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BGH · III ZR 105/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 105/14

2 Im Fall einer - von der Beklagten unter Beweis gestellten - Arbeitnehmerüberlassung sind die geschlossenen Dienstund Vermittlungsverträge nicht wegen Umgehung von § 9 Nr. 2 AÜG nach § 134 BGB nichtig. Zwar mögen Vereinbarungen zwischen der Schuldnerin und den - im Fall der Arbeitnehmerüberlassung als Leiharbeitnehmer zu qualifizierenden - "Auftragnehmern" nach § 9 Nr. 2 AÜG unwirksam sein, wenn sie für den Leiharbeitnehmer - wie von der Beklagten vorgetragen - schlechtere als die im Betrieb der Beklagten als Entleiherin für einen vergleichbaren Arbeitnehmer der Beklagten geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts vorsehen. Sie ist auch nicht zu dem Schutz des Leiharbeitnehmers erforderlich. Seinem Interesse wird vielmehr dadurch Rechnung getragen, dass er nach § 10 Abs.4 AÜG für den Fall der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 AÜG von diesem die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen kann. 3 Die von der Beschwerde gerügte unterlassene weitere Beweiserhebung durch das Berufungsgericht zu den eine Arbeitnehmerüberlassung begründenden Tatsachen ist somit nicht entscheidungserheblich.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 9 AUEG
ArbeitnehmerüberlassungFallZPOHamburgAÜGUnwirksamkeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 105/14
vom 16. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 24. März 2014 - 13 U 81/12 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 185.297,85 €
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Im Fall einer - von der Beklagten unter Beweis gestellten - Arbeitnehmerüberlassung sind die geschlossenen Dienstund Vermittlungsverträge nicht wegen Umgehung von § 9 Nr. 2 AÜG nach § 134 BGB nichtig. Sie sind dann
 
vielmehr nach ihrem Inhalt und ihrer tatsächlichen Durchführung als Leih-arbeits- und Arbeitnehmerüberlassungsverträge einzuordnen. Als solche sind sie wirksam. Zwar mögen Vereinbarungen zwischen der Schuldnerin und den - im Fall der Arbeitnehmerüberlassung als Leiharbeitnehmer zu qualifizierenden - "Auftragnehmern" nach § 9 Nr. 2 AÜG unwirksam sein, wenn sie für den Leiharbeitnehmer - wie von der Beklagten vorgetragen - schlechtere als die im Betrieb der Beklagten als Entleiherin für einen vergleichbaren Arbeitnehmer der Beklagten geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts vorsehen. Eine solche Unwirksamkeit hätte jedoch nicht die Unwirksamkeit der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge zur Folge. Letztere wird - insofern anders als in § 9 Nr. 1 AÜG - vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet. Sie ist auch nicht zu dem Schutz des Leiharbeitnehmers erforderlich. Seinem Interesse wird vielmehr dadurch Rechnung getragen, dass er nach § 10 Abs. 4 AÜG für den Fall der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 AÜG von diesem die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen kann.
3	Die	von der Beschwerde gerügte unterlassene weitere Beweiserhebung
 durch das Berufungsgericht zu den eine Arbeitnehmerüberlassung begründenden Tatsachen ist somit nicht entscheidungserheblich.
 
4	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Schlick
 Wöstmann
Seiters
 Remmert
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.06.2012 -401 HKO 77/10 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2014 - 13 U 81/12 -