Hat der durch ein Teilurteil verurteilte Beklagte als Berufungskläger beantragt, die Klage voll abzuweisen und hat sich der Kläger auf diesen Antrag rügelos eingelassen, so ist auch die Abweisung der ganzen Klage durch das Berufungsgericht zulässig. Juli 1921 in HflNHHft durch ein auf einer Dienstfahrt befindliches von einem Polizeibeamten gesteuertes Kraftfahrzeug der staatlichen Schutzpolizei in SMMBHI überfahren und dadurch verletzt» Durch rechtskräftiges gegen den preußischen Staatsfiskus ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8. das Reich habe auf Grund des Gesetzes vom 19« März 1937 (RGBl T; 325) die Schulden des preußischen Staates seinerzeit üb er nommen/' Nunmehr hafte das beklagte Land als Rechtsnaehfol-er des Seichs für äieseVf^.nttn^lichkeit Er verlange den Unterschiedsbetfag zwischen der ihm-heute bezahlten Knapp- . Er hat beantragt das beklagte Land zur Zahlung einer monatlichen Rente von 5 f10 DM seit 1, Juni 1949 und von 2 000 DM nebst 4 c/o Zinsen seit 1j Juni 1949 als Teilbetrag für den vom 1, Januar .940 bis 31, Mai 1949 entstandenen Schaden zu verurteilen. Juni 1950' hat das Landgericht entschieden, daß d.af beklagte Land für den anhängigen Rechtsstreit passivlegitl miert sei. mit'dem Antrag, das Urteil des Oberlandesgerichts- auf zuhelf und die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil de-Landgerichts zurückzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Gberläf desgericht zurückzuverweisen, Das beklagte Land beantragt Zurück-Weisung der Revision 1 des Landes Nordrhein-Westfalen'eine Auskunft darüber eingef holt, ob und inwieweit das Land, öder ändere Körperschaften] des öffentlichen Rechts innerhalb des Landes die Haftung für Schäden anerkannt haben5 die aus einer vor dem Zusarome“ Bruch begangenen unerlaubten Handlung eines Beamten des Re oder des Landes Preu'ssen im Rahmen eines'Verwaltung#zweige entstanden sind.1 rieht dem Urteil gibt, sondern auf das prozeßuale Wesen des Urteils, Erfüllt ein fälschlicherweise als Zwischenurteil bezeichnetes Urteil die 'Voraussetzungen eines Sachurteils, so ist es auch a.ls solches zu behandeln (RG aaü) , Bas ist aber hier nicht der Fall, denn über die Sachbefugnis einer Partei kann weder durch ein Teilurteil nach § 301 ZPO, noch durch ein Grundurteil nach § 304 .ZPO entschieden werden0 Er-steres kann nur über einen von mehreren Ansprüchen oder über, den Teil eines Anspruchs, letzteres'nur über den Grund des Klaganspruchs im Ganzen ergehen, hie Sachbefugnis des be klagten Landes ist aber weder ein Teil des klägerischen Spruchs, noch umfaßt sie den ganzen Klagegrund», sondern ein Teil desselben.. Zwischenurteil -abgesehen von dem Fall des § 304 ZPÖ- ni1 der selbständigen Berufung» so gilt das umso mehr für ei unzulässiges Zwischenurteil (RG- in JW 1931 f 3548) » Selbs wenn aber auch im Hinblick auf die prozeßuale Wirkung dea gangenen 1!Zwischenurteils" ein selbständiges Rechtsmittel zulässig erachtet würde (RG 'in JW 19325 651.1 Das Berufungsgericht ist also mit Recht davon ausge-gangeru daß die in dem "Zwischenurteil" vom 20» Juni 195' ergangene Feststellung der Sachbefugnis bei Einlegung dev Berufung gegen das Urteil vom 8» August 1950 noch nicht Rechtskraft erwachsen war», die Frage der Sachbefugnis als seiner Nachprüfung unterlag... 1e) Bis Forderung des Klägers ging ursprünglich gegen da Land Preußeno Nach § 4 des Gesetzes über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19° März 1937 (RGBl I» 325 trat das Reich in alle vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte ein» die mit der staatlichen Polizei der Länder verbunden wareno Damit war die klägerische Forderung eine lei- ein") spricht für das Gegenteil, Pa es sich um ein Reichsgesetz handelt, konnte dies auch entgegen der .'Vorschrift des % 415 BGB,, wonach eine Befreiung des Altschuldners nur mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen kann, bestimmt werden, Pie Forderung des Klägers war somit im Zeitpunkt des Zusammenbruchs ausschließlich eine Verbindlichkeit d.es Reiches, Pie Ausführungen der Revision, soweit sie sich auf die Übernahme der Verbindlichkeiten des Landes Preußen durch die Länder nach dem Kontroliratsgesetz Hr 46 beziehen, liegen daher auch neben der Sache und brauchen nicht weiter geprüft zu werden. 