Unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des.9. Das 140P* dem der Gerichtsvollzieher als Streithelfer beigetreten ist, leugnet das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nicht, bestreitet aber die Angaben üher den Wert des Ringes und meint, die Klägerin treffe ein erhebliches Mitverschulden, weil sie den Ring hätte an sich nehmen oder sonot sichern müssen. Die Klägerin treffe ein Mitverschulden in Höhe von 1/3, so daß 434 UM und unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung noch 234 UM zu erstatten habe. Das Berufungsgericht hat das Ergebnis der Bewcisauf-nähme des Landgerichts verwertet, in Gegenwart eines Sachverständigen die Klägerin sowie zwei Zeugen gehört und - indem es sich dem Sachverständigen voll anachloß ~ den Wort des Ringes gemäß § 287 ZPO auf 650 UM^geschätzt. Bas beklagte hat dabei den Wert zu ersetzen, den der verlorene Ring für die Klägerin hatte, allerdings unter Außerachtlassung eines bloßen persönlichen Liebhaberwertes. Unrichtig ist die Auffassung der Revision, das Gericht hätte bei der Schadensermittlung vom heutigen Jfeuwert eines derartigen Ringes und davon ausgehen müssen, daß ein geschmackvolles modernes Schmuckstück von der Art des verlorenen Ringes in einem guten Juv/eliergeschäft heute 4 - 6 OOO BM kosten würde.. Benn die Revision verkennt dabei, daß der Schaden der Klägerin nicht im Verlust eines "modernen, geschmackvollen und heute in einem guten Juweliergcschäft angebotenen Schmuckes" bestand, sondern daß der Ring nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zv/ar für 2 000 RM im Jahre 1925 in einem teuren Juv/eliergeschäft B0HB» gekauft war, daß Ringe dieser Art jetzt aber nach über 30 Jahren infolge ihrer altmodischen Verarbeitung nach Form und Schliff kaum mehr getragen werden und dadurch eine Wertminderung erlitten haben, die sich auch auf den Ring der Klägerin auswirkte. In solchen Fällen muß der Verpflichtete dem Geschädigten den Yfert erstatten, den die Sache für ihn noch hatte, und muß unter Umständen den Y/ert einer entsprechenden neuen Sache erstatten, ohne daß hier zu entscheiden ist, ob sich der Verletzte dann immer einen Abzug wegen des Preisunterschiedes zwischen neuen und alten Sachen gefallen lassen muß. Die Tatsache, daß der Ring für die Klägerin aus persönlichen Gründen als Erinnerungsstück besonderen Wert hatte, darf bei der Höhe einer Geldentschädigung als .bloßes "Itiobhaberinteresse“ nicht berücksichtigt werden. anwesend gewesen; auch bei einem freiwilligen Umzug sorge der 7/ohnungsinhaber für die sichere Aufbewahrung von Bargeld und wertvollem Schmuck; das sei nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers gewesen; die Klägerin habe den Ring für besonders wertvoll gehalten, dann hätte sie sich weiter um den Ring kümmern und mindestens auf ihn hinweisen müssen, wobei es unerheblich sei, ob der Ring sich in einem verschlossenen Behälter befunden habe. Umzug für die Aufbewahrung von Bargeld und wertvollem Schmuck; aber aus dem Akteninhalt und dem Vortrag der Parteien ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß dieser Ring das einzige oder kostbarste Wertstück aus der Habe der Klägerin war. In einer derartigen Situation liegt es nahe anzunehmen, daß die Klägerin nicht in aller Hast alle möglichen Wertstücke in ihre Taschen zu stecken, an sich zu nehmen, zu verwahren oder sonst zu sichern brauchte, zu demal eine sachgemäße Auswahl in der Erregung, die eine solche Zwangsräumung naturgemäß hervorruft, nur schwer möglich ist und der Ring ihr zunächst gut verwahrt erscheinen durfte. Selbst wenn man jedoch das Verhalten der Klägerin als Verletzung derjenigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt werten Wollte, die jedermann auch in eigenen Angelegenheiten zur Vermeidung von Schäden obliegt, führt