April 1972 einen Darlehensantrag, mit dem sie bei der Klägerin ein Darlehen von 10 000 DM beantragten. Der Vermittler habe insbesondere gewußt, daß das Darlehen für den Einsatz bei der Firma GP verwendet werden solle. Sie habe die Beklagten aber nicht eindeutig, klar und unübersehbar darauf hingewiesen, daß das Darlehen auch bei Nichtlieferung oder Mängeln der gekauften Gegenstände oder bei Unwirksamkeit des Kaufvertrages zurückgezahlt werden Sie müsse sich im übrigen auch so behandeln lassen, als sei der den Kreditantrag vorbereitende und vorprüfende Kreditvermittler ihr Vertreter gewesen. Gegen den Beklagten zu 1) bestehe ein Darlehensrückzahlungsanspruch gleichfalls nicht, weil der Darlehensvertrag wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO gesetzwidrig und nichtig sei. Ein vertraglicher Anspruch auf Darlehensrückzahlung steht der Klägerin gegen die Beklagten schon deshalb nicht zu, weil der Darlehensvertrag wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO gesetzwidrig und deshalb nach §134 BGB nichtig ist. Dabei handelt es sich jedoch nur um allgemeine Regeln, die den Rückgriff auf Sinn und Zweck der in Betracht kommenden Verbotsnorm nicht entbehrlich machen (vgl. So hat der Bundesgerichtshof die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts auch dann bejaht,wenn sich das Verbot nur gegen einen Partner richtet (vgl. Damit geht der Schutzzweck der Norm über den Zweck sonstiger gewerberechtlicher Verbote (z.B. des Verbots des Verkaufs an Sonn- und Feiertagen) hinaus, die sich nur gegen die Art der Vornahme eines sonst unbedenklichen Rechtsgeschäfts richten und deren Verletzung deshalb nicht zur Nichtigkeit dieses Geschäfts führen muß. Die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen das Darlehensvermittlungsverbot zur Nichtigkeit des Darlehensgeschäfts führt, hängt bei dieser Sachlage davon ab, ob die sonstigen Sanktionen ausreichen, den Schutzzweck der Verbotsnorm zu erreichen. a) Die sonstigen Rechtsfolgen des Verstoßes gegen die Verbotsnorm befreien den schutzbedürftigen Kunden nicht vor den Folgen einer übereilt eingegangenen, für ihn wirtschaftlich nachteiligen Bindung. Der Beweisnot des Kunden und seinem Schutz vor übereilten und unüberlegten Vertragsabschlüssen wird damit bei einem Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nicht genügend Rechnung getragen. 4. a) Der Tatbestand eines Verstoßes gegen die Verbotsnorm des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Daher genügte hier die den Kunden werbende, ihn beratende und das Darlehen vorbereitende Tätigkeit des Vermittlers außerhalb der eigenen Geschäftsräume auf einer Wer-beveranstaltung der Firma GP, auch wenn der Vermittler noch weitere Verhandlungen in den eigenen Geschäftsräumen führte und die von ihm geworbenen Darlehensnehmer den Darlehensantrag dort unterschrieben. Die Tätigkeit des von der Klägerin beauftragten Kreditvermittlers beschränkte sich auf den "Meetings” der Firma GP nicht auf eine Nachweistätigkeit. Daran ändert auch nichts, daß der Kreditvermittler zunächst das von den Beklagten benötigte Darlehen von einem anderen Finanzierungsinstitut verschaffen wollte. Der Vermittler, der auch mit der Klägerin in Geschäftsverbindung stand, suchte auf "Meetings" der Firma GP, die diese gleichfalls außerhalb ihrer Geschäftsräume in einem öffentlichen Lokal für einen nicht geschlossenen Personenkreis veranstaltete, Kreditinteressenten, um deren auf den Werbeveranstaltungen gewecktes Kreditbedürfnis zu befriedigen, d.h. um ihnen die Möglichkeit zu verschaffen, sich den Preis der von ihnen als gewinnbringend angesehenen Mitarbeiterstelle finanzieren zu lassen. § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nimmt vom Verbot des Abschlusses und der Vermittlung eines Kredits im Reisegewerbe nur Kreditgeschäfte aus, die im Zusammenhang mit einem Warenverkauf (oder dem Abschluß eines Bausparvertrags) stehen. Sie gilt insbesondere nicht, wenn die Darlehensaufnahme mit einem Mitarbeitervertrag der festgestellten Art und somit nur zu dem Teil mit einem Warenkauf im Zusammenhang steht (vgl. Der Firma GP kam es - so die bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts - zwar auf den Absatz ihrer Waren an die gewonnenen Mitarbeiter an. Es handelt sich aber nach der Ausgestaltung dieser Mitarbeiterverträge - auch gerade aus der Sicht der gewonnenen Mitarbeiter - nicht um bloßen Warenkauf.Vielmehr war die Begründung eines Mitarbeiterverhältnisses Gegenstand des Bezirksleitervertrages. Dem entspricht es, daß die Firma GP für die gewonnenen Mitarbeiter nicht nur Warenlieferungen, sondern auch sonstige Leistungen (Schulungen) vorsah und in Rechnung stellte. Die gewonnenen Mitarbeiter sollten nach diesem Vertrag in der Art von Handelsvertretern in die Vertriebsorganisation der Firma GP eingegliedert werden und sich durch ihre vertragsentsprechende Tätigkeit auf eigene Rechnung eine ständige Erwerbsquelle schaffen. Die Beklagten hätten, wie das Berufungsgericht bindend festgestellt hat, den Darlehensvertrag nicht ohne den Bezirksleitervertrag und umgekehrt geschlossen. /in Firma GP auf ihren "Meetings" für Posten in ihrem Vertriebssystem, die hohe Gewinnchancen vorspiegelte, wurde durch das Angebot anwesender Kreditvermittler unterstützt, den Bewerbern um eine Stellung bei der Firma GP, falls erforderlich, einen Kredit zu verschaffen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gegen die Beklagten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) besteht gleichfalls nicht. Denn das Darlehen zahlte die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts an den Kreditvermittler aus, der es seinerseits an die Firma GP weiterleitete. Rechtlich und wirtschaftlich wurde das von der Klägerin dem Kreditvermittler zur Verfügung gestellte Geld somit nicht Bestandteil des Vermögens der Beklagten (vgl. Für den Bereicherungsausgleich nach §§ 812 ff BGB muß im übrigen die Vermögenslage der Beklagten berücksich tigt werden, wie sie sich als Ergebnis der verbotenen Kreditvermittlung darstellt. Dessen Zahlung stellte für sie nach ihren Vermögensverhältnissen eine außergewöhnliche Ausgabe dar, die sie ohne den Abschluß des Kredit- und des Mitarbeitervertrags nicht gehabt hätten (zu dem Ausschluß eines Bereicherungsanspruchs bei solchen Ausgaben vgl. Ein auf Rückzahlung des Darlehensbetrags gerichteter Bereicherungsanspruch der Klägerin würde die Beklagten mit einem Schaden belasten, vor dem sie die Verbotsnorm des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO bewahren soll. 2. Insbesondere wurden die Beklagten mit der Weiterleitung des Darlehensbetrages in Höhe von 8 880 DM an die Firma GP auch nicht von einer Schuld gegenüber dieser Firma frei~ Sie sind auch unter diesem Gesichtspunkt nicht bereichert. Er ist nach den rechtsfehlerfreien und bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei einer Würdigung seines Gesamtbildes, also seines Inhalts, seines Zwecks und der Beweggründe für den Vertragsabschluß, sittenwidrig (§ 138 BGB). Ihre Werbung dehnten die Verantwortlichen der Firma GP auf Personen aus, die eigene Mittel für den "Einstandspreis" nicht aufbringen konnten. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, daß die Beklagten - über die von ihnen schon geleisteten Zahlungen hinaus - zur Herausgabe des Wertes oder des Erlöses der an sie gelieferten GP-Waren oder zu dem Wertersatz für ersparte Aufwendungen verpflichtet sind. Auf die Frage, ob ein Einwendungsdurchgriff ent« sprechend den Rechtsprechungsgrundsätzen für den finanzierten Abzahlungskauf berechtigt ist oder ob die Klägerin ihre Aufklärungspflicht gegenüber den Beklagten verletzt hat, kommt es somit nicht an.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III 2R 104/76 URTEIL
in dem Rechtsstreit
der Firma M flflHIHflpflBl Kreditbank GmbH (früher: FirmaMflB^^Finanzierungskreditbank GmbH), Ofl^-v*-Mi®®-Ring fl, MSflM fl, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Helmut EaflflBflfl, Hans-Jörg MB und Jürgen Stflflflj^fl,
Verkündet am
22. Mai 1978 Schorm,
Justi zamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Streitgehilfe:
Emil B i HHHflfl * Finanzierungsmakler und Versicherungsgeneralvertreter , PlflflHflflstraße B -•> MflflHftM»
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
und Dr.l
gegen
1
Reinhard
»
2.
