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BGH · tanz auf 1/4

Gericht: BGH · Aktenzeichen: tanz auf 1/4

2360 Ö?0 chtssatz: 1.) Venn das Rechtsmittel zunächst ohne einen bestimmten Rechtsmittelantrag eingelegt und erst spüt'er innerhalb der Rechtsmittelbegrltadungsfrist ein beschränkter Rechtsmittelantrag gestellt wird, so ist das' in 'Übereinstimmung alt der Ansicht des Reichsgerichts kostenrechtlich als teilweise Rechtsmittelrücknahme ansüseheür Ihr liegt folgender Sachverhalt zu Grundes Das Jjon^gericVb hat der Klage auf Schadensersatz zu 1/5 - teils dem Gründe nach, teils schlechthin - stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Gegen das Urteil haben die Beklagte, soweit Verurteilung erfolgt war, Berufung mit dem Antrag auf XLagabweisung und dor Kläger Anschlussberufung -jedoch nur zu 5/4 seiner ursprünglichen Klageanträge-• eingelegt, sedass der Klaganspruch nur zu 5/4 in den Berufungsrechtszug gediehen war. Das Oberlandesgericht hat die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Dezember 1950 unter Hinweis auf den das Armenrecht bewilligenden Beschluss mitgeteilt, die Revision werde nur in Höhe eines Drittels seiner Illag'-nsprUche durchgeführt. DSI ermilsoigt* er geht davon aus, durch die Revisicnsschrift sei in vollem Umfange der Beschwer, also unbeschränkt, Revision eingelegt, aber * nachträglich durch den Antrag der Revisionsbegrün-dungs3chrift auf 1/3 beschränkt .und damit teilweise •• zurückgenommen worden. Er berechnet daher die Prozessgebühr nach dem vollen Streitwert, ermfS3igt jedoch diese Gebühr gemäss 5 30 Satz 2 GKG, soweit sie auf einem höheren Streitwert als dem des auf 1/3 des ursprünglichen EXagantrages gehenden itevisionsantrags? Der Klager vertritt mit seiner Erinnerung die Auffassung, dass erst durch den Uevisionsantrag der zunächst unbestimmte Umfang der Revision näher be-, stimmt worden sei; eine Rücknahme des Rechtsmittels liege nicht vor; es sei vielmehr entsprechend dem Sevisionsantrag von Anfang an nur in Höhe von 1/3 der ursprünglichen Klaganträge Revision eingelegt. Die Prozess.gebühr sei daher nur nach 1/3 des Streitwertes der ursprünglichen Ida ganträgo zu berechnen. wenn das Rechtsmittel zunächst ohne einen besti fl.iten Uochtsmittelantrag eingelegt und erst spater inner!, db der EechtsmittelbegrUndungs-frist ein beochx’änktcr Rochtsmittolantrag gestellt wird, ist bestritten. GKG 19* Aofl i 30 Anm 3) ist eine innerhalb der Rechts?r:lttelbegründungsfrist erfolgte Einschränkung des erwächst unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels bereits als Rechtsmittelrücknahme anzusehen» Bie Streitfrage .soll nach :/edev/er (GKG 1; - 3» Aufl 5 30 Arun 4 b) und Gaedecke (DR 1943, 423) durch die Entscheidung des Grossen Zivilsenats des Reichsgerichts in DJ 1942, 280 zu Gunsten der Ansicht des Kajuergerichts überholt sein« Während das Reichsgericht (zB J.M937, 2226; J: 1938, 2050) seine Ansicht mit dem Unterschied zwischen zivilprozessualer und kostonrechtlichcr Bedeutung der RechtsmAttelanträge begründet, stellt es die Gegenmeinung (Bach J7 1937, .1064, Gaedoclre JV 1938, -2461) darauf ab: Die vei^fabrensrechtliche "Rechtsmittelbewilligung" sei ein "zweiaktiger Vorgang". $ 74 G;:ö läset die Gebühr mit Stellung des Antrages, "durch den das Verfahren bedingt .* abfällig werden. Das wird sofort klar bei einem* Vergleich der letzteren mit der IClagerüoknahme des 3 29 Abs 2 GKG, Die Streitfrage, ob die Zurücknahme der Klage in der Form des { 271 Abs -2 ZPO auch für die Kosten 2U erfolgen hat (so .edewer % 29 Anm 2 a und die dort Zitierten) oder ob kcstenrochtlich jede Trlrlärung dem* Gericht gegenüber genügt, dass die Klage nicl-t weiter verfolgt werden soll 'so Jitt-mann-*T.Tenr. wer lo - 3* Aufl 5 29 /Jna 2 b, neuesfcens OLG für Hessen, Zweigstelle Kassel I£DR 1951, 44), weil hier eine Klage prozessual überhaupt noch nicht erhoben ist* Y/enn trotzdem das Kostongesetz von einer Rücknahme der Klage spricht, so beweist das, dass unter Rücknahme der Klage prozessual und kcs-tenrechtlich etwas verschiedenes zu verstehen ist* Antrag) auf die Notwendigkeit unterschiedlicher Be-handlung aer prozessualen und kostenrechtlichen Seite geradezu hin* wenn man berücksichtigt, dass C 74 GKG den Antrag nicht im* Sinne des Rechtsmittelan-träges, sondern der Rechtsmitteleinlegung auffasst. Gaedecke spricht denn auch davon, dass die Fülligkeit der Gebühr mit der Einlegung entstehe, die Höhe aber, bedingt sei durch die verlangte Nachprüfung. Daraus ergibt sich für die vom Kanmergericht vertretene Auffassung die Schwierigkeit, nach welchem Streitwert die bereits bei Berufungseinlegung fällig gewordene Gebühr zu berechnen ist, solange ein Antrag noch nicht gestellt ist. Man könnte darüber zwar hinweg kommen, indem