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BGH

Gericht: BGH

In BaulandSachen nach dem Bundesbaugesetz ist die Revision gegen Urteile nicht zulässig, durch die über die Anordnung oder Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung entschieden wird. Die Revision der Antragsgegner gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - Senat für Baulandsachen - vom 13. Die Enteignungsbehörde hat die Anträge der Antragstellerin auf Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung in Anwendung des Bundesbaugesetzes vom 25. n eingebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Baulandkammer des Landgerichts durch Teilurteil insoweit zurückgewiesen., als er sic hg ge gen die Ablehnung der vorzeitigen Besitzeinweisung durch die Enteignungsbehörde richtet. Auf die Berufung der Antragstellerin hat jedoch der Senat für Baulandsachen des Oberlandesgerichts in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beschluß der Enteignungsbehörde insoweit aufgehoben, als er . Bas angefoohtene Urteil befindet- ausschließlich darüber, ob die ,von,der Antragstellerin erbetene vorzeitige Einweisung in den Besitz der Teilflache Flurstück 789 A angeordnet werden darf oder nicht. Hach § 545 Abs. 2 ZPO ist nun die Eevision gegen Urteile nicht zulässig, die .über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung "entscheiden. Einstweilige Verfügungen sind nicht:nur nach § 935 ZPO in bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch, eine Veränderung des bestehenden Zustandes die .-Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich, erschwert werden könnte, sondern 'nach ^§.9.40 Es bleibt dann für die einstweilige Verfügung kennzeichnend, daß es sich um eine Anordnung handelt, die auf Grund einer nur vorläufigen Prüfung der Sachlage ergeht.. Wie § >945 ZPO in dem Falle,, daß sich die Anordnung einer einst* welligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt er-V weist, die Partei, die die Anordnung erwirkt hat, ver- ‘ ’■ pflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm , aus der stattgehabten Vollziehung der angeordnoten Maßnahme entsteht, so hat nach §116 Abs.6 Satz 2 BBauG im Palle der Abweisung des Enteignungsantrags der Einge-wiesene für alle durch;die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden besonderen Nachteile Entschädigung zu lcistoU». Endgültig wird die durch die vorzeitige Besitzeinweisung bewirkte Änderung der Besitzverhältnisse erst mit dem Inkrafttreten des Entsignungsbeschlusses, wenn der Enteignungsbegünstigte das Grundstück in der Enteignung zu Eigentum erhält.: Die aufgezeigte Vorläufigkeit der Maßnahme in Verbindung mit der Wiedergutmachungspflicht im Palle ihrer Aufhebung ist demnach das Bindeglied, das für eine entsprechende Anwendung des § 545 Abs. 2 ZPO und für die Inzulässigkeit der Revision bei einem Urteil spricht, dürch das über die Anordnung (oder Aufhebung) einer vorzeitigen Besitzeinweisung entschieden wird. Die Anordnung ergeht im Beschlußweg und gegen die Entscheidung der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs.3 ZPO'. Wenn nun das Bundesbaugesetz darüber hinaus grundsätzlich einen dreistufigen Rechtszug zu den bürgerlichen Gerichten eingeri tet hat,, so ist es mit der erstrebten Beschleunigung, kau zu vereinbaren, daß selbst für &ie; Entscheidung über ein vorläufige Maßnahme im Anschluß an ein die Rechtmäßigkei der vorzeitigen Besitzeinweisung prüfendes, zwingend ein mündliche Verhandlung enthaltendes (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BBauG) Verwaltungsverfahren noch drei Gerichtsinstanzen offen stehen sollen. Ein Mißbrauch der Einrichtung der vorzeitigen Besitzeinweisung, der da durch begangen werden könnte, daß im Falle eines Zweifel haften Ausgangs des inteignungsverfahrüns vollendete Tat Sachen geschaffen würden,-wird bereits dadurch ausgeochl sen, daß die vorzeitige Besitzeinweisung nur angeordnet werden darf, wenn ein positiver Ausgang des Enteignungs-Verfahrens mit, hoher'Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Außerdem wird dem Mißbrauch der Einrichtung der vorzeiti gen Besitzeinweisung dadurch begegnet, daß der Enteignun begünstigte das Risiko aus der nur vorläufigen Prüfung ä Sachlage trägt, da er bei Aufhebung dem Betroffenen den infolge der Durchführung der vorzeitigen Besitzeinweisuh entstehenden Schade» zu ersetzen hat. Aber auch für den Inteignnngsbegünstigten würde im Blick auf das durch die Schadensersatzregelung ihn treffende hohe Risiko die Zulassung der Revision eine Beseitigung dieses Risikos nicht bedeuten.

