* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 105/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 105/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. März 1983, die das Berufungsgericht aus der Sicht des Senats in Bezug auf die Verständnismöglichkeit des konkreten Empfängers vorgenommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.

11SchlickMärzNürnbergHarsdorf-GebhardtProzessbevollmächtigteKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 105/08
vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: -
gegen
 Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: -
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat- vom 19. März 2008 -4 U 2320/04- wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 22. März 1983, die das Berufungsgericht aus der Sicht des Senats in Bezug auf die Verständnismöglichkeit des konkreten Empfängers vorgenommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 75.478,95 €
Schlick	Wurm	Dörr
 Wöstmann	Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
 
LG Ansbach, Entscheidung vom 24.10.2007 -20 308/07 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.03.2008 - 4 U 2320/07 -