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BGH · in zr 104/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 104/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Werp am 28. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. a) Die Voraussetzungen des § 1027 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Es hat zunächst ohne Rechtsirrtum angenommen, die streitige Schiedsabrede sei für beide Parteien ein Handelsgeschäft gewesen, weil das von den Parteien als Reedern des streitigen Schiffes betriebene Seefrachtgeschäft nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 HGB als (Grund-)Handelsgewerbe und die Veräußerung bzw. die Übernahme des im Seefrachtgeschäft eingesetzten Schiffes ebenso wie die Veräußerung und der Erwerb eines Handelsunternehmens als Handelsgeschäft im Sinne des § 343 Abs. 1 HGB anzusehen seien (vgl. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, keine der Parteien habe zu den in § 4 HGB bezeichne-ten sog. Es hat nicht verkannt, daß § 4 Abs. 1 HGB nicht auf das tatsächliche Vorhandensein, sondern auf die Notwendigkeit kaufmännischer Einrichtung abstellt und insoweit eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Verhältnisse erforderlich ist (vgl. Wenn es alsdann für den maßgeblichen Zeitpunkt nach Art wie Umfang ein auf kaufmännische Betriebsführung angelegtes Gewerbe bejaht hat, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. b) Der Revision ist auch insoweit nicht zu folgen, als sie die Annahme des Berufungsgerichts angreift, die Schiedsgerichtsabrede erfasse nicht nur den Verkaufskontrakt vom 30. Die Auslegung der Verpflichtungserklärung durch das Berufungsgericht ist rechtlich möglich, ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze ist nicht erkennbar. Der Hinweis der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien und ausweislich der vorliegenden Urkunden auch die Klägerin den Verkaufskontrakt bereits am 30. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, die richtige Reihenfolge der Ereignisse nicht verkannt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 1 HGB § 1027 ZPO § 1 HGB
BerufungsgerichtParteiZPOKlägerinMärzHGBRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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V
in zr 104/83 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Rentnerin Lischen S »straße ■, NflHHi/0|
geh.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Näherin Wilma Istraße M,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Werp
 am 28. Februar 1985
gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Mai 1983 - 7 U 136/82 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 800.000,- DM
Gründe
1• Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 55^ b ZPO). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 HGB ("die Übernahme der Beförderung von Gütern zur See") nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§4 Abs. 1 HGB), ist in der Rechtsprechung geklärt und bedarf anläßlich des Streitfalles keiner Fortentwicklung.
 
2. Die Revision verspricht auch im Endergebnis kei-nen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
a) Die Voraussetzungen des § 1027 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht.
Es hat zunächst ohne Rechtsirrtum angenommen, die streitige Schiedsabrede sei für beide Parteien ein Handelsgeschäft gewesen, weil das von den Parteien als Reedern des streitigen Schiffes betriebene Seefrachtgeschäft nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 HGB als (Grund-)Handelsgewerbe und die Veräußerung bzw. die Übernahme des im Seefrachtgeschäft eingesetzten Schiffes ebenso wie die Veräußerung und der Erwerb eines Handelsunternehmens als Handelsgeschäft im Sinne des § 343 Abs. 1 HGB anzusehen seien (vgl. dazu Baumbach/Duden/Hopt HGB 25. Aufl. § 343 Anm.
2 A; Brüggemann in HGB-Großkommentar 5* Aufl. § 1 Rn. 28, 30; Schlegelberger/Hefermehl HGB 5. Aufl. § 343 Rn. 17). Ob für Gesellschaftsverträge etwas anderes gilt, kann dahinstehen (vgl. dazu BGHZ 45» 282 * LM HGB § 1 Nr. 4 mit Anm. Rietschel und Senatsurteil vom 11. Oktober 1979 - Ill ZR 184/78 « LM ZPO § 1027 Nr. 14). So liegt es hier nicht.
Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, keine der Parteien habe zu den in § 4 HGB bezeichne-ten sog. Minderkaufleuten gehört. Es hat nicht verkannt, daß § 4 Abs. 1 HGB nicht auf das tatsächliche Vorhandensein, sondern auf die Notwendigkeit kaufmännischer Einrichtung abstellt und insoweit eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Verhältnisse erforderlich ist (vgl. BGH Urteil vom 28. April I960 - II ZR 239/58 « BB I960, 917 = DB I960, 1097). Soweit die Revision eingehendere Feststei-
 
lungen des Berufungsgerichts hierzu vermißt, vermag sie einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils nicht aufzuzeigen» Dieses läßt insgesamt erkennen, daß das Berufungsgericht in die notwendige Würdigung des sich darbietenden Gesamtbildes (vgl. dazu Brüggemann aaO § 4 Rn. 6 ff.; Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan aaO § 4 Rn. 3 ff.5 § 2 Rn. 3 ff.) eingetreten ist. Wenn es alsdann für den maßgeblichen Zeitpunkt nach Art wie Umfang ein auf kaufmännische Betriebsführung angelegtes Gewerbe bejaht hat, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Der Revision ist auch insoweit nicht zu folgen, als sie die Annahme des Berufungsgerichts angreift, die Schiedsgerichtsabrede erfasse nicht nur den Verkaufskontrakt vom 30. März 1978, sondern auch die der Klage zugrundeliegende Ruckübertragungsverpflichtung der Beklagten vom 31. März 1978.
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei vom Wortlaut der Verpflichtungserklärung wie der (Schieds-)Klausel Nr. 14 des in Bezug genommenen "Original-Verkaufskontrak-tes" vom 30. März 1978 ausgegangen. Es hat entgegen der Annahme der Revision keine wesentlichen Gesichtspunkte aus dem Sachvortrag der Parteien außer acht gelassen. Die Auslegung der Verpflichtungserklärung durch das Berufungsgericht ist rechtlich möglich, ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze ist nicht erkennbar. Soweit die Revision zu einem anderen Ergebnis kommt, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung.
Der Hinweis der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien und ausweislich der vorliegenden Urkunden auch
 die Klägerin den Verkaufskontrakt bereits am 30. März 1978 und nicht erst am 31. März 1978 unterschrieben habe, es habe seiner Auslegung somit nachweislich unrichtige Tatumstände zugrunde gelegt, trifft so nicht zu. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, die richtige Reihenfolge der Ereignisse nicht verkannt. Es hat bei seiner Auslegung der Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 31. März 1978 auf den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Ereignisse vom 30./31. März 1978 abgestellt und die Verpflichtungserklärung als Teil einer dem Grunde nach einheitlichen Absprache der Parteien angesehen. Das begegnet revisionsrechtlich keinen durchgreifenden Bedenken.
Krohn	Tidow	Kröner
 Boujong
Werp