Bi3 Sache wird in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Witwe erbat in dieser Sache von dem Beklagten anwaltlichen Bat. Der Beklagte bemühte sich um % Einsicht in die Unfallakten der amerikanischen Militärpolizei sowie der deutschen Behörden und forderte im März 1947 HflHm zur Stellungnahme auf, weil dieser in den amerikanischen Akten irrtümlich als Fahrer des PKW bezeichnet war. Im Dezember 1950 stellte ein anderer Anwalt bei der amerikanischen Besatzungsmacht einen Antrag auf Entschädigung in Höhe von ruhd 34.000 DM. Die Dienststelle lehnte den Antrag im April 1951 mit der Begründung ab, nach den Bestimmungen hätte der Antrag binnen vier Monaten seit dem Unfall gestellt werden müssen. Dezember 1955 (BGBl I 734) bewilligte das Amt für Verteidigungslasten in MflHHI der Witwe BflBBJB auf ihren Antrag die Wiedereinsetzung und durch Bescheid vom 31. Der Kläger hat vor get ragen: Die Witwe B^IHV habe den Beklagten im Herbst 1946 ohne Einschränkung beauftragt, alles zu unternehmen, um für sie üirsatz des durch den Tod ihres Mannes erwachsenen Schadens zu erlangen. Stattdessen habe der Beklagte ihr nur erklärt, eine Klage gegen den amerikanischen Soldaten sei zwecklos. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und insbesondere ausgeführt: Frau BmBhabe ihm keinen unbeschränkten Auftrag zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen» sondern nur einen beschränkten Auftrag erteilt, den er ordnungsmäßig erfüllt habe. Im übrigen würde er auch dann nicht haften, wenn er einen unbeschränkten Anwaltsvertrag geschlossen hätte:'Die Versäumung der Viermonatsfrist sei nicht vor-werfbar, weil die einschlägigen Bestimmungen der Besatzungsmacht nicht ordnungsmäßig bekanntgemacht und ihm nicht bekannt gewesen seien. Dienststellen der Witwe eine Entschädigung nicht zUgebilligt, weil ihr Ehemann ohne Führerschein sowie in betrunkenem Zustand gefahren sei und somit den Unfall selbst verschuldet habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht mehr festzustellen sei, wie die amerikanische Dienststelle entschieden haben würde, da diese eine Auskunft verweigert hatte. Nach der Behauptung des Beklagten sei er lediglich beauftragt worden, die näheren Auch wenn der vom Beklagten behauptete Inhalt des Auftrages unterstellt werde, habe der Beklagte die ihm nach diesem Vertrage obliegenden Pflichten verletzt. Er hätte auch dann seine Mandantin über die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprü-* chen gegenüber der Besatzungsmacht aufklären und sie auf die Anmeldefrist von vier Monaten hinweisen müssen. Ber Beklagte könne sich nicht damit entschuldigen, daß er die Bestimmungen nicht gekannt habe, denn diese seien ausreichend bekannt gemacht worden und der Beklagte als Anwalt hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt davon Kenntnis erlangen können. Babei hat das Berufungsgericht jedoch den Vortrag des Beklagten nicht vollständig gewürdigt, wie die Revision zutreffend rügt. Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte nach seinem Vortrag es übernommen habe, "den Unfallhergang zu ermitteln und die Schuldfrage hinsichtlich des zu klären”. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß bei einem derartigen Auftrag bei verständiger Würdigung ein Anwalt verpflichtet wäre, der Witwe zu erklären, daß sie möglicherweise gegenüber der Besatzungsmacht Ansprüche geltend machen könne; falls er nicht weiter tätig werden wollte, hätte er sie dann so aufklären müssen, daß sie die nötigen Schritte zur Erkundigung und Fristwahrung rechtzeitig hätte ergreifen können. Seine Darstellung war allerdings zunächst dahin gegangen, er habe nur die näheren Umstände des Unfalls ermitteln sollen und anfänglich keinen Auftrag zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gehabt. zunächst, nach der Beweisaufnahme die Erklärung auszulegen und insbesondere unter Berücksichtigung der näheren Umstände festzustellen, ob der Beklagte damit nicht nur die Vertretung nach außen, sondern - für die Mandantin erkennbar - auch im Innenverhältnis ^ede Beratung abgelehnt hatte* Dabei trifft den Beklagten die Beweislast, wenn er einen ursprünglich, uneingeschränkten fertrag nachher abgeändert haben will« Insbesondere war es nach den bisherigen Feststellungen richtig, daß das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, Wie die amerikanische Dienststelle nach ihrer Übung entschieden hätte (vgl.
