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BGH · III ZR 104/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 104/80

Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dezember 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Die Grundsatzfragen aus dem Bereich der Zollbürgschaft sind durch das erste Revisionsurteil in dieser Sache (BGHZ 72, 198) geklärt. Die ^etzt im Vordergrund stehenden amtshaftungsrechtlichen Fragen sind angesichts der eindeutigen Feststellungen des Berufungsgerichts einzelfallbezogen und nicht rechtsgrundsätzlicher Natur. Oktober 1979 enthält keine Rüge und auch keinen Antrag, die Zeugen vor dem Senat zu vernehmen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
SitzungsprotokollZeugeBerufungsgerichtsZPORevisionBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/1,
III ZR 104/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
- Kautionsversi am QMBplatz,
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. BHHI -
Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion
 Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt HH -
gegen
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2^/
Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong am 18. Dezember 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 851/76 - und 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 -)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. November 1979 - 4 U 152/78 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Grundsatzfragen aus dem Bereich der Zollbürgschaft sind durch das erste Revisionsurteil in dieser Sache (BGHZ 72, 198) geklärt. Die ^etzt im Vordergrund stehenden amtshaftungsrechtlichen Fragen sind angesichts der eindeutigen Feststellungen des Berufungsgerichts einzelfallbezogen und nicht rechtsgrundsätzlicher Natur.
Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere greift die Rüge, daß die gesamte Beweisaufnahme vor dem Einzelrichter stattgefunden hat und nicht vor dem Senat wiederholt worden ist, nicht durch.
Die Beklagte hat insoweit ein etwaiges Rügerecht durch rügelose Einlassung nach § 295 ZPO verloren. Es ist anerkannt, daß § 295 ZPO auch auf Verstöße gegen § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO Anwendung findet (Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 524 Rdn. 13; vgl. auch BGHZ 40, 179 und BGH NJW 1979, 2518 m.weit.Nachw.). Das Sitzungsprotokoll vom 10. Oktober 1979 enthält keine Rüge und auch keinen Antrag, die Zeugen vor dem Senat zu vernehmen. Die Beklagte hatte in ihrem Schriftsatz vom 1. Oktober 1979 lediglich "vorsorglich” beantragt, "die zu dem Senatstermin präsenten Zeugen FflIB und Z|BIHB ergänzend zu befragen". Dem erwähnten Sitzungsprotokoll ist weder zu entnehmen, daß die genannten Zeugen anwesend waren noch daß hinsichtlich dieser Zeugen ein Vernehmungsantrag gestellt wurde. - Auch die materiellrechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts unterliegen keinen rechtlichen Bedenken.
Nüßgens	Krohn	Peetz
 Kröner
Boujong