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BGH · III ZR 104/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 104/72

Nach dem Darlehensantragsformular beantragten der Beklagte und die Firma die es ebenfalls unterschrieb* ~ bei der Klägerin ein an einen Kasseler Die "Selbstauskunft" enthält außer anderen Angaben unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten folgenden durch Fettdruck und auffällige Umrandung hervorgehobenen Text: "Es ist uns bekannt, daß im Falle eines mit dem Darlehen in Zusammenhang stehenden Kaufgeschäftes - auch bei Nichterhalt oder Erhalt mangelhafter Ware -das Darlehen voll an Sie zurückgezahlt werden muß". Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung des Darlehens, das sie mit Schreiben vom 27. Es hat die - in der Urteilsformel ohne Zusatz ausgesprochene -Zulassung der Revision mit der grundsätzlichen Bedeutung der Frage begründet, "wie sich die Nichteinhaltung der Formvorschriften des § 1 a AbzG bei Abschluß des Kaufvertrages im finanzierten Abzahlungsgeschäft auf das Zustandekommen des Darlehensvertrages auswirkt". Der Wirksamkeit der Revisionszulassung steht auch nicht entgegen, daß das Berufungsgericht die von ihm als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage zwar in seiner Hauptbegründung entschieden, in seiner Hilfsbegründung im Ergebnis aber offengelassen hat. Der in BGH LM ZPO § 546 Nr. 11 entschiedene Fall unterscheidet sich von dem vorliegenden dadurch, daß dort für eine Erörterung der Frage, deren Klärung das Berufungsgericht für wünschenswert gehalten hatte, überhaupt kein Raum gewesen war und auch das Berufungsgericht selbst keine Veranlassung gesehen hatte, sich in dem angefochtenen Urteil mit dieser Frage zu befassen. Ist die Revision hiernach statthaft, so hat das Revisionsgericht das Berufungsurteil sachlichrechtlich in vollem Umfange nachzuprüfen, ohne Beschränkung auf die Rechtsfrage, deren grundsätzliche Bedeutung dem Berufungsgericht Anlaß zur Zulassung der Revision gegeben hat (BGHZ 9, 357, 359; BGH LM ZPO § 546 Nr. 27). 1. Für die Entscheidung der vorliegenden Sache kann dahinstehen, ob die auf den Abschluß des Kaufvertrages mit der Firma L^HI gerichtete Willenserklärung des Beklagten der Form des § 1 a Abs. 1 AbzG idF des Änderungsgesetzes vom 1. finanzierten Abzahlungsgeschäft stets sowohl auf den Kaufabschluß als auch auf den Abschluß des Darlehensvertrages anzuwenden sind und wie sich die Nichteinhaltung dieser Formvorschriften beim Abschluß des Kaufvertrages auf das Zustandekommen des Darlehensvertrages auswirkt. Der Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedenfalls entgegenhalten, daß das bestellte Farbfemsehgerät nebst Antenne nicht geliefert worden, er deshalb vom Kaufvertrag zurückgetreten und im übrigen infolge des Konkurses der Firma auch jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, die Verkäuferin heranzuziehen. Denn die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge darf nicht zu Lasten des Käufers/Darlehens-nehmers gehen, der an der Aufspaltung im allgemeinen nicht interessiert ist und dem die Einschaltung eines Finanzierungsinstituts in aller Regel auch keinen Vorteil bringt. So ist dem Käufer insbesondere gestattet worden, die Rückzahlung des Darlehens zu verweigern, wenn er vom Verkäufer Gewährleistung nicht zu erlangen vermag, wenn die Ware nicht geliefert wird oder wenn der Kaufvertrag wirksam angefochten worden ist (BGHZ 22, 90, 100/101; 37, 94, 99/100; Senatsurteile in BGHZ 47, 233; WM 1967, 450, 454/455, insoweit in BGHZ 47, 224 nicht abgedruckt; LM AbzG § 6 Nr. 14; BGHZ 60, 108, 110; LM BGB § 242 Cd Nr. 159; NJW 1973, 1275, 1276). Es wäre mit den Anschauungen eines redlichen Geschäftsverkehrs nicht zu vereinbaren, wenn der Beklagte, für den die Einschaltung der Klägerin gegenüber einer Kreditierung