Zitierte Normen: § 161 BBauG § 545 ZPO § 116 BBauG § 545 ZPO § 116 BBauG § 545 ZPO
BesitzeinweisungAnordnungMaßnahmeBBauGZPOvorzeitigeRevision

Volltext der Entscheidung

Wachs chlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
 BundesbauG §§ 116, 161
In BaulandSachen nach dem Bundesbaugesetz ist die Revision gegen Urteile nicht zulässig, durch die über die Anordnung oder Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung entschieden wird.
BGH, Urt. v. 22. Pebruar 1965 - III ZK 10.4/64 -
OLG Hamburg ,
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF 1
IM NAMEN DES VOLKES
LH-JK-lsiZSi
URTEIL	Verkündet am
•	22o Februar 1965 Fieser, Justisangestellter
	als Urkundsbeamter
 in der Baulandeache	der Geschäftsstelle
 betreffend di© vorzeitige Einweis'tmgii^de^^es^f^ der l’eilfläche 789.A des Grundstücks
 eingetragen im Grundbuch von 0|
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2p. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagen dar m sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Hußla, Gähtgens und Kessler
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Antragsgegner gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - Senat für Baulandsachen - vom 13. März 1964 wird verworfen.
Bio Antragagegner haben die Kosten'des Revisionsverfahrens .zu. tragen.
Von Rechts wegän Tatbestand: .
Die Antragstellerin will zu ihren Gunsten das im Eigentum der Antragsgegner stehende Flurstück 789 A enteignet haben, das als Teilfläche zu einem insgesamt 16.648 <pi großen Grundstück in	M
Die Enteignungsbehörde hat die Anträge der Antragstellerin auf Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung in Anwendung des Bundesbaugesetzes vom 25. Juni I960 durch Beschluß vom 30» April 1963 abgelehnt. Ben von der Antragsteller! n eingebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Baulandkammer des Landgerichts durch Teilurteil insoweit zurückgewiesen., als er sic hg ge gen die Ablehnung der vorzeitigen Besitzeinweisung durch die Enteignungsbehörde richtet. Auf die Berufung der Antragstellerin hat jedoch der Senat für Baulandsachen des Oberlandesgerichts in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beschluß der Enteignungsbehörde insoweit aufgehoben, als er . den Antra* auf vorzeitige Besitzeinweisung zurückwe'ist,
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und hat', die Enteignungsbehörde für verpflichtet erklärt in der Sache unter Beachtung der oberlandesgerichtlichei Hechtsauffassung anderweit zu entscheiden.
Hiergegen richtet sich die Eevision der Antragsgeg-; ner^mit der sie um die Zurückweisung der von der Antrag»; stellerin eingelegten Berufung bitten. Hie Antragstellern bittet um Zurückweisung der Eevision*
Entscheidungsgründe:
Bas angefoohtene Urteil befindet- ausschließlich darüber, ob die ,von,der Antragstellerin erbetene vorzeitige Einweisung in den Besitz der Teilflache Flurstück 789 A angeordnet werden darf oder nicht. Damit ergibt sich die frage, ob gegen ein solches. tTrteil überhaupt die Eevision stattfindet, oder ob nicht von vornherein die Eevision gegen das Urteil unstatthaft ist. Zwar hat das Oberlandes gericht die Eevision gegen sein Urteil zugelassen. Die Zulassung kann aber nur wirksam sein, wenn gegen ein Urteil der in Eede stehenden Art überhaupt die Eevision stattfindet (vgl. BGHZ j, 244). Um eine derartige Fallgestaltung handelt es sich jedoch hier. Dies folgt aus den nachstehenden Erwägungen.
Hach § 161 BBauG sind in den Sachen, die auf Grund, eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Ge- . richten anhängig werden,.grundsätzlich die bei Klagen in; bürgerlichen Eechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Da es sich um eine entsprechende Anwendung handelt, greifen jene Bestimmungen bereits ein, wenn in ihnen ein der Anordnung einer vorzeitigen Besitzeinweisung rechtsähnr eher Tatbestand geregelt ist.
Hach § 545 Abs. 2 ZPO ist nun die Eevision gegen Urteile nicht zulässig, die .über die Anordnung, Abänderung
 oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung "entscheiden. Einstweilige Verfügungen sind nicht:nur nach § 935 ZPO in bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch, eine Veränderung des bestehenden Zustandes die .-Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich, erschwert werden könnte, sondern 'nach ^§.9.40 ZPO auch zu dem Zweck der Regelung eines einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges,Rechtsverhältnis, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden 'Rechtsverhältnis-sen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender (Jewalt oder aus anderen Gründen notwendig, erscheint. Dabei ist die Abgrenzung, zwischen § 935 und § 940 nicht scharf zu ziehen. Darüber hinaus sind, anerkanntermaßen auch einstweilige Verfügungen statthaft, die den Verfügungsschuldner .zu einer einmaligen oder zu väede'rkehrenden Dr Lstungea derart verpflichten,’ daß die Vollziehung der einstweiligen Verfügung die Befriedigung des Gläubigers bedeutet. Es bleibt dann für die einstweilige Verfügung kennzeichnend, daß es sich um eine Anordnung handelt, die auf Grund einer nur vorläufigen Prüfung der Sachlage ergeht.. Auch sind zu demindest in he-, schränktem Dmfange einstweilige Verfügungen für zulässig erachtet worden, di'“* eine Räumung oder Besitzeinweisung anordnen (vgl. hierzu statt vieler Stein-Jonas-Schönke-Pohle ZPO 18. Aufl. § 938 12). Im einzelnen braucht dem nicht nachgegangen zu werden. Es .genügt in der hier interessierenden Beziehung, daß als Art einer einstweiligen Verfügung auch an eine Besitzeinweisung gedacht werden kann. Dehn schon dies spricht'für eine nahe Verwandtschaft’ zwischen der Verfügung nach der Zivilprozeßordnung; und deriin. § 116 BBauG ausdrücklich für zulässig erklärten und des näheren geregelten vorzeitigen Besitzeinweisung. .
Dio vorzeitige Besitzeinweisung, des § 116 BBauG ist eine Maßnahme, die die Wirksamkeit der endgültigen Ent-
 
