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BGH · Ill ZR 104/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 104/67
WertEntschädigungBehördeMaßnahmeBSeuchenGKlägerWareVernichtungRevision

Volltext der Entscheidung

2022 006
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ;	nein
 Bundes-SeucbenG § 51
Die Entschädigung nach dem »gemeinen Wert» hemißt sich grundsätzlich nach dem Wiederhesebaffungspreis einwandfreier Ware der vernichteten Art*
BGH, Urt«, v, 3« März 1969
- Ill ZR 104/67
OLG Hamm M Arnsberg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III_ZR_ 104/67.
URTEIL
Verkündet am
3« Mars 1969 Groß,, Justizangesteilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landes Nordrhein-V/estfalen? vertreten durch den Re-
gierungspräsidenten in A\
9
Beklagten und Hevisionoklägcrs,
- Brozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.
und
 gegen
den Rleischermeister Richard S^H^H^straße V?
Kläger und Revisionsbe]clagtenP
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Prof,Dr0
2
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt? Gähtgens und Keßler
 für Repht erkannt:
Die Revision des beklagten Bandes gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberiondesgerichts Hamm vom 21. März 1967 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Revisions-reehtszugs zu trogen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger, ein Pleiscbermeister, fordert Entschädigung für seinen Lagerbestand an Pleisch- und Wurstwaren, der auf Anordnung des Amts für Öffentliche Ordnung wegen des Verdachtes eines Befalls mit Salmonella-Irregern vernichtet wurde.
nachdem festgestellt worden war, daß mehrere der in dem Pleischereibetrieb tätigen Personen, darunter dor Kläger selbst, Ausscheider von Salmonella-Erregern waren, ordnete das Ordnungsamt mit Verfügung vom 9. Mai 195?; die
 die §§ 10, 34f 39, 40 BSeuchenG anfübrte, die vorläufige Schließung des Betriebes sowie die vorläufige Sicherstellung der Waren an«, Die bakteriologische Untersuchung von 82 Warenproben. aus allen Betriebsräumen im Staatlichen Veterinär-Untersuchungsamt ergab bei einigen Proben einen positiven Befund. Daraufhin ordnete das Ordnungsamt mit Verfügung vom 14. Mai 1963 gemäß § 39 Abs. 3 BSeuchenG die unschädliche Vernichtung aller im Betrieb befindlichen Pleisohwaren und PleischererZeugnisse an, und wies den Kläger darauf hin, daß ein WiderSpruch keine aufschiebcn-de Wirkung habe (§35 Abs. 2 BSeuchenG), dem Eigentümer vernichteter Gegenstände aber auf Antrag eine Entschädigung gewährt werde (§57 BSeuchenG). Die zu vernichtenden Waren wurden in einer Aufstellung festgehalten, die als Wert teils Großhandelspreise, teils Einkaufspreise, teils Verkaufspreise angibt und mit 15.507,18 DM abschließt.
Die Waren wurden vernichtet und die Botriebsrüume desinfiziert. Am 20. Mai 1963 konnte der Kläger, nachdem eine ärztliche Behandlung der Betriebsangehörigen sich als nicht mehr erforderlich erwiesen hatte, den Betrieb wieder eröffnen. Die Stadt Iserlohn zahlte ihm als Vorschuß auf die zu erwartende Entschädigung 8.500 DM.
Der Regierungspräsident bewilligte dem Kläger eine Entschädigung für Verdienstausfall in Höhe von 242 DM, lehnte jedoch eine Entschädigung für den vernichteten Warenbestand ab.
Mit der Klage hat der Kläger einen Verdionstausfall von 1.584,08 DM abzüglich gezahlter 242 DM ~ 1.342,08 DM geltend gemacht und als Entschädigung für die vernichteten
 Waren 15.510,17 DM gefordert; er bat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 16.852,85 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 22. Mai 1965 zu verurteilen.
