gegen die Stadt gemeinde vertreten durch den Rat der Gemeinde, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt PrpiVRr hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21c November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof „ Br«, Geiger sowie der Bundesrichter Br«, Pagendarm, Rietschel, Br, Beyer und Br« Hußla für Recht erkannt* Im Marz 1945/unmittelbar nach Beendigung der Kampfhandlungen und dem Einmarsch der amerikanischen Streitkräfte, haben die damaligens nacheinander von der Besatzungsmacht eingesetzten kommissarischen Bürgermeister des Stadtteils HaflP, Pfarrer OflP und Bezirksamtmann Da^HHP, Dachziegel von dein Ziegeleigebäuden der Kläger in Anspruch genommene Dies geschah in der Weise, daß und Da^Hd Bescheinigungen ausstellten, in denen sie den ortsanwesenden Beauftragten der Kläger, GaBBI anwie--sen, jeweils eine bestimmte Anzahl Dachziegel den namentlich genannten Inhabern der Bescheinigungen zu "verkaufen” oder zu "liefern” o Die Dachziegel wurden mit 12 Rpf.ic je Stück an bezahlt a Dieser leitete das Geld weiter an die in wohnende Klägerin juliane Der Zweck der Maßnahme von O^^und DaflH^ war die Beseitigung von ICriegsschäden an Wohnhäusern, Stallungen und Scheunen in Die Kläger behaupten! Die Ziegelei habe bis Anfang 1940 in vollem Umfang und mit wirtschaftlichem Erfolg gearbeitet» Lediglich wegen des kriegsbedingten Mangels an Arbeitskräften habe sie dann stillgelegen» Anfang März 1945 habe sie nur geringe Schäden aufgewiesen, welche das fünfjährige Stilliegen des Betriebs, ferner kurz vor dem Einmarsch der Amerikaner deutsche Panzer verursacht hätten^ Diese Schäden würden leicht zu beheben gewesen sein, so daß die Ziegelep;flann wieder mit Gewinn habe betrieben werden können» Die Aktion wodurch insgesamt 19000 bis ,20000 Dachziegel weggekommen, und zwar teils weggeschafft, teils zerstört oder beschädigt worden seien, habe die Wiederaufnahme des Betriebs verhinderte Der Ringofen, welcher den weitaus wertvollsten fei der Ziegelei darstellte, und drei Trockenschuppen Die Aktion O^^-Da^HMBP habe, wie sich aus den Aufzeichnungen des Gartz ergebe, insgesamt nur 9360 Dachziegel erfaßt« Diese 9360 Ziegel seien mit 12 Rpf/«je Stück 1« Das Oberlandesgerioht verneint Schadensersatzan-sprüche der Kläger aus Amtspflichtverletzungen, weil das Vorgehen der kommissarischen Bürgermeister, Pfarrer 0^^ und Bezirksamtmann DaHHBl, bei der Entnahme der Dachziegel von den Ziegeleigebäuden der Kläger nach dem Reichsleistungsgesetz in Verbindung mit den Befehlen der Besatzungsmacht rechtmäßig gewesen sei. Rach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien seien die Maßnahmen der Bürgermeister zu dem Zwecke der Beseitigung eines öffentlichen Notstandes erfolgt5 die sachlichen Voraussetzungen nach § 11 RLG- im Sinne der dieser Vorschrift in BGHZ 10, 361 (364 und 365) gegebenen Auslegung hätten Vorgelegen; gegen den allgemeinen Grundsatz der "Verhältnismäßigkeit0 des behördlichen Eingriffe sei bei der gegebenen Sachlage nicht verstoßen; die Zuständigkeit der Bürgermeister ergebe sich für die erste Zeit nach dem Einmarsch der amerikanischen Truppen im März 1945 aus ihrer ‘Amtseinsetzung durch die Besatzungsmacht mit einem bestimmten umfassenden Auftrag; schließ-lieh seien auch die Bormerfordernisse der 22, 23 ELG erfüllt worden.» Insoweit erhebt die Kevision keine Angriffe gegen das Berufungsurteil; in dieser Beziehung gibt es zu rechtlichen Bedenken auch keinen Anlaß« Darüber hinaus kann hier das Vorgehen der kommissarischen Bürgermeister ihnen schon deshalb nicht zu dem Schuldvorwurf gereichenr weil das Berufungsgericht als (höheres) Kollegialgericht ihre Maßnahmen ausdrücklich für objektiv,! 