsgericht den Ertragswert des Unternehmens für das Jahr 1953 und die folgenden Jahre, beschränkt jedoch entsprechend dem Grundurteil auf den nachhaltig erzielbaren Gewinn aus der Besamungstätigkeit im Kreis GflHB. Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht hätte, weil insoweit sein Grundurteil eine Rechtskraft nicht entfalte, bei der Ermittlung des Ertragswertes auch den Gewinn der Besamungsstation in den Nachbarkreisen berücksichtigen müssen, so kann offenbleiben, ob der so begründeten Überlegung gefolgt werden könnte. Auf das Fehlen einer Bindung kann sich die Klägerin indessen im gegenwärtigen Revisionsverfahren jedenfalls deswegen nicht mit Erfolg berufen,weil sie selbst bei der Berechnung der Entschädigung der Auffassung des Grundurteils Rechnung getragen und bei ihrem Entschädi-gungsverlangen nur auf den durch eine Besamungstätigkeit im Kreis CMHBfc zu erzielenden Gewinn abgehoben und die entsprechende Ansicht im oberlandesgerichtlichen Urteil nicht mehr bekämpft hat. Die Klägerin kann dann aber nicht mehr im Revisionsrechtszug ihre Klageforderung mit einer anderen Gewinnberechnung ausfüllen und hierbei eine neuerliche rechtliche Beurteilung der Anordnung von Ende 1953 verlangen, die das Berufungsgericht nach dem ihm vorgetragenen Sachverhalt in seinem angefochtenen Urteil nicht vorzunehmen brauchte. Die Revision irrt bei ihrer Rüge, das Berufungsgericht hätte, wenn wirklich der Entschädigung lediglich der Gewinn aus dem Kreise GMHB hätte zugrunde gelegt werden dürfen, auch den Unternehmerlohn nur anteilig und nicht insgesamt abziehen dürfen. 3. Das Berufungsgericht hat den Sachwert der Besamungsstation auf 45.000 DM und den Ertragswert des Unternehmens auf 60.000 DM geschätzt. Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe entgegen der Bekundung des Sachverständigen ohne eigene Sachkunde und nähere sachliche Begründung nicht den Ertragswert zugrunde gelegt, sondern von diesem 1/12 abgezogen. Das Berufungsgericht veranschlagt den Substanzwert des Unternehmens für Anfang 1954 mit 55.000 DM und führt weiter aus: 9/11 dieses Betrages und damit nicht unerheblich zu wenig seien bereits dadurch beglichen worden,daß die Genossenschaft den Kaufpreis von 45.000 DM gezahlt habe; für die von der Beklagten noch geschuldete Entschädigung in Höhe von 2/11 sei maßgebender Bewertungszeitpunkt der Tag der letzten Berufungsverhandlung; der heutige Wert der Besamungsstation sei um 50 % höher, also auf 82.500 DM zu schätzen, so daß der Klägerin noch 2/11 des Betrages, nämlich die Urteilssumme von 15.000 DM, zustünden. 40 % gestiegen; die Preisentwicklung sei, wie die vorliegend beachtlichen Entwicklungen der Verbraucherpreise für ausgewählte Waren und Leistungen von 1958 bis 1969 sowie für Leistungen des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes von I960 bis 1969 zeigten, im einzelnen sehr unterschiedlich gewesen, diese Unsicherheiten seien bei der Annahme einer WertSteigerung von 50 % weitgehend zugunsten der Klägerin berücksichtigt. Wenn die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe bei Ermittlung der WertSteigerung lediglich die so von ihm mit weniger als 40 % errechnete Zahl, Es hat ferner, wie bereits erwähnt, die Entwicklung von Preisen in anderen Sparten einbezogen und ist sich dabei bewußt gewesen, daß sich eine Schätzung der Wert Steigerung einer Besamungsstation mangels eines vorhandenen Marktoder Verkehrswertes nur schwierig und nur sehr allgemein unter Berücksichtigung des allgemeinen Kaufkraftschwundes der Deutschen Mark ermöglichen lasse.

