JDie Zeit, die ein Ruhestandsbeamter im Wehrdienst und in der Kriegsgefangenschaft verbracht hat, führt nicht zu einer Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, Auch die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter als Ergänzungs-Wehrmachtbeamter abgeleistet hat, kann auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht angerechnet werden* Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft und Dr. Beyer für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1= Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9. Der Kläger vertritt die Auffassung, daß auch die Zeit seiner Tätigkeit als Wehrmachtsbeamter und die der anschließenden Kriegsgefangenschaft auf die ruhe-gehaltfähige Dienstzeit anzurechnen sei. Die beamtenrechtlichen Bestimmungen, die die Berechnung der für die Bemessung des Ruhegehalts maßgeblichen 11 ruh eg ehalt fähigen Dienstzeit1* betreffen, wurden und werden ganz allgemein von dem Grundsatz beherrscht, daß sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit regelmäßig nach der Dauer der von dem B-eamten bis zu seiner Zurruhesetzung im aktiven Beamtenverhältnis verbrachten Zeit bemißt (z*B, § 45 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. Nach dem Grundsatz?, daß nur die bis zur Zurruhesetzung verbrachten Dienstzeiten für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit maßgebend sind? Die Voraussetzungen einer derartigen Sondervorschrift, nach der dem obengenannten Grundsatz zuwider die Anrechnung der vom Kläger außerhalb des zivilen Beamtenverhältnisses im Wehrdienst und in Kriegsgefangenschaft verbrachten Zeit auf die ruhe-gehaltfähige Dienstzeit zulässig und geboten ist', liegen hier aber nicht vor. Die Rechts-, Verhältnisse der Ruhestandsbeamten, die sich beim Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes am 1» Juli 1937 bereits im Ruhestand befanden, regeln sich ge-mäß § 184 Abs 1 Satz 3 DBG, soweit nicht? gesetzes für anwendbar erklärt worden sind« "nach bisherigem Recht”c Da die Bestimmungen der §§ 81 bis 85 DBG* die die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit betreffen«, in diesem Zusammenhang nicht auf die alten Pensionäre für anwendbar erklärt worden sind* sind für die hier interessierende Frage für den Kläger als .einen bereits 1935 in den Ruhestand getretenen früheren Reichsbeamten die Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes maßgebend. Denn sie steht unter der Einschränkung* die nach dem eingangs erörterten Grundsatz keiner ausdrücklichen Normierung bedurfte* daß mangels ausdrücklicher anderweiter Regelung nur die bei Eintritt des Beamten in den Ruhestand abgeleistete Militärdienstzeit Beriiskcichtigung finden kann, Auf das durch die am 6. September 1939 erfolgte Wiedereinstellung des Klägers in den aktiven Dienst neu begründete (Widerrufs-)Beamtenverhältnis finden jedoch nicht mehr die Bestimmungen des Reichsbeamten-. Verhältnis maßgebenden Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes die vom Kläger berechnete Anrechnung stattzufinden hat,, Das ist jedoch nicht der Pall, da eine ausnahmsweise Berücksichtigung von Wehrdienstzeiten« soweit sie nach der.Zurruhesetzung des Beamten abgeleistet sind, auch nach diesen Bestimmungen nicht vorgesehen ist. 83 DBG- davon aus, daß die anrechnungsfäbigen Zeiten im Dienste der Wehrmacht und der Kriegsgefangenschaft vor der Beendigung des Bearatenverhältnisses verbracht sein müssen. Daß irgendwelche nach der Zurruhesetzung erfolgten Tätigkeiten grundsätzlich keine Anrechnung finden, erhellt für den Geltungsbereich des Deutschen Beamtengesetzes besonders eindeutig aus der Bestimmung des § 88 dieses Gesetzes, wonach spätere Dienstzeiten die ruhege-haltfähige Dienstzeit des' früheren Beamtenverhältnisses nicht zu erhöhen vermögen (so nachdrücklich auch Br 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 88 DBG). September 1939 neu begründete Beamtenverhältnis des Klägers maßgeblichen Bestimmungen der Maßnahmenverordnungen die vom Kläger gewünschte Erhöhung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht rechtfertigen. Denn diese Verordnungen sehen zwar in Abweichung von § 88 DBG eine Anrechnung der von dem Buhestandsbeamten in dem neuen Beamtenverhältnis auf Widerruf verbrachten Dienstzeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit des früheren Beamtenverhältnisses vor (§ 7 Abs 2 der 1. Jedoch ist eine entsprechende Anrechnung der Zeit des Wehrdienstes oder der Kriegsgefangenschaft äuf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht vorgesehen. Als