durch die Firma LflH selbst ohne jeden Vorteil war, allein durch die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in zwei juristisch selbständige Verträge schlechter gestellt wäre, als er ohne die Aufspaltung stehen würde. Der Schutz des Käufers im finanzierten Abzahlungsgeschäft wäre in einer nach Treu und Glauben unerträglichen Weise beeinträchtigt, wenn er der Bank das von dieser an den Verkäufer oder einen Kreditvermittler ausgezahlte Darlehen zurückerstatten müßte, ohne geltend machen zu können, den (wirtschaftlichen) Gegenwert nicht erhalten zu haben. Verkäufer von dem Kaufvertrag zurückgetreten war, während hier der Beklagte einseitig in Ausübung der ihm nach § 326 BGB zustehenden Rechte den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. 3* Der Revision verhilft nicht zu dem Erfolg, daß die "Selbstauskunft” unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten den Hinweis enthält, daß das Darlehen auch dann voll zurückgezahlt werden müsse, wenn keine oder mangelhafte Ware geliefert werde. Einwendungsdurchgriff stets dann von vornherein abgeschnitten ist, wenn die Bank ihn über die Risiken der Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts in zwei rechtlich voneinander getrennte Verträge klar und eindeutig aufgeklärt und belehrt hat. Denn jedenfalls unter den gegebenen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, den Beklagten eindeutig, klar und unübersehbar auf das be- Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe mit dem Beklagten vereinbart, daß der Bestand des Darlehensvertrages

Zitierte Normen: § 242 BGB § 97 ZPO
FirmaFrageBerufungsgerichtKäuferDarlehenKlägerinBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 104/72	URTEIL
Verkündet am
13. November 1975 Schorm,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Bankhaus KflH,	&	Co,, Kommanditgesellschaft,	mmBmm	Landstraße ■, vertre-
ten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Valter Jürgen HflHBund Hinnerk Iflp, sämtlich
 FflH a • M.,	Lands traßeJB»
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof,Dr.Dr und Prof .Dr.^HB -
gegen
 den Rentner Paul
 itraße
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1975 durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Peetz, Lohmann und Kroner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 27. Juni 1972 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechts zuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte bestellte am 20. Dezember 1970 bei einem Vertreter der Firma Femseh-LS| in f^HHl ein Farbfernsehgerät nebst Antenne. Er unterschrieb ein ihm von dem Vertreter vorgelegtes,von dem inzwischen mit der Klägerin verschmolzenen Bankhaus 4HHH & Co. in	-	im	folgenden:	Klägerin	-	stammen-
des Darlehensantragsformular sowie eine an die Klägerin gerichtete MSelbstauskunftM.
Nach dem Darlehensantragsformular beantragten der Beklagte und die Firma	die	es	ebenfalls
 unterschrieb* ~ bei der Klägerin ein an einen Kasseler
 
Versicherungskaufmann auszuzahlendes und ab Februar 1971 in 40 Monatsraten zurückzuzahlendes Darlehen. Dieses wurde wie folgt berechnet: Als "Restkaufpreis-Anfangskredit" wurde ein Betrag von 2.300 DM ausgewiesen, der sich durch im einzelnen aufgeführte Kosten und Gebühren auf einen "Darlehensbetrag" von 3.304 DM erhöhte. Zur Sicherung des Darlehens wurde ein Farbfernsehgerät Weltfunk Color nebst Antenne übereignet. Die in dem Formular gestellte Frage, wo sich das Sicherungsgut zu dem Zeitpunkt der Antragstellung befinde, wurde nicht beantwortet. An einer anderen Stelle des Formulars heißt es, die Darlehensnehmer versicherten, daß das Sicherungsgut ihr unbeschränktes und unbelastetes Eigentum sei oder daß ihnen jedenfalls bei Ablösung des Restkaufpreises durch das Darlehen das unbeschränkte und unbelastete Eigentum an dem Sicherungsgut zustehe.