man beim Vorliegen des An- * träges die ursprünglich nach der vollen Beschwer erhobene Gebühr nach iTassgaöe des Antrages ern&ssigt« Diese Möglichkeit versagt aber, wenn ein Antrag überhaupt nioht gestellt wird und die Revision dann entweder zurückgenommen odor als unzulässig verworfen wird (RGZ 82, 359); hier müssten die Gebühren auf joden Reil nach der vollen Beschwer berechnet werden.Gerade dieser Ufciotand und da3 Nichtüboreinstim-mon der Ausdrücke Antrag und Zurücknahme im GKG mit den gleichen Ausdrücken der &?0 sprechen ganz überwiegend für die Auffassung, dass durch den späteren beschrankten Antrag das zunächst unbeschränkt Mit Recht weist RGZ 17, 375 darauf hin, es sei unverständlich, dacs die Gebühren dann nach einem niedrigeren V/ert berechnet v/erden sollen, wenn verhandelt wird (und dort die niedrigeren Antröge ge-stellt werden), als wenn nicht verhandelt wird und keine Anträge gestellt sind. Praktisch wird auch vom Reichsgericht keine Rücknahmegebühr erhoben, sondern die Rechts-mittelgebühr wird nur ormj'ssigt; dass aber eine Rechtsmittel gebühr mit der' Einlegung des Rechtsmit'-tels zur Rntstehung gelangt, ist unstreitig. des Rechtsmittels und damit erst nach Stellung der eingeschränkten Anträge, dann also auch nur in dem beschränkten Lehmen tätig. wie tatsächlich beabsichtigt, surückzune lauen, zunächst durch einen während der Be gründun gsfri st .gestellten Antrag auf oinen ganz geringfügigen Teil einzu-schränlron und erst dcnach die Recfctcraittelrücknabme zu erklären, mit der kostonrnchtlichen Folge, dass die kosten alsdann nur nach diesem geringen, sich • aus dem Antrag ergebenden Streitwert zu berechnen wären. Der Senat sohl Least sich nach alledem der Ansicht des Reichsgerichts an, daso auch eine innerhalb der Rechtsmj.ttelbegründungsfrist erfolgte Einschränkung des ohne Stellung von Anträgen und daher unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels als Rechts-mittelrücknahme im Sinne der ICostengesetze anzusehen ist. Denn die sich ergebende kostenrechtliche Belastung kenn der Rechtsmittel kl tiger vermeiden, indem er bereits in.der Rechtsmittel-schrift unter Verzicht auf die Möglichkeit, das Rechtsmittel zu erweitern, klar zu dem Ausdruck bringt, dass er das Rechtsmittel nur bezüglich eines Teils der Beschwer einlegt. können, wem er rechtsseitig um Bewilligung des Armenrechtes nachgesucht und erst nach Entscheidung Uber das Armenrechtsgesuch - notfalls unter Beantragung der '.ledereiiisct'sung in den vorigen 7tond wegen Versäumung der Hechtsmittelfrist - die Revi-sion im Hahmen der Armenrechtsbewilligung eingelegt hätte. Hach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist die erj£s3igte Prozessgebühr für den zurückgcnoiüenen Teil-des Streitgegenstandes nach dem Streitwert des surückge nommenen ^eils zu berechnen* dazu wird eine volle Gebühr nach dem Streitwert des streitig gebliebenen Teils des Streitgegenstandes hinzugczäblt; insgesamt wird*jedoch ge-mäss §, 14 GKG nicht mehr als eine volle Prozessge-bübr nach dem Ge.samtstreitwert erhoben {RGZ 115, weil sie sich auf das ganze Verfahren erstrecke, v 14 GKG gelte aber nur für Aktgebühren; das Berechnungsergobnis des Reichsgerichts könne daher nicht über $ 14 GKG auf die Höhe der nach dom einheitlichen höheren Objekt zu berechnenden Pror.esegebühr zurüclrgeführt’werden. Schon nach dem ../ortlaut des £ 30 GKG er» inSs^igt sich die Gebühr, Bei Berechnung der ‘•Ermäßigung addiert d\s Reichsgericht aber, zwo! Daran ändert sich auch nichts, wenn das Reichsgsricht ‘JW 37,‘1064) betont, es komme nur eine frozessgebühr in Betracht; diese setze sich aus der veilen frozessgebühr fUr den streitig gebliebenen TTeil und aus äer ermäßigten Brczessge-bübr für den zurückgenommenen Teil zusammen; denn praktisch läuft das, da eben zwei Gebühren addiert werden, doch darauf hinaus, dass nicht mehr von der Thmüscißung einer einheitlichen Gebühr, wie in § 30 GKG vorgesehen, gesprochen werden kann. V.'ie oben einleitend bereits ausgeführt worden ist, ist die "ache nur in Höhe von 5/4 der Klagensprüche in den Borufungsrechtszug gediehen» Der Gesamtstreitv/ert ist vom Landgericht (Beschluß vom 2*Oktober 1930, 31 150 d.A*) in Anlehnung an den vom Oberlandesg»'richt durch Beschluss vom 27» Juli 1950 (Bl 127 d*A*) für den Berufvngsrechts-zug auf insgesamt 47 700 DU festgesetzten Streitwert mit 60 000 DU angenommen worden. c) eine 3ebenslänglicho Rente in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe« Sie wird damit begründet, der Kläger habe infolge de3 Unfalls eine Hilfskraft für das Geschäft nötig, die im Monat 600, später 800 DM und später noch mehr erhalten würde, z.Zt. aber nur 300 DM erhält, Gleichzeitig scheint die Rente auch für zusätzliche Stürkungsmitfcel gedacht zu sein.

