Bis gegen Ende Juni 1958 wohnte in diesem Nebengebäude ein dem Kläger vom Wohnungsamt zugewiesener Mieter namens Mit Rücksicht auf dessen Auszug erließ der Amtsdirektor dos beklagten Amtos am 26. Im Beschwerde verfahren nahm das beklagte Amt die Zuweisungsverfügung vom 30.- Juli 1958 zurück, worauf der Kläger seine Beschwerde als erledigt erklärte. In der Zwischenzeit hatte der Kläger, der den Abschluß eines Mietvertrages mit ablehnte» von dem beklagten Amt wiederholt ohne Erfolg die Entfernung der Familie LBHB und bis dahin die Weiterzahlung der angemessenen Nutzungsentschädigung von monatlich 19,20 DM verlangt; das beklagte Amt leistete, diese Entschädigung lediglich für den Monat Juli 1958» Endo März 1959 entfernte das Amt die Familie LBBV aus &er Wohnung des Klägers» Dieser erhielt am 4« April 1959 die Wohnungsschlüssel zurüc Juni 1958 in der Wohnung belassen9 ebv/ohl die Zuweisungsverfügung vom 30» Juli 1958 nicht rechtskräftig geworden sei und er mit Loren2 keinen Mietvertrag geschlossen habe. Der Kläger hat demgemäß beim Landgericht Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von Juni 1958, sondern mit Rücksicht auf die Zuv/ei-sungsvorfügung vom 30* Juli 1958 in der Wohnung verblieben und belassen Y/orden. Der zuständige Beamte des beklagten Amtes habe seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger dadurch fahrlässig verletzt, daß er die Familie 1-4HB nicht mit dem Ablauf des 31« Juli 1938 aus der Wohnung genommen habe. Burch die Hinaus Zögerung der Entfernung der Familie LBB sei dom Kläger ein Schaden von mindestens 19?20 BM im Monat erwachsen» denn er hätte die Wohnung sonst unstreitig schon vom 1. Baß er im Bahmen einer Folgenbe-seitigungsklage gegen das beklagte Amt gleichfalls die Zahlung der Nutzungsentschädigung in Höhe von 19?20 BM hätte durchsetzen können» sei unerheblich; denn beide Ansprüche stünden nebeneinander. Nach dem Ergebnis der Bev/ei sauf nähme habe zwar LBBB einmal neine Miete" leisten wollen» aber nur als Miete und der Abschluß eines Mietvertrages sei von dem Kläger zu Recht abgelehnt worden. Ebensowenig sei dem Kläger eine Folgenbeseitigungsklage gegen das beklagte Amt zuzu demuten gewesen; abgesehen von der langen Bauer eines solchen Verfahrens habe sich der Kläger damit begnügen dürfen, gegen die Zuweisungsverfügung vom 30. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, das beklag“ te Amt hätte die Pamilie L^BB mit dem Ablauf des 31» Juli 1958 aus der Wohnung entfernen müssen, verkenne die Bedeutung der Zuweisung vom 30» Juli 1958. Die Regel, daß die Zuweisung noch kein weiteres Recht auslöse, insbesondere kein Besitzrecht des Zugewiesenen begründe, gelte dann nicht, wenn wie hier der Zugewiesene schon im unmittelbaren Besitz der Mieträume sei. Was im übrigen die Präge der tatsächlichen Er-satzmoglichkeit angehe, so meine das Berufungsgericht zwar, daß die Möglichkeit, Ersatz von LBI^B zu erhalten, nicht bestanden habe, sage aber dann selbst, daß LgBHP einmal eine Miete angeboten habe. Die Revision ist, da das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten auf Art* 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB stützte, nach § 547 Abs* 1 Nr* 2 ZPO auch ohne Zulassung statthaft* Der sachliche Erfolg muß ihr aber versagt bleiben; das Oberlandesgericht hat die Amtshaftung des beklagten Amtes zu Recht bejaht* vor § 535 RN 23 mit v/eiteren Nachweisen)« Biese Verpflichtung der Einweisungsbehörde auch im Palle der rechtmäßigen Einweisung ergibt sieh vor allem daraus, daß mit dem Augenblick, in dem die Einweisungsverfügung erledigt ist ^ der auf die Einweisung zurückgehende Verbleib des Untergebrachten in den fremden Räumen nicht nur rechts-, Bondern auch ordnungswidrig ist, sofern der Eingewiesene nicht auf anderer Rechtsgrundlage, etwa infolge Gestattung durch den Verfügungsberechtigten, ein Recht zur weiteren Benutzung der Räume oder wenigstens einen Rechtsanspruch auf Einräumung des Besitzes hat (vgl« PrOVG 92, 108, 113 ff)« Baher war die Ordnungsbehörde des beklagten Amtes verpflichtet, erforderlichenfalls im Wege des unmittelbaren Verwaltungszwangs (nach den §§ 55, 58, 61 ff des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land 'Üordrhein-Westfalen vom 23« Juli 1957 - GV NW 216) mit dem Ablauf des 31 • Juli 1958 die Wohnung des Klägers freizu demachen, sofern Lorenz nicht anderweitig wenigstens ein Recht zur weiteren Benutzung der Räume erworben hatte« Bas beklagte Amt war außerdem verpflichtet, von vornherein den Eintritt des polizeiwidrigen Zustands des Verbleibens der Familie Lorenz in der Wohnung des Xlügers nach dem 31 • Juli 1958 zu vermeiden« Deshalb hätte es vorsorglich schon vor dem Ablauf der Einweisungsfrist durch vorbereitende Maßnahmen, insbesondere erforderlichenfalls durch eine entsprechende Ordnungsverfügung, Vorsorge dafür treffen müssen, daß die Familie L^^^, wenn sic nicht freiwillig * b) Biese dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht haben die Bediensteten des beklagten