2* Soweit die Kläger ihren Ersatzanspruch auf die Klaga-gründe einer Entschädigungspflicht nach Aufopferungs- und Enteignungsgrundsätzen>stützen» wofür,sich hier insbesondere die Vorschrift des § 26 Abs 3 RLG als Klagegrund an-bietet, halt der Vorderrichter diese Ansprüche deshalb für nicht gegeben, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 LAG erfüllt seien; neben den Forderungen aus dem LAG könnten aber entsprechend den vom erkennenden Senat in BGHZ 8, Kampfhandlungen unmittelbar vor der Besetzung der Gemeinde durch die amerikanischen Streitkräfte gehandelt hat - was die Revision vermißt und rügt -, so hat doch der Vorderrichter nichts anderes gemeint« Bas ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei aus dem ganzen Zusammenhang und aus dem Gesamtinhalt der diesen Punkt betreffenden Ausführungen des Berufungsurteils..Wenn der Tatrichter in dem entscheidenden Satz seiner Begründung zu dem Ausdruck bringt, daß 0^^ und "unmittelbar nach Beendigung der Kampfhandlungen", die die bezeichneten Schäden angerichtet habenr die Ziegel in Anspruch genommen haben,, so liegt bei einer natürlichen Betrachtungs-4 weise schon darin zugleich die von der Revision vermißte Feststellung, daß es eben die "letzten” Kampfhandlungen unmittelbar vor dem Einmarsch der amerikanischen Streitkräfte waren,die die Schäden verursachten, deren Beseitigung die Maßnahmen der kommissarischen Bürgermeister dienten«, Barüber hinaus führt der Berufungsrichter an anderer Stelle aus (Berufungsurteil S 6)',: nach der glaubwürdigen Barstellung des inzwischen verstorbenen Pfarrers in einem von den Klägern selbst vorgetragenen Brief vom 7° August 1945 seien die Amerikaner am 28« Februar 1945 “nach starkem Artilleriebeschuß" in die Gemeinde Haf^ eingerückt und der Pfarrer 000 habe "danach" die Bachziegel beschlagnahmt, um die "notwendigsten Bachreparaturen" vornehmen zu lassen und damit "der großen Notlage" abzuhelfen. s-sarischen Bürgermeister mit diesen konkreten Kriegsereig-nissen hat der Vorderrichter mit Recht bejahte Denn die Inanspruchnahme der Ziegel erfolgte nach seiner bedenkenfreien Feststellung unmittelbar im Anschluß an die Beendigung der Kampfhandlungen zu dem Zweck, die durch dieses; Kriegsereignis angerichteten Schäden zu beseitigen (vgl BGHZ 8, 256 j LM Nr 5 zu § 13 LAG UoS#; auch Urteil des Senats*vom 24» März 1955 - III ZR 176/53 S 5)< Auf den Grad der Beschädigung der Ziegeleigebäude der Kläger, von denen die Ziegel entnommen sind und die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in nicht unerheblichem Maße, zu dem Teil durch das fünfjährige Stillliegen des Betriebs, zu einem geringeren Teil durch unmittelbare Kriegseinwirkung schadhaft waren, kömmt es für die Anwendung des § 13 Abs 3 MG nicht an.
ohS Verkündet laut Protokoll am 21» November 1955 Vogt, justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 10 des josef H 2o des Rechtsanwalts Pr 3o der Juliane H sämtlich in 4o der Ehefrau Br HflB, Jj Straße Gertrud geb Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Br«, gegen die Stadt gemeinde vertreten durch den Rat der Gemeinde, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt PrpiVRr hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21c November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof „ Br«, Geiger sowie der Bundesrichter Br«, Pagendarm, Rietschel, Br, Beyer und Br« Hußla für Recht erkannt* Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Bus-seldorf vom 11o Pebruar 1954 wird zurückge-wiesen«, Bie Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen«. Von Rechts wegen fatbestand Die Kläger sind in Bruchteils- und Erbengemeinschaft Eigentümer eines Ziegeleigrundstücks in M=-( Im Marz 1945/unmittelbar nach Beendigung der Kampfhandlungen und dem Einmarsch der amerikanischen Streitkräfte, haben die damaligens nacheinander von der Besatzungsmacht eingesetzten kommissarischen Bürgermeister des Stadtteils HaflP, Pfarrer OflP und Bezirksamtmann Da^HHP, Dachziegel von dein Ziegeleigebäuden der Kläger in Anspruch genommene Dies geschah in der Weise, daß und Da^Hd Bescheinigungen ausstellten, in denen sie den ortsanwesenden