Zitierte Normen: Art. 14 GG § 287 ZPO
EntschädigunggewinnenBerufungsgerichtEntwicklungBesamungsstationKlägerinUnternehmenRevision

Volltext der Entscheidung

0401 093
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
27. September 1973 Schorm,
 Justizhauptsekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
HI-Z5-125ZZ1	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Witwe Anneliese IM Krs. Gl
- Prozeßbevollmächtigter:
geb. Dl Straße M,
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
die Landwirtschaftskammer Rhe inland in ßM, gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 lechtsanwnlt Dr,
2
I V
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1973 durch die Richter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25* März 1971 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
i	Von	Rechts	wegen
 Tatbestand:
Der Tierarzt Dr.	der	während des Rechts-
streits verstorben und von der nunmehrigen Klägerin beerbt worden ist, betrieb seit dem Jahre 1949 in (Kreis GMMft) mit von ihm gehaltenen Bullen die künst liehe Besamung von Rindern. Seine Kunden waren nicht nur im Kreis GMMM, sondern auch in den benachbarten Gebieten, namentlich in den Kreisen MM und KMBi» ansässig. Das Unternehmen trug zunächst die Bezeichnung "Besamungsstation	es	wurde im Frühjahr 1952 in
 
eine Interessengemeinschaft umgewandelt, die sich "Besamungsstation	Besamungsverein" nannte; Dr.
wurde ihr Geschäftsführer; er blieb Eigentümer der Bullen und der Stationseinrichtung,
 Eine Anordnung des Leiters des Köramtes BMI, der zugleich Direktor der Beklagten ist, bestimmte am Ende des Jahres 1953» daß a) im Gebiet einer Körstelle (Kreisverwaltung als untere Körbehörde) die Deckerlaubnis für künstliche Besamung nur an Bullen einer einzigen Organisation (eingetragener Verein oder eingetragene Genossenschaft) erteilt werde, und b), daß die Bullen dieser Organisation nur zur Besamung von Kühen zugelassen seien, deren Halter im Bezirk der Körstelle wohnten. Danach übertrug Dr.	mit	Vertrag	vom	9. Februar 1954 die bis
 dahin voh ihm geleitete Besamungsstation	gegen	ei-
ne Abfindung von 45.000 DM auf die inzwischen gegründete Besamungsgenossenschaft GflHM. Durch einen besonderen Anstellungsvertrag vom selben Tag wurde er zu dem tierärztlichen Leiter der Genossenschaft bestellt. Er bezog ein monatliches Grundgehalt von 600 DM und für jedes von ihm besamte Tier eine jährliche Besamungsgebühr von 8 DM,für jedes von der Station besamte Tier eine besondere Stationsprämie von 0,75 DM.
Mit der vorliegenden Klage wurde zunächst die Verurteilung der beklagten Kammer zur Zahlung von 6.100 DM nebst Zinsen als Teilbetrag des Schadens verlangt, den Dr. FMB durch die Anordnung vom November/Dezember 1953 erlitten haben wollte. Während das Landgericht dieses Klagebegehren abwies, hat das Oberlandesgericht den
- 4
Klaganspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs, nicht aber einer Amtspflichtverletzung, und nur soweit die Anordnung die Zulassung von Besamungsstationen regelt (oben a), nicht jedoch soweit sie eine Beschränkung der Deckerlaubnis auf den Bereich einer einzigen Körstelle vorsieht (oben b), dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision der Beklagten hat der jetzt erkennende Senat mit Urteil vom 8. März 1965 - Ill ZR 209/63 » LM GrundG Art. 14 (Fb) Nr. 11 zurück-gewiesen.
Im anschließenden Betragsverfahren hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen, der Höhe nach in das gerichtliche Ermessen gestellten Entschädigung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG zu verurteilen. Sie ist mit diesem Klagebegehren vor dem Landgericht im vollen Umfang unterlegen und hat vor dem Oberlandesgericht in Höhe von 15.000 DM nebst Zinsen hieraus obgesiegt. Mit der Revision will sie die Beklagte zur Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen als einer angemessenen Entschädigung verurteilt sehen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

1.	Das angefochtene Urteil geht im Anschluß an das erste Revisionsurteil vom 8. März 1965 davon aus, daß der Klägerin der objektive Substanzwert zu ersetzen sei,den das Unternehmen ihres verstorbenen Ehemannes gehabt habe.
 