2,) Pie Entscheidung der Präge, ob das Land Hordrhein-Westfaleh der richtige Beklagte ist, hängt somit davon ab, ob .diese Verbindlichkeiten des Reichs nach dem Zusammenbruch durch den Übergang der Polizeiverwaltung auf die Länder zu Verbindlichkeiten der Länder geworden sind, a) Pas Berufungsgericht hat diese Präge in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Haftung aus Vermögensübernahme5 insbesondere aus Art 154 GrundG geprüft und hat insoweit einen ’Übergang der Verbindlichkeiten des Reichs auf das Land verneint, Pie hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist nicht b egründ e t, Wie der Senat bereits in dem zu dem Abdruck bestimmten Urteil vom 1, Pezember 1952 - III ZR 114/52 - entschieden hat, kann eine Haftung der Länder für Ansprüche gegen das Reich aus Amtspflichtverletzung nicht aus Art 134 Abs 3 b) Auch unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfol, ist die Sachbefugnis des beklagten Landes nicht gegeben. ü'b diese Gesichtspunkte auch für die Verbindlichkeiten des Reichs aus den Funktionen der Polizei entsprechend anzuwenden sind, 'braucht hier nicht entschieden zu werden.; Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sind nach dem Gesetz über den vorläufigen Aufbau der Polizei in Nordrhein-Westfalen vom 9« Mai 1949 (GVB1 NRhWf 143) in der Fassung vom 26. 2Ö.c.Dezember; 1946 in der Fassung des Landtags'beSchlusses vom 6'oMä-nz 1947 (GV'Bl NRhWf 1947, 165)1 Ebenso ist auch' der Mil-RegVC Nr 135, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend, ausgeführt hat, nichts gegenteiliges zu entnehmen» Die Pili-zeiaüsschüsse vertreten die Polizeibehörde und können klagen und verklagt werden (§ 2 Abs 2 aaö ) . Eine Haftung des beklagten Landes könnte möglicherwd; se also nur insoweit in Betracht kommen, als der damalig Unfall des Klägers in Ausübung einer dieser auf das Land ;’ übergegangenen Funktionen verursacht worden ist» Das würde aber nur der Fall sein, wenn die staatliche SchutzpolÄ : 1 1: ■ - h o o: it Fahrzeug der Unfall da- 102 Anm 2)„ Dadurch änderte sich aber an dem rein örtlichen Charakter der Funktionen der staatlichen Schutzpolizei nichts« Das geht insbesondere auch aus den Erlaß des Mini-' Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht g geben» Es handelt sich zwar nach dem bei den Akten befindli-J einen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8» Juli 19 um eine Kraftwagenfahrt außerhalb des Ortsbereichs von Sterfc -der Unfall ereignete sich in 'Hamborn-, es ist aber aus dem Urteil nicht ersichtlich, daß die Fahrt anläßlich eines über örtlichen Einsatzes der Polizei erfolgte„ Im Gegenteil hat, wie in dein Urteil ausgeführt ist., das damals beklagte Land Preußen sogar vorgebracht, der Wagen sei entgegen einer Verfügung des Regierungspräsidenten in MINHHHi verbotenerweise zu einer Fahrt außerhalb des Standorts bf|HNMM§ verwendet worden,. Ein etwaiger Übergang der Verbindlichkeiten aus der anläßlich dieser Fahrt begangenen Amtspflicht Verletzung unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge könnte somit nur auf den zuständigen Polizeiausschuß erfolgt sein, c) Es erscheint auch nicht angängig, eine Haftung des Leindes auf Grund Gewohnheitsrechts anzunehmen„ Wie bereits in dem angeführten Urteil des Senats vom i „ Dezember 1952 ausgeführt, würde 'die''Bildung -eines .Gewohnheitsrechts in einem solchen Fall eine über eine gewisse Zeit gehende, auf fester Rechtsüberzeugung beruhende Verwaitungspraxis voraus-setzen, nach der derartige Verbindlichkeiten des Reichs aus Amtspflichtverletzung von dem Land übernommen worden sind» 25 ■> November 1952 zeigt, daß selbst in den einzelnen Ministerien des beklagten Landes diese Frage verschieden behandelt worden ist; sie enthält daher feine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß sich zu diesem Zeitpunkt -schon eine auf einheitlicher Rechtsüberzeugung gegründete Verwaitungspraxis gebildet hat o ,, mm norden, die bei der beernähme der Polizei durch das Reich nicht auf dieses übergegangen sei, vermag die Sachbefugnisljf des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zu begründen,, Selbst hl beklagten Landes gegeben« Die Revision hält ihre früher verl tretene Ansicht, 'daß aus dem Kontrollratsgesetz Nr 46 ein uff mittelbarer Übergang der Schuld Preußens auf die heutigen Länder zu entnehmen sei. Da die Passivlegitimation des Landes somit nicht gegebe ist die Klage unbegründet loj Die Revision rügt noch, daß das Berufungsgericht im gar,-1 zen den Klaganspruch abgewiesen habe, obwohl nur ein Teilur-1 teil ergangen sei und deshalb der noch bei dem Landgericht sM hängig gebliebene Rechtsanspruch nicht in die Berufungsinstanj erwachsen gewesen sei. Das gilt aber nicht ausnahmslos: So kann der Kläger die Klage in der Berufungsinstanz erweitern, sei es als Berufungskläger, sei es als Berufungsbeklagter im Wege der Anschlußberufung, Bas Reichsgericht hat das auch im Pall eines Teilurteils hinsichtlich des noch in der Vorinstanz anhängigen Teils für zulässig erachtete Sei der erste Rechtszug durchlaufen,; so führt das Reichsgericht aus, könne jede Partei mit Zustimmung des Gegners , bei Saehdienlichkeit sogar ohne dessen Zustimmung, neue Ansprüche in den Rechtsstreit einführen und dadurch den ersten Rechtszug für die Geltendmachung dieser