Das beklagte Land bat um Abweisung der Klage gebeten. Es hat ausgeführt, der Kläger sei wegen seines Verdionst-ausfalls nach § 49 Abs. 5 BSeuchenG abgefunden, und dem Klageanspruch wegen Vernichtung der Waren entgegengehalten; Dem Kläger stehe ein Entschädigungsanspruch nicht zu, weil von seinem verseuchten Warenbestand eine Störung der öffentlichen Ordnung ausgegangen sei und das behördliche Vorgehen erforderlich gewesen sei, um diese Störung zu beseitigen. Auch wenn § 57 BSeuchenG zutreffen sollte, könne der Kläger eine Entschädigung nicht beanspruchen. Denn diese Bestimmung sehe die Entschädigung nach dem gemeinen Wert d.ho dem Wert zur Zeit der Vernichtung der Ware vor.
In diesem Zeitpunkt aber sei die Ware wegen des Befalls mit Salmonellen unverkäuflich und wertlos gewesen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben über den Herstellungspreis der Waren und über die Generalunkosten des Betriebes; es hat sodann das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 14«024,84 DM (242 DM Verdienstausfall und 13.782,84 DM Warenwert) nebst 4 $ Brozeßzinsen seit dem 7« April 1965 zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des Verdienstaus-falls von 242 DM, die unstreitig gezahlt sind, abgewiesen, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen und demgemäß das beklagte Land zur Zahlung von 13.782,84 DM nehst 4 £ Zinsen seit dem 7. April 1965 verurteilt.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land weiterhin die volle Abweisung der Klage» Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen»
Entscheidungsgründ !♦
Das Berufungsgericht hat richtig dahin entschieden, daß der Kläger gemäß § 57 BSeuchenG zu entschädigen ist, weil die Vernichtung der Ware in der vorliegenden Sache nur aufgrund von § 59 BSeuchenG angeordnet werden konnte und tatsächlich auch angeordnet wurde» Die Bestimmung in §15 LebensmG, deren Abwendbarkeit das beklagte Band im Berufungsrechtszug vertreten hat, kommt nicht sum Zuge, weil sie lediglich die Einziehung oder Vernichtung von Gegenständen, auf die eine strafbare Handlung sich bezog im Rahmen eines Strafverfahrens behandelt (vgl» DM zu LebensmG Nr. 1), während hier die Vernichtung im Verwal-tungsverfobren angeordnet und durchgeführt wurde»
Die Anwendung der Entschädigungsbestimmung in § 57 BSeuchenG setzt voraus, daß der Warenbestand des Klägers infolge einer Maßnahme nach § 59 BSeuchenG vernichtet wurde» Nach der letztgenannten Bestimmung ist die Entseuchung von Räumen, Gegenständen usw» anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß sie mit Erregern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten - dazu gehört die Salmonellose gemäß § 5 Ab3. 1 Ziff» 4 BSeuchenG - behaftet sind (Abs,
 
 ist die Entseuchung nicht ausführbar, so ist die Vernichtung anzuordnen (Abs0 3)o Da3 Berufungsgericht hat diese Bestimmungen angev/endet und zur Begründung ausgeführt:
Bas Ordnungsamt habe in den maßgebenden Verfügungen als Rechtsgrundlage seines Vorgehens die §§ 34 7 39 BSeuchenG angegeben und dabei darauf hingev/iesen, daß auf Antrag Entschädigung* nach dem Bundesseuchengesetz gev/ährt y/erden könne. Der Tatsache, daß in den ersten Verfügungen (7» und 9* Hai 1963) auch § 10 BSeuchenG angeführt sei, komme entscheidende Bedeutung nicht zu«
Denn die Vernichtung der Waren sei eine "Schutzmaßnahme” im Sinne der §§ 34 ff BSeuchenG gewesen, die durch die Feststellung aufgetretener Erkrankungen ausgelöst worden sei. Der polizeipflichtige Zustand der Fleischv/aron stehe einer Entschädigungspflicht nicht entgegen. Allgemeine polizeirechtliche Grundsätze seien hier durch die Spezial-regelung in § 57 BSeuchenG ausgeschlossen und diese Bestimmung ordne die Entschädigung trotz der Bolizeipflich-tigkeit ,an. im Interesse einer wirkungsvollen Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Bio Beklagte dürfe sich auch der Entschädigungspflicht nicht entziehen, weil der Kläger im Vertrauen auf die in Aussicht gestellte EntSchädigung die einzelnen Verfügungen nicht angefochten habe.