Ergänzungs-Webrraachtbeamter war er nach der ausdrücklichen Vorschrift des* § 2 Abs 1 Satz 1 der genannten Verordnung nicht Beamter im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes. Maßnahmenverordnung ist eine Verordnung in Vorbereitung gewesen, die eine Anrechnung der von einem Ruhestandsbeamten als Ergän-zungs-Wehrmachtbeamten verbrachte Zeit auf die ruhe-gehaltfäbige Dienstzeit anordnen sollte. Tatsächlich aber ist eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht erfolgt, so daß die von dem Kläger als Ergänzungs-Wehrmachtbeamten verbrachte Dienstzeit bei der .Berechnung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit keine Berücksichtigung finden kann. Schließlich ist auch die Auffassung des Klägers, daß er nach seiner Einberufung zu dem Wehrdienst aus dem am 6, September 1939 begründeten widerruflichen Beamtenverhält n$s nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften Nr 4 zu § 60 DBG (in der Fassung der Verordnung vom 12.
Eür das Nachschlagewerk ! 2534 013 N^cht^ für die_ amtliche Sammlung j_______ _ __ _______ Gesetzs DBG- §§ 81«? 85| Verordnung tb er die Rechtsverhältnisse der Ergänzungs-Y/ehrmachtbeamten vom 4*11*1941 (RGBl I, 694) § 2 Rechtssatz % JDie Zeit, die ein Ruhestandsbeamter im Wehrdienst und in der Kriegsgefangenschaft verbracht hat, führt nicht zu einer Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, Auch die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter als Ergänzungs-Wehrmachtbeamter abgeleistet hat, kann auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht angerechnet werden* Aktenzeichens III ZR 105/53 - Düsseldorf Urteil des BGH vom 9. Dezember 1954 ODG Düsseldorf Ill ZB. IO5/53 Verkündet am 9, Dezember 1954 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im. Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Steuerinspektors i.R. in EPHP z.Zt. LflRr. Friedrich Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, -=> Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Finanzminister, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prczeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft und Dr. Beyer für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1= Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9. April 1953 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.. • Von Rechts wegen b( Tatbestand; Der im Jahre 1887 geborene Kläger schied im Jahre 1920 als Militärbeamter aus der alten Y/ehrmacht aus, war alsdann Beamter im Dienste der Reichsfinanzverwal-tung und wurde im Jahre 1935 als Steuerinspektor in den Ruhestand versetzt. Mit Wirkung vom 6. September 1939 wurde er auf Grund der Verordnung Ib er Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamteni'echts vom 1. September 1939 (RGBl I, 1603) - 1. Maßnahmenverordnung - wieder in den Dienst gestellt und bei dem Finanzamt Essen-Ost als Steuerinspektor auf Widerruf beschäftigt. Nachdem er am 15o November 1959 als Wehrmachtsbeamter - Überzahl-‘ meister - zu dem Wehrdienst eingesogen war, entließ ihn die Finanzverwaltung mit Wirkung vom 1. Dezember 1940 aus dem am 6. September 1939 begründeten Beamtenverhältnis auf Widerruf. Im April 1945 geriet der Kläger in Kriegsgefangenschaft, aus der er am 6„ Januar 1947 entlassen wurde. Mit Wirkung ab 1. Januar 1947 erhält er wieder Ruhegehalt als Steuerinspektor« das unter Anrechnung der Zeit der Wiederverwendung.des Klägers (6. September 1939 bis 30. November 1940) auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit berechnet ist. Der Kläger vertritt die Auffassung, daß auch die Zeit seiner Tätigkeit als Wehrmachtsbeamter und die der anschließenden Kriegsgefangenschaft auf die ruhe-gehaltfähige Dienstzeit anzurechnen sei. Er berechnet den sich in diesem Fall ergebenden Mehrbetrag seines Ruhegehalts auf monatlich 27,22 DM. Mit der vorliegenden Klage verlangt er diesen Mehrbetrag für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis 30. Juni 1949 in Höhe von insgesamt 375,65 DM. Das Landgericht hat die Klage ahgewiesen. Das Oberlandesgerieht hat die Berufung des Klägers zu-riickgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Klager seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. EntscheidungsgrUnde § Die Revision macht zunächst geltend, daß der Kläger im Gegensatz zu der Annahme des Vorderrichters im Jahre 1920 nicht als Militäarbeamter im Offiziersrang, sondern lediglich im Feldwebelrang aus der Wehrmacht ausgeschieden sei. Diese Frage Rann jedoch auf sich beruhen, da es auf sie für die Beurteilung der Rechtslage, wie die folgenden