Beauftragten der Kläger, GaBBI anwie--sen, jeweils eine bestimmte Anzahl Dachziegel den namentlich genannten Inhabern der Bescheinigungen zu "verkaufen” oder zu "liefern” o Die Dachziegel wurden mit 12 Rpf.ic je Stück an bezahlt a Dieser leitete das Geld weiter an die in wohnende Klägerin juliane Der Zweck der Maßnahme von O^^und DaflH^ war die Beseitigung von ICriegsschäden an Wohnhäusern, Stallungen und Scheunen in Die Kläger behaupten! Die Ziegelei habe bis Anfang 1940 in vollem Umfang und mit wirtschaftlichem Erfolg gearbeitet» Lediglich wegen des kriegsbedingten Mangels an Arbeitskräften habe sie dann stillgelegen» Anfang März 1945 habe sie nur geringe Schäden aufgewiesen, welche das fünfjährige Stilliegen des Betriebs, ferner kurz vor dem Einmarsch der Amerikaner deutsche Panzer verursacht hätten^ Diese Schäden würden leicht zu beheben gewesen sein, so daß die Ziegelep;flann wieder mit Gewinn habe betrieben werden können» Die Aktion wodurch insgesamt 19000 bis ,20000 Dachziegel weggekommen, und zwar teils weggeschafft, teils zerstört oder beschädigt worden seien, habe die Wiederaufnahme des Betriebs verhinderte Der Ringofen, welcher den weitaus wertvollsten fei der Ziegelei darstellte, und drei Trockenschuppen seien vollständig oder fast vollständig abgedeckt worden: Pa sie - die Kläger - Ersatz für die entnommenen Dachziegel nicht hätten beschaffen können, seien jene Gebäude schutzlos den Witterungseinflüssen ausgesetzt gewesen, die . Schuppen seien allmählich zerfallen und der Ringofen sei infolge Ausspülung des Lehms, mit dem sein Mauerwerk ausgefugt gewesen sei, und infolge MorschWerdens des Dachstuhlholzes unbrauchbar geworden» y s f > Die Kläger verlangen Ersatz des Schadens, der ihnen nach ihrer Behauptung infolge der durch die Maßnahmen von und Ds4HMBP bewirkten Unmöglichkeit der Wiederinbetriebnahme der Ziegelei entstanden ist und noch entsteht, und machen mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 10oOOO,— DM geltend* Sie stützen ihre Ersatzansprüche auf die Vorschriften § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 W sowie auf § 904 BGB, § 26 RLG und §§ 74> 75 Einl ALRc Sie haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10*000,— DM nebst 5 $> Zinsen seit Klag-Zustellung zu zahlen* , Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und ausgeführt s Der Ziegeleibetrieb sei nicht mehr rentabel gewesen« Der Ringofen sei bereits so schadhaft gewesen, daß er nicht mehr habe benutzt werden können. Im Kriege hätten deutsche Ranzer große Schäden angerichtet und hierbei viele Dachziegel vernichtet! ferner hätten deutsche Soldaten die -misten Schuppen abgebrochen und das Holz verheizt« Hach fern'Eiftmarsch der Amerikaner und in den folgenden jato eh hätten Erau Dr,* Mefgp und die Kläger selbst viele Dachziegel, unabhängig von der Aktion insbesondere gegen .Lebensmittel abgegeben und zur Instandsetzung ihrer eigenen -Hauser in verwendet« Die Aktion O^^-Da^HMBP habe, wie sich aus den Aufzeichnungen des Gartz ergebe, insgesamt nur 9360 Dachziegel erfaßt« Diese 9360 Ziegel seien mit 12 Rpf/«je Stück «—». ^ voll bezahlt worden. Die Maßnahmen der kommissarischen Bürgermeister von Ha^ hätten den Klägern auch keinen Schaden zugefügt, sondern diese vielmehr vor Schaden bewahrt $ denn schon vor der Aktion hätten sich Leute unerlaubt Lachziegel weggeholt, und die Maßnahme des Pfarrers O^RPhabe gerade den Portgang dieser wilden Plünderungen verhindert und den Klägern eine Bezahlung der nunmehr weggenommenen Ziegel verschafft <> Die Beklagte leugnet ferner ihre Passivlegitimation und führt hierzu aus, nach deutschem Recht gebe es kein Bürgermeisteramt für einen unselbständigen Stadtteil, und zu demindest für die-Handlungen des Pfarrers Oflp habe sie nicht einzustehen,. da er nicht in ihrem Dienste gestanden habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«. Die Berufung der Kläger ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klag-anspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« Entseheidungsgründet 1« Das Oberlandesgerioht verneint Schadensersatzan-sprüche der Kläger aus Amtspflichtverletzungen, weil das Vorgehen der kommissarischen Bürgermeister, Pfarrer 0^^ und Bezirksamtmann DaHHBl, bei der Entnahme der Dachziegel von den Ziegeleigebäuden der Kläger nach dem Reichsleistungsgesetz in Verbindung mit den Befehlen der Besatzungsmacht rechtmäßig gewesen sei. Das schließt der Berufungsrichter aus folgenden Erwägungen? Rach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien seien die Maßnahmen der Bürgermeister zu dem Zwecke der Beseitigung eines öffentlichen Notstandes erfolgt5 die sachlichen Voraussetzungen nach § 11 RLG- im Sinne der dieser Vorschrift in BGHZ 10, 361 (364 und 365) gegebenen Auslegung hätten Vorgelegen; gegen den allgemeinen Grundsatz der "Verhältnismäßigkeit0 des behördlichen Eingriffe sei bei der gegebenen Sachlage nicht verstoßen; die Zuständigkeit der Bürgermeister ergebe sich für die erste Zeit nach dem Einmarsch der amerikanischen Truppen im März 1945 aus ihrer ‘Amtseinsetzung durch die Besatzungsmacht mit einem bestimmten umfassenden Auftrag; schließ-lieh seien auch die Bormerfordernisse der 22, 23 ELG erfüllt worden.» Selbst wenn man aber in irgend einer Hinsicht- so führt der Vorderrichter weiter aus - einen formellen Verstoß der kommissarischen Bürgermeister annehmen wollte, würde dieser unter Berücksichtigung der damaligen außergewöhnlichen Verhältnisse nicht als schuldhaft zu werten sein,. Insoweit erhebt die Kevision keine Angriffe gegen das Berufungsurteil; in dieser Beziehung gibt es zu rechtlichen Bedenken auch keinen Anlaß« Darüber hinaus kann hier das Vorgehen der kommissarischen Bürgermeister ihnen schon deshalb nicht zu dem Schuldvorwurf gereichenr weil das Berufungsgericht als (höheres) Kollegialgericht ihre Maßnahmen ausdrücklich für objektiv,! rechtmäßig erklärt hat * 2* Soweit die Kläger ihren Ersatzanspruch auf die Klaga-gründe einer Entschädigungspflicht nach Aufopferungs- und Enteignungsgrundsätzen>stützen» wofür,sich hier insbesondere die Vorschrift des § 26 Abs 3 RLG als Klagegrund an-bietet, halt der Vorderrichter diese Ansprüche deshalb für nicht gegeben, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 LAG erfüllt seien; neben den Forderungen aus dem LAG könnten aber entsprechend den vom erkennenden Senat in BGHZ 8, I * T 1, ^ 'f. » /* 256 entwickelten Grundsätzen Ansprüche aus einem Enteignungstatbestand von den Klägern nicht geltend gemacht werden* Gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts, insbesondere gegen die Anwendung des § 13 Abs 3 LAG auf den vorliegenden Sachverhalt richten sich die Angriffe der Revisiona Sie rügt-hierbei das Fehlen einer eindeutigen Feststellung des Berufungsrichters darüber, daß ein unmittelbarer Zusammenhang der von den Bürgermeistern getroffenen Haßnahmen mit bestimmten kriegerischen Einzelgeschehnissen bestehe, ferner darüber, durch welche einzelnen Kampfhandlungen die Zerstörungen an den Wohnungen, Scheunen und Stallungen der Gemeindebewohner eingetreten seien, die durch die Entnahme von Ziegelnvon den Gebäuden der Kläger beseitigt werden*sollten; insbesondere fehle eine zuverlässige Feststellung im Berufungsurteil, daß die mit den entnommenen Ziegeln wieder hergestellten anderen Bauwerke durch die letzten Kampfhandlungen11 zerstört worden seieno 3o Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß behördliche Maßnahmen dann die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 LAG erfüllen, wenn sie mit bestimmten einzelnen Kriegsereignissen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 8, 189; IM Br 6 zu § 13 Abs 3 LAG u.a.) * Als solche Kriegsereiignisse bezeichnet der Tatrichter die “Kampfhandlungen, die in der Gemeinde Ha^^ an den Wohnungen, Scheunen und Stallungen Schäden anrichteten“» deren Beseitigung die