Zitierte Normen: § 30 GKG
RechtsmittelHöhevollReichsgerichtsStreitwertgebührenGKGRevision

Volltext der Entscheidung

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Haehscftl agewer k! § 50 <H(J
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2360 Ö?0
 chtssatz: 1.) Venn das Rechtsmittel zunächst ohne einen bestimmten Rechtsmittelantrag eingelegt und erst spüt'er innerhalb der Rechtsmittelbegrltadungsfrist ein beschränkter Rechtsmittelantrag gestellt wird, so ist das' in 'Übereinstimmung alt der Ansicht des Reichsgerichts kostenrechtlich als teilweise Rechtsmittelrücknahme ansüseheür
2.) Bei teil-/ eiser Rücknahme des Rechtsmittels -ist die ermUs.sigte Rrozessgebübr nach § 30 GKG folgender-massen zu berechnen: Die ursprUngLicte ^rozessgebUhr bleibt in Hl'he des Teils, der der j?rozessgebühr für den im Stroit verbliebenen Teil des Anspruchs ent- .. spricht, bestoken. Der .Unterschiedsbetrag zwischen - diesem Teil und der vollen prozessgebühr ermüssigt ' sich gemäss § 30 GKG in der Revisionsinstanz auf 1/4
Aktenzeichen:	III	ZR	105/50
I	,	*
Besohl, v. 16.Februar 1951
OLG Düsseldorf
m^jgUss.
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 Beschluss In Sachen
 des Verbind ungssaannes der Beut sc* en Fpjbrzeugjndu-
strie Siegfried
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strasse
 Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlusoberufungsbeklagten. Revisionsklägers "und ^ürinner-ungsfUhrers,
 Prozessbevollmächtigter;Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Stadt Büsseldorf

Be kl agte y Berufungsklägerin: jUischlussberuf ungsbeklagte • Revisi onsb eklagte
 Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br
 wegen Feststellung und Forderung aus Verkehrsuni all hat der 3«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung v:m 16» Februar 1931 unter 2<Iit Wirkung des Senatspräsidenten Br. Scheib und der Bundes-• richter Br. BelbrUck, Br. Ifoiss* Br. Pagendarm und Br. Tasche beschlossen;
I* Auf die Erinnerung des Klägers wird die Kostenrechnung des ilostonb earn ten des Bundesgerichtshofes vom 6.12.1950 dahin geändert, dass an Prozessgebühren einschliesslich Portokbston 242.72 BU zu zahlen sind •
 
lie Der Streitwert für den Eevisionsrcchtsrug wird iu Kosteninteresse für rite Zeit bis zur Einreichung der Eevisionsbegri’ndungsscbrift auf 45 000«.- Dü und für die Folgezeit auf 20 000.- DH festgesetzt.
gründe s
Der Kläger hat gegen den Ansatz der Gerichtskosten für den Eevisionsrechtssug durch den Kos-tenbeamten * .rinne rung eingelegt; der Ko stenbe einte hat dieser Erinnerung nicht abgeholfen. Die Erinnerung ist gemäss § 4 GKG zulässig. Ihr liegt folgender Sachverhalt zu Grundes
 Das Jjon^gericVb hat der Klage auf Schadensersatz zu 1/5 - teils dem Gründe nach, teils schlechthin - stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Gegen das Urteil haben die Beklagte, soweit Verurteilung erfolgt war, Berufung mit dem Antrag auf XLagabweisung und dor Kläger Anschlussberufung -jedoch nur zu 5/4 seiner ursprünglichen Klageanträge-• eingelegt, sedass der Klaganspruch nur zu 5/4 in den Berufungsrechtszug gediehen war. Das Oberlandesgericht hat die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen.
Der Kläger hat durch den Anwalt, der ihn am. Oberlandesgericht vertreten hatte, am 15. Oktober 1950 beim Bundesgerichtshof Bewilligung des Armen-
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rechts zwecks Einlegung der Revision gegen das angeblich cm 18* September 1950 zugesteilte Urteii beantragt; au3 der Begründung ergibt sich, dass er mit der Revision Aufhebung des anzufechtenden Urteils schlechthin erstrebte. Vor Entscheidung Uber das Araenrochtsgesuch hat der Klüger am 16. Oktober 1950 Revision eingelegt und sich die Stellung von Revisionscnträgon Vorbehalten. ITachdem ihm das Armenrecht durch Beschluss dos Bundesgerichtshofes vom 51.Oktober 1950 -jedoch v/egen seiner !?inkommens-und Yermogensverhültnisoe nur zu 1/2- insoweit bewilligt war, als er nicht mehr als 1/3 seiner Ansprüche geltend macht, hat ex* durch Schriftsatz vom 1. Dezember 1950 unter Hinweis auf den das Armenrecht bewilligenden Beschluss mitgeteilt, die Revision werde nur in Höhe eines Drittels seiner Illag'-nsprUche durchgeführt. In der Revisionsbe-grUndungsschrift vom 25. Dezember 1950 hat er beantragt, die 3oklar,to in Hk?he eines Drittels der ICLagensprUche zu vei’urteilen.