Doris P _______
beide wohnhaft
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1978 durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz,
Lohmann und Kroner
für Recht erkannt;
«»•
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 1976 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Streitgehilfen, die diesem zur Last fallen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten Unterzeichneten am 24. April 1972 einen Darlehensantrag, mit dem sie bei der Klägerin ein Darlehen von 10 000 DM beantragten. Für den Kredit sollten sie insgesamt 15 150,47 DM in 47 Monatsraten zurückbezahlen.
Der Streitgehilfe der Klägerin verhandelte mit den Beklagten und nahm den Antrag entgegen. Von dem Darlehen wollten die Beklagten 8 880 IM an die Firma Gk4l9 Pnft-tHIB Vertriebs Gesellschaft mbH für chemische Erzeugnisse (im folgenden: GP) zur Erlangung einer Bezirksleiterstellung für die Beklagte zu 2) zahlen und vom Rest sonstige hierfür notwendige Ausgaben bestreiten.
Die Firma GP bediente sich für den Verkauf von Wasch-, Reinigungs- und Putzmitteln einer besonderen Vertriebsorganisation. Auf von ihr veranstalteten MMeetingsM warb sie "Berater, Bezirksleiter oder Generalvertreter". Voraussetzung für die "Ernennung" zu dem Bezirksleiter war, daß der Interessent eine bestimmte Warenmenge abnahm oder einen bestimmten Monatsumsatz erzielte. Zum Generalvertreter konnte aufsteigen, wer einen neuen Bezirksleiter einführte und eine weitere Menge von Waren von der Firma GP abnahm. Für die Einführung eines neuen Bezirksleiters erhielt ein Generalvertreter eine Prämie, ein Bezirksleiter einen Bonus.
Auf einem Meeting der Firma GP am 28. März 1972 wurden die Beklagten für einen Bezirksleiterposten gewonnen und gleichzeitig zur Darlehensaufnahme an den Streitgehilfen verwiesen. Dieser bestellte die Beklagten in sein Büro und ließ sie dort eine "Selbstauskunft" auf dem Formular einer Finanzierungsbank unterschreiben. Mit dieser Bank kam jedoch ein Darlehensvertrag nicht zustande , worauf der Streitgehilfe den Darlehensvertrag mit der Klägerin vermittelte. Die Klägerin zahlte das Darlehen sowie 325 DM Provision an den Kreditvermittler aus. Von ihm erhielten die Beklagten den 8 880 DM übersteigenden Rest. Zur Sicherung des Darlehens traten die Beklagten ihre Rechte aus drei Lebensversicherungen an die Klägerin ab.
Ab 1. September 1973 leisteten die Beklagten an die Klägerin keine Darlehensrückzahlungsraten mehr. Sie hatten bis dahin insgesamt 4 814,47 DM zurückbezahlt. Am 25. Oktober 1973 erwirkte die Beklagte zu 2) gegen die Firma GP ein Arresturteil, konnte aber wegen Vermögenslosigkeit der GP nicht mehr vollstrecken. Über das Vermögen der Firma GP wurde am 18. März 1974 das Konkursverfahren eröffnet.