Amtes verletzt; denn die Familie L^^^hat, entgegen der Auffassung der Revision7 für die Zeit nach dem 51• Juli 1958 nicht einmal einen persönlichen Anspruch auf die weitere Benutzung der Räume des Klägers erv/orben. Die Revision beruft sich deshalb zu Unrecht darauf, daß es der Besitzeinweisung im vorliegenden Rail gar nicht bedurft habe, weil L^BBl schon im Besitz der Wohnung gewesen sei, und daß deshalb nach den besonderen Umständen des Falles schon die Zuweisungsverfügung dos Besitzrecht neu begründet habe (vgl. Auf Grund dieser Rechtslage kann schon zweifelhaft sein, ob eine rechtskräftige Zuweisung nach §15 WBewG die Ordnungsbehörde der Verpflichtung zur Entfernung der Familie aus der Wohnung des Klä- die Wohnungsbehörde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist zu ungewiß, als daß der Zugewieseno schon vor dem Erlaß der Mietverfügung eine so sichere Anwartschaft auf die Begründung des Benutzungsrechts hätte, daß dem Räumungsverlangen des Verfügungsberechtigten der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstünde. Insbesondere aber ist das Entfernungsverlangen des von der Einweisung Betroffenen dann nicht v/egen des Bestehens einer Zuweisung s Verfügung nach § 15 WBewG unzulässig, wenn der Verfügungsberechtigte, wie hier der Kläger, die Zuweisung mit aufschiebender Wirkung im Beschwerdewege angefochten hat (§§ 11, 14 Abs. 1 des nordrh.-westf.Bandeswohnungsgesetzes vom 9* Juni 1954 - GV NW 205) und die Zuweisungsverfügung daher mangels einer Vollziehbarkeitserklärung der Y/ohnungsbehörde nach § 14.Abs.2 des Gesetzes vom 9» Juni 1954 überhaupt noch nicht wirksam geworden ist, also auch für den Verfügungsberechtigten noch keinen Kontrahierungszwang begründet hat. Vor allem deswegen durften es die Bediensteten der Ordnungsbehörde des beklagten Amtes keinesfalls dabei bewenden lassen, daß sie weder, v/as möglicherweise zulässig gewesen wäre, ihre Einweisungsverfügung vom 26. Die Bediensteten der Ordnungsbehörde des beklagten Amtes haben ihre Amtspflicht zur Entfernung der Familie aus der Yfohnung des Klägers auch schuldahft, nämlich fahrlässig, verletzt. Rach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise in RGRK-BÖB § 839 An. 48) ist ein Verschulden des Beamten regelmäßig dann zu verneinen, wenn zwar die Amtspflichtverletzung objektiv vorliegt, aber ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung und sorgfältiger Prüfung das Verhalten des Beamten als objektiv gerechtfertigt gebilligt hat. Das beklagte Amt war allerdings - entgegen seiner Meinung - verpflichtet, auch in dieser Zeit die Nutzungsentschädigung in gleicher Höhe an den Kläger zu entrichten» § 42 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 46, 49 OBG verpflichtet die einv/eisende Behörde, den Schaden, den jemand durch eine Inanspruchnahme nach § 19 OBG erleidet, ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen; Juni 1958; wäre diese Verfügung nicht ergangen, so hätte der Kläger die Räume schon vom 1. Daraus folgt, daß das beklagte Amt die Entschädigung von monatlich 19*20 DM auf Grund des § 42 Abs. 1 OBG nicht nur für den Monat Juli 1958, sondern darüber hinaus bis Ende März 1959 hätte leisten müssen (vgl. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß der Kläger durch die amtspflichtwidrige Unterlassung der Freimachung der Wohnung den Vorteil des Fortbestandes seines Entschädigungsanspruchs nach § 42 Abs. 1 OBG erlangte und daher keinen Schaden erlitt? 4o Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß es dem Kläger nicht möglich v/ar und ist, anderweitig Ersatz zu erlangen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), sind frei von Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten. Dabei bedarf es keines Eingehens darauf, ob dem Kläger ungeachtet dessen, daß er nach § 42 OBG einen Zahlungsanspruch gegen das beklagte Amt hatte, ein entsprechender Bereicherungsanspruch gegen Lorenz zustand; denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger von der Familie LBHB nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen tatsächlich nichts bekommen, also auch einen etwaigen Anspruch nicht realisieren konnte. Die Revision greift die tatsächliche Peststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen etv/aigen Anspruch gegen Lorenz nicht realisieren können, auch nur mit der Begründung an, nach einer weiteren Feststellung des Berufungsgerichts habe L^BI einmal freiwillig “eine Miete“ angeboten, die der Kläger nicht angenommen habe» Dieser Revisionsangriff ist aber unbegründet, weil das Berufungsgericht in Würdigung seiner Beweisaufnahme zu diesem Punkt zu dem Ausdruck brachte, Lorenz habe Mietzins nur für den Fall des Abschlusses eines Mietvertrages angeboten, und sodann rechtsbedenkenfrei weiter ausführte, der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, auf diese Zahlungsbedingung einzugehen und sodann den Mietzins anzunehmen« Das Berufungsgericht hat keinesfalls verkannt, daß es grundsätzlich Aufgabe des Klägers