Von den 75 Bauplätzen könnten mehr als 30 nicht bebaut werden, so lange die Flurstücke des Antragstellers für diesen Zweck nicht zur Verfügung ständen» Diese Flurstücke hätten im Rahmen des Bebauungsplanes eine Schlüsselstellung. Mai 1965 hat die Enteignungsbehörde das Eigentum an den betreffenden Flurstücken auf die Gemeinde zu dem Zwecke der Durchführung des Bebauungsplanes "Auf der lieth" übertragen, die Enteignungsentschädigung auf 66 460,75 DM (= 5,15 DM/qm) festgesetzt und die Gemeinde in den Besitz der Flurstücke vorzeitig eingewiesen. Der Antragsteller, der mit seinem Antrag in erster Linie die Zulässigkeit der Enteignung und der vorzeitigen Besitzeinweisung bekämpft, hilfsweise eine Erhöhung der Entschädigung begehrt, hat im wesentlichen vorgetragen: Die Enteignung sei schon deshalb rechtswidrig, weil kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan bestanden habe, als die Gemeinde die Enteignung beantragt habe» Auch fördere das Wohl der Allgemeinheit die Enteignung nicht, da die ausgewiesenen Bauplätze nicht in vollem Umfang benötigt würden* Zwingende städtebauliche Gründe seien nicht gegeben* Ferner habe sich die Gemeinde nicht ernsthaft um einen freihändigen Erwerb der Grundstücke bemüht. Die Gemeinde hat um Zurückweisung des Antrags gebeten, Sie bat ihr Vorbringen in dem Verfahren vor der Enteignungsbehörde wiederholt und ergänzend ausgeführt: Die Entschädigung von 5? Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und zu Zwangsmaßnahmen zur Verschaffung des tatsächlichen Besitzes der Gemeinde an den Grundstücken gemäß § 164 BBauG seine Zustimmung gegeben. Io Dio Revision meint: Der EnteignungsbeSchluß könne entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon deshalb keinen Bestand haben, weil er auf einem Enteignungsantrag beruhe, den die Gemeinde unter dem 15» Juni 1962 bei der Enteignungsbehörde zu einem Zeitpunkt gestellt habe, zu dem der erst am 24* Juni 1963 genehmigte und am 4* Juli 1963 bekannt gemachte Bebauungsplan, aufgrund dessen die Enteignung beantragt worden ist, noch, nicht verbindlich gewesen sei» Das ist unrichtig» Allerdings kann eine Enteignung,:die wie hier das betroffene Grundstück der Nutzung entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplanes zuführen soll, nur erfolgen, nachdem der Bebauungsplan gemäß § 12 BBauG rechtsverbindlich geworden, doh« nach seiner Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde ausgelegt und die Auslegung ortsüblich bekannt gemacht worden ist» Erst der rechtsverbindliche Bebauungsplan bildet die Grundlage für die Maßnahmen zu seiner Durchführung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBauG)o Der Bebauungsplan muß jedoch nicht bereits in dem Zeitpunkt verbindlich sein, in dem der nach. § 105 BBauG erforderliche Enteignungsantrag gestellt wird mit der Folge, daß die Enteignungsbehörde den Antrag auch, dann abzulehnen hätte, wenn der Bebauungsplan nach. Denn jedenfalls ist eine Enteignung nicht deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen für sie erst nach, der Antragstellung durch die Gemeinde, aber vor Abschluß der Verhandlungen vor der Enteignungsbehörde eingetreten sind. 234 als Bauplatz ausgewiesen ist und deren Enteignung nach Ansicht des Berufungsgerichts von dem Wohl der Allgemeinheit zur Zeit nicht erfordert wird, bejaht das Berufungsgericht die sachlichen Voraussetzungen, unter’ denen nach §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 , 87 Abs.1, 88 BBauG eine Enteignung von Grundstücken zur Nutzung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes aus zwingenden städtebaulichen Gründen erfolgen kann. Aus zwingenden städtebaulichen Gründen ist danach die Enteignung im einzelnen Falle zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert, der inteignungszweck auf andere zu demutbare Weise nicht erreicht werden kann und die Gemeinde nachweist, daß sie sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat. Das Berufungsgericht führt hierzu im wesentlichen aus; Die Gemeinde, die selbst kein eigenes Bauland mehr zur Verfügung habe, sei auf die Grundstücke des Antragstellers zur Binderung der Wohnungsnot und zur Verwirklichung ihrer städtebaulichen Entwicklung angewiesen. Bis auf die Flurstücke des Antragstellers ständen alle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes belegenen Flächen für eine Nutzung entsprechend den Festsetzungen dieses Pianos zur Verfügung, Dio im Bobauungsgebiet nördlich der Flurstücke des Antragstellers belegenon Flächen seien bereits erschlossen, während der südliche Teil, in dem 21 Bauplätze ausgewieson seien, nur erschlossen und gemäß dom Bebauungsplan genutzt werden könne, wenn die im Bebauungsgobiet vorgesehenen drei Straßen auch, über Grundstücke des Antragstellers, insbesondere das Flurstück 234 geführt werden könnten. Außerdem würde eine Baulücke entstehen, wenn die Flurstücke des Antragstellers nicht gemäß dem Bebauungsplan genutzt werden könnten, der 13 Bauplätze ausweise, die ganz oder zu dem Teil auf diesen Flurstücken belegen seien. Der Antragsteller sei nicht bereit, seine Grundstücke einer Nutzung gemäß dem Bebauungsplan zuzuführen. Baß das angemessene Angebot eines freihändigen Erwerbs der betroffenen Grundstückes, ohne das ihre Enteignung grundsätzlich nicht zulässig ist, nicht schon erfolgen muß, bevor die Einleitung des Enteignungsverfahrens beantragt wird, vielmehr auch ein