Die "Selbstauskunft" enthält außer anderen Angaben unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten folgenden durch Fettdruck und auffällige Umrandung hervorgehobenen Text: "Es ist uns bekannt, daß im Falle eines mit dem Darlehen in Zusammenhang stehenden Kaufgeschäftes - auch bei Nichterhalt oder Erhalt mangelhafter Ware -das Darlehen voll an Sie zurückgezahlt werden muß".
Die Klägerin nahm den Darlehensantrag am 23. Dezember 1970 an und zahlte das Darlehen noch am selben Tage bestimmungsgemäß aus.
Die Firma	lieferte dem Beklagten das Fernseh-
gerät und die Antenne nicht. Sie ist inzwischen in Konkurs gefallen.
 
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung des Darlehens, das sie mit Schreiben vom 27. April 1971 in Höhe von 3.059,05 DM fällig gestellt hat.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist zulässig.
Das Berufungsgericht hat sie in wirksamer, das Revisionsgericht bindender Weise zugelassen. Es hat die - in der Urteilsformel ohne Zusatz ausgesprochene -Zulassung der Revision mit der grundsätzlichen Bedeutung der Frage begründet, "wie sich die Nichteinhaltung der Formvorschriften des § 1 a AbzG bei Abschluß des Kaufvertrages im finanzierten Abzahlungsgeschäft auf das Zustandekommen des Darlehensvertrages auswirkt".
 
Wie noch zu erörtern sein wird, kommt dieser Frage allerdings eine entscheidungserhebliche Bedeutung nicht zu. Das hat auf die Statthaftigkeit der Revision jedoch keinen Einfluß (Senatsentscheidung in Betrieb 1968, 351). Der Wirksamkeit der Revisionszulassung steht auch nicht entgegen, daß das Berufungsgericht die von ihm als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage zwar in seiner Hauptbegründung entschieden, in seiner Hilfsbegründung im Ergebnis aber offengelassen hat. Eine vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist schon dann statthaft, wenn überhaupt die Auffassung vertretbar erscheint, die als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage sei entscheidungserheblich (BGH LM ZPO § 546 Nr. 15; Senatsentscheidung in Betrieb 1968, 351). Der in BGH LM ZPO § 546 Nr. 11 entschiedene Fall unterscheidet sich von dem vorliegenden dadurch, daß dort für eine Erörterung der Frage, deren Klärung das Berufungsgericht für wünschenswert gehalten hatte, überhaupt kein Raum gewesen war und auch das Berufungsgericht selbst keine Veranlassung gesehen hatte, sich in dem angefochtenen Urteil mit dieser Frage zu befassen.
Ist die Revision hiernach statthaft, so hat das Revisionsgericht das Berufungsurteil sachlichrechtlich in vollem Umfange nachzuprüfen, ohne Beschränkung auf die Rechtsfrage, deren grundsätzliche Bedeutung dem Berufungsgericht Anlaß zur Zulassung der Revision gegeben hat (BGHZ 9, 357,
 359; BGH LM ZPO § 546 Nr. 27).
 
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II.
Die Revision ist nicht begründet.
1. Für die Entscheidung der vorliegenden Sache kann dahinstehen, ob die auf den Abschluß des Kaufvertrages mit der Firma L^HI gerichtete Willenserklärung des Beklagten der Form des § 1 a Abs. 1 AbzG idF des Änderungsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBl I S. 1541) entspricht oder nicht. Der Senat braucht auch die vom Berufungsgericht in erster Linie erörterte Rechtsfrage nicht zu entscheiden, ob die Formvorschriften des § 1 a Abs. 1 AbzG beim sog. finanzierten Abzahlungsgeschäft stets sowohl auf den Kaufabschluß als auch auf den Abschluß des Darlehensvertrages anzuwenden sind und wie sich die Nichteinhaltung dieser Formvorschriften beim Abschluß des Kaufvertrages auf das Zustandekommen des Darlehensvertrages auswirkt.