Bei der Ermittlung dieses Substanzwertes berücksichtigt das Berufungsgericht den Ertragswert des Unternehmens für das Jahr 1953 und die folgenden Jahre, beschränkt jedoch entsprechend dem Grundurteil auf den nachhaltig erzielbaren Gewinn aus der Besamungstätigkeit im Kreis GflHB.
Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht hätte, weil insoweit sein Grundurteil eine Rechtskraft nicht entfalte, bei der Ermittlung des Ertragswertes auch den Gewinn der Besamungsstation in den Nachbarkreisen berücksichtigen müssen, so kann offenbleiben, ob der so begründeten Überlegung gefolgt werden könnte. Eine Bindungswirkung entfaltet das Grundurteil zu demindest nicht in dem Umfang, in dem die Klägerin die Klage im Nachverfahren erhöht hatte. Auf das Fehlen einer Bindung kann sich die Klägerin indessen im gegenwärtigen Revisionsverfahren jedenfalls deswegen nicht mit Erfolg berufen,weil sie selbst bei der Berechnung der Entschädigung der Auffassung des Grundurteils Rechnung getragen und bei ihrem Entschädi-gungsverlangen nur auf den durch eine Besamungstätigkeit im Kreis CMHBfc zu erzielenden Gewinn abgehoben und die entsprechende Ansicht im oberlandesgerichtlichen Urteil nicht mehr bekämpft hat. Allein dieser Gewinn, nicht der Gewinn aus der gesamten Tätigkeit der Besamungsstation, war Gegenstand des Berufungsverfahrens. Etwas anderes wird auch von der Revision nicht aufgezeigt. Die Klägerin kann dann aber nicht mehr im Revisionsrechtszug ihre Klageforderung mit einer anderen Gewinnberechnung ausfüllen und hierbei eine neuerliche rechtliche Beurteilung der Anordnung von Ende 1953 verlangen, die das Berufungsgericht nach dem ihm vorgetragenen Sachverhalt in seinem angefochtenen Urteil nicht vorzunehmen brauchte.
 
1I
2.	Von dem nachhaltig erzielbaren Gewinn hat das Bern- ' fungsgericht den Unternehmerlohn abgezogen, den Dr. P^-
auf Grund seiner eigenen Tätigkeit in der Besamungsstation, berechnet nach einem Teil der nach dem Anstellungsvertrag von der Genossenschaft an Dr. Ffld zu erbringenden Leistungen, erzielt hatte oder doch erzielt haben würde.
Die Revision irrt bei ihrer Rüge, das Berufungsgericht hätte, wenn wirklich der Entschädigung lediglich der Gewinn aus dem Kreise GMHB hätte zugrunde gelegt werden dürfen, auch den Unternehmerlohn nur anteilig und nicht insgesamt abziehen dürfen. Das Berufungsgericht hat, wie seine Ausführungen auf Bl. 18 seines Urteils am Eingang und zu dem Schluß des ersten Absatzes eindeutig ergeben, nur einen entsprechenden Teil des Unternehmerlohns angesetzt.
3.	Das Berufungsgericht hat den Sachwert der Besamungsstation auf 45.000 DM und den Ertragswert des Unternehmens auf 60.000 DM geschätzt. Den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens hat es bei einem Vergleich dieser beiden Werte als näher am Ertragswert liegend mit 55.000 DM, also 2.500 DM mehr als das Mittel zwischen Substanz- und Ertrag swert,angenommen.
Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe entgegen der Bekundung des Sachverständigen ohne eigene Sachkunde und nähere sachliche Begründung nicht den Ertragswert zugrunde gelegt, sondern von diesem 1/12 abgezogen. Das Berufungsgericht hat sich umfassend bemüht, unter Einschaltung von Sachverständigen
 
und unter Zuhilfenahme von § 287 ZPO der schwierigen Aufgabe, hier den Ertragswert des Unternehmens zu bemessen, gerecht zu werden. Venn es den von der Revision beanstandeten Abschlag damit begründet, der mit 45.000 DM recht erhebliche Substanzwert sei bei der Bewertung des Unternehmens nicht nur von untergeordneter Bedeutung und könne nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, so ist das eine Erwägung, die nicht sachunkundig ist, sondern seitens des mit der Materie im Laufe des Rechtsstreits und bei Würdigung der Sachverständigengutachten vertraut gewordenen Tatrichters zu dem Ausdruck bringen will, daß der Substanzwert, an sich mit 45.000 DM recht erheblich, doch so weit hinter dem Ertragswert zurückbleibt,daß letzterer nicht voll angesetzt werden dürfe.
4.	Das Berufungsgericht veranschlagt den Substanzwert des Unternehmens für Anfang 1954 mit 55.000 DM und führt weiter aus: 9/11 dieses Betrages und damit nicht unerheblich zu wenig seien bereits dadurch beglichen worden,daß die Genossenschaft den Kaufpreis von 45.000 DM gezahlt habe; für die von der Beklagten noch geschuldete Entschädigung in Höhe von 2/11 sei maßgebender Bewertungszeitpunkt der Tag der letzten Berufungsverhandlung; der heutige Wert der Besamungsstation sei um 50 % höher, also auf 82.500 DM zu schätzen, so daß der Klägerin noch 2/11 des Betrages, nämlich die Urteilssumme von 15.000 DM, zustünden. Die WertSteigerung von 50 % hat das Berufungsgericht auf Grund der Erwägung gefunden, der Preisindex für die Lebenshaltung,der freilich keine unmittelbar anwendbare Bezugsgröße bilde, sei von 1954 bis 1969 von 85,2 % - 1962: 100 % - auf 119,3 %$ also um weniger als
 