späteres Angebot, zu dem der Betroffene noch vor Abschluß des Enteignungsverfahrens Stellung nehmen kann, ausreicht, ergibt sich aus dem zu Ziffer 1 Gesagten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Gemeinde in ihrem auch, dem Antragsteller zugeleiteton Schreiben vom 7. Dieses Angebot hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23- Februar 1965 abgelehnt- Daß das angebotene Ersatzland angemessen bewertet worden war, wird auch von der Revision nicht bezweifelt, die lediglich den Übernahmeprois von 5,75 DM/qm für zu niedrig hält- Da dieser Preis jedoch, wie unter Ziffer III näher ausgeführt wird, der angemessenen Enteignungsentschädigung entspricht, ist für die Revisiono-instanz davon auszugehen, daß das Angebot insgesamt angemessen gewesen ist- Es kann deshalb dahinstehen, ob die Gemeinde überhaupt verpflichtet war, sich noch um Entgegen der Ansicht der Revision ist auch nicht zu beanstanden, daß sich die Gemeinde bei ihrem Angebot vom 7. Auf Blatt 17 bis 19 seines Urteils hat das Berufungsgericht eingehend dargelegt , daß und warum die Enteignung zur Behebung der Wohnungsnot in der Gemeinde notwendig ist und das geplante Unternehmen ohne Enteignung von Grundeigentum in wirtschaftlich tragbarer Weise nicht durchgeführt werden kann. 4.) Vergeblich.beanstandet die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Gemeinde die Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen im Sinne von § 88 BBauG beantragt habe» Die Revision meint: Zwingende städtebauliche Gründe könnten nicht angenommen werden, wenn ein größeres Grundstück enteignet werden solle, um ein Gebiet der Gemeinde erst zu erschließen und aufzubauen, wie es hier der Ball sei» Auch, sei das Berufungsgericht nicht auf den Vortrag des Antragstellers eingegangen, daß die Versorgungsflächen, Versorgungsleitungen usw» angesichts der umliegenden Bebauung auch so eingerichtet werden könnten, daß eine Beeinträchtigung der Grundstücke des Antragstellers zur Schließung einer Baulücke nicht erforderlich sei« Hierfür habe der Antragsteller Sachverständigenbeweis angeboton; diesen Beweis habe das Berufungsgericht unter Verletzung von § 286 ZPO nicht erhoben» Diese Rügen greifen nicht durch« § 88 BBauG soll Erleichterungen von den Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 BBauG, unter denen im allgemeinen eine Enteignung von Grundstücken zulässig ist, für die Fälle schaffen, die in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im gewissen Sinne eine Schlüsselstellung einnehraen und deshalb wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Allgemeinheit vordringlich einer baulichen Lösung zugcfübrt werden müssen» Ob ein solcher, die Enteignung in besonderem Maße rechtfertigender Fall vorliegt, wird durch, die Bebauungsplanung mitbestimmt; dagegen muß nicht, wie die Revision offenbar meint, auch die der Enteignung zugrundeliegende Festsetzung dos Bebauungsplanes aus zwingenden städtebaulichen Gründen notwendig sein (vgl« BrügeImann/Pob.1 BBauG § 88 An. 2 a)< Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Sofern überhaupt ein sachlicher Grund für die Bebauungsplanung besteht, und die Planer bei der Abwägung des Für und Wider nicht ihr Ermessen mißbraucht oder in sonstiger Beziehung rechtswidrig gehandelt haben, ist der Bebauungsplan von der Enteignungsbehörde und den Gerichten hinzunehmeno Denn die Bestimmung von Art, Richtung und näherer Ausgestaltung der notwendigen Erweiterung z.B» eines Wohngebiets einer Gemeinde ist allein Aufgabe des örtlichen Gesetzgebers; eine umfassende richterliche Überprüfung der Planung auf ihre städtebauliche Notwendigkeit in ihren Einzelheiten v/ürde zur Vermengung der Aufgaben der verschiedenen "Gewalten” führen und den Richter vor kaum lösbare Aufgaben stellen» Hiervon geht auch § 88 BBauG aus» Biese Vorschrift verlangt nur, daß die Enteignung zur alsbaldigen Durchführung des Bebauungsplanes bzw» zur alsbaldigen Zuführung des Grundstücks zu einer nach. Bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung stellt das Berufungsgericht hinsichtlich der wertbildenden Faktoren - der “Qualität” der entoigneten Grundstücke des Antragstellers - gemäß § 93 Abs.4 BBauG zutreffend auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Entoignungs-bebörde am 7. April 1965 und den Feststellungen der Enteignungsbehörde geht das Berufungsgericht davon aus, daß diese Grundstücke des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt “Rohbauland” gewesen seien. Wird berücksichtigt, daß die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Antragstellers erst durch die Bebauungsplanung, aufgrund derer die Enteignung erfolgt ist, zu dem Baugebiet erklärt worden sind und nach § 95 Abs, 2 Ziffer 1 BBauG Wert ander ungen, die infolge der bevorstehenden Enteigung eingetreten sind, bei Bemessung der Ente ignungs ent Schädigung außer Betracht zu bleiben haben, so ist der Antragsteller durch die Bewertung seiner Grundstücke als “Rohbauland“ nicht beschwert. Auf dieser Grundlage kommt das Berufungsgericht im Wege des Freisvergleichs zu dem Ergebnis, es könne nicht festgestellt werden, daß der für die Bestimmung der angemessenen Entschädigung zugrunde zu legende Vor- 15 BM/qm gekauft worden* Wenn es sich hierbei auch um Preise handele, die die Gemeinde beim freihändigen Erwerb im Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgewendet habe, brauchten diese Verkaufsfälle