ist, die Unmöglichkeit anderweiten Ersatzes darzutun und nachzuweisen, wobei allerdings gerade in Fällen der vorliegenden Art an den Nachweis dieser negativen Klagebegründung, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgeführt hat, keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen * Desgleichen ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Kläger habe keinen Rechtsbchelf schuldhaft verabsäumt, der ihm die Möglichkeit gegeben hätte, im Wege der Beseitigung des amtspflichtwidrigen Verhaltens den Schaden abzuv/enden» Als derartiger Rechtsbehelf kam die Folgenbeseitigungsklage gegen das beklagte Amt in Betracht« Dagegen wäre eine Räumungsklage gegen weil nicht unmittelbar ge- Jedoch ist die Feststellung des Berufungsgerichts , daß keine diesor Klagen vor dem 31» März 1959 zur Räumung durch die Familie geführt hätte 9 von der Revision verfahrensrechtlich nicht beanstandet und frei von sachlichrechtlichem Irrtum. Auch aus sonstigen Gründen kann gegen den Kläger kein Mit Verschuldens vorwurf erhoben werden, etwa weil er es verabsäumt habe, seinen Entschädigungsanspruch nach § 42 Abs. 1 OBG zu realisieren. Darauf kann sich das beklagte Amt schon deshalb nicht berufen, weil es seinerseits von sich aus verpflichtet gewesen wäre, dem wiederholten Verlangen des Klägers nach Weiterleistung der Enteignungsentschädigung zu entsprechen und damit dössen Anspruch selbst zu realisieren, und weil es, wenn es dies pflichtgemäß getan hätte, in gleichem Ausmaß wirtschaftlich belastet wäre, wie wenn es nunmehr auf Grund der Amtshaftung leistet. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechts-fehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs«.
2185 076 III ZR 105/60 Verkündet am 18* September 1961 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Amts Ei •Land in Hl Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollm.ächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Landwirt Friedrich Nr. mm Post am Klägers, Berufungsklägers und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der III. Zivilsenat deö Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrich$Ö? Br. Arndt, Br. Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm(Westf.) vom 8. März I960 wird zurückgewiesen. Ber Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen I* * ' 2 - Tatbestands Der Kläger ist Eigentümer eines Bauernhofs in Bl Zu dem Anwesen gehört ein Gebäude, in dem - jedenfalls früher - landwirtschaftliche Hilfskräfte untergebracht wurden. Bis gegen Ende Juni 1958 wohnte in diesem Nebengebäude ein dem Kläger vom Wohnungsamt zugewiesener Mieter namens Mit Rücksicht auf dessen Auszug erließ der Amtsdirektor dos beklagten Amtos am 26. Juni 1958 gegen den Kläger folgende «Grdnungsverfügung zur Einweisung von Obdachlosen": "Herr Horst ••« ist mit drei Haushaltsange- hörigen infolge Einsturzgefahr der Baracke der Zeche 11HflW in BflBBBHBfr-StiBP» GflHBPweg m, in welcher sich die derzeitigen Unterkunftsräume der Familie befinden, obdachlos geworden. Zur Be- seitigung der Obdachlosigkeit werden auf Grund der §§ 14, 19 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden-Ordnungsbehördengesetz (OBG) -vom 16.10.1956 (GV NW S. 289) mit Wirkung*vom 50.6.1958 -•* zweieinhalb Räume in Ihrem Hause ^■1, Am SflBM und zwar die ehemalige Wohnung Ihres Mieters van OflBVl ... zur vorläufigen Unterbringung der Obengenannten in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme und die Einweisung v/erden zunächst befristet bis zu dem 31. Juli 1958. Sie können vorzeitig aufgehoben werden, wenn eine andere Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung steht'. Die Inanspruchnahme obengenannten Y/öhnraums erfolgt auf Kosten der Ob-dachlosenbehördc. ... (es folgt die Rechtsmittelbe-lehrung).” Diese Verfügung wurde dem Kläger als dem betroffenen & Wohnungsinhaber zugestellt. Dieser legte hiergegen Be- * I. schwerde ein, die aber am 21. Juli 1958 als unbegründet 5,“ zurückgewiesen wurde. Lorenz zog mit seiner Familie ein. Am 30* Juli 1958 erließ das Wohnungsamt des beklagten Amtes folgende Zuweisungsverfügung: -"Hiermit wird im Anschluß an die Ordnungsverfügung vom 26. Juni 1958 Herrn HorstL^^HJmit Ehefrau und zwei Kindern im Hause Am SflBA die Wohnung des ehemaligen Mieters van OBHBHB, zwei Räume im Erdgeschoß und 1/2 Raum im Dachgeschoß» einschließlich der Nebenräume: Koller» Abstellraum» einschließlich Mitbenutzung von Waschküche» Trockenboden, Toilette zugewiesen» An die Zuweisung werden keine Bedingungen geknüpft» Diese Verfügung ergeht auf Grund des § 15 Abs. 6 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31« März 1953 (BGBl I 1953 S. 97). Im vorliegenden Fall liegen besonders dringende Gründe der wohnraumbe?