IS 2384 081 III ZB 105/58, Verkündet am 12, Oktober 1959 ■■■H, Justiz-Assistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Hechtsanwalts Ludwig Mfl| (flBstraße 0, Beklagten, Berufungsbeklagten und Hevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Karl Hi traße Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, _t... - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt - i hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Br. Beyer, Br. Hußla und Gähtg^ns für Recht i erkannt 5 Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. April 1958 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat. i Bi3 Sache wird in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. . Von Rechts wegen * Tatbestands Der Kläger, macht ihm abgetretene Schadensersatzansprüche der Witwe Annja SdBH aus 4BBHI auf Grund f o lg enden Sachverhalts geltend. Der Ehemann wurde in der Nacht zu dem 21,. Oktober 1946 bei einem Verkehrs Unfall in MflHHB getötet. Ein aus einer Nebenstraße rückwärts fahrender Lastkraftwagen der amerikanischen Streitkräfte war mit dem von BflHHB &e~ lenkten Personenkraftwagen des Kaufmanns fritz zusammengestoßen. Die Witwe erbat in dieser Sache von dem Beklagten anwaltlichen Bat. Der Beklagte bemühte sich um % Einsicht in die Unfallakten der amerikanischen Militärpolizei sowie der deutschen Behörden und forderte im März 1947 HflHm zur Stellungnahme auf, weil dieser in den amerikanischen Akten irrtümlich als Fahrer des PKW bezeichnet war. H^MMBTantwortete nicht. Im Januar 1948 betrachtete der Beklagte seinen Auftrag als erledigt und schickte Frau eine Rechnung Uber 350 RM. Im Dezember 1950 stellte ein anderer Anwalt bei der amerikanischen Besatzungsmacht einen Antrag auf Entschädigung in Höhe von ruhd 34.000 DM. Die Dienststelle lehnte den Antrag im April 1951 mit der Begründung ab, nach den Bestimmungen hätte der Antrag binnen vier Monaten seit dem Unfall gestellt werden müssen. Diese Frist sei schuldhaft versäumt. Anträge auf Wiedereinsetzung blieben erfolglos. Nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl I 734) bewilligte das Amt für Verteidigungslasten in MflHHI der Witwe BflBBJB auf ihren Antrag die Wiedereinsetzung und durch Bescheid vom 31. Mai 1957 eine Ent Schädigung von 517,49 DM, während der darüber hinausgehende Antrag abgelehnt wurde, weil die als selbständige gewerbetreibende tätige Antragstellerin durch, den Tod ihres Mannes keinen Erwerbsausfall erlitten habe. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat vor get ragen: Die Witwe B^IHV habe den Beklagten im Herbst 1946 ohne Einschränkung beauftragt, alles zu unternehmen, um für sie üirsatz des durch den Tod ihres Mannes erwachsenen Schadens zu erlangen. Der Beklagte hätte die ausreichend veröffentlichten Bestimmungen der Besatzungs-macht und auch die Frist von vier Monaten kennen oder sich danach erkundigen müssen. Er hätte sie mindestens darüber belehren müssen. Eine kurze Fristüberschreitung wäre unschädlich gewesen. Stattdessen habe der Beklagte ihr nur erklärt, eine Klage gegen den amerikanischen Soldaten sei zwecklos. Nach den jetzigen Erfahrungen wäre der Antrag nicht mehr vor der Währungsreform erledigt worden und hätte Frau nach der damaligen Praxis der Besatzungsmacht den beantragten! Betrag voll in Deutscher Mark erhalten. Diesen Betrag müsse ihr der Beklagte als Schadensersatz leisten. Der Kläger hat deshalb beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 34*065,90 DM nebst Zinsen ab 21. Juni 1948 zu verurteilen. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und insbesondere ausgeführt: Frau BmBhabe ihm keinen unbeschränkten Auftrag zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen» sondern nur einen beschränkten Auftrag erteilt, den er ordnungsmäßig erfüllt habe. Im übrigen würde er auch dann nicht haften, wenn er einen unbeschränkten Anwaltsvertrag geschlossen hätte:'Die Versäumung der Viermonatsfrist sei nicht vor-werfbar, weil die einschlägigen Bestimmungen der Besatzungsmacht nicht ordnungsmäßig bekanntgemacht und ihm nicht bekannt gewesen seien. Der Klägerin sei kein Schaden entstanden, denn auch ohne Fristversäumung hätten die amerikanische# Dienststellen der Witwe eine Entschädigung nicht zUgebilligt, weil ihr Ehemann ohne Führerschein sowie in betrunkenem Zustand gefahren sei und somit den Unfall selbst verschuldet habe. Sie habe auch durch den Tod ihres Mannes keinen Erwerbsausfall erlitten. Auf jeden Fall wäre eine Entschädigung vor der, Währungsreform in Reichsmark ausbezahlt worden. Frau habe keinen Rechtsanspruch gehabt,» sondern nur auf eine Billigkeitsentschädigung rechnen können. Jetzt könne nicht mehr festgestellt werden, wie die amerikanischen Behörden dabei entschieden hätten, deshalb müsse darauf abgestellt werden? wie nach deutschem Recht zu entscheiden 4» wäre; die nach deutschem Recht mögliche Entschädigung erhalte sie aber in dem jetzt anhängigen Verwaltungsverfahren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht mehr festzustellen sei, wie die amerikanische Dienststelle entschieden haben würde, da diese eine Auskunft verweigert hatte. Das Berufungsgericht hat die Klagansprüche nebst Zinsen erst ab 1. Juli 1949 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, aber den weitergehenden Zinsanspruch abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte den Abweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Ents oh eidungsgründes I. Das Oberlandiesgerichb hat seine Entscheidung wie folgt begründet s } > Über den genauen Inhalt des Auftrages von Frau an den Beklagten bestehe Streit. Nach der Behauptung des Beklagten sei er lediglich beauftragt worden, die näheren TTmstänjde des Unfalls zu ermitteln und festzustelllen, ob Fritz Verschulden treffe. Es könne dahingestellt bleibeh, welche Behauptung richtig sei. Auch wenn der vom Beklagten behauptete Inhalt des Auftrages unterstellt werde, habe der Beklagte die ihm nach diesem Vertrage obliegenden Pflichten verletzt. Er hätte auch dann seine Mandantin über die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprü-* chen gegenüber der Besatzungsmacht aufklären und sie auf die Anmeldefrist von vier Monaten hinweisen müssen. Bann hätte Frau ihren Anspruch noch vor dem 20. Februar 1947 fristgerecht angemeldet. Ber Beklagte könne sich nicht damit entschuldigen, daß er die Bestimmungen nicht gekannt habe, denn diese seien ausreichend bekannt gemacht worden und der Beklagte als Anwalt hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt davon Kenntnis erlangen können. Bann sei weiter darauf abzustellen, wie die amerikanische Behörde (Claims Office] entschieden hätte. Biese hätte den Anspruch ganz oder teilweise zuerkannt. Ber deutsche Sachbearbeiter, Bf. He^0, habe nach Eingang des verspäteten Antrags diesen nach den damaligen amerikanischen Richtlinien abschließend bearbeitet und in einem Gutachten dargelegt, daß Frau B^i ^M£!rund 52.000;— BM zu erhalten hätte» so daß ihr An- i ' trag auf Zahlung von rund 34*000 BM begründet gewesen wäre, jetzt äber wegen der Fristversäumung abzulehnen sei. Bie i amerikanischen Beamten (Chefprüfer und Vorsitzender der Claims commissi on) hätten diesen Vorschlag in jeder Weise gebilligt. Bie Schadenssumme wäre erst nach der Währungsreform voll in Beutscher Mark ausbezahlt worden. Bie Höhe im i , einzelnen müsse dem Betragsverfahren Vorbehalten bleiben* II. Ber Revision ist der Erfolg nicht zu versagen. f Bas Berufungsgericht hat Uber den Inhalt des Anwaltsvertrages zwischen dem Beklagten und Frau BflHB keinen Beweis erhoben und keine Feststellungen getroffen, sondern meint, daß schon nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten über den Inhalt dieses Vertrages eine Haftung begründet sei. Babei hat das Berufungsgericht jedoch den Vortrag des Beklagten nicht vollständig gewürdigt, wie die Revision zutreffend rügt. Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte nach seinem Vortrag es übernommen habe, "den Unfallhergang zu ermitteln und die Schuldfrage hinsichtlich des zu klären”. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß bei einem derartigen Auftrag bei verständiger Würdigung ein Anwalt verpflichtet wäre, der Witwe zu erklären, daß sie möglicherweise gegenüber der Besatzungsmacht Ansprüche geltend machen könne; falls er nicht weiter tätig werden wollte, hätte er sie dann so aufklären müssen, daß sie die nötigen Schritte zur Erkundigung und Fristwahrung rechtzeitig hätte ergreifen können. Das Berufungsgericht hat dabei folgendes übersehen? Der Beklagte hat seinen Vortrag mehrfach gewechselt. Seine Darstellung war allerdings zunächst dahin gegangen, er habe nur die näheren Umstände des Unfalls ermitteln sollen und anfänglich keinen Auftrag zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gehabt. Später hatte er erklärt, er habe auch gegen als vermeintlichen Fahrer des Wagens Ersatzansprüche geltend machen sollen, das allerdings dann wieder dahin eingeschränkt, auch bei HflHHV habe er nur feststellen sollen, ob ihn ein Verschulden treffe. Im Schriftsatz vom 1.7. September 1955 hat er aber eindeutig seine Parteivehnehmung dazu beantragt, daß er es ausdrücklich abgelehnt habe, irgendwelche Schritte gegenüber der amerikanischen Besatzungsmacht zu unternehmen. .»* Wenn diese letzte Behauptung richtig ist, dann hätte der Beklagte seine Beratungspflicht nicht verletzt. Zwar hat eih Anwalt regelmäßig eine allgemeine und möglichst erschöpfende Belehrung und Beratung zu erteilen, doch gilt däs nicht, wenn der Auftraggeber unzweideutig zu erkennen gibt, daß er nur in einer bestimmten Richtung Rat und Hilfe wünscht (HG JW 1934, 1042; HRR 1935, 578). Dasselbe gilt, wenn nicht der Auftraggeber, sondern der Anwalt - unter Billigung des Vertragspartners - den Vertragsgegenstand beschränkt. Wenn sich also wirklich ein Anwalt nach einem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang im Auftrag der Witwe des Getöteten um Klärung des Unfallherganges bemüht uhd gegen den vermeintlichen deutschen schuldigen Fahrer voifgeht, dann aber erklärt, daß er nicht den Auftrag übernehme, Schritte gegen die amerikanische Besatzungsmacht wegen der Beteiligung amerikanischer Fahrer und Fahrzeuge am Unfäll zu übernehmen, ist er nicht verpflichtet, die Witwe liber die verschiedenen möglichen Maßnahmen gegen die Besatzungsmacht zu beraten oder zu belehren* Sie hätte dann um nähere Aufklärung bitten können, warum der Anwalt den Auftrag nicht übernehmen wolle, hätte den ganzen Auftrag kündigen, ,aber den Anwalt nicht zwingen köhnen, dem Vertrag ein anderen Inhalt zu geben. Immerhin hätte Frau aus einer derartigen Erklärung aber ersehen können, daß. gegpn Besät 2ungsmacht cld^i'^ielletLcht irgendwelche Ansprüche bestanden und sie insoweit selbst Nachforschungen und Maßnahmen 'zu treffen hätte. Der Vortrag des Beklagten allein genügte daher nicht, um in Verbindung mit dem sonst fest gestellten Sachverhalt eine Haftung des Beklagten zu bejahen. Das Berufungsgericht mußte insoweit die widersprechenden Behauptungen klären. Manches sprach dafür, daß die Klagebehauptungen richtig waren, doch i3t es dem Revisionsgericht verwehrt, die fehlende Feststellung selbst zu treffen. Sache des Tatrichters ist es auch zunächst, nach der Beweisaufnahme die Erklärung auszulegen und insbesondere unter Berücksichtigung der näheren Umstände festzustellen, ob der Beklagte damit nicht nur die Vertretung nach außen, sondern - für die Mandantin erkennbar - auch im Innenverhältnis ^ede Beratung abgelehnt hatte* Dabei trifft den Beklagten die Beweislast, wenn er einen ursprünglich, uneingeschränkten fertrag nachher abgeändert haben will« i I Das Urteil mui daher aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen Werden* Für die weitere Verhandlung darf darauf hingewiesen werden, daß die angefochtene Entscheidung j sonst keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt. Insbesondere war es nach den bisherigen Feststellungen richtig, daß das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, Wie die amerikanische Dienststelle nach ihrer Übung entschieden hätte (vgl. BGH LM Nr. 8 zu BGB § 839 D und die ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats BGH III ZR 4/58 vom 30. April 1959)« Dr. Geiger Dr. Arndt Dr. Beyer Dr. Hußla Bundesrichter Gähtgens ist orts- abwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. Dr. Geiger