bei der Ermittlung des Verkehrswerts doch nicht gänzlich unbeachtet bleiben* Es sei nicht festzustellen, daß sich der Verkehrswert nach Erstattung des Gutachtens bis zu dem 7* Mai 1965 erhöht habe* Hach der Richtwerterklärung des Gutachterausschusses sei der Preis für Bauland im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu dem Stichtag vom 31. April 1965 und bei seiner Anhörung am 20« Juni 1966 einen Verkehrswert von 5?50 BM/qra angenommen habe, so entbehre diese Annahme der tatsächlichen Grundlage* Ebensowenig stehe der Umstand entgegen, daß möglicherweise in anderen Gemeinden die Grundstückspreise allgemein gestiegen seien» Auch auf den von dem Antragsteller erwähnten "Bundesdurchschnitt" komme es nicht an* Die von dem Berufungsgericht zur Ermittlung des Bodenwerts angewandte Vergloichspreismethode ist in der Rechtsprechung anerkannt und im vorliegenden Fall der zweckmäßigste Weg, um zu einer angemessenen Entschädi-gung zu gelangen- Das bezweifelt auch die Revision nicht - Erfolglos macht die Revision geltend; Die der Schätzung zugrunde gelegte Vergleichsbasis sei zu schmal- Das Berufungsgericht habe die GrundStücksverkäufe, die nur zur Abwendung der Enteignung von den Eigentümern der im Bebauungsgebiet “Auf der Bieth11 belegenen Grundstücke vorgenommen worden seien, nicht berücksichtigen dürfen-Vielmehr habe es einen anderen Sachverständigen beauftragen müssen, Vergleichspreise über zu dem Vergleich geeignete Grundstücke aus der Nachbarschaft der Gemeinde Goldenstedt zu ermitteln- Im Einzelfall kann es allerdings geboten sein, bei der Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken zur Festsetzung der InteignungsentSchädigung Grundstücksverkäufe an den Enteignungsbegünstigten unberücksichtigt: zu lassen, die unter dem Druck einer drohenden Enteignung zustande gekommen sind und bei denen sich dieser Umstand in dem Verkaufspreis niedergeschlagen hat- Andererseits besteht kein Erfahrungssatz, daß solche Verkaufsfälle allgemein nur ein verzerrtes Bild der wahren Schon aus diesem Grund bestehen gegen die Heranziehung der von der Gemeinde nach festsetzung des Bebauungsplans in dem Be-bauungsgcbict ,fAuf der Lieth” vorgenommenen Grundstückskäufe für einen Preisvergleich keine rechtlichen Bedenken. Ist somit davon auszugehen, daß die Enteignungsbehörde die Enteignungsentschädigung richtig festgesetzt hat, so ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß eine nach der Zustellung des EnteignungsbeSchlusses etwa eingetretene Preiserhöhung nicht berücksichtigt worden kann, auch wenn die richtig festgesetzte Enteignungsentschädigung an den Antragsteller bisher nicht ausgezahlt v/orden ist«, Denn die Auszahlung der Entschädigung hat sich nur deshalb verzögert, weil der Antragsteller die Zulässigkeit der Enteignung zu Unrecht angegriffen hat, und die sich hieraus für ihn ergebenden Nachteile müssen deshalb zu seinen lasten gehen (BGHZ 44, 52, 57; WM I960, 907; NJW 1965, 1925).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XXZR^ 105/67. URTEIL Verkündet am 14o März 19^8 Seherin ? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der BaulandSache ■betreffend die Enteignung der im Grundbuch von G| Band D Blatt MBeingctragcnen Flurstücke 78/4 und 234 dor Flur 8 Gemarkung Gl 1. Student Martin Theodor- Str. g^II als Eigentümer, Antragsteller für das gerichtliche Verfahren und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt frhr.v. die Gemeinde G ______ den Gemeindedirektor, vertreten durch als Enteignungsbegünstigte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollraäcbtigter: Rechtsanwalt Dr* flHI -der Präsident des Miedersächsischen Verwaltungsbezirks als Enteignungsbehörde 7 rJ Ber III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1968 unter Hitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreit, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt für Recht erkannt% Die Revision des Antragstellers Martin Bössing gegen das Urteil des 7« Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 13« April 1967 wird zurück-gewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Eigentümer der im Grundbuch von Band 9 Blatt eingetragenen Flurstücke 78/4 und 234 der Blur 3 Gemarkung von 179 und 12 726 qm. Diese bisher landwirtschaftlich genutzten Flurstücke sind in dem von der Beteiligten zu 2. (Gemeinde) am 26. Juli 1962 beschlossenen und am 4« Juli 1963 bekannt gemachten Bebauungsplan "Auf der lieth" zu dem Teil als Straßenland, zu dem anderen Teil als Bauplätze ausgewiesen. Unter dem 15« Juni*1962 beantragte die Gemeinde bei der Enteignungsbehörde (Beteiligter zu 3.), die Flurstücke des Antragstellers aus zwingenden stjädtebavili-chen Gründen gemäß §§ 85 Abs» 1 Nr. 1, 8? Abs. 1, 88 des Bundesbaugesetzes (BBauG) zu enteignen» Zur Begründung gab sie an: Durch die in ihrem Bezirk bestehende Baulandnot sei sie gezwungen worden, den Bebauungsplan "Auf der Ideth" zu beschließen. Es sei ihr gelungen, alle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegenen Grundstücke bis auf die Flurstücke des Antragstellers freihändig zu erwerben. Seit 1954 habe sie sich auch um den Erwerb dieser Grundstücke bemüht; der Antragsteller habe aber eine zu hohe Entschädigung gefordert. Die Flurstücke des Antragstellers würden für die Durchführung des Bebauungsplanes dringend benötigt. Seit August 1965 seien alle im Bebauungsplan ausgewiesenen Bauplätze zugeteilt. Von