Die Klägerin hat von den Beklagten Zahlung von 10 336 DM (nebst jeweils 15 % Zinsen aus wechselnden Beträgen), Zug um Zug gegen Rückabtretung der Ansprüche und Rechte des Beklagten zu 1) aus den abgetretenen Lebensversicherungen, begehrt. Der Streitgehilfe hat sich ihrem Antrag angeschlossen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und vorgetragen:
Nach den Grundsätzen des finanzierten Abzahlungskaufs seien sie zur Verweigerung der Darlehensrückzählung berechtigt. Die Verträge der Firma GP mit ihren "Mitarbeitern” seien sittenwidrig. Der Firma GP sei es nur auf die Ausnutzung der Gutgläubigkeit geschäftsunkundiger und geschäftsunerfahrener Personen angekommen. Die Waren der Firma GP seien zu teuer und nicht absetzbar gewesen. Die Nichtigkeit des Bezirksleitervertrages der Beklagten zu 2) mit der Firma GP erfasse auch den Vertrag der Beklagten mit der Klägerin. Zwischen den Verträgen habe eine geschäftliche Einheit und - über den Vermittler - eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung zwischen der Firma GP und der Klägerin bestanden. Die Klägerin habe den Vermittler nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise als "verlängerten Arm" eingesetzt. Sie müsse sich sein Wissen um die Geschäftspraktiken der Firma GP zurechnen lassen. Der Vermittler habe insbesondere gewußt, daß das Darlehen für den Einsatz bei der Firma GP verwendet werden solle. In Jedem GP-Mee-ting hätten die Sprecher verkündet, daß der Kreditvermittler zur Finanzierung des Einsatzes der neuen Mitarbeiter Jederzeit zur Verfügung stehe. Er habe dann mit neuen "GP-Opfern" Kontakt gesucht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-gericht die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Beklagte zu 2) sei berechtigt, dem Darlehensrück-zahlungsanspruch der Klägerin die Einwendungen entgegenzusetzen, die ihr aus dem "Bezirksleitervertrag" gegen die Firma GP zustünden. Dieser Vertrag habe überwiegend einen Warenkauf zu dem Inhalt. Die zu dem finanzierten Abzahlungskauf entwickelten Grundgedanken eines "Einwendungs-durchgriffs" seien unmittelbar oder entsprechend anzuwenden. Der Geschäftsleiter- und der Darlehensvertrag bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Die Klägerin und die Firma GP hätten den Beklagten auch als solche erscheinen müssen. Denn der Kreditvermittler, zugleich Generalvertreter der Firma GP, habe sowohl mit der Klägerin als auch mit der Firma GP eng zusammengearbeitet.
Die Klägerin habe damit gerechnet, daß der Kreditvermittler ihre Darlehen zur Finanzierung von Käufen vermittele. Sie habe die Beklagten aber nicht eindeutig, klar und unübersehbar darauf hingewiesen, daß das Darlehen auch bei Nichtlieferung oder Mängeln der gekauften Gegenstände oder bei Unwirksamkeit des Kaufvertrages zurückgezahlt werden
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müsse. Sie habe ihre Sorgfaltspflicht gegenüber den Beklagten als Darlehensnehmern verletzt, weil sie sich um den Darlehenszweck und ihre Offenbarungspflicht nicht gekümmert habe. Sie müsse sich im übrigen auch so behandeln lassen, als sei der den Kreditantrag vorbereitende und vorprüfende Kreditvermittler ihr Vertreter gewesen.
Gegen den Beklagten zu 1) bestehe ein Darlehensrückzahlungsanspruch gleichfalls nicht, weil der Darlehensvertrag wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO gesetzwidrig und nichtig sei.
II.
Ein vertraglicher Anspruch auf Darlehensrückzahlung steht der Klägerin gegen die Beklagten schon deshalb nicht zu, weil der Darlehensvertrag wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO gesetzwidrig und deshalb nach §134 BGB nichtig ist.
Die Frage, ob ein im Reisegewerbe, also außerhalb der Räume der gewerblichen Niederlassung, abgeschlossenes oder vermitteltes Darlehensgeschäft wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nichtig ist, ist umstritten (bejahend: Berg, Jus 1973» 549, 550 f; Höbold, NJW 1970, 1869/70; Palandt/Heinrichs, BGB 37. Aufl. §134 Anm. 2 a; LG Berlin NJW 1971, 2175; AG Spandau JZ 1972, 403; vgl. ferner für den Handel mit Trink- und Bademoorpräparaten /§ 36 AMG7 LG Stuttgart NJW 1965, 354; aus früherer Zeit für den Zeitungsbezugsvertrag AG Flensburg JW 1930, 3655 mit ablehnender Anmerkung Kisch; verneinend: Fuhr, GewO § 56 Anm. 1 c; Holschbach, NJW 1973, 445; LG Darmstadt MDR 1974, 932; LG Konstanz NJW 1972, 1992; LG Kempten JR 1972, 247; vgl. ferner für den Verkauf von Edelsteinen und Edelmetallen OLG Düsseldorf MDR 1972, 321). Sie ist zu bejahen.