Ausführungen ergeben, nicht entscheidend ankommt. Die beamtenrechtlichen Bestimmungen, die die Berechnung der für die Bemessung des Ruhegehalts maßgeblichen 11 ruh eg ehalt fähigen Dienstzeit1* betreffen, wurden und werden ganz allgemein von dem Grundsatz beherrscht, daß sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit regelmäßig nach der Dauer der von dem B-eamten bis zu seiner Zurruhesetzung im aktiven Beamtenverhältnis verbrachten Zeit bemißt (z*B, § 45 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 - RBG -$ § 13 des Preuß.Ges« betr, die Pensionierung der unmittelbaren Staatsbeamten in der Fassung vom 12, Mai 1923 - PrPensG -s § 81 Abs 1 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 - DBG -? § 11 Abs 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 - BBG -). Zwar gab und gibt es im Beamtenrecht Abweichungen von diesem Grundsatz, indem einerseits unter bestimmten Voraus- bf Setzungen gewisse im aktiven Beamtenverhältnis verbrachte Zeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht angerechnet werden (z.B. §§ 48 Abs 1? 50 RBG; §§ 16 Abs 1, 18 PrPensG; § 81 DBG? § 111 BBG) und andererseits in bestimmten Tätigkeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachte Zeiten teilweise oder ganz oder sogar mit einer gewissen Erhöhung als ruhegehaltfähig gelten (z.B.. §§ 46 bis 49? 51? 52 RBG; §§ 14 bis 17? 19 PrPensGs §§ 82 bis 85 DBG; 112 bis 116 BBG). Nach dem Grundsatz?, daß nur die bis zur Zurruhesetzung verbrachten Dienstzeiten für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit maßgebend sind? vermag auch eine nach der durch Zurruhesetzung erfolgten Beendigung des' Beamtenverhältnisses neue Beschäftigungszeit grundsätzlich keinen Einfluß auf die Eöhe der ruhegehaltfähigen Dienstzeit aus zuüben uhd eine Verlängerung kann deshalb auch insoweit nur kraft besonderer gesetzlicher Anordnung erfolgen. Die Voraussetzungen einer derartigen Sondervorschrift, nach der dem obengenannten Grundsatz zuwider die Anrechnung der vom Kläger außerhalb des zivilen Beamtenverhältnisses im Wehrdienst und in Kriegsgefangenschaft verbrachten Zeit auf die ruhe-gehaltfähige Dienstzeit zulässig und geboten ist', liegen hier aber nicht vor. Zur Beurteilung dessen ist zunächst zu prüfen? nach welchen beamtenrechtlichen Bestimmungen sich die Bechtsstellung des Klägers bestimmt. Die Rechts-, Verhältnisse der Ruhestandsbeamten, die sich beim Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes am 1» Juli 1937 bereits im Ruhestand befanden, regeln sich ge-mäß § 184 Abs 1 Satz 3 DBG, soweit nicht? ausdrücklich die neuen Bestimmungen des Deutschen Beamten- gesetzes für anwendbar erklärt worden sind« "nach bisherigem Recht”c Da die Bestimmungen der §§ 81 bis 85 DBG* die die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit betreffen«, in diesem Zusammenhang nicht auf die alten Pensionäre für anwendbar erklärt worden sind* sind für die hier interessierende Frage für den Kläger als .einen bereits 1935 in den Ruhestand getretenen früheren Reichsbeamten die Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes maßgebend. Nun bestimmt zwar § 47 dieses Gesetzes ganz allgemein, daß der Zivildienstzeit die Zeit des aktiven Militärdienstes hinzugerechnet wird.. Jedoch kann der Kläger aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten herleiten-. Denn sie steht unter der Einschränkung* die nach dem eingangs erörterten Grundsatz keiner ausdrücklichen Normierung bedurfte* daß mangels ausdrücklicher anderweiter Regelung nur die bei Eintritt des Beamten in den Ruhestand abgeleistete Militärdienstzeit Beriiskcichtigung finden kann, Auf das durch die am 6. September 1939 erfolgte Wiedereinstellung des Klägers in den aktiven Dienst neu begründete (Widerrufs-)Beamtenverhältnis finden jedoch nicht mehr die Bestimmungen des Reichsbeamten-. gesetzes, sondern die des Deutschen Beamtengesetzes Anwendung» Denn es handelt sich insoweit nicht um die Fortsetzung des alten, sondern um ein völlig neues Beamtenverhältnis* das sich nach dem Deutschen Beamtengesetz richtet, weil dieses für alle nach seinem Inkrafttreten begründeten Beamtenverhältnisse allein maßgebend ist (vgl Seite 17 des insoweit in EGHZ 9? 559 nicht abgedruckten Urteils des Senats vom 26, März 1953 - HI ZR 2O9/5I -), Es fragt sich daher weiter, ob etwa nach den für dieses neu begründete Beamten- Verhältnis maßgebenden Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes die vom Kläger berechnete Anrechnung stattzufinden hat,, Das ist jedoch nicht der Pall, da eine ausnahmsweise Berücksichtigung von Wehrdienstzeiten« soweit sie nach der.Zurruhesetzung des Beamten abgeleistet sind, auch nach diesen Bestimmungen nicht vorgesehen ist. Vielmehr gehen die einschlägigen Bestimmungen der §§ 82. 