den 75 Bauplätzen könnten mehr als 30 nicht bebaut werden, so lange die Flurstücke des Antragstellers für diesen Zweck nicht zur Verfügung ständen» Diese Flurstücke hätten im Rahmen des Bebauungsplanes eine Schlüsselstellung. Auf ihnen seien 13 Bauplätze ganz oder zu dem Seil gelegen; ferner könne der südliche Teil des Bebauungsgebietes nur durch die 3 geplanten, über die Grundstücke des Antragstellers führenden Strassen erschlossen werden. Durch. Beschluß vom 7. Mai 1965 hat die Enteignungsbehörde das Eigentum an den betreffenden Flurstücken auf die Gemeinde zu dem Zwecke der Durchführung des Bebauungsplanes "Auf der lieth" übertragen, die Enteignungsentschädigung auf 66 460,75 DM (= 5,15 DM/qm) festgesetzt und die Gemeinde in den Besitz der Flurstücke vorzeitig eingewiesen. ~ 4 - TW Diesen ihm am 14. Mai 1965 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 1. Juni 1965 mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen und beantragt, den Enteignungsbeschluß in vollem Umfang aufzuheben. Der Antragsteller, der mit seinem Antrag in erster Linie die Zulässigkeit der Enteignung und der vorzeitigen Besitzeinweisung bekämpft, hilfsweise eine Erhöhung der Entschädigung begehrt, hat im wesentlichen vorgetragen: Die Enteignung sei schon deshalb rechtswidrig, weil kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan bestanden habe, als die Gemeinde die Enteignung beantragt habe» Auch fördere das Wohl der Allgemeinheit die Enteignung nicht, da die ausgewiesenen Bauplätze nicht in vollem Umfang benötigt würden* Zwingende städtebauliche Gründe seien nicht gegeben* Ferner habe sich die Gemeinde nicht ernsthaft um einen freihändigen Erwerb der Grundstücke bemüht. Die festgesetzte Entschädigung entspreche nicht dem Verkebrswert seiner Grundstücke und sei deshalb nicht angemessen« Seine Grundstücke seien bereits vor Erstellung des Bebauungsplanes Bauland gewesen. Schon vor etlichen Jahren babe die Gemeinde für benachbarte Grundstücke 5 DM/qm gezahlt. In der Folgezeit sei dieser Breis erheblich gestiegen. Ein Grund für eine vorzeitige Besitzeinweisung sei nicht ersichtlich. Die Gemeinde hat um Zurückweisung des Antrags gebeten, Sie bat ihr Vorbringen in dem Verfahren vor der Enteignungsbehörde wiederholt und ergänzend ausgeführt: Die Entschädigung von 5? 15 DM/qm sei angemessen. Die Flurstücke des Antragstellers seien Ackerland gewesen, das jedenfalls nicht mehr als 2,20 DM/qm wert gewesen sei. Sie habe benachbarte Grundstücke für 5? 15 EM/qm freiwillig erworben. Die Erschließungskosten der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegenen Grundstücke würden sich, auf etwa 5 bis 6 DM/qm belaufen? so daß die Bauinteressenten ca. 10 bis 11 DM/qm aufbringon müßten. Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und zu Zwangsmaßnahmen zur Verschaffung des tatsächlichen Besitzes der Gemeinde an den Grundstücken gemäß § 164 BBauG seine Zustimmung gegeben. Auf seine Berufung hat das Berufungsgericht den Enteignungsbeschluß insoweit aufgehoben? als er den südöstlichen Teil des Flurstücks 234 der Flur 8 der Gemarkung Goldenstedt betrifft? der im Bebauungsplan der Gemeinde Goldenstedt Nr. 2 "Auf der Lieth" als Bauplatz am südöstlichen Ende vorgesehen ist. Es hat diesen Grundstücksteil auch von der Zustimmung zu Zwangsmaßnahmen ausgenommen. Im übrigen ist die Berufung des Antragstellers erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Antragsteller die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses in vollem Umfang weiter« Hilfsweise begehrt er? die Entschädigung auf 8,60 DM nebst 2 # Zinsen über den Diskont der Deutschen Bundesbank seit dem 7. Mai 1965 festzusetzen. Die Gemeinde bittet? die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 7 /-’ Io Dio Revision meint: Der EnteignungsbeSchluß könne entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon deshalb keinen Bestand haben, weil er auf einem Enteignungsantrag beruhe, den die Gemeinde unter dem 15» Juni 1962 bei der Enteignungsbehörde zu einem Zeitpunkt gestellt habe, zu dem der erst am 24* Juni 1963 genehmigte und am 4* Juli 1963 bekannt gemachte Bebauungsplan, aufgrund dessen die Enteignung beantragt worden ist, noch, nicht verbindlich gewesen sei» Das ist unrichtig» Allerdings kann eine Enteignung,:die wie hier das betroffene Grundstück der Nutzung entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplanes zuführen soll, nur erfolgen, nachdem der Bebauungsplan gemäß § 12 BBauG rechtsverbindlich geworden, doh« nach seiner Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde ausgelegt und die Auslegung ortsüblich bekannt gemacht worden ist» Erst der rechtsverbindliche Bebauungsplan bildet die Grundlage für die Maßnahmen zu seiner Durchführung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBauG)o Der Bebauungsplan muß jedoch nicht bereits in dem Zeitpunkt verbindlich sein, in dem der nach. § 105 BBauG erforderliche Enteignungsantrag gestellt wird mit der Folge, daß die Enteignungsbehörde den Antrag auch, dann abzulehnen hätte, wenn der Bebauungsplan nach. Antrags to llung aber vor ihrer Entscheidung Verbindlichkeit erlangt hat» Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß nach, einem allgemeinen Grundsatz der in BaulandSachen entsprechend anzuwendenden Zivilprozeßordnung (§ 161 BBauG) für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der auf die Zulässigkeit der