/irtSchaffung vor, wegen denen Ihnen das Auswahlrecht versagt werden muß. Eine anderweitige Unterbringung der obdachlosen Familie Iist infolge der noch immer herrschenden Wohnungsnot in absehbarer Zeit nicht möglich. Mit den Zugewiesenen ist binnen 10 Tagen ein Benutzungsvertrag (Mietvertrag) abzuschließen. Kommt ein Vertrag nicht fristgemäß zustande, kann auf Antrag eines Beteiligten eine Mietverfügung erlassen werden, welche die Wirkung eines Mietvertrages 'hat. ... (es folgt die Recht smit telbolehrung) Der Kläger legte gegen diese ihm zugestellte Verfü* gung am 5./7. August 1958 Beschwerde ein. Im Beschwerde verfahren nahm das beklagte Amt die Zuweisungsverfügung vom 30.- Juli 1958 zurück, worauf der Kläger seine Beschwerde als erledigt erklärte. In der Zwischenzeit hatte der Kläger, der den Abschluß eines Mietvertrages mit ablehnte» von dem beklagten Amt wiederholt ohne Erfolg die Entfernung der Familie LBHB und bis dahin die Weiterzahlung der angemessenen Nutzungsentschädigung von monatlich 19,20 DM verlangt; das beklagte Amt leistete, diese Entschädigung lediglich für den Monat Juli 1958» Endo März 1959 entfernte das Amt die Familie LBBV aus &er Wohnung des Klägers» Dieser erhielt am 4« April 1959 die Wohnungsschlüssel zurüc 4 Der Kläger hat nun vorgetragen: Die Bediensteten des beklagten Amtes hätten LflHfc. trotz Ablaufs der Geltungsdauer der Verfügung vom 26. Juni 1958 in der Wohnung belassen9 ebv/ohl die Zuweisungsverfügung vom 30» Juli 1958 nicht rechtskräftig geworden sei und er mit Loren2 keinen Mietvertrag geschlossen habe. Dadurch hätten sie sich einer Amtöpflichtverletzung schuldig gemacht, für die das beklagte Amt nach Art. 34 GG in Vei^bindung mit § 639 BGB einzustehen habe. Sein Schaden bestehe in dem Entgang der Miete, die er in der Zeit vom 1. August 1958 bis zu dem 31 o März 1959 in Höhe von 6 :: 19,20 DM = 153.60 DM hätte einnehmen können. Der Kläger hat demgemäß beim Landgericht Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 153.60 DM nebst 4# Zinsen hieraus seit Klageerhebung (21. April 1959) zu verurteilen. x Das Landgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: L^BB sei nicht auf Grund der Einweisungsverfügung vom 26. Juni 1958, sondern mit Rücksicht auf die Zuv/ei-sungsvorfügung vom 30* Juli 1958 in der Wohnung verblieben und belassen Y/orden. Der Kläger mache also dem beklagten Amt zu dem Vorwurf, daß es keine Mietverfügung nach § 16 WBev/G erlassen habe. Ob dieser Vorwurf berechtigt-soi, könne auf sich beruhen, denn auf jeden Fall habe der Kläger durch den Nichterlaß der Mietverfügung keinen Schaden erlitten. Er habe nämlich gegen L^mi einen Bereicherungsanspruch in Höhe des entgangenen Mietzinses orwor.ben. Davon abgesehen entfalle der Amtshaftungsan-spruch nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil der Kläger nicht hinreichend dargetan habe, daß er von der Familie keinen Ersatz zu erlangen vermöge. Gegen dieses Urteil hat der Klager Berufung eingelegt. Er hat dabei geltend gemacht, daß er inzwischen - vorsorglich - gegen Zahlungsklage erhoben und ein Anerkenntnisurteil erwirkt habe, aus dem er erfolglos zu vollstrecken versucht habe. Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers unter Änderung des ersten Urteils den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt. Mit der Revision erstrebt das beklagte Amt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Erkenntnisses. Der Kläger bittet um die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. 1. Bas Berufungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus: Der zuständige Beamte des beklagten Amtes habe seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger dadurch fahrlässig verletzt, daß er die Familie 1-4HB nicht mit dem Ablauf des 31« Juli 1938 aus der Wohnung genommen habe. Bie Verpflichtung hierzu sei nicht durch die wohnungsamtliche Zuweisungsverfügung vom 30. Juli 1938 entfallen. Einmal sei durch sie schon nach ihrem Inhalt für * der bis dahin nur Besitzdiener gewesen sei, kein Recht zu dem Besitz der Wohnung begründet worden. Außerdem habe die Beschwerde des Klägers gegen die Verfügung vom 30. Juli 1958 aufschiebende Wirkung gehabt. Schließlich sei die Zuweisungsverfügung zurückgenommen worden. Burch die Hinaus Zögerung der Entfernung der Familie LBB sei dom Kläger ein Schaden von mindestens 19?20 BM im Monat erwachsen» denn er hätte die Wohnung sonst unstreitig schon vom 1. August 1938 an gegen einen Mietzins von mindestens dieser Höhe vermietet. Baß er im Bahmen einer Folgenbe-seitigungsklage gegen das beklagte Amt gleichfalls die Zahlung der Nutzungsentschädigung in Höhe von 19?20 BM hätte durchsetzen können» sei unerheblich; denn beide Ansprüche stünden nebeneinander. Auf andere weise 'habe der Kläger nicht Ersatz erlangen können. Eine rechtliche Möglichkeit» Ersatz von LtfHP zu bekommen» habe der Kläger nicht gehabt. Eine Zahlungsklage gegen ihn wäre» weil er nur Besitzdiener gewesen sei» nicht schlüssig gewesen. Dabei sei unerheblich» daß der Kläger dessen ungeachtet gegen LBIB später ein Anerkenntnisurteil erwirkt habe. Auch eine tatsächliche Möglichkeit» Ersatz von LBIB zu erlangen» habe der Kläger nicht gehabt. Nach dem Ergebnis der Bev/ei sauf nähme habe zwar LBBB einmal neine Miete" leisten