Die Revision wendet sich hiergegen ohne Erfolg.
1.) Für die Entscheidung der vorliegenden Sache bedarf es nicht einer abschließenden Abgrenzung der "Verhütungsmaßnahmen” (§§ 10 ff BSeuchenG) von den "Schutzmaßnahmen” (§§ 34 ff BSeuchenG). Denn die Behörde ordnete
 
hier die Vernichtung nicht aufgrund von § 10 BSeuchenG, sondern als eine Schutzmaßnahme noch § 39 BSeuchenG an, und die Begründung sowie die vorangegangenen Pestctellungen bezogen sich allein auf diese Bestimmung* Eine solche Maßnahme ist nach ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 57 BSeuchenG) entschadigungspflichtig* Der Senat kann daher auch offenlassen, ob und unter welchen Umständen ein* behördliches Vorgehen nach § 10 BSeuchenG einen Entschädigungsanspruch begründen könnte*
Bie Ansicht der Revision, Maßnahmen gegen die Ursprung' liehe Infektionsquelle seien stets - ohne Rücksicht auf den Anlaß des Vorgehens und des Stadiums einer Seuchengefahr - allein nach § 10 BSeuchenG, erst die weiteren Maßnahmen gegen andere Gefahrenquellen, die infolge der Erkrankung von Menschen notwendig würden, seien nach § 39 BSeuchenG zu beurteilen, findet im Gesetz keine Stütze0
Über den Anwendungsbereich der beiden Bestimmungen und ibr Verhältnis zueinander hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 25« Januar 1968 - III ZR 131/66 -(dort So 10) ausgeführt: Nach § 10 Abs* 1 Satz 1 BSeuchenG hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zu dem Auftreten einer übertragbaron Krankheit führen können* Mit dieser allgemeinen Verhütungsvorschrift wurden - wie die amtliche Begründung zu § 10 Abs» 1 sagt -die Vorschriften des allgemeinen Polizeirechts, die bisher im Einzalfall als Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Verhütung übertragbarer Krankheiten herangozogen werden mußten,
 in diesem Bereich abgelöst; insoweit soll die Regelung abschließend sein, doch sollen die Grundsätze des allgemeinen Polizeirechts - so insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundsätze Uber die Inanspruchnahme eines Störers und eines Nichtstörers - auch hier gelten (vgl«, Iraencknor in ,fI>as Deutsche Bundesrecht51 I K 60 zu § 10 So 41)o Danach decken sich die Voraussetzungen eines behördlichen Einschreitens und die behördlichen Befugnisse nach § 10 BSeuchenG nicht mit den Maßnahmen, die § 39 BSeuchenG behandelt; die Behörde handelt zu dem Zwecke der Verhütung (§ 10) unter anderen Voraussetzungen und Verhältnissen als in den Fällen der Bekämpfung (§ 39)? bei der die läge bereits durch eine Öffentliche Not gekennzeichnet ist, die ein schärferes und weitergespanntes Einschreiten gebietet und rechtfertigt* Damit befindet sich auch der Betroffene gegenüber Maßnahmen nach § 39 BSeuchenG in einer anderen Lage insofern, als er vielfach, ja - wie die amtliche Begründung (Bf-Drucksache, 3* Wahlperiode 1888 So 29) betont - regelmäßig ohne Verschulden und schicksalsbedingt zu dem Störer geworden ist«, Diese besonderen Verhältnisse, die bei Maßnahmen der Seuchenbekämpfung zur Begründung von Entschädigungsansprüchen, die über die allgemeinen Grundsätze (Art«, 14 GrundG; § 70 PreußPVG) hinausgehen, zu einer gewissen "Billigkeitsregelung“ geführt haben (vgl»