Enteignung zielt (mit dem also ein die beantragte Enteignung ablehnender Beschluß der Enteignungsbehörde bekämpft wird), auf den Sachund Streitstand der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichtcr abzustellen ist (Urt. v. 27o Juni 1966 III ZR 202/65 = NJW 1966, 2012 - WM 1966, 1057; vom 28. September 1967 III ZR 164/66 = BGHZ 46, 286). Dem Enteignungsantragsteller kommt es nicht darauf an«) entschieden zu sehen, ob sein Enteignungsantrag in dem Zeitpunkt begründet war, als er gestellt oder von der Enteignungsbehörde beschieden wurde, sondern ihm ist in erster Binie an einer Entscheidung gelegen, daß das bisher angenommene Hindernis der Enteignung nicht entgegenstehe, sei es auch., v/eil ein solches Hindernis erst in der Zwischenzeit weggefallen ist. Es kann dahinstehen, ob dieser Grundsatz wegen der veränderten Interes senlage uneingeschränkt auch für den umgekehrten Rail eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gilt, der auf die Unzulässigkeit der Enteignung, d.h. auf die Aufhebung des die Enteignung aussprechenden Beschlusses der Enteignungsbehörde gerichtet ist. Denn jedenfalls ist eine Enteignung nicht deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen für sie erst nach, der Antragstellung durch die Gemeinde, aber vor Abschluß der Verhandlungen vor der Enteignungsbehörde eingetreten sind. Nach § 112 Abs. 1 BBauG hat die Enteignungsbehörde aufgrund der mündlichen Verhandlung über den Enteignungsantrag zu entscheiden, für ihre IntScheidung hat deshalb allein der Sachund Streitstand maßgebend zu sein, wie er sich aufgrund der letzten mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde darstellt, die hier am 6. April 1965 stattgefunden hat. In diesem Zeitpunkt war der Bebauungsplan, aufgrund dessen die Gemeinde die Enteignung beantragt hat, bereits verbindlich geworden. Es kann deshalb dahinstehen, welche Bedeutung es in diesem Zusammenhang haben könnte, daß die Gemeinde in ihrer Eingabe vom 19. August 1963 nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes ihren Antrag vom 15. Juni 1962 wiederholt bat. II. 1.) Abgesehen von derjenigen Teilflache, die in dem Bebauungsplan im südöstlichen Teil des Flurstücks 234 als Bauplatz ausgewiesen ist und deren Enteignung nach Ansicht des Berufungsgerichts von dem Wohl der Allgemeinheit zur Zeit nicht erfordert wird, bejaht das Berufungsgericht die sachlichen Voraussetzungen, unter’ denen nach §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 , 87 Abs. 1, 88 BBauG eine Enteignung von Grundstücken zur Nutzung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes aus zwingenden städtebaulichen Gründen erfolgen kann. Aus zwingenden städtebaulichen Gründen ist danach die Enteignung im einzelnen Falle zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert, der inteignungszweck auf andere zu demutbare Weise nicht erreicht werden kann und die Gemeinde nachweist, daß sie sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat. Das Berufungsgericht führt hierzu im wesentlichen aus; Die Gemeinde, die selbst kein eigenes Bauland mehr zur Verfügung habe, sei auf die Grundstücke des Antragstellers zur Binderung der Wohnungsnot und zur Verwirklichung ihrer städtebaulichen Entwicklung angewiesen. Mit Recht habe sie die Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen im Sinne von § 88 BBauG beantragt. Bis auf die Flurstücke des Antragstellers ständen alle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes belegenen Flächen für eine Nutzung entsprechend den Festsetzungen dieses Pianos zur Verfügung, Dio im Bobauungsgebiet nördlich der Flurstücke des Antragstellers belegenon Flächen seien bereits erschlossen, während der südliche Teil, in dem 21 Bauplätze ausgewieson seien, nur erschlossen und gemäß dom Bebauungsplan genutzt werden könne, wenn die im Bebauungsgobiet vorgesehenen drei Straßen auch, über Grundstücke des Antragstellers, insbesondere das Flurstück 234 geführt werden könnten. Wenn eine Erschließ sung der südlich, belogenen Flächen ohne Inanspruchnahme der Flurstücke des Antragstellers überhaupt möglich, sei, würden dadurch erheblich, höhere Kosten erwachsen. Außerdem würde eine Baulücke entstehen, wenn die Flurstücke des Antragstellers nicht gemäß dem Bebauungsplan genutzt werden könnten, der 13 Bauplätze ausweise, die ganz oder zu dem Teil auf diesen Flurstücken belegen seien. Auf andere zu demutbare Weise lasse sich der mit der Enteignung verfolgte Zweck nicht verwirklichen. Der Antragsteller sei nicht bereit, seine Grundstücke einer Nutzung gemäß dem Bebauungsplan zuzuführen. Gegen seinen Willen sei diese Nutzung praktisch nur möglich, wenn die Gemeinde Eigentum an diesen Grundstücken erlange. Die Gemeinde habe sich, ernsthaft um den freiwilligen Erwerb der Grundstücke zu angemessenen Bedingungen bemüht. Unter anderem habe sie in ihrem Schreiben vom 7. Januar 1965 an die Enteignungsbehörde ein angemessenes Angebot gemacht, das der Antragsteller am 3« Februar 1965 ebenso wie ihre früheren Angebote abgelehnt habe. Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler. 2.) Erfolglos beanstandet die Revision, daß sich. ( rJ -10- did Gemeinde vor Beantragung des Enteignungsverfahrens nicht ernsthaft um den freihändigen Erwerh der Grundstücke des Antragstellers zu angemessenen Bedingungen bemüht habe. Baß das angemessene Angebot eines freihändigen Erwerbs der betroffenen Grundstückes, ohne das ihre Enteignung grundsätzlich nicht zulässig ist, nicht schon erfolgen muß, bevor die Einleitung des Enteignungsverfahrens beantragt wird, vielmehr auch ein späteres Angebot, zu dem der Betroffene noch vor Abschluß des Enteignungsverfahrens Stellung nehmen kann, ausreicht, ergibt sich aus dem zu Ziffer 1 Gesagten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Gemeinde in ihrem auch, dem Antragsteller zugeleiteton Schreiben vom 7. Januar 1965 an die Enteignungsbeh örde nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes und vor der mündlichen Verhandlung vom 6. April 19659 aufgrund derer die Enteignungsbehörde die Enteignung beschlossen hat, dem Antragsteller, der auf die Zuweisung von Ersatzländ Wert gelegt hatte, angebotcn, die Grundstücke auf der Grundlage eines Preises von 5,75 DM/qn unter Verrechnung von 46 329,96 DM für Ersatzland von insgesamt 7-2819 ha zu übernehmen. Dieses Angebot hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23- Februar 1965 abgelehnt- Daß das angebotene Ersatzland angemessen bewertet worden war, wird auch von der Revision nicht bezweifelt, die lediglich den Übernahmeprois von 5,75 DM/qm für zu niedrig hält- Da dieser Preis jedoch, wie unter Ziffer III näher ausgeführt wird, der angemessenen Enteignungsentschädigung entspricht, ist für die Revisiono-instanz davon auszugehen, daß das Angebot insgesamt angemessen gewesen ist- Es kann deshalb dahinstehen, ob die Gemeinde überhaupt verpflichtet war, sich noch um 11 einen freihändigen Erwerb zu bemühen, nachdem ihre zahlreichen Angebotev die sie dem Antragsteller schon früher unterbreitet hatte, immer wieder auf die Ablehnung des Antragstellers gestoßen waren. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch nicht zu beanstanden, daß sich die Gemeinde bei ihrem Angebot vom 7. Januar 1965 der Vermittlung der Enteignungsbehörde bedient hat. Sie hat vielmehr durch die Einschaltung einer neutralen Stelle gerade die Ernsthaftigkeit ihrer Bemühungen um eine gütliche Lösung betont. 3.) Zu Unrecht rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe nicht näher begründet, daß das Wohl der Allgemeinheit gerade die Enteignung erfordere. Auf Blatt 17 bis 19 seines Urteils hat das Berufungsgericht eingehend dargelegt , daß und warum die Enteignung zur Behebung der Wohnungsnot in der Gemeinde notwendig ist und das geplante Unternehmen ohne Enteignung von Grundeigentum in wirtschaftlich tragbarer Weise nicht durchgeführt werden kann. Bern Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Vollenteignung der Grundstücke zur Verwirklichung des Enteignungszweckos gerechtfertigt und der Gemeinde nicht zuzu demuten ist, sich mit einer bloßen Facht oder der Belastung der Grundstücke mit einem dinglichen Recht zu ihren Gunsten zu begnügen. Soweit die Grundstücke auf Bauer angelegten Verkehrsflächen dienen sollen, ist die Vollenteignung bereits nach der Natur der Sache die gebotene Lösung (vgl. BGH Urt. v. 15. Juni 1967 - III ZR 17/66 = NJW 1967, 2305). Gleiches gilt für diejenigen Grundstücksflächen, auf denen nach dem Bebauungsplan Wohnhäuser errichtet werden sollen, schon mit Rücksicht darauf, daß diese Gebäude, bei denen es sich ebenfalls um Bauerbauten handelt, nach dem Plan 12 - tTi nicht ausschließlich Grundstücke des Antragstellers, sondern über deren Grenzen hinaus zu dem Seil auch benachbarte Grundstücke in Anspruch nehmen sollen, die bereits ,im Eigentum der, Gemeinde stehen» Daß der Antragsteller im übrigen nicht bereit ist, seine Grundstücke der Bebauung gemäß dem Bebauungsplan zuzuführen, steht auf-, grund der Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsgericht verbindlich fest» 4.) Vergeblich.beanstandet die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Gemeinde die Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen im Sinne von § 88 BBauG beantragt habe» Die Revision meint: Zwingende städtebauliche Gründe könnten nicht angenommen werden, wenn ein größeres Grundstück enteignet werden solle, um ein Gebiet der Gemeinde erst zu erschließen und aufzubauen, wie es hier der Ball sei» Auch, sei das Berufungsgericht nicht auf den Vortrag des Antragstellers eingegangen, daß die Versorgungsflächen, Versorgungsleitungen usw» angesichts der umliegenden Bebauung auch so eingerichtet werden könnten, daß eine Beeinträchtigung der Grundstücke des Antragstellers zur Schließung einer Baulücke nicht erforderlich sei« Hierfür habe der Antragsteller Sachverständigenbeweis angeboton; diesen Beweis habe das Berufungsgericht unter Verletzung von § 286 ZPO nicht erhoben» Diese Rügen greifen nicht durch« § 88 BBauG soll Erleichterungen von den Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 BBauG, unter denen im allgemeinen eine Enteignung von Grundstücken zulässig ist, für die Fälle schaffen, die in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im gewissen Sinne eine Schlüsselstellung einnehraen und deshalb wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Allgemeinheit vordringlich einer baulichen Lösung zugcfübrt werden müssen» Ob ein solcher, die Enteignung in besonderem Maße rechtfertigender Fall vorliegt, wird durch, die Bebauungsplanung mitbestimmt; dagegen muß nicht, wie die Revision offenbar meint, auch die der Enteignung zugrundeliegende Festsetzung dos Bebauungsplanes aus zwingenden städtebaulichen Gründen notwendig sein (vgl« BrügeImann/Pob.1 BBauG § 88 