das nicht zur Anspruchsminderung, weil dieses Verhalten der Klägerin für die Entstehung des Schadens nicht ursächlich war. Jedoch war bei den getroffenen Reststellungen und den geschilderten Umständen von der Klägerin vor ihrem’ eiligen Weggang nicht mehr als einvHinweis zu verlangen, da sie sah, daß eine Speditionsfirma die Räumung unter Aufsicht . Per unterbliebene Hinweis auf den Ring war aber für den weiteren Ablauf der Ereignisse ohne jede Bedeutung, weil der Gerichtsvollzieher nicht nur von anderer Seite diesen Hinweis, sondern sogar den unmittelbaren Besitz des lose aufgefundenon Ringes erhalten hatte,- Er hat den Ring noch; in die Hand genommen, ihn auf seinen Wert untersucht, dann sichtbar, auf den Tisch gelegt, aber dort unbeaufsichtigt bei seinem Weggang vor Beendigung der Vollstreckung liegengelassen. Bür die Klägerin war nicht vorhersehbar, daß der Gerichtsvollzieher sich während der Zwangsräumung entfernen würde und vor allem, daß er das tun würde, ohne sich um den Ring sachgerecht zu kümmern, den sie in einem Denn es gehört - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers, die bei einer Zwangsräumung Vorgefundenen beweglichen Sachen des Schuldners während dessen Abwesenheit in sichere Verwahrung zu nehmen, insbesondere wenn es sich möglicherweise um Kostbarkeiten handelt (§ 885 Abs,3 ZPO); der Gerichtsvollzieher war sogar gehalten, nach dem Weggang der Klägerin die woitero Vollstreckung nur in Gegenwart von.Zeugen durchzuführon sowie deren Zuziehung und die Verwahrung des Ringes im Protokoll zu vermerken (§.§ 108, 138, 180 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher in der seit l.Juli 1938 geltenden Passung). Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des vollen vom Kammergericht ermittelten Schadens mit 650 DM, von dem allerdings die unstreitig vor Klagerhebung gezahlten 200 DM abzusetzen sind.
II 105/61 Verkündet am 25. Oktober 1962 Scheibl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes Irl dem Rechtsstreit der Frau Anna B ö Str.^^, Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen äm 3MP £| Beklagte, Fl - Prozeßbevollmäohtjgter I.Instanz:? Rechtsanwalt Br.fBp in Streithelfer der Beklagten; Gerichtsvollzieher Walter Sch Y/gBBPStr.1 Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollaächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1962 unter Mitwir-kung des Senatspräsidenten Dr.Pagendarm sowie der.Bundes-richter Br.Arndt, Br. Beyer, Br.Hußla und Gähtgens für Recht erkannt: Unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des.9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28.März 1961 teilweise aufgehoben sowie auf die Berufung dos Streitholfers des beklagten I4HB das Urteil der 7. Zivilkammer des Randgerichts Berlin vom 2.?4ai 1^60 teilweise abgeändert und dahin gefaßt: nBas beklagte R^^wird verurteilt, an die Klägerin 450,—BM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen." la-. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben; die erstinstanzlichen Kosten des Streithelfers fallen der Klägerin und dem Streithelfer je zur Hälfte zur Last. Die Kosten der Reehtsmittelzüge wez’den zwischen der Klägerin und dem Streithelfer gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand; Am 12.. Dezember 1958 führte der Gerichtsvollzieher Sch^|^, der Streithelfer des beklagten eine Zwangsräumung der Wohnung der Klägerin durch, nachdem sie v/egen Eigenbedarfs ihres Vermieters zur Räumung verurteilt war. Der Gerichtsvollzieher bediente sich dabei der Hilfe von Arbeitern einer Speditionsfirma. Kurz nach Beginn der Vollstreckung verließ die Klägerin die Wohnung, um beim Amtsgericht Vollstreckungsschutz zu erwirken. Ein Arbeiter übergab während der Verpackungsarbeiten dem Gerichtsvollzieher einen lose aufgefundenen Ring, den dieser auf