 BVerfG DÖV 1967? 128; BVerwG NJW 1966, 217), liegen regelmäßig nicht vor, solange die Behörde noch zu dem Zwecke der Verhütung handelt«,
2.) Die Unterscheidung kann daher nicht - wie die Revision meint - allein auf den Betroffenen abstellen, sie muß vielmehr vom Anlaß, Zweck und Charakter der be-
hördlichen Maßnahme ausgehen«, Der Senat ist nicht veranlaßt 9 die Frage zu prüfen9 ob und unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeiten und Befugnisse nach § 10 und § 34 BSeuchenG ineinander greifen können* Denn die vollständige Vernichtung aller Fleischworen im Betriebe des Klagers, die mit der Verfügung vom 14. Mai 1963 auf einen "begründeten Verdacht" hin angeordnet wurde, läßt sich keinesfalls aus § 10, sondern nur aus § 39 BSeuchenG recht-fertigen . Maßnahmen, die eine Behörde angesichts des dringenden Verdachts einer polizeilichen Gefahr trifft, dürfen - bis das objektive Bestehen der Gefahr festgestellt ist - nach Polizeirecht nur "einstweilig” sein und nicht eino endgültige, abschließende Regelung in der Sache selbst treffen (BGHZ 5, 144, 149$ 43? 196, 204). Hur in diesem Rahmen besteht, solange die Gefahr nicht festgcstellt ist, eine PolizeipfDichtigkeit als Schranke des Eigentums«,
Hier aber wurde durch die Verfügung vom 14«. Mai 1963 eine abschließende, endgültige Regelung getroffen, die die unschädliche Vernichtung aller im Betrieb befindlichen Bleischwären und Fleischerzeugnisse gemäß § 39 Abs* 3 BSeuchenG anordnete* Dem war folgendes vorangegangens Am 9* Mai 1963 waren von allen Waren aus den verschiedenen Betriebsräumen insgesamt 82 Stichproben entnommen worden* Die Untersuchung durch das Staatliche Veterinar-Unter-suchungsamt ergab, daß die Proben 79 38, 42, 68 und 82 mit Salmonella-Keimen behaftet waren* Die Behörde be~ gründete ihre Vernichtungsanordnung damit, daß nach diesem Untersuchungsergebnis "ein feil" der vorrätigen Waren verseucht sei, und daher der begründete "Verdacht” bestehe, daß "ein Großteil" aller Vorräte im Geschäft ver-
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seucht sei. Es führt irre, wenn die Revision vorträgt, die”verseuchten Lebensmittel des Klägers,f hätten auch vernichtet werden müssen, v/enn niemand krank gewesen wäre. Die Frage, oh dos Untersuchungsergebnis bei den Stichproben hätte ausreichen können, um für die Behörde die Unbrauchbarkeit oller Vorräte im Betrieb des Klagers darzutun (vgl. hierzu Urteil vom 25. Januar 1968 - Ill ZR 106/66 = BGH Warn 1968 Nr* 58 = MDR 1968, 478)9 kann hier offenbleiben; denn die Behörde zog diesen Schluß nicht, sondern begnügte sich - der Anregung des Kreisveterinärrots von 13. Hai 1965 entsprechend - mit der Feststellung eines begründeten Verdachts. Dieser Verdacht würde nicht ausreichen, um die endgültige Vernichtung aller Waren noch allgemeinen poliseirecht-lichen Grundsätzen (§ 10 BSeuchenG) anzuordnen, aber er rechtfertigte im Zusammenhang mit den festgestellten Erkrankungen die Anwendung von § 39 Abs, 3 BSeuchenG.