Ansprüche ausschalten (RGZ 148, 131), Per Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit scheidet zwischen zwei Instanzen desselbeii Prozesses aus (Stein-Jonas-Schönke 17, Aufl Arm IV 2 d zu § 529 ZPO), Bas muß dann aber auch für den Pall gelten, daß der Beklagte als Berufungsklager durch den Antrag auf volle Klag-a'bweisung die "Klageerweiterung" herbeiführt. Allerdings wird diese nicht ohne die Einwilligung des Klägers und Berufungsbeklagten erfolgen können, selbst wenn sie sachdienlich, wäre, da die Klageerweiterung.Sache•des Klägers ist, liegt dessen Einwilligung aber vor, so bestehen keine Bedenken, auch dann, wenn in einem solchen Pall der Beklagte mit seinem Rechtsmittel die volle Klagabweisung erstrebt, es für zulässig zu erachten, daß das Rechtsmittelgericht insoweit auch über den Antrag voll entscheidet. Der Tenor des Urteils hält aber hinsichtlich der Klagabweisung keine Einsc außerdem ergibt sich aus der gleichzeitig mit dem Urtei erfolgten Streitwertfestsetzung, daß das Berufungsgeric über den vom Landgericht noch nicht entschiedenen Teil d Klaganspruchs entscheiden wollte, denn bei der Berechn des Streitwerts ist der gesamte Klaganspruch berücksic worden» Aus der Unterlassung einer Rüge durch den Klag hat das Berufungsgericht dessen Einverständnis entnoram (§ 295 ZPO)» Nun besteht allerdings die Möglichkeit, d er Kläger die in dem Berufungsantrag des Beklagten en ene Erweiterung nicht erkannt hat» Dann könnte, sofer nicht nur aus grober Fahrlässigkeit von dem Kläger übe hen worden ist, die Unterlassung einer Rüge durch den auch nicht als rügelose Einlassung und' als Einverständnis aufgefaßt werden» Der Kläger hätte dann aber aus dem Ten des Berufungsurteils und dem. Streitwertfestsetzungsbeschl ennen müssen, daß das Berufungsgericht unter Verletzung 295 ZPO seine Einwilligung angenommen hatte und hätte sen Prozeßverstoß innerhalb der Revision,sbegründungsfris ausdrücklich rügen müssen» Das ist nicht geschehen» De braucht die Frage, ob der Kläger die in dem Antrag des beklagten Landes enthaltene Erweiterung erkannt hat oder hätte erkennen müssen, auch nicht weiter nachgeprüft zu werden. Es ist vielmehr von der von dem Berufungsgericht unterstellten Einwilligung des Klägers und damit von der Zulässigkeit der Ausdehnung der Klagae'rweiterung auch auf den von dem Landgericht nicht entschiedenen Teil auszugehen,.
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Für das Nachschlagewerkt Für die Amtliche Sammlung!
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ZPÖ § 303
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ZPO § 537
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Hat der durch ein Teilurteil verurteilte Beklagte als Berufungskläger beantragt, die Klage voll abzuweisen und hat sich der Kläger auf diesen Antrag rügelos eingelassen, so ist auch die Abweisung der ganzen Klage durch das Berufungsgericht zulässig.
AktenzeichensXII ZR 105/51 Urteil des BGH vom 5, Februar 1953
LG Duisburg OLG Düsseldorf
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ff .ZII._ZR.J05l51
Verkündet |E>.SItt 5„Februar 1955 flfeifeser, Justizangestellter 1 ais urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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des Berginvaliden Johann Ti f.«H».kraße m,
Klägers f Berufungs'beklagten und Revisit nsklägers,
Prozeßbevo1Imächtigter: Rechtsan walt
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das Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Innenminister in 11
Beklagte; Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte
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hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter fr,, Pagendarm? Rietschel, Dr0 Weber<-Dr, Heimann-Trosien5 Ir. Kreft
für Recht erkannt?
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil de* :'\„l; Zivilsenats des CLerlandesgerichts in Büsseldorf vom 22. Februar 1951 wird zurückgewiesen c
Per Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Kläger, der früher Bergmann war, wurde am 22. Juli 1921 in HflNHHft durch ein auf einer Dienstfahrt befindliches von einem Polizeibeamten gesteuertes Kraftfahrzeug der staatlichen Schutzpolizei in SMMBHI überfahren und dadurch verletzt» Durch rechtskräftiges gegen den preußischen Staatsfiskus ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8. Juli 1924 ~ 5 ü 364/22 - vnirde u.a, festgestellt« daß der Beklagte verpflichtet sei/ dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen.; der ihm aus dem Unfall vom 22 „ Juli 1921 entstehtDurch zwei weitere rechtskräftige Teilurteile des Landgerichts in Duisburg vom 10. Mai 1928 und '10, Mai 1929 wurde über die Ansprüche des Klägers auf 'Schmerzenseid und auf Ersatz des bis zu dem 31, Oktober 1923 erlittenen Schadens entschieden.