Auf sich beruhen kann schließlich, worauf das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung abgestellt hat, ob dem Klageanspruch entgegensteht, daß die Klägerin die Darlehensvaluta ausgezahlt hat, ohne vorher zu prüfen, ob die Firma LflB dem Beklagten die Kaufgegenstände auch ausgeliefert hat.
Der Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedenfalls entgegenhalten, daß das bestellte Farbfemsehgerät nebst Antenne nicht geliefert worden, er deshalb vom Kaufvertrag zurückgetreten
 und im übrigen infolge des Konkurses der Firma auch jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, die Verkäuferin heranzuziehen.
2. Der Kaufvertrag und der Darlehensvertrag sind trotz ihrer engen Verbindung zu einem einheitlichen finanzierten Abzahlungsgeschäft rechtlich als zwei selbständige Verträge zu werten (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 18. Januar 1973 - Ill ZR 69/71 - LM BGB § 242 Cd Nr. 159 = NJW 1973,
452, 453). Trotzdem werden dem Käufer, der - wie hier der Beklagte - nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist und der sich - was hier ebenfalls der Fall ist - dem Verkäufer und dem Kreditgeber als einem einheitlichen Vertragspartner gegenübersieht, aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gewisse Einwendungen aus dem Kaufvertrag auch gegenüber dem Kreditgeber zugestanden. Denn die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge darf nicht zu Lasten des Käufers/Darlehens-nehmers gehen, der an der Aufspaltung im allgemeinen nicht interessiert ist und dem die Einschaltung eines Finanzierungsinstituts in aller Regel auch keinen Vorteil bringt. So ist dem Käufer insbesondere gestattet worden, die Rückzahlung des Darlehens zu verweigern, wenn er vom Verkäufer Gewährleistung nicht zu erlangen vermag, wenn die Ware nicht geliefert wird oder wenn der Kaufvertrag wirksam angefochten worden ist (BGHZ 22, 90, 100/101; 37, 94, 99/100; Senatsurteile in BGHZ 47, 233; WM 1967, 450, 454/455, insoweit in BGHZ 47, 224 nicht abgedruckt; LM AbzG § 6 Nr. 14; BGHZ 60, 108, 110; LM BGB § 242 Cd Nr. 159; NJW 1973, 1275, 1276).
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Nicht anders liegt es hier* Unstreitig sind Farb-fernsehgerät und Antenne dem Beklagten trotz wiederholter Nachfrage und Fristsetzung nicht geliefert worden. Der Beklagte ist schließlich nach § 326 BGB vom Kaufvertrag zurückgetreten. Infolge des inzwischen über das Vermögen der Firma LfllB eröffneten Konkurses ist zudem jede reale Möglichkeit ausgeschlossen, die Verkäuferin in Anspruch zu nehmen. Unter diesen Umständen verweigert der Beklagte die Rückzahlung des Darlehens zu Recht. Es wäre mit den Anschauungen eines redlichen Geschäftsverkehrs nicht zu vereinbaren, wenn der Beklagte, für den die Einschaltung der Klägerin gegenüber einer Kreditierung durch die Firma LflH selbst ohne jeden Vorteil war, allein durch die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in zwei juristisch selbständige Verträge schlechter gestellt wäre, als er ohne die Aufspaltung stehen würde. Der Schutz des Käufers im finanzierten Abzahlungsgeschäft wäre in einer nach Treu und Glauben unerträglichen Weise beeinträchtigt, wenn er der Bank das von dieser an den Verkäufer oder einen Kreditvermittler ausgezahlte Darlehen zurückerstatten müßte, ohne geltend machen zu können, den (wirtschaftlichen) Gegenwert nicht erhalten zu haben.