Es wurde dann eben nicht - wie die Revision meint - verseuchte Vfare vernichtet, und der Standpunkt des Klägers, die Ware sei allenfalls zu einem Teil unbrauchbar gewesen, sie sei lediglich auf Grund eines Verdachts vernichtet worden: (Schriftsätze vom 9. Dezember 1966, dort Bl. 4, und vom 19. Dezember 1966, dort Bl. 2}5ist gerechtfertigt. Denn es wäre Sache des beklagten Landes darzulegen, daß die Vernichtungsanordnung wegen besonderer Umstände nicht ein enteignender Eingriff in das Eigentum, sondern eine Auflage gegen eine poiizeipflichtige Ferson gewesen sei, die nur einen dem Eigentum anhaftenden Mangel geltend gemacht habe (LM zu FreußFVG § 14 Nr. 5). Das Risiko, das mit einem Einschreiten im Zweifels- und rechtlichen Grenzfall verbunden ist, trägt nicht der Einzelne, sondern die
 
Öffentliche Hand, v/enn sie sich trotz einer Zweifelhaftigkeit zu dem Vorgehen entschließt (BGHZ 32, 208)«
40 Danach konnte die Behörde die Vernichtung der Waren nicht nach § 10 BSeuebenG anordnen; sie handelte aber richtig, indem sie nach § 39 Abs* 3 BSeuebenG verfuhr o Bei ihrer Rüge, die Behörde habe hei ihren Maßnahmen doch auch den § 10 BSeuchenG angeführt, läßt die Revision außer acht, daß die Anführung des § 10 BSeuebenG in den Verfügungen vom 7« Mai und 9o Mai 1963 ihren guten Grund hatten soweit es noch um die Anordnung vorläufiger Maßnahmen - nämlich die vorläufige Schließung des Betriebes und die vorläufige Sicherstellung der Waren -ging«, Es war folgerichtig, daß die Behörde ihre endgültige Maßnahme, die Verfügung vom 14» Mai 1963, mit der sie die Vernichtung aller in dem Betrieb befindlichen Waren anordnete, nicht mehr auf § 10, sondern allein auf § 39 Abs* 3 BSeuchenG stützte, der die Vernichtung von Gegenständen ausdrücklich vorcieht, v/enn die Entseuchung oder Entwesung nicht ausführbar oder unverhältnismäßig kostspielig ist*
II«
Gemäß § 57 Ahs„ 1 BSeuchenG ist für Gegenstände, die infolge einer Maßnahme nach § 39 vernichtet worden sind, dem Eigentümer auf Antrag eine Entschädigung zu gewähren; die Hohe der Entschädigung bemißt sich im Balle der Vernichtung eines Gegenstandes nach dessen gemeinem Wert*
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1. Dos Berufungsgericht hat - insoweit dem landgerichtlichen Urteil folgend - als gemeinen Wert der vernichteten Waren den Wiederheschaffungspreis eingesetzt und diesen für die vernichteten Därme nach dem Einkaufspreis von 261 DH und für die vernichteten Fleisch- und Wuratwaren nach dem Verkaufspreis, unter Berücksichtigung eines nach sachverständiger Begutachtung angemessenen Abzuges von 11*31 ¥> (Umsatzsteuer und regulärer Verkaufsgewinn), mit 13*521*84 DH festgestellt; es hat daher das beklagte Land 2ur Zahlung von 13*782,84 DM verurteilt o Das beklagte Land bat nicht bestritten, daß die vernichteten Waren an sich (in unverdorbenem Zustand) diesen Wert gehabt hätten.