wollen» aber nur als Miete und der Abschluß eines Mietvertrages sei von dem Kläger zu Recht abgelehnt worden. Ben Kläger treffe auch kein Mitverschulden. Insbesondere habe er es nicht schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittel abzuwehren. Eine Räumungsklage gegen LflIB sei dem Kläger wegen des Kostenrisikos nicht zuzu demuten gewesen. Außerdem hätte sie angesichts der. Haltung der Bediensteten des beklagten Amtes auch nicht dazu geführt, daß früher als tatsächlich geschehen geräumt hätte. Ebensowenig sei dem Kläger eine Folgenbeseitigungsklage gegen das beklagte Amt zuzu demuten gewesen; abgesehen von der langen Bauer eines solchen Verfahrens habe sich der Kläger damit begnügen dürfen, gegen die Zuweisungsverfügung vom 30. Juli 1958 Beschwerde einzulegen. 7 2. Die Revision rügt, daß diese Entscheidung auf der Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der Vorschrift ten der §§ 276, 839, 854, 855 BGB und der §§ 15, 16, 20 WBewG, beruhe» a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, das beklag“ te Amt hätte die Pamilie L^BB mit dem Ablauf des 31» Juli 1958 aus der Wohnung entfernen müssen, verkenne die Bedeutung der Zuweisung vom 30» Juli 1958. Die Regel, daß die Zuweisung noch kein weiteres Recht auslöse, insbesondere kein Besitzrecht des Zugewiesenen begründe, gelte dann nicht, wenn wie hier der Zugewiesene schon im unmittelbaren Besitz der Mieträume sei. Das beklagte Amt habe sol ge nichts unternehmen müssen, als der Bestand der Zuweisungsverfügung noch in Schwebe gewesen sei. Zumindest könne den Beamten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie IBHB nicht nach § 20 WBewG in den Besitz der Wohnung eingewiesen hätten» Auf jeden Pall scheitere der Schuldvorwurf daran, daß die verantwortlichen Beamten den nämlichen Rechtsstandpunkt vertreten hätten, wie im gegenwärtigen Verfahren* das Landgericht' als Kollegialgericht. b) Lorenz sei von Anfang an nicht nur Besitzdiener, sondern unmittelbarer Besitzer der Wohnung gewesen. Deshalb wäre eine Bereicherungsklage gegen LBBP entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus schlüssig gewesen. Was im übrigen die Präge der tatsächlichen Er-satzmoglichkeit angehe, so meine das Berufungsgericht zwar, daß die Möglichkeit, Ersatz von LBI^B zu erhalten, nicht bestanden habe, sage aber dann selbst, daß LgBHP einmal eine Miete angeboten habe. Das Berufungsgericht hätte deshalb nachprüfen müssen, ob und in welchem maßgeblichen Zeitpunkt LBflHl nicht in der Lage war, zu zahlen. Das sei nicht geschehen. 8 II* Die Revision ist, da das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten auf Art* 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB stützte, nach § 547 Abs* 1 Nr* 2 ZPO auch ohne Zulassung statthaft* Der sachliche Erfolg muß ihr aber versagt bleiben; das Oberlandesgericht hat die Amtshaftung des beklagten Amtes zu Recht bejaht* * * 1 a) Die Ordnungsbehörde des beklagten Amtes hat die Einr/eisungsVerfügung vom 26* Juni 1958 unter Bezugnahme auf § 19 OBG erlassen* Nach dieser Bestimmung kann die Ordnungsbehörde in besonderen, anders nicht zu behebenden Notfällen für Obdachlose Räume eines unbeteiligten Dritten vorübergehend in Anspruch nehmen; die Vorschrift entspricht insoweit dem § 21 PrPVG (vgl* Rietdorf, Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - 1957 - §:19 Anm*1 und 10)* Vertragliche Beziehungen zwischem dem Eingewiesenen und dem Verfügungsberechtigten entstehen dadurch nicht; insbesondere wird kein Mietverhältnis begründet. Hat die Einv/eisungsverfügung im Rechtsmittel verfahren oder durch nachträgliche Aufhebung seitens der einweisenr den Behörde oder, wie hier am 31* Juli 1958, durch Zeitablauf ihre Erledigung gefunden, ohne daß der Eingewiesene im Zeitpunkt der Erledigung räumt, so hat derjenige, dessen Räume in Anspruch genommen waren, ungeachtet seines etwaigen privatrechtlichen Anspruchs gegen den Untergebrachten auf Räumung grundsätzlich einen klagbaren subjektiv - öffentlichen Rechtsanspruch gegen die einv/eisen-de Behörde darauf, daß die Folgen der Einy/eisung, auch wenn diese rechtmäßig war, beseitigt werden, daß also insbesondere der untergebrachte Obdachlose aus den Räumen ent- v « fernt und dadurch der alte Zustand v/ieder hergestellt wird; dies ist anerkannten Rechts (vgl* u.a. OVG Münster vom 1 28o Januar 1954 in Bd. 8, 212 der amtlichen Sammlung; Rietdorf aaO § 19 Anm« 10 S. 123; Senger-Kurzmann, Ordnungsbehördengesetz - 1957 - § 19 Anm« 9 S« 147; Porsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1« Bd«, Allgemeiner Teil, 8, Aufl« S« 239 Fußnote 5; Staudinger, BGB, 11« Aufl„, Vorbem. vor § 535 RN 23 mit v/eiteren Nachweisen)« Biese Verpflichtung der Einweisungsbehörde auch im Palle der rechtmäßigen Einweisung ergibt sieh vor allem daraus, daß mit dem Augenblick, in dem die Einweisungsverfügung erledigt ist ^ der auf die Einweisung zurückgehende Verbleib des Untergebrachten in den fremden Räumen nicht nur rechts-, Bondern auch