1. Richtet sich ein gesetzliches Verbot nur gegen einen Geschäftspartner, so ist das Geschäft in der Regel nicht wegen Gesetzesverstoßes nichtig, richtet es sich gegen beide Partner, so ist das Geschäft in der Regel nichtig (vgl. BGHZ 46, 24, 26 für die Überschreitung der erlaubten Arbeitsvermittlung; s. auch BGH NJW 1968, 2268). Dabei handelt es sich jedoch nur um allgemeine Regeln, die den Rückgriff auf Sinn und Zweck der in Betracht kommenden Verbotsnorm nicht entbehrlich machen (vgl. BGH LM AVAVG Nr. 5 = NJW 1969, 661; LM BGB § 134 Nr. 70 = MDR 1973, 1010). Entscheidend ist, falls eine ausdrückliche Regelung fehlt, stets Sinn und Zweck der einzelnen Verbotsnorm. So hat der Bundesgerichtshof die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts auch dann bejaht,wenn sich das Verbot nur gegen einen Partner richtet (vgl.
BGHZ 37, 262: verbotene Rechtsberatung; NJW 1969, 661: verbotene Arbeitsvermittlung; BGHZ 53, 156: verbotene Werbung für Heilmittel).
2. Das Verbot der Vermittlung eines Darlehensgeschäfts hat den Zweck, die von den Reisegewerbetreibenden aufge-suchte minderbemittelte Bevölkerung vor der Eingehung unüberlegter Verpflichtungen zu schützen (vgl. OLG Hamburg NJW 1962, 1123). Die in § 56 GewO normierten Verbote sollen nicht nur Straftaten verhüten und die Verwertung von Diebesgut verhindern. Sie dienen auch dem Schutz des Verbrauchers (Landmann/Rohmer, GewO 13. Aufl. § 56 Anm. 1 a). Der Gedanke des Kundenschutzes kommt auch in der Begründung der Novelle I960 zur Gewerbeordnung zu dem Ausdruck. Mit dem Verbot der Darlehensvermittlung und -beschaffung im Reisegewerbe will der Gesetzgeber den Abschluß wucherischer Geschäfte im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung verhindern (vgl. Begründung zur Novelle I960, BT-Drucks. III/318 S. 25; Landmann/Rohmer aaO Rdn. 82). Der Schutzzweck der Verbotsnorm besteht somit
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darin, den Verbraucher davor zu bewahren, daß seine wirtschaftliche Entschließungsfreiheit in bestimmten Situationen ("Haustürgeschäften") durch Übereilung, durch irreführende mündliche Angaben,durch zudringliches Verhalten des Reisegewerbetreibenden beeinträchtigt wird. Damit geht der Schutzzweck der Norm über den Zweck sonstiger gewerberechtlicher Verbote (z.B. des Verbots des Verkaufs an Sonn- und Feiertagen) hinaus, die sich nur gegen die Art der Vornahme eines sonst unbedenklichen Rechtsgeschäfts richten und deren Verletzung deshalb nicht zur Nichtigkeit dieses Geschäfts führen muß.
3. Die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen das Darlehensvermittlungsverbot zur Nichtigkeit des Darlehensgeschäfts führt, hängt bei dieser Sachlage davon ab, ob die sonstigen Sanktionen ausreichen, den Schutzzweck der Verbotsnorm zu erreichen. Das ist nicht der Fall.
a) Die sonstigen Rechtsfolgen des Verstoßes gegen die Verbotsnorm befreien den schutzbedürftigen Kunden nicht vor den Folgen einer übereilt eingegangenen, für ihn wirtschaftlich nachteiligen Bindung. Ein Bußgeld oder sonstige verwaltungsrechtliche Sanktionen mögen den Gewerbetreibenden vor weiteren Verstößen abhalten. Die Sanktionen für das Verwaltungsunrecht ändern aber nichts an der weiter bestehenden Vertragsbindung. Das gleiche gilt für die Schadensersatzpflicht, die nur den Zuwiderhandelnden trifft. Zwar stellt § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (Landmann/Rohmer aaO § 56 Rdn. 7). Handelt der Darlehensvermittler aber ohne wTatbeteiligungM des Darlehensgebers, so bleibt die vertragliche Bindung gegenüber dem Darlehensgeber bestehen.