Der Kläger nimmt das beklagte Land für seinen seit 1. Januar 1940 entstanöenen Schaden:' in Anspruch. Er hat ausgeführt ? das Reich habe auf Grund des Gesetzes vom 19« März 1937 (RGBl T; 325) die Schulden des preußischen Staates seinerzeit üb er nommen/' Nunmehr hafte das beklagte Land als Rechtsnaehfol-er des Seichs für äieseVf^.nttn^lichkeit Er verlange den Unterschiedsbetfag zwischen der ihm-heute bezahlten Knapp- . schaftsrente und der Knappschaftsrente? die er bei Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit bekommen haben würde.. Er hat beantragt das beklagte Land zur Zahlung einer monatlichen Rente von 5 f10 DM seit 1, Juni 1949 und von 2 000 DM nebst 4 c/o Zinsen seit 1j Juni 1949 als Teilbetrag für den vom 1, Januar .940 bis 31, Mai 1949 entstandenen Schaden zu verurteilen.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt, ns hat vorgebracht, daß es seine Rechtsnachfolge und damit seine
Durch ein als "Zvsicchenurte.il" bezeichnetes Urteil vom 20. Juni 1950' hat das Landgericht entschieden, daß d.af beklagte Land für den anhängigen Rechtsstreit passivlegitl miert sei. Durch Tellur teil vom 8. August 1950 hat das Lai* gericht die Rente vom 1 . Juni 1949 an voll, die eingeklajf ten 2 COO DM zu einem Teilbetrag von 1 218?78 DM nebst 4 Zinsen seit 1. Juni 194-9 zugesprochen „
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das überla* desgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils' Klage abgewieseno
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt
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mit'dem Antrag, das Urteil des Oberlandesgerichts- auf zuhelf und die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil de-Landgerichts zurückzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Gberläf desgericht zurückzuverweisen, Das beklagte Land beantragt Zurück-Weisung der Revision 1
Der Senat hat gemäß § 293 ZPr bei der Landesregierung! des Landes Nordrhein-Westfalen'eine Auskunft darüber eingef holt, ob und inwieweit das Land, öder ändere Körperschaften] des öffentlichen Rechts innerhalb des Landes die Haftung für Schäden anerkannt haben5 die aus einer vor dem Zusarome“ Bruch begangenen unerlaubten Handlung eines Beamten des Re oder des Landes Preu'ssen im Rahmen eines'Verwaltung#zweige entstanden sind.1 der nunmehr auf das Land oder auf eine ab der# Körperschaft übergegangen ist 7 und inwieweit die An könnung der Haftung mit der Begründung äbgelehnt worden is das Land oder die Körperschaft des:öffentlichen Rechtes se nicht Schuldner des Anspruchs. Die Auskunft wurde am 25. vember 1952 durch den Innenminister des Landes erteilt.
e Revision ist 'nielit begründet
die Auffassung
Die Revision vertrit schenurteil" des Landgerichts vom 20, Juni 1950 unzulässig gewesen sei, da es keine verfahrensreehtliche, sondern eine Sachentscheidung getroffen habe. Es sei in Wirklichkeit ein Teilurteil, das als Endurteil der, selbständigen Berufung unterliege, für dieses am 30» Juni 1950 zugestellte Urteil sei aber die erst am 26, September 1950 ein gegangene Berufung verspätet.
Der Revision ist zwar darin Recht zu geben, daß die Entscheidung über die Sachbefugnis nicht'Gegenstand eines Zwischenurteils sein kann, weil durch ein Zwischenurteil nur Über ■ prozeßuale Fragen entschieden werden kann, die Entscheidung über die Sachbefugnis aber eine Sachentscheidung ist (Baumcach-Lauterbachc 20, Aufl Anm 2 zu § 30-3 ZPO ün’d RG in JW 32, 651), Wenn die Revision daraus jedoch den Schluß zieht, daß es dann notwendigerweise ein der selbständigen Berufung unterliegendes Sachurteil sei, so ist das irrig, Es kommt nicht darauf an, welche Bezeichnung das Ge...
rieht dem Urteil gibt, sondern auf das prozeßuale Wesen des Urteils, Erfüllt ein fälschlicherweise als Zwischenurteil bezeichnetes Urteil die 'Voraussetzungen eines Sachurteils, so ist es auch a.ls solches zu behandeln (RG aaü) , Bas ist aber hier nicht der Fall, denn über die Sachbefugnis einer Partei kann weder durch ein Teilurteil nach § 301 ZPO, noch durch ein Grundurteil nach § 304 .ZPO entschieden werden0 Er-steres kann nur über einen von mehreren Ansprüchen oder über, den Teil eines Anspruchs, letzteres'nur über den Grund des
Klaganspruchs im Ganzen ergehen, hie Sachbefugnis des be klagten Landes ist aber weder ein Teil des klägerischen Spruchs, noch umfaßt sie den ganzen Klagegrund», sondern ein Teil desselben.. Das Urteil vom 20„ Juni .1950 ist als Teil- oder Grundurteily-: sondern-ein unzulässigerweise erg genes Zwischemrrteil <, Unterliegt aber schon ein zulässig! Zwischenurteil -abgesehen von dem Fall des § 304 ZPÖ- ni1 der selbständigen Berufung» so gilt das umso mehr für ei unzulässiges Zwischenurteil (RG- in JW 1931 f 3548) » Selbs wenn aber auch im Hinblick auf die prozeßuale Wirkung dea gangenen 1!Zwischenurteils" ein selbständiges Rechtsmittel zulässig erachtet würde (RG 'in JW 19325 651.1 >; so-; würde be~ Unterlassung der Anfechtung dieses Urteil doch noch keine selbständige Rechtskraftwirkung erzeugen können«
Das Berufungsgericht ist also mit Recht davon ausge-gangeru daß die in dem "Zwischenurteil" vom 20» Juni 195' ergangene Feststellung der Sachbefugnis bei Einlegung dev Berufung gegen das Urteil vom 8» August 1950 noch nicht Rechtskraft erwachsen war», die Frage der Sachbefugnis als seiner Nachprüfung unterlag... .