ordnungswidrig ist, sofern der Eingewiesene nicht auf anderer Rechtsgrundlage, etwa infolge Gestattung durch den Verfügungsberechtigten, ein Recht zur weiteren Benutzung der Räume oder wenigstens einen Rechtsanspruch auf Einräumung des Besitzes hat (vgl« PrOVG 92, 108, 113 ff)« Baher war die Ordnungsbehörde des beklagten Amtes verpflichtet, erforderlichenfalls im Wege des unmittelbaren Verwaltungszwangs (nach den §§ 55, 58, 61 ff des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land 'Üordrhein-Westfalen vom 23« Juli 1957 - GV NW 216) mit dem Ablauf des 31 • Juli 1958 die Wohnung des Klägers freizu demachen, sofern Lorenz nicht anderweitig wenigstens ein Recht zur weiteren Benutzung der Räume erworben hatte« Bas beklagte Amt war außerdem verpflichtet, von vornherein den Eintritt des polizeiwidrigen Zustands des Verbleibens der Familie Lorenz in der Wohnung des Xlügers nach dem 31 • Juli 1958 zu vermeiden« Deshalb hätte es vorsorglich schon vor dem Ablauf der Einweisungsfrist durch vorbereitende Maßnahmen, insbesondere erforderlichenfalls durch eine entsprechende Ordnungsverfügung, Vorsorge dafür treffen müssen, daß die Familie L^^^, wenn sic nicht freiwillig * * 10 auszog oder ein Recht zu dem Verbleib nachv/ies, zu dem 1. August 1958 entfernt wurde. b) Biese dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht haben die Bediensteten des beklagten Amtes verletzt; denn die Familie L^^^hat, entgegen der Auffassung der Revision7 für die Zeit nach dem 51• Juli 1958 nicht einmal einen persönlichen Anspruch auf die weitere Benutzung der Räume des Klägers erv/orben. Bas beklagte Amt beruft sich insoweit zu Unrecht auf die Zuweisungsverfügung seiner Wohnungsbehördo vom 50. Juli 1958. Bie Zuweisungsverfügung des § 15 WBewG begründet, wie schon der Wortlaut der Vorschrift ergibt, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, im Falle des Abs. 6 mit dem benannten einen Wohnungssuchenden, sonst mit einem von mehreren von der Wohnungsbehörde zur Auswahl benannten Wohnungssuchenden, binnen einer - von der Wohnungsbehörde zu bestimmenden -angemessenen Frist einen Benutzungsvertrag (z.B. Mietvertrag) abzuschließen; es wird also eine Kontrahierungspflicht, nicht aber schon die Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung selbst, begründet. Bie Verpflichtung zur Gebrauchsgev/ährung entsteht erst mit dem Abschluß des (privatrechtlichen) Wutzungsvertrages oder, wenn ein solcher nicht zustande kommt, mit der Zustellung der Mietverftfeung der Wohnungsbehörde nach § 16 WBev/G. Biese MietVerfügung ersetzt den Mietvertrag„ Sie kann durch die Be sitze inweisung nach § 20 WBev/G, die nach § 27 des' •nämlichen Gesetzes von dor Wohnungsbohördc unmittelbar erzwungen werden kann, vollzogen werden. Hingegen ist eine Besitzeinweisung nach § 20 WBewG vor dem Erlaß der Mictvorfügung, wie schon der Wortlaut des § 20 WBewG er- 11 n gibt, nicht möglich«. Die Revision beruft sich deshalb zu Unrecht darauf, daß es der Besitzeinweisung im vorliegenden Rail gar nicht bedurft habe, weil L^BBl schon im Besitz der Wohnung gewesen sei, und daß deshalb nach den besonderen Umständen des Falles schon die Zuweisungsverfügung dos Besitzrecht neu begründet habe (vgl. hierzu u.a. Fellner-Fischer, Wohnraumbewirtschaftungsgesetz, 3» Aufl. - 1956 - § 15 Anm. 2 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Obersten Bundesverwaltungsgerichte; ferner Roquette, Wohnraumbewirtschaftungsgesetz - 1953 -§13 Anm. 2). Auf Grund dieser Rechtslage kann schon zweifelhaft sein, ob eine rechtskräftige Zuweisung nach §15 WBewG die Ordnungsbehörde der Verpflichtung zur Entfernung der Familie aus der Wohnung des Klä- gers enthoben hätte. Auf keinen Fall kann eine noch nicht rechtskräftige Zuweisungsverfügung diese Wirkung gehabt haben; denn vor dem Eintritt der Rechtskraft ist die endgültige Verpflichtung des Verfügungsberechtigten zu dem Abschluß eines Mietvertrages und auch der Erlaß einer Mietverfügung und damit die Begründung eines Anspruchs des Zugewiesenen auf Benutzung der Räume so unsicher, daß dem Verfügungsberechtigten auch nicht entgegengehalten werden kann, das Verlangen nach Beseitigung der Folgen der Obdachlosenunterbringung durch Entfernung des Einge-\7iesenen stelle deshalb eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Verfügungsberechtigte auf Grund einer nach dem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz geschaffenen Verpflichtung sofort wieder gehalten sei, die Räume dem an sich zu Entfernenden zu überlassen; eine ausreichend sichere Anwartschaft auf Überlassung der Räume erwirbt der nach § 15 WBewG Zugev/iesene vielmehr erst dann, wenn die Zuweisungsverfügung rechtskräftig ist. Zwar kann die Mietverfügung des § 16 WBewG auch schon vor dem Eintritt der Rechtskraft der ZuweisungsVerfügung ergehen. Ob aber 12 die Wohnungsbehörde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist zu ungewiß, als daß der Zugewieseno schon vor dem Erlaß der Mietverfügung eine so sichere Anwartschaft auf die Begründung des Benutzungsrechts hätte, daß dem Räumungsverlangen des Verfügungsberechtigten der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstünde. Insbesondere aber ist das Entfernungsverlangen des von der Einweisung Betroffenen dann nicht v/egen des Bestehens einer Zuweisung s Verfügung nach § 15 WBewG unzulässig, wenn der Verfügungsberechtigte, wie hier der Kläger, die Zuweisung mit aufschiebender Wirkung im Beschwerdewege angefochten hat (§§ 11, 14 Abs. 1 des nordrh.