Diese rechtliche Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des seinerzeit für RechtsStreitigkeiten über Darlehen zuständigen IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in LM AbzG § 6 Nr. 5.
Jener Fall unterscheidet sich von dem vorliegenden dadurch, daß dort der Käufer im Einverständnis mit dem
 
Verkäufer von dem Kaufvertrag zurückgetreten war, während hier der Beklagte einseitig in Ausübung der ihm nach § 326 BGB zustehenden Rechte den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat.
3* Der Revision verhilft nicht zu dem Erfolg, daß die "Selbstauskunft” unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten den Hinweis enthält, daß das Darlehen auch dann voll zurückgezahlt werden müsse, wenn keine oder mangelhafte Ware geliefert werde.
Der Einwand der Nichtlieferung der Kaufgegenstände ist dem Beklagten dadurch nicht abgeschnitten.
Der Revision ist zuzugeben, daß sich der Hinweis auf der ”Selbstauskunft” seinem Wortlaut nach ersichtlich an den Text anlehnt, wie ihn der Senat in BGHZ 47, 207, 212 als zur Erfüllung der Aufklärungspflicht ausreichend angesehen hat. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, welche rechtliche Bedeutung allgemein einem solchen, vom Senat dort im übrigen nur mit Bezug auf die Aufklärungspflicht und bei spielsweise angeführten Hinweis zukommt. Insbesondere kann offenbleiben, ob im finanzierten Abzahlungsgeschäft dem Käufer der sog. Einwendungsdurchgriff stets dann von vornherein abgeschnitten ist, wenn die Bank ihn über die Risiken der Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts in zwei rechtlich voneinander getrennte Verträge klar und eindeutig aufgeklärt und belehrt hat. Denn jedenfalls unter den gegebenen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, den Beklagten eindeutig, klar und unübersehbar auf das be-
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sondere rechtliche Risiko hingewiesen zu haben, das er mit ihrer Einschaltung einging.
Der Hinweis der Klägerin befindet sich nicht auf dem Darlehensantragsformular, sondern, davon getrennt, auf einem besonderen, deutlich als 11 Selbstauskunftn gekennzeichneten Formular. Auf einem derartigen Formblatt erwartet der Durchschnittsleser, auf den hier abzustellen ist (BGHZ 47, 217, 222 f), von ihm zu beantwortende Fragen, die seine Kreditwürdigkeit betreffen, nicht hingegen Hinweise, die sein Vertragsverhältnis mit der finanzierenden Bank betreffen oder die Art und Weise seiner Zahlungsverpflichtung berühren. Der von der Klägerin in die f,Selbstauskunft" aufgenommene Hinweis ist daher grundsätzlich nicht geeignet, den Käufer und Darlehensnehmer hinreichend zu warnen und aufzuklären.
Daran ändert auch die Hervorhebung durch Fettdruck, auffällige Umrandung und Plazierung unmittelbar über der Unterschrift nichts. Dadurch mag zwar das Augenmerk auf diese Klausel gelenkt werden. Es ist jedoch nicht gewährleistet, daß der Käufer und Darlehensnehmer auch ihre Bedeutung erfaßt, weil er einen solchen Hinweis an dieser Stelle gar nicht erwartet und auch nicht zu erwarten braucht. Die Auffassung der Revision, der Beklagte sei mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen worden, welches Risiko sich für ihn aus der Einschaltung eines Finanzierungsinstituts ergebe, trifft damit nicht zu.
Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe mit dem Beklagten vereinbart, daß der Bestand des Darlehensvertrages
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und die Erfüllung der hieraus bestehenden Verpflichtung von dem Bestand und der Erfüllung des Kaufvertrages unabhängig sein sollten (vgl. BGHZ 47, 233f 239).
III.
Die Revision ist nach allem zurückzuweisen. Als unterliegende Partei hat die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Krohn
 Lohmann
Dr. Tidow
 Kroner
Peetz