I I
/
40 % gestiegen; die Preisentwicklung sei, wie die vorliegend beachtlichen Entwicklungen der Verbraucherpreise für ausgewählte Waren und Leistungen von 1958 bis 1969 sowie für Leistungen des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes von I960 bis 1969 zeigten, im einzelnen sehr unterschiedlich gewesen, diese Unsicherheiten seien bei der Annahme einer WertSteigerung von 50 % weitgehend zugunsten der Klägerin berücksichtigt.
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte, statt die Punktzahl für 1954 mit 85,2 von der Punktzahl für 1969 mit 119,3 abzuziehen, die Punktdifferenz von 34,1 in prozentualen Bezug zu dem Ausgangswert von 85,2 setzen müssen, wobei sich eine Steigerung von 40,02 % ergeben hätte. Abgesehen jedoch davon, daß fraglich ist, ob das Berufungsgericht dann im Ergebnis zu einer höheren WertSteigerung als der von ihm letztlich mit 50 % angenommenen gelangt wäre, erscheint es nicht als eindeutig falsch, wie die Revision meint, sondern als das gegebene, wenn das Berufungsgericht die von ihm für zur Not für vergleichbar gehaltenen Preisindizes so wie geschehen zur Feststellung einer WertSteigerung verwendet hat. Wichtig ist dann nur, daß der Hundertsatz oder Bruchteil, um den die früher gezahlte Entschädigung hinter der damals in Wirklichkeit geschuldeten Entschädigung zurückgeblieben ist, ermittelt und zu dem heute ermittelten gesteigerten Wert in Beziehung gebracht wird. Das hat das Berufungsgericht getan.
Wenn die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe bei Ermittlung der WertSteigerung lediglich die so von ihm mit weniger als 40 % errechnete Zahl,
 
nicht dagegen die Baulandpreise,die Waren- und Leistungspreise, die Löhne und Gehälter, auch nicht weitere Vergleichsgrößen, wie die Entwicklung des Sozialprodukts usw., berücksichtigt, so kann dies der Klägerin nichts nützen. Das Berufungsgericht hat die Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt ausgeschieden, weil es sich insoweit um überhaupt nicht vergleichbare Sachverhalte handele (Bl.
 23 BU). Es hat ferner, wie bereits erwähnt, die Entwicklung von Preisen in anderen Sparten einbezogen und ist sich dabei bewußt gewesen, daß sich eine Schätzung der Wert Steigerung einer Besamungsstation mangels eines vorhandenen Marktoder Verkehrswertes nur schwierig und nur sehr allgemein unter Berücksichtigung des allgemeinen Kaufkraftschwundes der Deutschen Mark ermöglichen lasse. Zugunsten der Klägerin hat es den bestehenden Unsicherheiten eigens durch Schätzung einer Wertsteigerung von 50 % Rechnung getragen. Das zeigt keinen Rechtsfehler zuungunsten der Klägerin. Auch die Revision läßt Jede Ausführung darüber vermissen, inwieweit die Berücksichtigung der von ihr genannten weiteren Bezugspunkte zu einem der Klägerin günstigeren Ergebnis hätte führen müssen,ebenso
10 -
darüber, inwiefern die von ihr beiläufig genannte besondere Entwicklung im Land Nordrhein-Westfalen sich von der in der gesamten Bundesrepublik in einer hier zugunsten der Klägerin ausschlagenden Weise unterschieden haben soll.
Dr. Arndt	Dr.	Beyer	Dr.	Hußla
 Keßler
 Dr. Krohn