den Schreibtisch legte. Der Ring verschwand während einer Abwesenheit des Gerichtsvollziehers. Das L^p zahlte der Klägerin als Ersatz 200 DM. Die Klägerin erstrebt eine höhere Entschädigung und hat vorgetragen: Der Ring sei ein wertvoller, mit drei reinen Brillanten besetzter Platinring gewesen, den ihr Mann etwa 1925 für 2 000 RM gekauft habe. Der Ring habe einen Wert von mindestens 1 800 DM gehabt. Ein mitwirkendes Verschulden treffe sie nicht, da der Ring bei ihrem Portgang in einem Behälter im verschlossenen Bücharschrank gelegen habe.. Die Klägerin hat Zahlung eines Teilbetrages von 800 DM verlangt und die Verurteilung des beklagten L^BBl zu diesem Betrag beantragt. Das 140P* dem der Gerichtsvollzieher als Streithelfer beigetreten ist, leugnet das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nicht, bestreitet aber die Angaben üher den Wert des Ringes und meint, die Klägerin treffe ein erhebliches Mitverschulden, weil sie den Ring hätte an sich nehmen oder sonot sichern müssen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Streithelfers hat da3 Kammergericht nach er- neuter Beweisaufnahme das beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 234 UM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Uagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klagantrag weiterverfolgt. Uer Streithelfer von B^Hfc beantragt die Zurückweisung der Revision. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Uer Gerichtsvollzieher habe fahrlässig seine der Klägerin gegenüber bestehenden Amtspflichten verletzt, weil er den ihm übergebenen Ring in seiner Abwesenheit unbeaufsichtigt habe liegen lassen (§ 839 BGB, Art. 34 GG). Uer Wert des.Ringes habe 650 UM betragen. Die Klägerin treffe ein Mitverschulden in Höhe von 1/3, so daß 434 UM und unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung noch 234 UM zu erstatten habe. Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind nur zu dem Teil begründet» 1.) Die Angriffe gegen die Schadensermittlung sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat das Ergebnis der Bewcisauf-nähme des Landgerichts verwertet, in Gegenwart eines Sachverständigen die Klägerin sowie zwei Zeugen gehört und - indem es sich dem Sachverständigen voll anachloß ~ den Wort des Ringes gemäß § 287 ZPO auf 650 UM^geschätzt. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei diescr*Schätzung einen Rechtsfehler begännen hat. Die Klägerin kann wegen ;der Pflichtverletzung aes Gerichtsvollziehers vom beklagten Lflfc nach § 839 BGB Art.34 GG Schadensersatz verlangen. Sie wünscht Ersatz in Geld. Das ist - worüber die Parteien einig sind -zulässig (§ 251 BGB). Bas beklagte hat dabei den Wert zu ersetzen, den der verlorene Ring für die Klägerin hatte, allerdings unter Außerachtlassung eines bloßen persönlichen Liebhaberwertes. Bas Berufungsgericht hat mit Hilfe eines Sachverständigen und weiterer Beweismittel sich ein Bild von dem verschwundenen Ring gemacht und angenommen, daß er aus Gold oder Platih im Gewicht von etwa 6 gr bestanden habe und mit mehreren echten Steinen besetzt gewesen sei. Es hat dann den Betrag zugesprochen, den man beim Erwerb eines solchen Ringes "aus zweiter Hand" jetzt anlegen müsse. Pas war ein sachgerechter Ausgangspunkt für die Ermittlung des Schadens. Unrichtig ist die Auffassung der Revision, das Gericht hätte bei der Schadensermittlung vom heutigen Jfeuwert eines derartigen Ringes und davon ausgehen müssen, daß ein geschmackvolles modernes Schmuckstück von der Art des verlorenen Ringes in einem guten Juv/eliergeschäft heute 4 - 6 OOO BM kosten würde.. Benn die Revision verkennt dabei, daß der Schaden der Klägerin nicht im Verlust eines "modernen, geschmackvollen und heute in einem guten Juweliergcschäft angebotenen Schmuckes" bestand, sondern daß der