b) Die Rechtsbehelfe des Kunden außerhalb der Verbotsnorm reichen, falls sie für die Beurteilung der Verbots-
norm im Hinblick auf die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB überhaupt herangezogen werden dürfen, zu seinem Schutz gleichfalls nicht aus. Die Nichtigkeit eines im engeren Sinne wucherischen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 2 BGB erfaßt nur bestimmte Tatbestände einer Einschränkung der wirtschaftlichen Entschließungsfreiheit. Der Beweisnot des Kunden und seinem Schutz vor übereilten und unüberlegten Vertragsabschlüssen wird damit bei einem Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nicht genügend Rechnung getragen. Der seit dem Inkrafttreten des § 1 b AbzG, also seit dem 1. Oktober 1974, bestehende Schutz (Widerrufs- und Rückgaberecht nach dem Gesetz vom 15. Mai 1974 BGBl IS. 1169) erfaßt hier schon deshalb nicht das Darlehensgeschäft, weil es vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift geschlossen wurde.
c) Die Nichtigkeitsfolge kann auch nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, ein "Haustür”-Darlehensgeschäft könne inhaltlich in Ordnung gehen, weil die Entschließungsfreiheit des Kunden nicht beeinträchtigt gewesen sei und die Darlehensbedingungen sich im Rahmen des Banküblichen hielten; deshalb genügten die verwaltungsrechtlichen Sanktionen. Die allgemeine Nichtigkeitsfolge des Gesetzesverstoßes kann im Interesse der Rechtssicherheit nicht von einer konkreten Schutzbedürftigkeit des Kunden im Einzelfall abhängig gemacht werden. Das Erfordernis einer konkreten Schutzbedürftigkeit würde insbesondere der Beweisnot des Kunden nicht hinreichend Rechnung tragen.
4. a) Der Tatbestand eines Verstoßes gegen die Verbotsnorm des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Das Verbot erfaßt Jede auf die Beschaffung eines Darlehens gerichtete Tätigkeit (vgl. Landmann/Rohmer aaO Rdn. 83; OLG Hamburg aaO).
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Daher genügte hier die den Kunden werbende, ihn beratende und das Darlehen vorbereitende Tätigkeit des Vermittlers außerhalb der eigenen Geschäftsräume auf einer Wer-beveranstaltung der Firma GP, auch wenn der Vermittler noch weitere Verhandlungen in den eigenen Geschäftsräumen führte und die von ihm geworbenen Darlehensnehmer den Darlehensantrag dort unterschrieben.
Die Tätigkeit des von der Klägerin beauftragten Kreditvermittlers beschränkte sich auf den "Meetings” der Firma GP nicht auf eine Nachweistätigkeit. Vielmehr bot der Vermittler den Bewerbern um eine Mitarbeiterstelle bei der Firma GP seine Vermittlerdienste, also seine gewerblichen Leistungen (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO), für die gesamte Anbahnung eines DarlehensVertrags zu einem bestimmten Zweck, der Finanzierung des in bar zu entrichtenden "Einstandspreises" für eine Mitarbeiterstelle bei der Firma GP, an. Daran ändert auch nichts, daß der Kreditvermittler zunächst das von den Beklagten benötigte Darlehen von einem anderen Finanzierungsinstitut verschaffen wollte. Der Vermittler, der auch mit der Klägerin in Geschäftsverbindung stand, suchte auf "Meetings" der Firma GP, die diese gleichfalls außerhalb ihrer Geschäftsräume in einem öffentlichen Lokal für einen nicht geschlossenen Personenkreis veranstaltete, Kreditinteressenten, um deren auf den Werbeveranstaltungen gewecktes Kreditbedürfnis zu befriedigen, d.h. um ihnen die Möglichkeit zu verschaffen, sich den Preis der von ihnen als gewinnbringend angesehenen Mitarbeiterstelle finanzieren zu lassen.
b) Ein den Tatbestand der verbotenen Darlehensbeschaffung oder -Vermittlung ausschließender Zusammenhang mit einem Warenverkauf scheidet hier aus.