83 DBG- davon aus, daß die anrechnungsfäbigen Zeiten im Dienste der Wehrmacht und der Kriegsgefangenschaft vor der Beendigung des Bearatenverhältnisses verbracht sein müssen. Daß irgendwelche nach der Zurruhesetzung erfolgten Tätigkeiten grundsätzlich keine Anrechnung finden, erhellt für den Geltungsbereich des Deutschen Beamtengesetzes besonders eindeutig aus der Bestimmung des § 88 dieses Gesetzes, wonach spätere Dienstzeiten die ruhege-haltfähige Dienstzeit des' früheren Beamtenverhältnisses nicht zu erhöhen vermögen (so nachdrücklich auch Br 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 88 DBG). Ferner können auch die für das am 6. September 1939 neu begründete Beamtenverhältnis des Klägers maßgeblichen Bestimmungen der Maßnahmenverordnungen die vom Kläger gewünschte Erhöhung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht rechtfertigen. Denn diese Verordnungen sehen zwar in Abweichung von § 88 DBG eine Anrechnung der von dem Buhestandsbeamten in dem neuen Beamtenverhältnis auf Widerruf verbrachten Dienstzeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit des früheren Beamtenverhältnisses vor (§ 7 Abs 2 der 1. Maßnabmenverordnung? § 9 Abs 2 der 2. Maßnahmenverordnung in der Fassung vom 9. Oktober 1942). Jedoch ist eine entsprechende Anrechnung der Zeit des Wehrdienstes oder der Kriegsgefangenschaft äuf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht vorgesehen. 7 „ Der Kläger hat seinen ’Wehrdienst während der hier interessierenden Zeit als Obeizahlmeister und Stabsintendant Md»B.w oder Hz,VJf und damit als Ergänzungs-Weh rmachtbeamter im Sinne der Verordnung über die Rechtsverhältnisse der Ergänzungs-Wehrmacht-beamten vom 4« November 194K (RGBl I 1941r 694) abgeleistet. Als Ergänzungs-Webrraachtbeamter war er nach der ausdrücklichen Vorschrift des* § 2 Abs 1 Satz 1 der genannten Verordnung nicht Beamter im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes. Es braucht deshalb der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob die Zeit des V/ehrdienstes dann auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden müßte? wenn der Kläger während des Wehrdienstes, den er als Webrmachtbeamter abgeleistet hat, Beamter im Sinne des allgemeinen Beamtenrechts gewesen wäre. Nach den Bemerkungen von Fischbach in «Deutsches Beamtengesetz«, Nachtragsband II, 1943? Anm IUzu § 11 der 2. Maßnahmenverordnung ist eine Verordnung in Vorbereitung gewesen, die eine Anrechnung der von einem Ruhestandsbeamten als Ergän-zungs-Wehrmachtbeamten verbrachte Zeit auf die ruhe-gehaltfäbige Dienstzeit anordnen sollte. Tatsächlich aber ist eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht erfolgt, so daß die von dem Kläger als Ergänzungs-Wehrmachtbeamten verbrachte Dienstzeit bei der .Berechnung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit keine Berücksichtigung finden kann. Schließlich ist auch die Auffassung des Klägers, daß er nach seiner Einberufung zu dem Wehrdienst aus dem am 6, September 1939 begründeten widerruflichen Beamtenverhält n$s nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften Nr 4 zu § 60 DBG (in der Fassung der Verordnung vom 12. Oktober 1938 - RGBl I, 1421 -) nicht habe ent- , 6>/ lassen werden dürfen, unzutreffend. Diese Vorschriften besagen lediglich, daß ein Beamter bei einem Eintritt in den Wehrdienst zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht oder zur Ableistung von militärischen Übungen nicht - wie bei einem sonstigen Übertritt als Soldat in die Wehrmacht oder zu dem Stammpersonal des Beichsarbeitsdienstes - ohne weiteres als auf seinen Antrag entlassen gilt. Die Möglichkeit einer ausdrücklichen Entlassung des Beamten wurde aber dadurch keineswegs ausgeschlossen. Die Einberufung zur Wehrmacht stand also der bereits in § 8 der 2, Maßnahmenverordnung in der Passung vom 3. Mai 1940 vorgesehenen Möglichkeit jederzeitiger Entlassung des Klägers nicht entgegen (ebenso Pischbach, aaO, Anm I zu § 9 der 2. Maßnahmenverordnung). Demgegenüber kann es angesichts der aufgezeigten eindeutigen gesetzlichen Begelung auf Billigkeitserwägungen, wie sie der Kläger anstellt, nicht mehr entscheidend ankoramen. Die Revision war sonach zurückzuweisen. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu trägen. Dr* Geiger Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Kreft Dr, Beyer