Der iCostcnbocmte hat mit Kostenrechnung vom 9- November 1950 die Prosessgebühx* oihschliesdLich Portckosten auf 580.22 DU festgesetzt und sie durch die beanstandete Kostenrechnung am 6. Dezember 1950 auf 320.22 DSI ermilsoigt* er geht davon aus, durch die Revisicnsschrift sei in vollem Umfange der Beschwer, also unbeschränkt, Revision eingelegt, aber * nachträglich durch den Antrag der Revisionsbegrün-dungs3chrift auf 1/3 beschränkt .und damit teilweise •• zurückgenommen worden.
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Er berechnet daher die Prozessgebühr nach dem vollen Streitwert, ermfS3igt jedoch diese Gebühr gemäss 5 30 Satz 2 GKG, soweit sie auf einem höheren Streitwert als dem des auf 1/3 des ursprünglichen EXagantrages gehenden itevisionsantrags? b ö r uh t\,und: gelangt zu einem Botrrge von 320.22 D15.
Der Klager vertritt mit seiner Erinnerung die Auffassung, dass erst durch den Uevisionsantrag der zunächst unbestimmte Umfang der Revision näher be-, stimmt worden sei; eine Rücknahme des Rechtsmittels liege nicht vor; es sei vielmehr entsprechend dem Sevisionsantrag von Anfang an nur in Höhe von 1/3 der ursprünglichen Klaganträge Revision eingelegt. Die Prozess.gebühr sei daher nur nach 1/3 des Streitwertes der ursprünglichen Ida ganträgo zu berechnen. Er bittet um Abänderung Oer Kostenrechnung*
I.) Die i*‘rages ob eine Rücknahme des Rechtsmittels vorlicgt. wenn das Rechtsmittel zunächst ohne einen besti fl.iten Uochtsmittelantrag eingelegt und erst spater inner!, db der EechtsmittelbegrUndungs-frist ein beochx’änktcr Rochtsmittolantrag gestellt wird, ist bestritten. Vor allem das Kai-vxergericht* 1933, 1669 Ä O'ustizvervaltungsblatt 1933, 233 und J'J 1938, 1611; aber auch?
OLG Naumburg J7 1935- 1049, J’J 1938, 2367;
OLG Dresden HRR 1936, 1333;
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OLG Köln HJtli 1939, '789l OLG Hamburg J\! 1936, 21455 Gaedeclre J.7 1958, 2459;
B&ch ti »* 19^7. 1064j
Y/eäewer GKG 1«. - 5* Aufl § 30 «nm 4 b 8 81;
Baumbach - Lauterbach, ICcstengosetze Aufl 10 § 30 GKG Aim Z B) sieht darin nicht eine teilweise Rücknahme des Rechtsmittels» Rach der gegenteiligen Meinung des Reichsgerichts (J-; 1933, 2454: 1936, 385, 821, 2799; 1957, 1064, 2226; 1938, 2493,- auch Kittmenn-’.Vens GKG 19* Aofl i 30 Anm 3) ist eine innerhalb der Rechts?r:lttelbegründungsfrist erfolgte Einschränkung des erwächst unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels bereits als Rechtsmittelrücknahme anzusehen» Bie Streitfrage .soll nach :/edev/er (GKG 1; - 3» Aufl 5 30 Arun 4 b) und Gaedecke (DR 1943, 423) durch die Entscheidung des Grossen Zivilsenats des Reichsgerichts in DJ 1942, 280 zu Gunsten der Ansicht des Kajuergerichts überholt sein«
Während das Reichsgericht (zB J.M937, 2226;
 J: 1938, 2050) seine Ansicht mit dem Unterschied zwischen zivilprozessualer und kostonrechtlichcr Bedeutung der RechtsmAttelanträge begründet, stellt es die Gegenmeinung (Bach J7 1937, .1064, Gaedoclre JV 1938, -2461) darauf ab: Die vei^fabrensrechtliche "Rechtsmittelbewilligung" sei ein "zweiaktiger Vorgang". Er bestehe aus Einlegung und Rechtfertigung, wozu der Antrag gehöre; bis zur Stellung des Antrages bestehe ein Schwebezustand« Nicht die Müg-
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ychtei^t einer jscbprüf ung, sondern die verlangte Ilachprüfung bedinge Gebühren. Die Fälligkeit der Gebühr trete mit der Kirile guig des Rechtsmittels ein; die Hübe stehe aber erst mit der verlangten UaobprUfun*; fest,