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§ 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nimmt vom Verbot des Abschlusses und der Vermittlung eines Kredits im Reisegewerbe nur Kreditgeschäfte aus, die im Zusammenhang mit einem Warenverkauf (oder dem Abschluß eines Bausparvertrags) stehen. Diese Ausnahme ist eng auszulegen. Sie gilt insbesondere nicht, wenn die Darlehensaufnahme mit einem Mitarbeitervertrag der festgestellten Art und somit nur zu dem Teil mit einem Warenkauf im Zusammenhang steht (vgl. Berg aaO S. 551; OLG Hamburg aaO; Landmann/Rohmer aaO § 56 Rdn. 84; Fuhr aaO § 56 Anm. 2 v). Der Firma GP kam es - so die bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts - zwar auf den Absatz ihrer Waren an die gewonnenen Mitarbeiter an. Es handelt sich aber nach der Ausgestaltung dieser Mitarbeiterverträge - auch gerade aus der Sicht der gewonnenen Mitarbeiter - nicht um bloßen Warenkauf. Vielmehr war die Begründung eines Mitarbeiterverhältnisses Gegenstand des Bezirksleitervertrages. Dem entspricht es, daß die Firma GP für die gewonnenen Mitarbeiter nicht nur Warenlieferungen, sondern auch sonstige Leistungen (Schulungen) vorsah und in Rechnung stellte. Die gewonnenen Mitarbeiter sollten nach diesem Vertrag in der Art von Handelsvertretern in die Vertriebsorganisation der Firma GP eingegliedert werden und sich durch ihre vertragsentsprechende Tätigkeit auf eigene Rechnung eine ständige Erwerbsquelle schaffen.
c) Die Anwendung des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO entspricht im vorliegenden Fall auch dem Anliegen des Gesetzes, Kunden vor übereilten Entschlüssen zu bewahren.
Die Beklagten hätten, wie das Berufungsgericht bindend festgestellt hat, den Darlehensvertrag nicht ohne den Bezirksleitervertrag und umgekehrt geschlossen. Die -psychologische Hemmschwellen herabsetzende - Werbung der
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/in
Firma GP auf ihren "Meetings" für Posten in ihrem Vertriebssystem, die hohe Gewinnchancen vorspiegelte, wurde durch das Angebot anwesender Kreditvermittler unterstützt, den Bewerbern um eine Stellung bei der Firma GP, falls erforderlich, einen Kredit zu verschaffen. Ohne diese Möglichkeit hätten die Bewerber, die einen Bezirksleiter- oder sonstigen Mitarbeitervertrag nur auf Kredit abschließen konnten, von sich aus und selbständig außerhalb der "Meetings”, also ohne den dort zusammenwirkenden Einfluß der GP-Werbung und des Angebots eines bereit-stehenden Vermittlers, sich selbst um einen Kredit bemühen müssen. In diesem Fall wären die Verhandlungen über die Darlehensgewährung dem Einfluß der GP-Werbung mehr oder weniger entzogen gewesen. Dies hätte es den Bewerbern ermöglicht, die mit der Darlehensaufnahme verbundenen Risiken unbeeinflußt und kritisch zu überdenken.
d) Es kommt nicht darauf an, ob der Kreditvermittler als Mitarbeiter der GP in deren Werbeorganisation eingegliedert war. Wenn die Kreditvermittlung deshalb (auch) der Firma GP zuzurechnen wäre, so lägen die Voraussetzungen des Verbotstatbestands des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO vor, weil der Kreditvermittler seine Dienste auf den Werbeveranstaltungen (auch) außerhalb der Räume der gewerblichen Niederlassung der Firma GP anbot.
III.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gegen die Beklagten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) besteht gleichfalls nicht. Die Beklagten sind allenfalls um wertlose Ansprüche gegen die Firma GP bereichert, deren Abtretung die Klägerin nicht begehrt.
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1. Die Beklagten erhielten nicht das an die Firma GP weitergeleitete Darlehenskapital von 8 880 DM und sind bereicherungsrechtlich nicht zu dessen Rückzahlung verpflichtet. Nach der Ausgestaltung und Handhabung des Kreditvertrags gelangten sie niemals zu eigener Verfügung über das Darlehenskapital oder/und zu dessen eigener Nutzung. Denn das Darlehen zahlte die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts an den Kreditvermittler aus, der es seinerseits an die Firma GP weiterleitete. Rechtlich und wirtschaftlich wurde das von der Klägerin dem Kreditvermittler zur Verfügung gestellte Geld somit nicht Bestandteil des Vermögens der Beklagten (vgl. auch RG HRR 1933 Nr. 1843 und RGZ 65, 292, 297).
