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BGH · in zr 104/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 104/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong am 22. Mai 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Mit Recht hat das Berufungsgericht ein Verschulden der Bediensteten des Beklagten

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BRSBerufungsgerichtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

in zr 104/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Landkreises 6 flBHHHHK » vertreten durch den Oberkrei sdirektor ,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Hausfrau Ingebor m f
»
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr.
Dr. K. BBHi Dr«_
Dr.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong am 22. Mai 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Mai 1979 (16 U 149/78) wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 47.352 DM
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision verspricht im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats haben die Baubehörden auch gegenüber dem Bauherrn die Pflicht, die baurechtlichen Bestimmungen zu beachten. An dieser Ansicht, der das Berufungsgericht gefolgt ist, hält der Senat fest. Mit Recht hat das Berufungsgericht ein Verschulden der Bediensteten des Beklagten
 
angenommen. Diese hätten wissen müssen, daß bereits 1965 und 1966 der Hessische VGH (BRS 16 Nr. 12) und das OVG Rheinland-Pfalz (BRS 17 Nr.105) die Unzulässigkeit von Tankstellen in reinen Wohngebieten ausgesprochen hatten. Die Frage der Verjährung ist vom Berufungsgericht zutreffend beurteilt worden; auch die Verneinung eines Mitverschuldens des Ehemannes der Klägerin begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
NUßgens	Krohn	Peetz
 Kröner	Boujong