Dem Vortrag des beklagten Landes, der Kläger könne allenfalls mit dem Restwert entschädigt werden, den die vernichteten Gegenstände angesichts des Befalls mit Krankheitserregern und der dadurch verursachten Unverkäuflichkeit (§§ 3 Ziff* 1 b, 4 Ziff, 2 LebensmG) noch gehabt hätten, begegnet das Berufungsurteil mit nachstehenden Erwägungen:
In § 30 des Gesetzes betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten vom 30, Juni 1900 (RGBl 306), ähnlich in § 68 ViohseuchenG, denen § 57 Abs, 1 BSeuehenG entspreche, heiße es ausdrücklich, als Entschädigung werde der gemeine Wert gev/ährt ohne Rücksicht aufdie Hinderung des Wertes, welche sich aus der Annahme ergebeP daß der Gegenstand mit Krankheitsstoff behaftet sei. Der Bundesgesetzgeber habe die Neuregelung in Anlehnung an das bis dahin geltende Recht treffen wollen, es fehle jeder
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Anhaltspunkt dafür, daß er den Betroffenen insov;cit habe schlechter stellen v/ollen* Yielmehr folge aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, daß die Hohe der Entschädigung nach dein gemeinen Wert ohne Rücksicht auf eine Wertminderung infolge Seuchenverdächtigkeit zu bemessen sei» Bonn der Gesetzgeber sei den v/iederholten Anregungen des Bundesrats, den Entschädigungsanspruch einzusebrönken - in der Richtung, daß nur eine "billige" Entschädigung gev/ährt werden oder eine Entschädigung ontfallen j3olle, v/enn feststohe, daß die vernichteten Gegenstände mit Erregern einer neidepflichtigen übertragbaren Krankheit befallen v/aren, - nicht gefolgt, sondern habe beY/ußt eine "Billigkoitsregelung" getroffen, die sich aus der Notwendigkeit erkläre, im Interesse einer v/irksanen Seuchenbekämpfung die gebotenen Schutzmaßnahmen sofort anordnen und durchführen zu können0
2.) Was die Revision demgegenüber vorträgt, greift nicht durcho
 Die Revision geht zwar richtig davon aus9 daß es sich hier nicht um die Regelung eines Anspruchs auf Enteignungn-entSchädigung (Art» 14 GrundG) oder - v/ic dem hinsugefiigt v/erden kann - um einen Anspruch der in § 70 PreußPVG oder § 42 OrdnungsbenordenG NRW geregelten Art handelt«, Ihre Polgerung aber, § 57 BSeuchenG müsse als eine Ausnahme-Vorschrift eng ausgclegt v/erden, ist unrichtig» Maßgebend für die Auslegung und Anv/endung eines Gesetzes ist der in der Bestimmung zu dem Ausdruck kommende objektive Wille, so wie er sich aus Wortlaut und SinnZusammenhang ergibt (BVerfGE 1, 512)» In § 57 BSeuchenG hat der Gesetzgeber
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- wie aus den Gesetzesmaterialien bervorgeht - bewußt eine "Billigkeitsregelung" getroffen, die über allgemeine .Entschädigungsgrundsätze- hinaus in Portführung des bisherigen Rechts den Bedürfnissen einer besonderen öffentlichen Notlage Rechnung tragen will, Bas ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vglo BVerfG DÖV 1967, 128; BYorwG NJW 1966, 217; BGH Urteil vom 25, Januar 1968 - III ZR 131/66-Gewiß darf die Entstehungsgeschichte eines Gesetzes nicht überschätzt worden, aber sie bleibt bei Zv/eifein über die Auslegung ein brauchbares Mittel, den Sinn und Zweck eines Gesetzes zu erkennen (BGB KGRK 11* Aufl, Band I Einl*
Anm, 16) o An der Problematik und dem zu regelnden Bedürfnis hat sich seit dem Erlaß des Gesetzes nichts geänderte label handelt es sich allerdings um eine Ausnabmevorschrift insofern, als ein Entschädigungsanspruch über allgemeine Grundsätze hinaus begründet wird, aber diese Ausnahmevorschrift ist nicht - wie die Revision meint - "eng” d,hP einschränkend, sondern sinn- und bestimmungsgemäß ansuwenden und auszulegen, wie sie geschaffen wurde, um die Schwierigkeiten einer durch öffentliche Not gekennzeichneten Lage zu meistern. Zwar dürfen Ausnahnevorschriften nicht ausdehnend (vgl, RGZ 150, 337, 339), also verallgemeinernd angewendet werden, weil grundsätzlich eine Ausnahme der Erstreckung im Wege der Analogie entzogen ist (vgl„ Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 8. Auf!» S. 154; Palandt-Banckel-mann BGB 280 Aufl» Einl, V 3 b); aber dieser Grundsatz, an den die Revision offenbar denkt, wird hier nicht berührt, denn § 57 BSeuchenG trifft nach Wortlaut und Sinn gerade auf den Pall des Klägers zu.