Anm. 2 a)< Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Juni 1967 III ZR 17/66 s NJW 1967, 2505 näher ausgeführt hat, sind die einzelnen in einem Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen grundsätzlich der Beurteilung ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit durch, die Enteignungsbehörde oder das Gericht entzogen. Sofern überhaupt ein sachlicher Grund für die Bebauungsplanung besteht, und die Planer bei der Abwägung des Für und Wider nicht ihr Ermessen mißbraucht oder in sonstiger Beziehung rechtswidrig gehandelt haben, ist der Bebauungsplan von der Enteignungsbehörde und den Gerichten hinzunehmeno Denn die Bestimmung von Art, Richtung und näherer Ausgestaltung der notwendigen Erweiterung z.B» eines Wohngebiets einer Gemeinde ist allein Aufgabe des örtlichen Gesetzgebers; eine umfassende richterliche Überprüfung der Planung auf ihre städtebauliche Notwendigkeit in ihren Einzelheiten v/ürde zur Vermengung der Aufgaben der verschiedenen "Gewalten” führen und den Richter vor kaum lösbare Aufgaben stellen» Hiervon geht auch § 88 BBauG aus» Biese Vorschrift verlangt nur, daß die Enteignung zur alsbaldigen Durchführung des Bebauungsplanes bzw» zur alsbaldigen Zuführung des Grundstücks zu einer nach. § 85 Abs» 1 Nr» 2 BBauG zulässigen baulichen Nutzung aus zwingenden städtebaulichen Gründen erforderlich ist» Daraus ergibt sich, daß es entgegen - H - / r* der Meinung der Revision nicht darauf ankommen kann? oh die Bebauungsplanung? auf der die Enteignung im vorliegenden Pall beruht? insbesondere die in ihr ausgewiesene Straßenfübrung auch anders hätte geplant werden können. Entscheidend ist vielmehr? daß die Flurstücke des Antragstellers nach den PestStellungen des Berufungsgerichts im Rahmen dieser Bebammgsplanung? von der auszugehen ist? und mit Rücksicht auf die bisherige Durchführung des Planes eine Schlüsselstellung vor allem deshalb einnebraen? weil von ihrer Heranziehung zu dem Bau der geplanten drei Straßen abhängt ? ob der südliche Teil des ausgewiesenen Wohngebiets "Auf der Bioth"? der im übrigen für das Vorhaben bereitstebt? erschlossen werden kann. Das ist ein zwingender städtebaulicher Gesichtspunkt3 der die Enteignung rechtfertigt. Ebenso stellt die Schließung„der Baulücke? die nach den PestStellungen des Berufungsgerichts durch die Aussparung der Grundstücke des Antragstellers entstehen würde ? einen zwingenden städtebaulichen Grund im Sinne von § 88 BBauG dar (vgl. Brügelmann/Pobl BBauG § 88 Anm. 2 b aa9Schütz/Prohberg BBauG 2. Aufl. § 88 Anm. 1; Knaup/ingenstau BBauG 2. Aufl. § 88). Da vom Standpunkt der Planung aus gesehen die städtebauliche Entwicklung ohne die Enteignung wesentlich beeinträchtigt werden würde ? ist die Annahme des Berufungsgerichts ? daß die Gemeinde die Enteignung im Sinne von § 88 BBauG aus zwingenden städtebaulichen Gründen beantragt habe? aus Rcchtsgründen nicht zu beanstanden. Damit erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen der Revision zu den Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 BBauG? die gemäß § 88 BBauG für eine Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen nicht vorliegen müssen. Die Angriffe der Revision gegen die Zulässigkeit der Enteignung erweisen sich nach alledem als unbegründet» III • Bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung stellt das Berufungsgericht hinsichtlich der wertbildenden Faktoren - der “Qualität” der entoigneten Grundstücke des Antragstellers - gemäß § 93 Abs. 4 BBauG zutreffend auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Entoignungs-bebörde am 7. Mai 1965 über den Enteignungsantrag entschieden hat, In Übereinstimmung mit den Gutachten dos Gutachterausschusses II bei dem Bandkreis Vechta sowie des Sachverständigen Henke vom 14. April 1965 und den Feststellungen der Enteignungsbehörde geht das Berufungsgericht davon aus, daß diese Grundstücke des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt “Rohbauland” gewesen seien. Wird berücksichtigt, daß die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Antragstellers erst durch die Bebauungsplanung, aufgrund derer die Enteignung erfolgt ist, zu dem Baugebiet erklärt worden sind und nach § 95 Abs, 2 Ziffer 1 BBauG Wert ander ungen, die infolge der bevorstehenden Enteigung eingetreten sind, bei Bemessung der Ente ignungs ent Schädigung außer Betracht zu bleiben haben, so ist der Antragsteller durch die Bewertung seiner Grundstücke als “Rohbauland“ nicht beschwert. Auf dieser Grundlage kommt das Berufungsgericht im Wege des Freisvergleichs zu dem Ergebnis, es könne nicht festgestellt werden, daß der für die Bestimmung der angemessenen Entschädigung zugrunde zu legende Vor- 16 - kehrswert der Grundstücke am 7« Hai 1965 den von der Enteignungsbehörde ermittelten Betrag von 5?15 BM/qm überschritten habe* Hierzu führt das Berufungsgericht näher aus: Abgesehen von dem Baugelände 11 Auf der Idetb" ständen Verkaufsfälle über vergleichbare Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Goldenstedt aus der in Betracht kommenden Zeit für einen Preisvergleich nicht zur Verfügung* Hach dem. Gutachten des Gutachterausschusses vom 30o Dezember 1963 seien unmittelbar an die Grundstücke des Antragstellers angrenzende Flurstücke der Gemeinde damals für 5? 