-westf. Bandeswohnungsgesetzes vom 9* Juni 1954 - GV NW 205) und die Zuweisungsverfügung daher mangels einer Vollziehbarkeitserklärung der Y/ohnungsbehörde nach § 14.Abs. 2 des Gesetzes vom 9» Juni 1954 überhaupt noch nicht wirksam geworden ist, also auch für den Verfügungsberechtigten noch keinen Kontrahierungszwang begründet hat. Vor allem deswegen durften es die Bediensteten der Ordnungsbehörde des beklagten Amtes keinesfalls dabei bewenden lassen, daß sie weder, v/as möglicherweise zulässig gewesen wäre, ihre Einweisungsverfügung vom 26. Juni 1958 kurzfristig verlängerten, noch die Familie Lorenz entfernten, sondern in der Erwartung, ein neues Besitzrecht für würde schon einmal durch die Wohnungsbehörden begründet werden, gar nichts taten. 2. Die Bediensteten der Ordnungsbehörde des beklagten Amtes haben ihre Amtspflicht zur Entfernung der Familie aus der Yfohnung des Klägers auch schuldahft, nämlich fahrlässig, verletzt. Die oben wiedergegebene Rechtslage war im Jahre 1938, wie schon die Hinv/eise auf Rechtsprechung und Schrifttum zeigen, längst geklärt. Sie mußte daher auch i t s r i don zuständigen Beamten der Ordnungsbehörde des beklagten Amtes bekannt sein. Insbesondere war es fahrlässig, wenn sie der Zuweisungsverfügung vom 30. Juli 1958 ungeachtet der aufschiebenden Wirkung der von dem Kläger erhobenen Beschwerde irgendwelche Bedeutung beimaßen. Es ist unentschuldbar, wenn der Amtsdirektor des beklagten Amtes in seinem Schreiben an den Vertreter des Klägers vom 16. September 1958 (Bl. 10 in der Akte Ordnungsbehörde) die Auffassung vertrat, L^| gelte mit Rücksicht auf die ange-fochtene ZuweisungsVerfügung vom 30* Juli 1958 als'brdeutlicher Mieter"» Die Meinung der Revision, das Verschulden der verantwortlichen Beamten sei schon dadurch ausgeräumt, daß das Landgericht als Kollegialgericht die Klage abgev/iesen habe, ist unrichtig. Rach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise in RGRK-BÖB § 839 Anm. 48) ist ein Verschulden des Beamten regelmäßig dann zu verneinen, wenn zwar die Amtspflichtverletzung objektiv vorliegt, aber ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung und sorgfältiger Prüfung das Verhalten des Beamten als objektiv gerechtfertigt gebilligt hat. Bas Landgericht hat dies aber nicht getan, vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob objektiv eine Amtspflichtverletzung vorliegt, und die Klage lediglich mit der Begründung abgev/iesen, daß der Kläger auf keinen Pall durch die behauptete Amtspflic Verletzung geschädigt worden sei; daß die Schädigung nicht Voraussetzung der Amtspflichtverletzung selbst ist, bedarf keiner weiteren Ausführung. * 3« Bas Berufungsgericht hat die Schädigung des Klägers zutreffend darin erblickt, daß dieser, weil die Ordnungsbehörde bis Ende März 1959 pflichtwidrig nicht ■% - H räumen ließ, außer Stande war, die Räume, was er an-sonsten unstreitig getan hätte, schon ab 1. August 1958 zu vermieten und auf diese Weise einen Mietzins von mindestens 19?20 DM im Monat einzunehmon. Das beklagte Amt war allerdings - entgegen seiner Meinung - verpflichtet, auch in dieser Zeit die Nutzungsentschädigung in gleicher Höhe an den Kläger zu entrichten» § 42 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 46, 49 OBG verpflichtet die einv/eisende Behörde, den Schaden, den jemand durch eine Inanspruchnahme nach § 19 OBG erleidet, ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen; § 42 Abs. 1 OBG statuiert insoweit einen Enteignungsentschädigungsanspruch. Der Verbleib der Familie Lorenz in der Wohnung des Klägers bis Ende März 1959 war noch eine adäquate Folge der Einweisungsmaßnahme des § 19 OBG vom 26. Juni 1958; wäre diese Verfügung nicht ergangen, so hätte der Kläger die Räume schon vom 1. August 1958 an zur Verfügung gehabt. Daraus folgt, daß das beklagte Amt die Entschädigung von monatlich 19*20 DM auf Grund des § 42 Abs. 1 OBG nicht nur für den Monat Juli 1958, sondern darüber hinaus bis Ende März 1959 hätte leisten müssen (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senat8 vom 28. Juni 1954 in BGHZ 14, 111). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß der Kläger durch die amtspflichtwidrige Unterlassung der Freimachung der Wohnung den Vorteil des Fortbestandes seines Entschädigungsanspruchs nach § 42 Abs. 1 OBG erlangte und daher keinen Schaden erlitt? denn der Bestand des Anspruchs aus § 42 Abs. 1 OBG vermag nichts daran zu ändern, daß dem Kläger nicht infolge des den Anspruch aus § 42 Abs. 1 OBG auslösenden Tatbestandes der Inanspruchnahme vom 26. Juni 1958, sondern auf Grund eines anderen tatsächlichen Vorganges, nämlich durch 15 die Unterlassung der Freimachung der Wohnung Ende Juli 1958 (nicht etwa nur durch die weitere Amtspflichtverletzung des Zahlungsverzugs - vgl«. BGHZ 11, 212) der anderweitig zu erzielende Mietzins entgangen ist«. 