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BGH · III ZR 104/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 104/88

in dem Rechtsstreit des Ingenieurs Jürgen PflB Straße Kl Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen MiHV e ., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Auch wenn man hier von einer solchen Pflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten als Darlehensnehmer ausgeht, fehlt es an einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht. Wenn der Beklagte auf weitere Nachfragen verzichtete, brauchte die Klägerin sich nicht zur Mitteilung ihr bekannter Einzelheiten über die wirtschaftliche Lage der Firma WflB

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FirmaMärzPflichtwirtschaftlichKlägerinVerletzunghinweisen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 104/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Jürgen PflB Straße	Kl
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	und
 gegen
MiHV e .,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Heinz Gottfried KflM, MflMblatzM
und
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. März 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. März 1988 - 3 U 23/87 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000,— DM
Gründe :
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Zu einer Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zur Auf-klärungs- und Hinweispflicht von Banken sieht der Senat keinen Anlaß. Auch wenn man hier von einer solchen Pflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten als Darlehensnehmer ausgeht, fehlt es an einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht. Die - maschinenschriftlich in das Vertragsformular eingesetzten - Hinweise unter Nr. 15 des Darlehensvertrags enthalten nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts eine hinreichende Warnung: Es kam darin klar zu dem Ausdruck, daß die damalige wirtschaftliche Situation der Firma WflB- an die der Beklagte die Darlehenssumme überweisen ließ - schlecht war und daß der Beklagte das volle Risiko tragen mußte, falls diese Firma ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkam. Die Klägerin brauchte nicht damit zu rechnen, daß der Beklagte - der nach seinem eigenen Vorbringen als Geschäftsstellenleiter einer großen Elektrofirma kaufmännisch tätig war -die ihm gegebenen Hinweise anders verstehen und daraus, daß von der "derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Lage der Firma WflV' gesprochen wurde, schließen könnte, mit einer Besserung sei zu rechnen, es bestehe keine konkrete Gefahr, daß die Firma WiBihren Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Wenn der Beklagte auf weitere Nachfragen verzichtete, brauchte die Klägerin sich nicht zur Mitteilung ihr bekannter Einzelheiten über die wirtschaftliche Lage der Firma WflB
verpflichtet zu fühlen, zu demal sonst die Gefahr bestand, daß ihr der Vorwurf einer Verletzung ihrer Vertragspflichten gegenüber der Firma WM gemacht werden würde.
Krohn
 Werp
Kroner
 Rinne
Halstenberg