In der Sache selbst rügt die Revision» das Berufungs gericht habe zu Unrecht die Sachbefugnis des beklagten La des verneinto Liese Rüge geht fehlt
1e) Bis Forderung des Klägers ging ursprünglich gegen da Land Preußeno Nach § 4 des Gesetzes über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19° März 1937 (RGBl I» 325 trat das Reich in alle vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte ein» die mit der staatlichen Polizei der Länder verbunden wareno Damit war die klägerische Forderung eine lei-
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bindliehkeit des Reiches geworden. Zu Unrecht glaubt die Revision, daß daneben noch die Haftung des Landes Preußen • weiterbestanden habe, da das Reich ohne Einverständnis des Hägers das Land Preußen nicht habe aus der Haftung entlassen können, Per Wortlaut des Gesetzes ("tritt . ,. ,y... ein") spricht für das Gegenteil, Pa es sich um ein Reichsgesetz handelt, konnte dies auch entgegen der .'Vorschrift des % 415 BGB,, wonach eine Befreiung des Altschuldners nur mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen kann, bestimmt werden, Pie Forderung des Klägers war somit im Zeitpunkt des Zusammenbruchs ausschließlich eine Verbindlichkeit d.es Reiches, Pie Ausführungen der Revision, soweit sie sich auf die Übernahme der Verbindlichkeiten des Landes Preußen durch die Länder nach dem Kontroliratsgesetz Hr 46 beziehen, liegen daher auch neben der Sache und brauchen nicht weiter geprüft zu werden.
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2,) Pie Entscheidung der Präge, ob das Land Hordrhein-Westfaleh der richtige Beklagte ist, hängt somit davon ab, ob .diese Verbindlichkeiten des Reichs nach dem Zusammenbruch durch den Übergang der Polizeiverwaltung auf die Länder zu Verbindlichkeiten der Länder geworden sind,
a) Pas Berufungsgericht hat diese Präge in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Haftung aus Vermögensübernahme5 insbesondere aus Art 154 GrundG geprüft und hat insoweit einen ’Übergang der Verbindlichkeiten des Reichs auf das Land verneint, Pie hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist nicht b egründ e t,
Wie der Senat bereits in dem zu dem Abdruck bestimmten Urteil vom 1, Pezember 1952 - III ZR 114/52 - entschieden hat, kann eine Haftung der Länder für Ansprüche gegen das Reich aus Amtspflichtverletzung nicht aus Art 134 Abs 3
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GrundG hergeleitet werden? da das sogenannte "Heimfallve mögen" den Ländern und Körperschaften des'öffentlichen Re. nach § 6 Abs 2 des Gesetzes vom 21, Juli 1951 (BGBl I, 46 und § 4 der Durchführungsverordnung hierzu vom 26, Juli .1 (BGBl I, 471) nur zur Verwaltung Übertragen worden ist uh auch die Regelung der Verbindlichkeiten nach § 5 des Gese-vom 21, Juli 1951 durch die gemäß Art 134 Abs 4 und Art 1 Abs 5 und 6 Grund Gr zu erlassenden Bundesgesetze erfolgen \ Auch aus den Begriffen der Identität? der Rechtsnachfolge und der Staatssuccession lassen sich für eine Haftungsube; nähme der Länder usw, keine brauchbaren Ergebnisse erzielt wie sich ebenfalls aus der angeführten Entscheidung ergib
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b) Auch unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfol, ist die Sachbefugnis des beklagten Landes nicht gegeben.
Der Senat hat zwar in der angeführten Entscheidung vo io Dezember 1952 für die aus einer rechtsstaatlichen Funk der Reichs Justiz entstandenen Verbindlichkeiten des Reich.,, justizfiskus eine Haftung der Länder unter dem Gesichtöpu' der Funktionsnachfolge grundsätzlich bejaht. Er hat die Re fertigung des Übergangs der Verbindlichkeiten des Reichs .AmtsPflichtverletzung unter dein Gesichtspunkt der Funktion nachfolge darin gesehen? daß sich aus der Kontinuität derb Aufgaben auch die Kontinuität der bei Erfüllung dieser Au gaben erwachsenen Verbindlichkeiten ergebe. Jeder noch so. geordneten Tätigkeit einer Behörde wohne die Möglichkeit in daß bei ihrer Ausübung Fehler begangen werden und daraus Vf bindlichkeiten entstehen? die nie ganz zu verhindern seien? und deshalb als zwar unerwünschter? aber auch unvermeidlich Bestandteil der Funktion der betreffenden Behörde zuzurechnen seienDeshalb müsse jedenfalls dann? wenn der alte Fun träger untergegangen sei oder, wie das Reich? nicht in Ans
genommen werden könne» mit dem Übergang der Funktion auch ein Übergang der ihr innewohnenden Verbindlichkeiten auf den neuen Funktionsträger grundsätzlich angenommen werden.
ü'b diese Gesichtspunkte auch für die Verbindlichkeiten des Reichs aus den Funktionen der Polizei entsprechend anzuwenden sind, 'braucht hier nicht entschieden zu werden.; denn es würde sich daraus im vorliegenden Fall noch keine Haftung des beklagten Landes ergeben.
Der neue Funktionsträger für die hier in Frage kommende Schutzpolizei wäre nämlich im vorliegenden Fall nicht das Lands sondern der zuständige Polizeiausschuß. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sind nach dem Gesetz über den vorläufigen Aufbau der Polizei in Nordrhein-Westfalen vom 9« Mai 1949 (GVB1 NRhWf 143) in der Fassung vom 26. Juni 1951 (GVB1 -NRhWf 73) die Polizeiausschüsse die Träger der Polizei-
gewalt j anderes galt auch nicht nach der tj'bergangsverordnung Über den Aufbau der Polizei' im Lande Nordrhein-Westfalen vom
2Ö.c.Dezember; 1946 in der Fassung des Landtags'beSchlusses vom 6'oMä-nz 1947 (GV'Bl NRhWf 1947, 165)1 Ebenso ist auch' der Mil-RegVC Nr 135, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend, ausgeführt hat, nichts gegenteiliges zu entnehmen» Die Pili-zeiaüsschüsse vertreten die Polizeibehörde und können klagen und verklagt werden (§ 2 Abs 2 aaö ) . Sie sind nicht tätig als Behörden ,des Landes, sondern als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (öGHZ 4, 255 f£? BGHZ 2, 209 £2l27). Der Innenminister ist nur Polizeiaufsichts- und oberste Dienstbehörde (§ 10 aaO). Gewisse Funktionen sind allerdings wegen ihres überörtlichen Charakters gemäß § 9 dieses Gesetzes dem Land übertragen, so die Bereitschaftspolizei, die Wasser-
schutzpolizei 0 die Landespolizeischulen, die nandeskriminal-polizei, die Hundedressurahstalten' und der Fernmeldedienst.