Entnahme der Ziegel von den Gebäuden der Kläger diente* Wenn hierbei der Berufungsrichter auch nicht ausdrücklich gesagt hat, daß es sich um die “letzten” Kampfhandlungen unmittelbar vor der Besetzung der Gemeinde durch die amerikanischen Streitkräfte gehandelt hat - was die Revision vermißt und rügt -, so hat doch der Vorderrichter nichts anderes gemeint« Bas ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei aus dem ganzen Zusammenhang und aus dem Gesamtinhalt der diesen Punkt betreffenden Ausführungen des Berufungsurteils..Wenn der Tatrichter in dem entscheidenden Satz seiner Begründung zu dem Ausdruck bringt, daß 0^^ und "unmittelbar nach Beendigung der Kampfhandlungen", die die bezeichneten Schäden angerichtet habenr die Ziegel in Anspruch genommen haben,, so liegt bei einer natürlichen Betrachtungs-4 weise schon darin zugleich die von der Revision vermißte Feststellung, daß es eben die "letzten” Kampfhandlungen unmittelbar vor dem Einmarsch der amerikanischen Streitkräfte waren,die die Schäden verursachten, deren Beseitigung die Maßnahmen der kommissarischen Bürgermeister dienten«, Barüber hinaus führt der Berufungsrichter an anderer Stelle aus (Berufungsurteil S 6)',: nach der glaubwürdigen Barstellung des inzwischen verstorbenen Pfarrers in einem von den Klägern selbst vorgetragenen Brief vom 7° August 1945 seien die Amerikaner am 28« Februar 1945 “nach starkem Artilleriebeschuß" in die Gemeinde Haf^ eingerückt und der Pfarrer 000 habe "danach" die Bachziegel beschlagnahmt, um die "notwendigsten Bachreparaturen" vornehmen zu lassen und damit "der großen Notlage" abzuhelfen. Auch hieraus ist zwanglos zu entnehmen, daß die "letzten Kampfhandlungen", insbesondere der "starke Artilleriebeschuß" die dann beseitigten Schäden verursacht haben. Weiterer Feststellungen darüber, durch welche Kampfhandlungen im einzelnen - etwa durch Artill er:e~ beschuß, Fliegerbomben oder Infanteriewaffen usw«, - die / Schäden an den Gebäuden entstanden sind, bedarf es nichtp insoweit geht die Rüge der Revision nach § 286 ZPO ins Leere« Hiernach ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die letzten Kampfhandlungen? insbesondere der Artilleriebeschuß unmittelbar vor der Besetzung der Gemeinde Ha^P die kriegerischen Einzelgeschehnisse im Sinne des § 13 Abs 3 IAG sind« Auch den nach § 13 Abs 3 IAG erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang der behördlichen Maßnahmen der komm? s-sarischen Bürgermeister mit diesen konkreten Kriegsereig-nissen hat der Vorderrichter mit Recht bejahte Denn die Inanspruchnahme der Ziegel erfolgte nach seiner bedenkenfreien Feststellung unmittelbar im Anschluß an die Beendigung der Kampfhandlungen zu dem Zweck, die durch dieses; Kriegsereignis angerichteten Schäden zu beseitigen (vgl BGHZ 8, 256 j LM Nr 5 zu § 13 LAG UoS#; auch Urteil des Senats*vom 24» März 1955 - III ZR 176/53 S 5)< Auf den Grad der Beschädigung der Ziegeleigebäude der Kläger, von denen die Ziegel entnommen sind und die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in nicht unerheblichem Maße, zu dem Teil durch das fünfjährige Stillliegen des Betriebs, zu einem geringeren Teil durch unmittelbare Kriegseinwirkung schadhaft waren, kömmt es für die Anwendung des § 13 Abs 3 MG nicht an. Dieser Umstand könnte nur von Bedeutung sein für die Frage eines "rechtmäßigen1’ Vorgehens der kommissarischen Bürgermeister nach § 11 RLGo Entscheidend für die Anwendung des § 13 Abs 3 MG ist vielmehr die tatsächliche Wegnah-me$ insbesondere ist für § 13 Abs 3 I®j& unerheblich* ob die ’’Wegnahme” durch einen nichtigen oder rechtswidrigen Yerwaltungsakt. erfolgte oder gar ohne jegliches Verfahren (vgl DM Nr 1 zu § 13 Abs 5 MG) * Nach alledem erweist sich das Berufungsurteil als rechtlich bedenkenfrei- Die-Revision der Kläger mußte deshalb mit der Ko'stenf olge aus § 97 Z?0 zurückgewlesen werdeno Dr? Geiger Dr. Pagendarm Rietsch Ißt.* Beyer Br« Hußla