$ 74 G;:ö läset die Gebühr mit Stellung des Antrages, "durch den das Verfahren bedingt .* abfällig werden. Dieser Antrag ist aber nicht der Rechtsm'ttelentrag, sondern die Rechtsmittolein-logung; denn bereits die itechtsmitteleinlegung "bedingt" das weitere Vorfahren, Das v/ird hei .;e-dewer (} 74 Anm 1) ausdrücklich hervorgehoben; auch Gaedecke (J7 1938, 2461) erkennt das entgegen der Ansicht von Dach (J..* 1937, 1064) ausdrücklich an* Antrag im kostenrechtlichen Sinn ist also etwas anderes als Antrag im verfahrensrechtlichen Sinn, Auch die Rücknahme von Klage und Rechtsmittel, die zB in §5 29, 30 GKG erwähnt wird, bedeutet etwas ganz anderes als die prozessuale Rücknahme von Rechtsmittel und Klr;;e. Das wird sofort klar bei einem* Vergleich der letzteren mit der IClagerüoknahme des 3 29 Abs 2 GKG, Die Streitfrage, ob die Zurücknahme der Klage in der Form des { 271 Abs -2 ZPO auch für die Kosten 2U erfolgen hat (so .edewer % 29 Anm 2 a und die dort Zitierten) oder ob kcstenrochtlich jede Trlrlärung dem* Gericht gegenüber genügt, dass die Klage nicl-t weiter verfolgt werden soll 'so Jitt-mann-*T.Tenr. 5 29 Ana 2 und weitere Zitate in Russnö-te 1), kann dahin gestellt bleiben, Sinig ist man .■jedenfalls darüber, daoe bei nicht zugestellter Klage eine Rücknahme nach v 271 ZPO überhaupt nicht müglich ist, also jede •* gleich in welcher Former»* klärte Zurücknahme kostenrechtlich genügt ;vgl Vede-
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wer lo - 3* Aufl 5 29 /Jna 2 b, neuesfcens OLG für Hessen, Zweigstelle Kassel I£DR 1951, 44), weil hier eine Klage prozessual überhaupt noch nicht erhoben ist* Y/enn trotzdem das Kostongesetz von einer Rücknahme der Klage spricht, so beweist das, dass unter Rücknahme der Klage prozessual und kcs-tenrechtlich etwas verschiedenes zu verstehen ist*
Ist aber sowohl hinsichtlich des .Antrages wie hinsichtlich der Rücknahme/zwischen 'prozessualer und kestenrechtlicher Bedeutung zu unterscheiden, so sind die Ausfüllungen des Reichsgerichts (Großer Zivilsenat in DJ 1942, 280) über die .zivilprozessuale Präge der Höhe der Beschwer und der Erreichung der Rechtsmittelsumme, wie auch die Ausführungen vcn. Gaedecke (JUf 1938, 2461) und von Bach (JW 1937, 1064) über wEechtsmittelbewilligungw eis zweiakti-gen Vorgang, bestehend cu3 Einlegung und Rechtfertigung, und über den dazwischen liegenden Schwebezustand nicht ohne weiteres vom prozessualen Gebiet auf das kostenrechtliche Gebiet zu übertragen. Kos-, tenrechtlich kann von einem solchen zweiaktigen Vorgang nicht gesprochen werden. Vielmehr deutet gerade der Umstand, dass bereits die Rechtsmittelein-r legung die Möglichkeit gibt, in voller Höhe der Beschwer gegen das Urteil anzugehen, darauf hin, uass die Kesten sehr wohl nach dem Gesamtwert der. Beschwer berechnet weiten können* Gaedecke selbst weist (J7 1938, 2461) durch die Gegenüberstellung
 
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der Möglichkeit der Nachprüfung (Rechtsmitteleinle-gung) und der verlangten Nachprüfung (Rechtsmittel- . Antrag) auf die Notwendigkeit unterschiedlicher Be-handlung aer prozessualen und kostenrechtlichen Seite geradezu hin* wenn man berücksichtigt, dass C 74 GKG den Antrag nicht im* Sinne des Rechtsmittelan-träges, sondern der Rechtsmitteleinlegung auffasst.
Gaedecke spricht denn auch davon, dass die Fülligkeit der Gebühr mit der Einlegung entstehe, die Höhe aber, bedingt sei durch die verlangte Nachprüfung. Daraus ergibt sich für die vom Kanmergericht vertretene Auffassung die Schwierigkeit, nach welchem Streitwert die bereits bei Berufungseinlegung fällig gewordene Gebühr zu berechnen ist, solange ein Antrag noch nicht gestellt ist. Man könnte darüber zwar hinweg kommen, indem man beim Vorliegen des An- * träges die ursprünglich nach der vollen Beschwer erhobene Gebühr nach iTassgaöe des Antrages ern&ssigt« Diese Möglichkeit versagt aber, wenn ein Antrag überhaupt nioht gestellt wird und die Revision dann entweder zurückgenommen odor als unzulässig verworfen wird (RGZ 82, 359); hier müssten die Gebühren auf joden Reil nach der vollen Beschwer berechnet werden.Gerade dieser Ufciotand und da3 Nichtüboreinstim-mon der Ausdrücke Antrag und Zurücknahme im GKG mit den gleichen Ausdrücken der &?0 sprechen ganz überwiegend für die Auffassung, dass durch den späteren beschrankten Antrag das zunächst unbeschränkt
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eingelegte Rechtsmittel im Sinne der Kostenbestim-nrungen curUclgenonuien wird.