Nur im Rahmen dieser Funktionen ist das Land auch als ne Funktionsträger der Pclizeigewalt anzusehen0
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Eine Haftung des beklagten Landes könnte möglicherwd; se also nur insoweit in Betracht kommen, als der damalig Unfall des Klägers in Ausübung einer dieser auf das Land ;’ übergegangenen Funktionen verursacht worden ist» Das würde aber nur der Fall sein, wenn die staatliche SchutzpolÄ : 1 1: ■ - h o o: it Fahrzeug der Unfall da-
mals verursacht worden ist, bei der betreffenden Fahrt in, Ausübung einer Funktion gehandelt hätte, die heute dem Laf
In Frage käme hier höchstens die Tätigkeit der dem L unterstehenden heutigen Bereitschaftspolizei, die andere;! Land übertragenen Funktionen scheiden aus. Nach § 1 des G-& seizes über die Bereitschaftspolizei des Landes Nordrhein: Westfalen vom 3» August 1951 (GVB1 NRhWf 105) hat diese d> Aufgabe, die Polizeikräfte des ständigen Vollzugsdienstes ? bei Abwehr von Bedrohungen und Störungen der öffentlichen-; Sicherheit und Ordnung sowie 'bei sonstigen Einsätzen zu un terstützen. Sie ist dieser Aufgabe entsprechend auch nicht gleichmäßig verteilt, sondern in bestimmten Standorten zusä$, mengefaßt (§ 3 aaO). Die Tätigkeit der BereitschaftspolizeiäL ist also eine rein überörtlichee
Dagegen war die Tätigkeit der staatlichen Schutzpolizf in PWKMMmmm, ebenso wie die des heute für Sterkrade zuständigen Polizeiausschusses grundsätzlich rein Örtlicher Natur5, Zwar konnte nach § 2 des damals geltenden Polizeiverwaltunjs gesetzes vom.. 11 * März 1850 (PrGS 265) in größeren Gemeinden*) die örtliche Polizeiverwaltung besonderen Staatsbeamten übel? tragen werden« Das ist seinerzeit auch für OJ
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Mil (Stier-Somlog Sammlung preußischer Gesetze, 5» Auf!
102 Anm 2)„ Dadurch änderte sich aber an dem rein örtlichen Charakter der Funktionen der staatlichen Schutzpolizei nichts« Das geht insbesondere auch aus den Erlaß des Mini-'
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sters des Innern betreffs Änderung der Organisation.der Schutz polizei vom 30» Juni 1921 (MinBl f.5«Preuss innere Verv;»
208 und Grotefend 1921? 583) hervor? in dem darauf hinge-wiesen wird? daß die der Aufrechterhaltung der Ruhe? Sicherheit und Ordnung dienende Schutzpolizei eine rein örtliche sei und ihre Zuständigkeit sich auf den Örtspolzeibe-zirk beschränke« Nur in Ausnahmefällen konnte die staatliche Schutzpolizei zu überörtlichem Einsatz, also zu Funktionen der heutigen Bereitsohaftspolizeij herangezogen werden« Dazu bestimmt Abs IV des genannten Erlasses?
’’Eine Verwendung der Schutzpolizei außerhalb ihres Bezirks kann nur auf besondere Anordnung der Landes- oder Kreispolizeibehörde stattfinden. , . „. °. , Eine derartige Anordnung ist nur auf Grund der im Jahre 1913 in Geltung gewesenen gesetzlichen Bestimmungen zulässig«"
Die dann angeführten Bestimmungen - Allgemeines Landrecht IC
11 17s Gesetz vom 111 März 1850 (FrGS 265): Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817 (PrGS 248) § 2% Instruktion für Oberpräsidenten vom 31° Dezember 1825 (PrGS 1826? 1) §§ 2? 11 enthalten Forschriften über die Zuständigkeiten für die Polizei und über deren Aufgaben? die zuletzt genannte Instruktion für Oberpräsidenten enthält in § 11 Ziff 2 auch noch die ausdrückliche Bestimmung5 haß die Oberpräsidenten "ermächtigt ; und verpflichtet" sind?''’ "bei außerordentlichen Ereignissen und Gefahr im Verzug die augenblicklich erforderlichen Anordnungen zu treffen" .o nfi CiVluiV.
Ferner ist in § 3 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung in den Regierungsbezirken Düsseldorf? Arnsberg und Münster vom 19° Juli 1911 (PrGS 147)* bestimmt? daß bei Feuersbiünsten?