Für den Bereicherungsausgleich nach §§ 812 ff BGB muß im übrigen die Vermögenslage der Beklagten berücksich tigt werden, wie sie sich als Ergebnis der verbotenen Kreditvermittlung darstellt. Die gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO verstoßende Tätigkeit des Kreditvermittlers erhöhte die Wirksamkeit der Werbung neuer Mitarbeiter durch die Firma GP. Unter diesem doppelten Einfluß Übernahmen die Beklagten den an die Firma GP im voraus zu zahlenden "Einstandspreis”. Dessen Zahlung stellte für sie nach ihren Vermögensverhältnissen eine außergewöhnliche Ausgabe dar, die sie ohne den Abschluß des Kredit- und des Mitarbeitervertrags nicht gehabt hätten (zu dem Ausschluß eines Bereicherungsanspruchs bei solchen Ausgaben vgl.
BGH MDR 1939, 109; BVerwG MDR 1961, 535; LG Berlin NJW 1971, 2175). Ein auf Rückzahlung des Darlehensbetrags gerichteter Bereicherungsanspruch der Klägerin würde die Beklagten mit einem Schaden belasten, vor dem sie die Verbotsnorm des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO bewahren soll. Auch der Schutzzweck dieser Norm steht daher einem auf
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den Darlehensbetrag gerichteten Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten entgegen.
2. Insbesondere wurden die Beklagten mit der Weiterleitung des Darlehensbetrages in Höhe von 8 880 DM an die Firma GP auch nicht von einer Schuld gegenüber dieser Firma frei~ Sie sind auch unter diesem Gesichtspunkt nicht bereichert. Schulden gegenüber der Firma GP aus dem Bezirksleitervertrag, zu deren Tilgung der Darlehensbetrag dienen sollte, bestanden und bestehen nicht. Denn nicht nur der Kredit-, sondern auch der Bezirksleitervertrag ist nichtig. Er ist nach den rechtsfehlerfreien und bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei einer Würdigung seines Gesamtbildes, also seines Inhalts, seines Zwecks und der Beweggründe für den Vertragsabschluß, sittenwidrig (§ 138 BGB).
Die verantwortlichen Personen der Firma GP spiegelten danach bei der planmäßigen Werbung ihrer MitarbeiterM hohe Gewinnaussichten und gute Absatzchancen vor. Die Eingliederung der gewonnenen neuen Mitarbeiter in die Vertriebsorganisation beruhte auf einem "Schneeballsystem” der Weiterwerbung immer neuer Mitarbeiter, deren Einführung die GP-Verantwortlichen als leicht darstellten.Bei den GP-Waren handelte es sich nicht um Markenartikel, sondern um nicht eingeführte Artikel von allenfalls durchschnittlicher Qualität. Wegen der hohen Verdienstspanne zwischen Einkaufs- und Endverbraucherpreis waren sie zu teuer und ließen sich nicht leicht verkaufen. Infolge des "Schneeballsystems" mußten die Absatz- und Gewinnchancen der Mitarbeiter rasch abnehmen. Ihre Werbung dehnten die Verantwortlichen der Firma GP auf Personen aus, die eigene Mittel für den "Einstandspreis" nicht aufbringen konnten. Sie ließen Kreditvermittler auf ihren Werbeveranstaltungen zu, die schon als Mitar-
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beiter geworben waren und die Kreditbedürftigen auf die Kreditmöglichkeiten hinwiesen, falls dies nicht schon die Veranstaltungsleiter getan hatten. Durch Irreführung über die Gewinn- und Absatzaussichten in diesem Schneeballsystem nützten die Verantwortlichen der Firma GP die Leichtgläubigkeit und die geschäftliche Unerfahrenheit und Unkundigkeit der anzuwerbenden Mitarbeiter planmäßig zu ihrem Vorteil aus.
Bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Gesamtbild ist der Bezirksleitervertrag infolge des Hinzutre-tens besonderer Umstände wegen sittenwidrigen Verhaltens gegenüber dem Geschäftspartner (Mitarbeiter) nichtig (§ 138 BGB), ohne daß es einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) bedürfte.
3. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, daß die Beklagten - über die von ihnen schon geleisteten Zahlungen hinaus - zur Herausgabe des Wertes oder des Erlöses der an sie gelieferten GP-Waren oder zu dem Wertersatz für ersparte Aufwendungen verpflichtet sind.
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IV.
Auf die Frage, ob ein Einwendungsdurchgriff ent« sprechend den Rechtsprechungsgrundsätzen für den finanzierten Abzahlungskauf berechtigt ist oder ob die Klägerin ihre Aufklärungspflicht gegenüber den Beklagten verletzt hat, kommt es somit nicht an.
Krohn Tidow Peetz
Lohmann
KrÖner