Mit Recht weist RGZ 17, 375 darauf hin, es sei unverständlich, dacs die Gebühren dann nach einem niedrigeren V/ert berechnet v/erden sollen, wenn verhandelt wird (und dort die niedrigeren Antröge ge-stellt werden), als wenn nicht verhandelt wird und keine Anträge gestellt sind. Hin solches Ergebnis wäre aber die Rolge der hier bekämpften Ansicht. ,
Dem steht auch nicht die Bemerkung von Bach (J*: 1937, 1064) entgegen, es kannten keine GobUh-ren erhoben werden, wo sie im GKG nicht angeordnet seien. Praktisch wird auch vom Reichsgericht keine Rücknahmegebühr erhoben, sondern die Rechts-mittelgebühr wird nur ormj'ssigt; dass aber eine Rechtsmittel gebühr mit der' Einlegung des Rechtsmit'-tels zur Rntstehung gelangt, ist unstreitig.
Die Bemerkung in -*GZ 25, 360, das unbeschränkte Sötigwerden des Gerichtes und des Anwaltes bis zur gültigen Stel .ung der Ücchtsmittelanträge verlange die Berechnung der Rechtsmitt^lgebühr nach dem Streitwert des zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels, kann jetzt allerdings nicht mehr zur Rechtfertigung verwandt werden (vgl OLG Dresden UHR 1936, 1333); die Anträge sind jetzt schon während der Begründungsfrist zu stellen; vor diesem Zeitpunkt wird das Gericht niemals tätig; auch der Gegenanwalt wird regelmässig erst nach Begründung
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des Rechtsmittels und damit erst nach Stellung der eingeschränkten Anträge, dann also auch nur in dem beschränkten Lehmen tätig. Aber RGZ 25, 380 stützt seine Entscheidung nicht allein auf diese jetst nicht mehr zutreffende Ei*v7ägung, sondern erwähnt sie nur cur 3illigkcitsbogrUndung und r. tollt es im übrigen auf '"io anderen angeführten Erwägungen ab.
Die Ansicht des laicnergex'ichts würde im übrigen auch die riögpLid* leit erüffnen, das zunächst vorsorglich eingelegte Rechtsmittel, statt es. wie tatsächlich beabsichtigt, surückzune lauen, zunächst durch einen während der Be gründun gsfri st .gestellten Antrag auf oinen ganz geringfügigen Teil einzu-schränlron und erst dcnach die Recfctcraittelrücknabme zu erklären, mit der kostonrnchtlichen Folge, dass die kosten alsdann nur nach diesem geringen, sich • aus dem Antrag ergebenden Streitwert zu berechnen wären. Gerade dieses Beispiel zeigt, dass die kos*-tenrechtliche und prozessuale Bedeutung der Anträge auseinandergehalten werden muss.
Der Senat sohl Least sich nach alledem der Ansicht des Reichsgerichts an, daso auch eine innerhalb der Rechtsmj.ttelbegründungsfrist erfolgte Einschränkung des ohne Stellung von Anträgen und daher unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels als Rechts-mittelrücknahme im Sinne der ICostengesetze anzusehen ist. Die Recbtsnittoigebübr ist daher von dor vollen Su^me der Beschwor zu erhoben, wenn in der Rechtsmittelschrift Anträge nicht estollt sLnl; bei
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später eingeschränkten Rechtsmittolcnträgon em'Tigt sich diese Gebühr gegebenenfalls nach £ 30 GKG.
Diese Recht sens iclit führt auch nicht etwa ßu unbilligen Ergebniesen. Denn die sich ergebende kostenrechtliche Belastung kenn der Rechtsmittel kl tiger vermeiden, indem er bereits in.der Rechtsmittel-schrift unter Verzicht auf die Möglichkeit, das Rechtsmittel zu erweitern, klar zu dem Ausdruck bringt, dass er das Rechtsmittel nur bezüglich eines Teils der Beschwer einlegt.
Im vorliegenden Fall war die Revision kosten-rechtlich zunächst unbeschränkt eingelegt. Trotz des nicht verkennbaren Zusammenhanges der Rechts* • mitteleinleguag mit dem Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes kann man von einem von Anfang an erklärten teilweisen Verzicht auf das Rechtsmittel etwa in den Sinne, der Rechtsmittelkläger wollte das Rechtsmittel nur insoweit ei nie gen, als ihm demnächst das Armenrecht bewilligt -werde, nicht sprechen. Eine solche Ei.icchrünLung ist in der RevisT-cnsschrift nicht ausdrücklich enthalten; sic ka*2i auch nicht im ./ege der Auslegung daraus entnommen werden, da sie die Einlegung der Revision ganc oder mindestens teilweise von einer Bedingung - nämlich der Armenrechtsbewilligung - abhängig machen würde. Eine bedingte Rechtsmittoleinlegung ist aber unzulässigerer Recht3mittelkläGer hätte .jedoch das mit einer solchen unzulässig bedingten Rechtsmitteleinlegung erstrebte Ziel in zulässiger 7eise erreichen
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können, wem er rechtsseitig um Bewilligung des Armenrechtes nachgesucht und erst nach Entscheidung Uber das Armenrechtsgesuch - notfalls unter Beantragung der '.ledereiiisct'sung in den vorigen 7tond wegen Versäumung der Hechtsmittelfrist - die Revi-sion im Hahmen der Armenrechtsbewilligung eingelegt hätte. So ist er aber nicht verfahren.