Aufläufen5 Tumulten oder ähnlichen Störungen der öffentlich] Ruhe,'Sicherheit und Ordnung sowie in sonstigen dringlichen: Fällen die Exekutivbeamten der staatlichen Polizeiverwaltuif gen innerhalb des Gesamtbezirks dieser Verwaltungen zur vornehme von Amtshandlungen gleichmäßig befugt, dabei aber danl dem örtlichen staatlichen Polizei Verwalter unterstellt seiei
Aus den genannten Vorschriften ergibt sich somit, daß/f die Funktionen der staatlichen Schutzpolizei zur Zeit des J Unfalls grundsätzlich rein örtliche, also den Funktionen 1 der heutigen Polizeiausschüsse entsprechende waren. und daß die staatliche Polizei nur in 'besonderen Ausnahme fällen die der heutigen Bereitschaftspolizei obliegenden Funktionen überörtlichen Charakters wahrzunehmen hatte„
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht g geben» Es handelt sich zwar nach dem bei den Akten befindli-J einen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8» Juli 19 um eine Kraftwagenfahrt außerhalb des Ortsbereichs von Sterfc -der Unfall ereignete sich in 'Hamborn-, es ist aber aus dem Urteil nicht ersichtlich, daß die Fahrt anläßlich eines über
örtlichen Einsatzes der Polizei erfolgte„ Im Gegenteil hat, wie in dein Urteil ausgeführt ist., das damals beklagte Land Preußen sogar vorgebracht, der Wagen sei entgegen einer Verfügung des Regierungspräsidenten in MINHHHi verbotenerweise zu einer Fahrt außerhalb des Standorts bf|HNMM§ verwendet worden,. Handelten die verantwortlichen Polizeibeamten aber damals nur in Ausübung ihrer normalen, d,h. rein örtlichen Dienstgewalt, so nahmen sie auch nur eine heute ausschließlich dem zuständigen Polizeiausschuß obliegende Aufgabe wahr.
Ein etwaiger Übergang der Verbindlichkeiten aus der anläßlich dieser Fahrt begangenen Amtspflicht Verletzung unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge könnte somit nur auf den zuständigen Polizeiausschuß erfolgt sein,
c) Es erscheint auch nicht angängig, eine Haftung des Leindes auf Grund Gewohnheitsrechts anzunehmen„ Wie bereits in dem angeführten Urteil des Senats vom i „ Dezember 1952 ausgeführt, würde 'die''Bildung -eines .Gewohnheitsrechts in einem solchen Fall eine über eine gewisse Zeit gehende, auf fester Rechtsüberzeugung beruhende Verwaitungspraxis voraus-setzen, nach der derartige Verbindlichkeiten des Reichs aus Amtspflichtverletzung von dem Land übernommen worden sind»
Die eingeholte Auskunft d.es Landes Nordrhein-Westfalen vom
25 ■> November 1952 zeigt, daß selbst in den einzelnen Ministerien des beklagten Landes diese Frage verschieden behandelt worden ist; sie enthält daher feine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß sich zu diesem Zeitpunkt -schon eine auf einheitlicher Rechtsüberzeugung gegründete Verwaitungspraxis gebildet hat o
d) Auch die Ausführung der .Revision, die Schuld des ehemaligen Landes Preußen habe durch die Rechtskraft des damals ergangenen Grundurteils' ihren Charakter als Polizeischuld ver-
Icren. irnd sei zu einer Pin&nzschuld des Landes Preußen ge_ "1
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norden, die bei der beernähme der Polizei durch das Reich
nicht auf dieses übergegangen sei, vermag die Sachbefugnisljf
des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zu begründen,, Selbst hl
•renn man unterstellen wollte, der Ausgangspunkt dieser AuslB
führungen sei richtig, so wäre dar.:it noch keine Haftung desli
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beklagten Landes gegeben« Die Revision hält ihre früher verl tretene Ansicht, 'daß aus dem Kontrollratsgesetz Nr 46 ein uff mittelbarer Übergang der Schuld Preußens auf die heutigen Länder zu entnehmen sei. selbst nicht mehr aufrecht <, Die Hai] hung des beklagten Landes für eine Finanzschuld Preußens köbt te also, wie die Revision selbst erkennt, nur aus dem Gesiclr Punkt der Funktionsnachfolge hergeleit et werden- Das ist ehe: nicht möglich, denn die Finanzministerien der heutigen Land ei kennen zwar raöglicherweise als Funktionsnachfolger der preuß: seinen Finanzverv/altung angesehen werden; daraus kann aber ,1 noch nicht auf eine Übernahme der von der früheren preußisch Pin an zv erws.lt ung verwalteten Schulden geschlossen werden, di diese Schulden sind nicht aus einer Funktion der’ FinanzverwJ tung entstanden»
Da die Passivlegitimation des Landes somit nicht gegebe ist die Klage unbegründet
loj Die Revision rügt noch, daß das Berufungsgericht im gar,-1 zen den Klaganspruch abgewiesen habe, obwohl nur ein Teilur-1 teil ergangen sei und deshalb der noch bei dem Landgericht sM hängig gebliebene Rechtsanspruch nicht in die Berufungsinstanj erwachsen gewesen sei. Das beklagte Land vertritt hingegen di] Auffassung, daß diese Rüge, da sie nicht innerhalb der Revi-1 sionsbegründungsfrist erhoben worden sei, nicht mehr berückst tigt werden könne» Hierzu ist folgendes zu sagen? • |
Hach dem Grundsatz des § 537 ZPC darf sich das Rechtsmittelgericht zwar insoweit nicht mit dem Klaganspruch, befassen,, als er ihm nicht angefallen ist«. Das gilt aber nicht ausnahmslos: So kann der Kläger die Klage in der Berufungsinstanz erweitern, sei es als Berufungskläger, sei es als Berufungsbeklagter im Wege der Anschlußberufung, Bas Reichsgericht hat das auch im Pall eines Teilurteils hinsichtlich des noch in der Vorinstanz anhängigen Teils für zulässig erachtete Sei der erste Rechtszug durchlaufen,; so führt das Reichsgericht aus, könne jede Partei mit Zustimmung des Gegners , bei Saehdienlichkeit sogar ohne dessen Zustimmung, neue Ansprüche in den Rechtsstreit einführen und dadurch den ersten Rechtszug für die Geltendmachung dieser Ansprüche ausschalten (RGZ 148, 131), Per Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit scheidet zwischen zwei Instanzen desselbeii Prozesses aus (Stein-Jonas-Schönke 17, Aufl Arm IV 2 d zu § 529 ZPO), Bas muß dann aber auch für den Pall gelten, daß der Beklagte als Berufungsklager durch den Antrag auf volle Klag-a'bweisung die "Klageerweiterung" herbeiführt. Allerdings wird diese nicht ohne die Einwilligung des Klägers und Berufungsbeklagten erfolgen können, selbst wenn sie sachdienlich, wäre, da die Klageerweiterung.Sache•des Klägers ist, liegt dessen Einwilligung aber vor, so bestehen keine Bedenken, auch dann, wenn in einem solchen Pall der Beklagte mit seinem Rechtsmittel die volle Klagabweisung erstrebt, es für zulässig zu erachten, daß das Rechtsmittelgericht insoweit auch über den Antrag voll entscheidet. Eine solche im Einverständnis beider Parteien' erfolgende Erweiterung des Streitstcffes in der Rechtsmittelinstanz verstößt nicht gegen zwingende Prozeßnormen und ist deshalb auf Grund der Parteiherrschaft im Prozeß als möglich anzusehen,.