Ring nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zv/ar für 2 000 RM im Jahre 1925 in einem teuren Juv/eliergeschäft B0HB» gekauft war, daß Ringe dieser Art jetzt aber nach über 30 Jahren infolge ihrer altmodischen Verarbeitung nach Form und Schliff kaum mehr getragen werden und dadurch eine Wertminderung erlitten haben, die sich auch auf den Ring der Klägerin auswirkte. Ber weitere Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung über den Schadensersatz für getra- gene Kleidung oder gebrauchte Kraftwagen trifft ebenfalls ' den vorliegenden Fall nicht. Derartige alte Gebrauchs-gegenständo' haben vielfach für den Geschädigten durch die Möglichkeit weiterer Benutzung noch einen bestimmten Gebrauchswert, auch wenn sie keinen Verkaufswert mehr besitzen, weil niemand derartige alte»gebrauchte Stücke kauft. In solchen Fällen muß der Verpflichtete dem Geschädigten den Yfert erstatten, den die Sache für ihn noch hatte, und muß unter Umständen den Y/ert einer entsprechenden neuen Sache erstatten, ohne daß hier zu entscheiden ist, ob sich der Verletzte dann immer einen Abzug wegen des Preisunterschiedes zwischen neuen und alten Sachen gefallen lassen muß. Denn Schmuckstücke in der Art des verlöre-, nen Ringes haben im Gegensatz zu alten Kleidungsstücken auch nach Jahrzehnten noch einen objektiv faßbaren Verkauf s-und Handelswert. Alte Schmuckstücke und Ringe der hier streitigen Art sind ständig im Handel, auch in guten Juwolierladen. Im Gegensatz zu gebrauchten Kleidern ist es durchaus Üblich, solche Schmucksachen aus zweiter Hand zu erworben und zu tragen. Auf der anderen Seite war diesajj Ring nicht etwa wegen seiner Eigenart oder seines Alters im Wert wieder gestiegen, wie das bei alten Möbeln oder alten Kraftv/agen mit Sammlerwert möglich ist. Die Tatsache, daß der Ring für die Klägerin aus persönlichen Gründen als Erinnerungsstück besonderen Wert hatte, darf bei der Höhe einer Geldentschädigung als .bloßes "Itiobhaberinteresse“ nicht berücksichtigt werden. Die Schätzung des Kammergerichts ist daher nicht zu beanstanden. 2.) Fehlerhaft ist dagegen die Annahra# eines Mitverschuldens Das Berufungsgericht hat insoweit folgendes ausgeführt: Die Klägerin sei bei Beginn der Zwangsvollstreckung 6- anwesend gewesen; auch bei einem freiwilligen Umzug sorge der 7/ohnungsinhaber für die sichere Aufbewahrung von Bargeld und wertvollem Schmuck; das sei nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers gewesen; die Klägerin habe den Ring für besonders wertvoll gehalten, dann hätte sie sich weiter um den Ring kümmern und mindestens auf ihn hinweisen müssen, wobei es unerheblich sei, ob der Ring sich in einem verschlossenen Behälter befunden habe. Diese Erwägungen halten einer Nachprüfung nicht stand: Die Verhältnisse eines freiwilligen Umzugs können mit denen einer Zwangsräumung nicht ohne weiteres ver^ glichen werden; dem Vollstreckungsschuldner fehlt bei einer Zwangsräumung trotz vorheriger Androhung die Ruhe, Umsicht und regelmäßig auch die Hilfe wie bei einem lange vorbereiteten freiwilligen Umzug. Die Klägerin begab sich nach Beginn der Vollstreckung eiligst zu dem Amtsgericht wegen des Versuches, die Fortsetzung der Vollstreckung zu unterbinden. Das ist nicht zu beanstanden, da das Ge-sotz die Anwesenheit des Schuldners bei einer Zwangsräumung nicht vorschreibt (§ 885. ZPO). Es wäre menschlich verständlich, wenn die Klägerin in dieser Situation in anderer Hinsicht die sonst übliche Umsicht vermissen ließ. Bei Beginn der Räumung befand sich im übrigen der Ring auch in einer Metalldose im Bücherschrank; der Ring lag also nicht offen herum; die Klägerin brauchte deshalb in diesem Augenblick nicht zu befürchten, daß der Ring lose auf .einen lisch gelängen-und dort unbeaufsichtigt liegen bleiben werde. Gewiß sorgt der