. Hit Recht ist daher der Kosteribeamte bei seinem Kostenansatz davon ausgegangen, dass kosten-rechtlich eine teilweise Zurücknahme der Revision erfolgt ist.
II. Darüber, in welcher 7eise bei nur tejlweiser "Rücknahme w des Rechtsmittels die Ermässigung nach § 30 GKO zu berechnen ist. gehen die Ansichten ebenfalls erheblich auseinander. Hach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist die erj£s3igte Prozessgebühr für den zurückgcnoiüenen Teil-des Streitgegenstandes nach dem Streitwert des surückge nommenen ^eils zu berechnen* dazu wird eine volle Gebühr nach dem Streitwert des streitig gebliebenen Teils des Streitgegenstandes hinzugczäblt; insgesamt wird*jedoch ge-mäss §, 14 GKG nicht mehr als eine volle Prozessge-bübr nach dem Ge.samtstreitwert erhoben {RGZ 115,
24* J'.; 1935, 2454? JA 1937, 1064; OLG Dresden HRlc 1937, 474* Baumbach Lautorbach, ICost nagoootze Aufl 10 5 30 GKG Anm 3 3). Hach der Auffassung f1cs Kammergerichts bleibt die ursprüngliche Prose so gebühr in Höhe des Teils, der der Prozes3gebühr für den im
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Streit verbliebenen Teil des Anspruchs entspricht, bestehen; der Unterschiedsbetrag zwischen dieser Gebühr und der vollen Gebühr orm&soigt sich gemäss 5 50 GKG im Berufungsrechtcsug auf 1/3, im Revioi-onsrechtszug auf 1/4 (KG JW 1952, .675; JW 1937,
 2470; 1538, 901; Bach JW 1957, 1064; Y/edev/er 5 29 Ana 5 b und 5 3Ö Anm 4 a; ähnlich Rittmann-brenz IS* Aufl § 50 Anm 3, insbesondere Pussnote !)•
Die Bereohnungsv/eise des Reichsgerichts führt, wie es selbst ausdrücklich betont, zu brauchbaren . Ergebnissen, nur wenn man auf das Berechnungsergeb-nis § 14 GKG mittelbar oder unmittelbar anwendet, v/eil der Berechnungsweg des Reichsgerichts sonst in gevJissen Fällen statt zu einer Era&ssigung sogar zu einer Erhöhung der Prozesogebtthr fuhrt, v/ie das xLfttaergerlcht (JW 1937, 2470) unter Anführung von Berechnungsbeispielen eingehend und überzeugend darlegt* Deshalb wirr" zur .'iderlegung der Ansicht des Reichsgerichts vor allem darauf hingewiesen (KG JW 1932, 675| jrW 1937, 2470), die Brozessge-bühr sei keine ttAl?tgebUhr”? weil sie sich auf das ganze Verfahren erstrecke, v 14 GKG gelte aber nur für Aktgebühren; das Berechnungsergobnis des Reichsgerichts könne daher nicht über $ 14 GKG auf die Höhe der nach dom einheitlichen höheren Objekt zu berechnenden Pror.esegebühr zurüclrgeführt’werden. Das Ergebnis des Reichsgerichts beruhe auf mehreren Einzelgefcührnn; das sei keine echte Gebührenermüßi-
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gung. § 14 GKG sei catch deshalb nicht 'inwendbar, weil er verschiedene Gebühren vcraussetze, hier aber nur eine frozes3gobühr vorliege.
Schon nach dem ../ortlaut des £ 30 GKG er» inSs^igt sich die Gebühr, Bei Berechnung der ‘•Ermäßigung addiert d\s Reichsgericht aber, zwo! Gebühren und kommt schon rein äU3S' rlicli überhaupt nicht zur Bildung einer Differenz. Das ICaui» rgerloht dagegen bildet eine echte Differenz; auch Rit^rdann~
\fcYiz tut das trotz der etwas anderen äusseren Form.