15 BM/qm gekauft worden* Wenn es sich hierbei auch um Preise handele, die die Gemeinde beim freihändigen Erwerb im Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgewendet habe, brauchten diese Verkaufsfälle bei der Ermittlung des Verkehrswerts doch nicht gänzlich unbeachtet bleiben* Es sei nicht festzustellen, daß sich der Verkehrswert nach Erstattung des Gutachtens bis zu dem 7* Mai 1965 erhöht habe* Hach der Richtwerterklärung des Gutachterausschusses sei der Preis für Bauland im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu dem Stichtag vom 31. Be-zember 1965 auf 5 BM/qm festgesetzt worden* Wenn der Sachverständige Henke in seinem Gutachten vom 14. April 1965 und bei seiner Anhörung am 20« Juni 1966 einen Verkehrswert von 5?50 BM/qra angenommen habe, so entbehre diese Annahme der tatsächlichen Grundlage* Ebensowenig stehe der Umstand entgegen, daß möglicherweise in anderen Gemeinden die Grundstückspreise allgemein gestiegen seien» Auch auf den von dem Antragsteller erwähnten "Bundesdurchschnitt" komme es nicht an* Biese Schätzung des Berufungsgerichts, die gemäß § 287 ZPO tatrichterliches Ermessen ist, kann im Revisionsverfahren auf entsprechende Rügen nur daraufhin -17- überprüft werden, ob sie auf grundsätzlich, falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende (Tatsachen außer Acht gelassen worden sind (BGHZ 3, 162, 175/6; 6, 62, 63). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf» Die von dem Berufungsgericht zur Ermittlung des Bodenwerts angewandte Vergloichspreismethode ist in der Rechtsprechung anerkannt und im vorliegenden Fall der zweckmäßigste Weg, um zu einer angemessenen Entschädi-gung zu gelangen- Das bezweifelt auch die Revision nicht - Erfolglos macht die Revision geltend; Die der Schätzung zugrunde gelegte Vergleichsbasis sei zu schmal- Das Berufungsgericht habe die GrundStücksverkäufe, die nur zur Abwendung der Enteignung von den Eigentümern der im Bebauungsgebiet “Auf der Bieth11 belegenen Grundstücke vorgenommen worden seien, nicht berücksichtigen dürfen-Vielmehr habe es einen anderen Sachverständigen beauftragen müssen, Vergleichspreise über zu dem Vergleich geeignete Grundstücke aus der Nachbarschaft der Gemeinde Goldenstedt zu ermitteln- Im Einzelfall kann es allerdings geboten sein, bei der Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken zur Festsetzung der InteignungsentSchädigung Grundstücksverkäufe an den Enteignungsbegünstigten unberücksichtigt: zu lassen, die unter dem Druck einer drohenden Enteignung zustande gekommen sind und bei denen sich dieser Umstand in dem Verkaufspreis niedergeschlagen hat- Andererseits besteht kein Erfahrungssatz, daß solche Verkaufsfälle allgemein nur ein verzerrtes Bild der wahren 18 - Preisverhältnisse wiedergebene Denn der Enteignungsbegünstigte, der sich um den freihändigen Kauf der Grundstücke bemüht 9 wird sein Angebot regelmäßig nach der zu erwartenden EnteignungsentSchädigung ausrichten, die nach dem Wert zu bemessen ist, den der Grundstücksver-kebr dem betroffenen Grundstück zu demißt. Schon aus diesem Grund bestehen gegen die Heranziehung der von der Gemeinde nach festsetzung des Bebauungsplans in dem Be-bauungsgcbict ,fAuf der Lieth” vorgenommenen Grundstückskäufe für einen Preisvergleich keine rechtlichen Bedenken. Damit sind auch die Angriffe der Revision gegen die Berücksichtigung der Richtwertfestsetzung des Gutachter-ausschusscs zu dem 31. Dezember 196$, die sich auf diese Verkaufsfälle stützt, gegenstandslos. Ebensowenig ist es rechtsfehlerhaft9 wenn das Berufungsgericht sich für einen Preisvergleich auf das Gebiet der Gemeinde Goldenstedt beschränkt h.at9 da der Verkehrswert eines Grundstücks wesentlich von der örtlichen läge zu der Gemeinde oder Stadt 9 auf deren; Gebiet es liegt9 den Entwicklungs-möglichkeiten und Bedürfnissen der Gemeinde und anderen örtlichen Belangen bestimmt wird. Abgesehen davon hat auch der Antragsteller Verkaufsfälle geeigneter Vergleich sgrund stücke aus Hachbargemeinden nicht angeben können. Soweit die Revision eine Verzinsung der Inteignungs-entschädigung verlangt, ist ihr Begehren unzulässig;, da der Zinsanspruch erst in der Revisionsinstanz geltend gemacht worden ist und diese KlageerWeiterung in der Revisionsinstanz verfahrensrechtlich nicht möglich ist. Das bedeutet jedoch keine Befreiung der Gemeinde von der Pflicht 9 die einmaligen Entschädigungsbeträge zu verzinsen, wie es im Gesetz vorgeschrieben ist (§ 99 Abs, 3 BBauG). Ist somit davon auszugehen, daß die Enteignungsbehörde die Enteignungsentschädigung richtig festgesetzt hat, so ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß eine nach der Zustellung des EnteignungsbeSchlusses etwa eingetretene Preiserhöhung nicht berücksichtigt worden kann, auch wenn die richtig festgesetzte Enteignungsentschädigung an den Antragsteller bisher nicht ausgezahlt v/orden ist«, Denn die Auszahlung der Entschädigung hat sich nur deshalb verzögert, weil der Antragsteller die Zulässigkeit der Enteignung zu Unrecht angegriffen hat, und die sich hieraus für ihn ergebenden Nachteile müssen deshalb zu seinen lasten gehen (BGHZ 44, 52, 57; WM I960, 907; NJW 1965, 1925). Die Revision muß deshalb zurückgewiesen werden. Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Antragsteller nach § 161 BBauG, § 97 ZPO zu tragen« Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Hußla Bundesrichter Gähtgens ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Xeistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm Dr. Reinhardt