Eigentümer bei einem freiwilligen. Umzug für die Aufbewahrung von Bargeld und wertvollem Schmuck; aber aus dem Akteninhalt und dem Vortrag der Parteien ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß dieser Ring das einzige oder kostbarste Wertstück aus der Habe der Klägerin war. Andererseits drängte die Zeit, wenn die Klägerin noch die Räumung verhindern wollte. In einer derartigen Situation liegt es nahe anzunehmen, daß die Klägerin nicht in aller Hast alle möglichen Wertstücke in ihre Taschen zu stecken, an sich zu nehmen, zu verwahren oder sonst zu sichern brauchte, zu demal eine sachgemäße Auswahl in der Erregung, die eine solche Zwangsräumung naturgemäß hervorruft, nur schwer möglich ist und der Ring ihr zunächst gut verwahrt erscheinen durfte. Selbst wenn man jedoch das Verhalten der Klägerin als Verletzung derjenigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt werten Wollte, die jedermann auch in eigenen Angelegenheiten zur Vermeidung von Schäden obliegt, führt das nicht zur Anspruchsminderung, weil dieses Verhalten der Klägerin für die Entstehung des Schadens nicht ursächlich war. Auch der Berufungsrichter schließt seine Erwägungen zu dem Mitvorschulden der Klägerin mit der Bemerkung,.daß sie wenigstens auf den Ring hätte hinweisen müssen. Jedoch war bei den getroffenen Reststellungen und den geschilderten Umständen von der Klägerin vor ihrem’ eiligen Weggang nicht mehr als einvHinweis zu verlangen, da sie sah, daß eine Speditionsfirma die Räumung unter Aufsicht . des beamteten Gerichtsvollziehers durchführte. Per unterbliebene Hinweis auf den Ring war aber für den weiteren Ablauf der Ereignisse ohne jede Bedeutung, weil der Gerichtsvollzieher nicht nur von anderer Seite diesen Hinweis, sondern sogar den unmittelbaren Besitz des lose aufgefundenon Ringes erhalten hatte,- Er hat den Ring noch; in die Hand genommen, ihn auf seinen Wert untersucht, dann sichtbar, auf den Tisch gelegt, aber dort unbeaufsichtigt bei seinem Weggang vor Beendigung der Vollstreckung liegengelassen. Bür die Klägerin war nicht vorhersehbar, daß der Gerichtsvollzieher sich während der Zwangsräumung entfernen würde und vor allem, daß er das tun würde, ohne sich um den Ring sachgerecht zu kümmern, den sie in einem - 8- Behälter verwahrt zurückgelassen hatte, der ihm aber inzwischen lose zu weiterer Veranlassung übergeben worden war. Ein solches Verhalten des Gerichtsvollziehers verstieß in erheblichem Maß gegen die mehrfach und eindeutig im Gesetz und in der Geschäftsanweisung niedergelegten Pflichten des Gerichtsvollziehers. Denn es gehört - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers, die bei einer Zwangsräumung Vorgefundenen beweglichen Sachen des Schuldners während dessen Abwesenheit in sichere Verwahrung zu nehmen, insbesondere wenn es sich möglicherweise um Kostbarkeiten handelt (§ 885 Abs,3 ZPO); der Gerichtsvollzieher war sogar gehalten, nach dem Weggang der Klägerin die woitero Vollstreckung nur in Gegenwart von.Zeugen durchzuführon sowie deren Zuziehung und die Verwahrung des Ringes im Protokoll zu vermerken (§.§ 108, 138, 180 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher in der seit l.Juli 1938 geltenden Passung). 3.) Die Kürzung des Schadensersatzanspruches wegen eines angeblich mitwirkenden Verschuldens der Klägerin muß daher entfallen. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des vollen vom Kammergericht ermittelten Schadens mit 650 DM, von dem allerdings die unstreitig vor Klagerhebung gezahlten 200 DM abzusetzen sind. Berlin ist daher zur Zahlung von noch 450 DM zu verurteilen. Weitere Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin zeigt das Urteil nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91» 92, 97, 101 ZPO. Dr.Pagendarm Dr.Hußla Dr.Arndt . Dr.Beyer Gähtgens