Der v/ortlaut des £ 30 GKG deutet weiter auf eine Gebühr hin. Das Reichsgericht aber addiert mindestens rechnuu7omf;~> ;ii zwei Gebühren, indem es von zwei
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völlig neuen Streitwert in, de.a einen Streitwert für die Deetnexmec dem anderen Streitwert für den beste-ausgeht. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Reichsgsricht ‘JW 37,‘1064) betont, es komme nur eine frozessgebühr in Betracht; diese setze sich aus der veilen frozessgebühr fUr den streitig gebliebenen TTeil und aus äer ermäßigten Brczessge-bübr für den zurückgenommenen Teil zusammen; denn praktisch läuft das, da eben zwei Gebühren addiert werden, doch darauf hinaus, dass nicht mehr von der Thmüscißung einer einheitlichen Gebühr, wie in § 30 GKG vorgesehen, gesprochen werden kann. Diese Erwägungen sprechen so sehr gegen die praktische Brauchbarkeit der Borechnungsv/eise des Reichsgerichts, daß der Senat sich der Berecfcnungsweise des Kamme r ge richts anschl least*
 
Es ist c.l3o dio.?ifferenz au bilden zwischen der vollen Revisionsgebühr nach der vollen Beschwer and der vollen Revisionsgebühr nach dem eingeschränkten Antrag; diese Bifferenzgebühr ist auf 1/4 au ormässigen (Revisionsgebühr ist nach § 28 die doppelte Gebühr; für die Rücknahme sind nach 5. 30 aber die einfachen Gebühren des § 8 cUf die Hälfte zu ermässigen; das ist also 1/4 der Revisionsgebübr). Hierzu ist die volle RevisionsgebüLr für don streitig gebliebenen Rest hinzuzuzählen»
III* Der Ko3tonbeamte i3t bei Aufstellung der Kostenrechnung von einem Gesamtstreitwert für die unbeschränkt eingelegte Revision von *60 000 DU ausgegangen. Bas ist unrichtig»
V.'ie oben einleitend bereits ausgeführt worden ist, ist die "ache nur in Höhe von 5/4 der Klagensprüche in den Borufungsrechtszug gediehen» Der Gesamtstreitv/ert ist vom Landgericht (Beschluß vom 2*Oktober 1930, 31 150 d.A*) in Anlehnung an den vom Oberlandesg»'richt durch Beschluss vom 27» Juli 1950 (Bl 127 d*A*) für den Berufvngsrechts-zug auf insgesamt 47 700 DU festgesetzten Streitwert mit 60 000 DU angenommen worden. Verlangt werden‘mit der Klage %
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499.87 Dia '
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a)	ein bezifferter Betrar; von
b)	Schmerzensgeld in einer vom Gericht au bestimmenden Hebe; unter Berücksichtigung der vom ifltiger behaupteten Folgen • des Unfalls (Gehirnerschütterung, Ent-.
Stellung des Gesichts, Schwerhörigkeit,
 Facial!slühmung, Bruch des löschten Schulterblattes mit 3ewegungshinderung; geminderte Konzentrationsfähigkeit infolge SchädelVerletzung, 60# Erwerbsminderung) schätzt der Senat den Streitwert insoweit
 auf	2000*— DM
c)	eine 3ebenslänglicho Rente in einer
 vom Gericht zu bestimmenden Höhe« Sie wird damit begründet, der Kläger habe infolge de3 Unfalls eine Hilfskraft für das Geschäft nötig, die im Monat 600, später 800 DM und später noch mehr erhalten würde, z.Zt. aber nur 300 DM erhält, Gleichzeitig scheint die Rente auch für zusätzliche Stürkungsmitfcel gedacht zu sein. Der Senat schätzt den monatlichen Rentenbotrag auf rund 500 DM; der Streitwert wird deshalb gern, § 10 GKG auf den fünffachen Jahresbetrag festgesetzt mit	30000.—DM
d)	Der weiter geltend gemachte Feststel-
lungsantrag bezieht sich vor allen Dingen auf den erheblichen Gewinnausfall	,
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deg Klägers in seinem Geschäft. Der Kläger selbst schätzt ihn recht hoch ein Cvgl Klageschrift mit jährlich 20 000 DM). Mangels genauerer Anhaltspunkte geht der Senat im wesentlichen in Übereinstimmung mit d en Vorinstanzen von einem Streitwert für die gesamten Klaganspräche ven 60 000 DU aus. *
Da im Beruf ungsrcchts'zug 3/4. des streitigen Anspruches anhängig waren, beträgt des* Streitwert für den Berufungsrechtszug mithin 45 000 DU. Die Hevision v.urde Ircs tonrochtlich unbeschränkt, also in Höhe der gesamten durch das Berufungsurteil entstandenen Beschwor eingelegt. Der Streitwert für den Hevisionsrechtszug ist deshalb gleich dem Streitwert des 3erufungsrechtszugs, da der Klüger in Berufungsrecht snug in vollen Umfang mit seiner
 Klage ab gewiesen worden ist; der Streitv/ert für • « *
den Hevisionsrechtszug betrug daher in Augenblick der Einlegung der Revision	45	000*-	DU
Da nunmehr die Pwevision nur noch in Höhe von 1/3 der Id aganSprüche durchgeführt wird, beträgt der Stroitwert seit Stellung -der 2evi3ionsantrüge nur noch 1/3 von 60 000 m «	20	000n.-	DU
sodass die Devision kostenrochtlich in
 Höhe von	25	000.-	DM
zurUckgenounaen ist.
V* Die Kostenrechnung muss daher lauten:
•	s-r	t	»i	i\	«	0
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.. 18
1
Volle lie vi sens gebühr von 45 OOO DM =	610	DM
abzüglich voller Revisions*
gebühr von	20	000	DLI	=	_360	JüM
mithin 250 DM
die sich auf 1/4 erxa£ssigens
 zuzüglich der vollen Revisicnsgebülir
 von 20 000 » 360 DU;
diese erxtössißt sich jedoch wegen der
 Bewilligung dos Armenrechts zur Hälfte
 auf
scdas3 zu zahlen sind
62.50 DM
180.— DM 242 c, 50 DM
zuzüglich der in der Kostenrechnung
 erwähnten l5ortokosten von	 --.22	dm
 mithin 242.72 W
Auf diesen Betrag war daher der Xostonensatz des :Costenbeamten herabzusetzen.
gez. Scheib gez. Dr. Delbrück gez. Heiß gez. Dr. lasche gez. Dr. Pagondarm