 
Die vorliegende Seche ist oin typischer Anwendungs-fall der §§ 59, 57.BSeuchenG und ihre Gegebenheiten,Kochen die Notwendigkeit deutlich, den gemeinen Wert im Sinne des § 57 BSeuchenG ohne Rücksicht auf den Verdacht einer Behaftung mit Erregern zu bestimmen, v/ie das Berufungsgericht es getan bat* Die Behörde ordnete hier die Vernichtung aller Waren in allen Betriebsraumen an, weil sie auf Grund des positiven Befundes bei einigen Proben den Verdacht als begründet ansah, daß ein Großteil der vorhandenen Vorräte verseucht sei* Biese Maßnahme war - dos wird von keiner Seite in Zweifel gesogen - als eine Schutzmaßnahme gerechtfertigt, nachdem bereits fünf Ausscheider im Betrieb festgestellt waren; denn § 59 BSeuchenG setzt nicht die Gewißheit voraus, sondern läßt es genügen, daß eine Behaftung der Gegenstände mit Erregern ,ranzunehmenH isto Andererseits vermag die Revision auch von ihrem Standpunkt aus eine Entschädigungspflicht des beklagten Landes nur dann in Zweifel zu ziehen oder eine Entschädigung mit einem geringeren als dem gemeinen Wert nur dann zu vertreten, wenn der Kläger Störer und die vernichtete V/ore tatsächlich verseucht war0 Demgegenüber behauptet der Kläger, die vernichtete Ware sei nicht oder höchstens zu einen geringen, wertmäßig unerheblichen Peil mit Erregern behaftet gewesen* Im Streitfall geht - wie unter I 5 ausgeführt ist - der Zweifel, ob die ¥7are verseucht, deshalb gefährlich und unbrauchbar war und vernichtet werden mußte, zu Lasten der Öffentlichen Hand; nachdem die gesamten Bestände - dm Interesse der Allgemeinheit zu Recht - vernichtet sind, kann das beklagte Land den vollständigen Verderb der Ware nicht mehr dartun, und es könnte sich nur fragen, ob der Kläger sich - nach dem Ergebnis der
 
Stichproben - einen gewissen Prozentsatz vom gemeinen Wert brauchbarer Y/are abziehen lassen müßte «, Einen solchen Streit will § 57 BSeuchenG im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung, aber auch um des Ansehens und des Erfolges behördlicher Maßnahmen und der Loyalität der Betroffenen willen vermeiden* Die Anwendung des § 39 Abo. 3 BSeuchenG in dem durch eine öffentliche Notlage gekennzeichneten Rahmen, der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (§35 Abs« 2 BSeuchenG) läßt sich - gegenüber der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes -nur rechtfertigen, wenn der Betroffene mit dem vollen Wert entschädigt wird*
Hiernach erweist die Revision sich als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfebler zu dem Nachteil des beklagten Landes nicht erkennen läßt, zurückzuweisen« Bas beklagte Land hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 2P0 zu tragen*
Br« Pagendarm Br« Kreft	Br« Arndt Gäbtgens Keßler