4o Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß es dem Kläger nicht möglich v/ar und ist, anderweitig Ersatz zu erlangen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), sind frei von Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten. Hier ist zunächst davon auszugehen, daß der Enteignungsentschädigungsanspruch keine anderv/eite Ersatzmöglichkeit darstollt (BGHZ 13, 88, 101 ff). Es verbleibt somit nur zu prüfen, ob der Kläger von Lorenz selbst bei Klagerhebung (21. April 1959) oder vorher Ersatz erlangen konnte. Dabei bedarf es keines Eingehens darauf, ob dem Kläger ungeachtet dessen, daß er nach § 42 OBG einen Zahlungsanspruch gegen das beklagte Amt hatte, ein entsprechender Bereicherungsanspruch gegen Lorenz zustand; denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger von der Familie LBHB nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen tatsächlich nichts bekommen, also auch einen etwaigen Anspruch nicht realisieren konnte. Diese Feststellung beruht, auch wenn dies nicht besonders hervorgehoben wurde, u.a. offensichtlich darauf, daß unstreitig der Kläger zwar am 10. Juni 1959 gegen ein Anerkenntnisurteil über 15396o DM er- wirkte, daß aber der Versuch der Mobiliarvollstreckung ergebnislos verlief, daß ferner der Gerichtsvollzieher die Arbeitsstelle des Vollstreckungsschuldners (zu dem Zwecke der Lohnpfändung), wie er auf dem pfändungsab-standsprotokoll feststellte, nicht ermitteln konnte und daß schließlich das Vollstreckungsgericht dem Kläger am 5o Juli 1959 mitteilte, gegen den Schuldner sei schon in mehreren Verfahren die Haft zur Erzwingung des Offenbarungseids angeordnet worden« •'MS&M&ew. »te t;;- ri] . Die Revision greift die tatsächliche Peststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen etv/aigen Anspruch gegen Lorenz nicht realisieren können, auch nur mit der Begründung an, nach einer weiteren Feststellung des Berufungsgerichts habe L^BI einmal freiwillig “eine Miete“ angeboten, die der Kläger nicht angenommen habe» Dieser Revisionsangriff ist aber unbegründet, weil das Berufungsgericht in Würdigung seiner Beweisaufnahme zu diesem Punkt zu dem Ausdruck brachte, Lorenz habe Mietzins nur für den Fall des Abschlusses eines Mietvertrages angeboten, und sodann rechtsbedenkenfrei weiter ausführte, der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, auf diese Zahlungsbedingung einzugehen und sodann den Mietzins anzunehmen« Das Berufungsgericht hat keinesfalls verkannt, daß es grundsätzlich Aufgabe des Klägers ist, die Unmöglichkeit anderweiten Ersatzes darzutun und nachzuweisen, wobei allerdings gerade in Fällen der vorliegenden Art an den Nachweis dieser negativen Klagebegründung, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgeführt hat, keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen * Desgleichen ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Kläger habe keinen Rechtsbchelf schuldhaft verabsäumt, der ihm die Möglichkeit gegeben hätte, im Wege der Beseitigung des amtspflichtwidrigen Verhaltens den Schaden abzuv/enden» Als derartiger Rechtsbehelf kam die Folgenbeseitigungsklage gegen das beklagte Amt in Betracht« Dagegen wäre eine Räumungsklage gegen weil nicht unmittelbar ge- gen die Handlungen des beklagten Amtos gerichtet, nicht - ^7 - als Rechtsmittel gegen diese im Sinne des § 839 Abs» 3 BGB anzusehen und ihre Nichterhebung nur unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens (§ 254 Abs. 2 So 1 BGB) von rechtlicher Bedeutung. Jedoch ist die Feststellung des Berufungsgerichts , daß keine diesor Klagen vor dem 31» März 1959 zur Räumung durch die Familie geführt hätte 9 von der Revision verfahrensrechtlich nicht beanstandet und frei von sachlichrechtlichem Irrtum. Hiernach war die Abstandnahme von diesen Rechtsbehelfen für den Schaden nicht ursächlich. Auch aus sonstigen Gründen kann gegen den Kläger kein Mit Verschuldens vorwurf erhoben werden, etwa weil er es verabsäumt habe, seinen Entschädigungsanspruch nach § 42 Abs. 1 OBG zu realisieren. Darauf kann sich das beklagte Amt schon deshalb nicht berufen, weil es seinerseits von sich aus verpflichtet gewesen wäre, dem wiederholten Verlangen des Klägers nach Weiterleistung der Enteignungsentschädigung zu entsprechen und damit dössen Anspruch selbst zu realisieren, und weil es, wenn es dies pflichtgemäß getan hätte, in gleichem Ausmaß wirtschaftlich belastet wäre, wie wenn es nunmehr auf Grund der Amtshaftung leistet. 18 Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechts-fehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs«. 1 ZPO zu-rückzuweisen. Gähtgens Dr. Geiger Dr. Arndt Keßler Dr. Hußla