I'm vorliegenden Pall hat das beklagte Land in der rufungsinstanz den Antrag gestellt, nach seinen Schluß trägen in der ersten Instanz, also auf Volle Klagabwei zu erkennen» Da dieser Antrag prozeßrechtlich möglic besteht keine Veranlassung, ihn entgegen seinem Wortl dahin einschränkend auszulegen," das Land habe die Kla sung nur hinsichtlich des Teils des Klaganspruchs bear gen wollen, über den entschieden worden ist» Der Klage Berufungsbeklagte hat diesen erweiterten Antrag nicht rügtvDas Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers erweiterten und dem Wortlaut entsprechenden Sinn aufge und die Klage voll abgewiesen = Aus den Urteilsgründen darüber zwar nichts zu entnehmen.» Der Tenor des Urteils hält aber hinsichtlich der Klagabweisung keine Einsc außerdem ergibt sich aus der gleichzeitig mit dem Urtei erfolgten Streitwertfestsetzung, daß das Berufungsgeric über den vom Landgericht noch nicht entschiedenen Teil d Klaganspruchs entscheiden wollte, denn bei der Berechn des Streitwerts ist der gesamte Klaganspruch berücksic worden» Aus der Unterlassung einer Rüge durch den Klag hat das Berufungsgericht dessen Einverständnis entnoram (§ 295 ZPO)» Nun besteht allerdings die Möglichkeit, d er Kläger die in dem Berufungsantrag des Beklagten en ene Erweiterung nicht erkannt hat» Dann könnte, sofer nicht nur aus grober Fahrlässigkeit von dem Kläger übe hen worden ist, die Unterlassung einer Rüge durch den auch nicht als rügelose Einlassung und' als Einverständnis aufgefaßt werden» Der Kläger hätte dann aber aus dem Ten des Berufungsurteils und dem. Streitwertfestsetzungsbeschl ennen müssen, daß das Berufungsgericht unter Verletzung 295 ZPO seine Einwilligung angenommen hatte und hätte sen Prozeßverstoß innerhalb der Revision,sbegründungsfris ausdrücklich rügen müssen» Das ist nicht geschehen» De
braucht die Frage, ob der Kläger die in dem Antrag des beklagten Landes enthaltene Erweiterung erkannt hat oder hätte erkennen müssen, auch nicht weiter nachgeprüft zu werden.
Es ist vielmehr von der von dem Berufungsgericht unterstellten Einwilligung des Klägers und damit von der Zulässigkeit der Ausdehnung der Klagae'rweiterung auch auf den von dem Landgericht nicht entschiedenen Teil auszugehen,.
Ob dann, wenn bei der Anfechtung eines Teilurteils die Abänderung des Urteils in Klagabweisung den Rechtsanspruch bedeutungslos machen würde? die höhere Instanz auch ohne Einverständnis des Klägers die Klage ganz abweisen könnte (RGZ 171? 129; RG in JW 1926, 2539 und LRZ 1941? 2334)? braucht im vorliegenden Pall nicht entschieden zu werden.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweiseni
2.) Der Kläger hat für den Pall der Zurückweisung der Re--
vision gebeten? den Tenor des Berufungsurteils dahin zu ergänzen? daß die Klage nur als "zur Zeit unbegründet" h- abgewiesen wird» Dem konnte nicht entsprochen werden. Einmal wäre dies insofern mißverständlich, als daraus entnommen werden könnte? daß dem Kläger an sich eine Forderung gegenüber dem : beklagten Land zustehe,: diese aber lediglich zur Zeit nicht geltend gemacht werden könne. Tatsächlich steht aber nach dem Ausgeführten dem Kläger überhaupt keine Forderung gegen das beklagte Land zu. Dieser Zusatz ist aber auch überflüssig, weil der Kläger durch sein Fehlen nicht beschwert wird. Der Tenor eines klagabweisenden Urteils ist immer aus den Gründen auszulegen? Aus diesen ist aber ersichtlich, daß für den Fall einer späteren Gesetzesregelung noch keine Entscheidung getroffen worden ist. Seilte auf• Grund eines später etwa erge-
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henden Gesetzes noch eine Haftung des beklagten Landes ein treten, so würde dies ein neuer Klagegrund sein, dessen Ge' tendmachung durch dieses Urteil nicht gehindert würde*
3o) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Pr, Pagendarm Püetschel Pr, Weber
Pr. Hermann-Trosteh Pr, Kreit