eignung hinsichtlich des Besitzstandes vorverlegt. Sic entzieht dem Besitzer den Besitz und verschafft dem Ein-gewiesenen den Besitz; der Eingewiesene darf auch auf dem Grundstück das von ihm im Enteighungsantrag hczeich-? nete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen, treffen (§ 116 Abs. 3)• Sie ist aber eine Maßnahme, die gleich einer einstweiligen Verfügung der Zivilprozeßordnung auf Grund einer vorläufigen Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen ergeht und erfordert zu ihrer Rechtfertigung nicht mehr und auch nicht weniger, als daß ein positiver Ausgang des Enteignungsverfahrens mit/ hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Bas letztere 1 ist vom Senat im Urteil vom 28. Februar 1957 - III ZR 203/56 « BGHE.23, 3771für den Vorläufer.des § 116 BBauG, die Vorschrift des § 71 BBBG vom 3- August 1953, entschieden worden und brt auch dm- Bereich des § 116 BBauG zu gelten. Eine Intscheidüng Über die vorzeitige Besitzeinweisung greift der Entscheidung über den Enteignungsantrag nicht vor und läßt das Rechteochutzinteresse dos Enteignungsbegünstigten und des zu Enteignenden an der Entscheidung der Hauptsache bestehen. Wird in der Entscheidung der Hauptsache der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist die vorzeitige Besitzeinweisung, ebcnr\/eil , sie keine endgültige Maßnahme im Rechtssinne bildet, aufzuheben und der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in. den Besitz einzuweisen (§116 Abs. 6 Satz 1 BBauG). Wie § >945 ZPO in dem Falle,, daß sich die Anordnung einer einst* welligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt er-V weist, die Partei, die die Anordnung erwirkt hat, ver- ‘ ’■ pflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm , aus der stattgehabten Vollziehung der angeordnoten Maßnahme entsteht, so hat nach §116 Abs. 6 Satz 2 BBauG im Palle der Abweisung des Enteignungsantrags der Einge-wiesene für alle durch;die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden besonderen Nachteile Entschädigung zu lcistoU». wobei (§ 116 Abs. 6 Satz 3 BBauG) Art und Höhe der Ent
 Schädigung durch die Enteignungsbehörde festzu-setzenisind. Daß der Eingewiese für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten hat, soweit.die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldent-ochadigung (§99 Abs. 3 BBauG; ausgeglichen werden, bestimmt bereits § 116 Abs. 4 BBauG. Endgültig wird die durch die vorzeitige Besitzeinweisung bewirkte Änderung der Besitzverhältnisse erst mit dem Inkrafttreten des Entsignungsbeschlusses, wenn der Enteignungsbegünstigte das Grundstück in der Enteignung zu Eigentum erhält.:
Die aufgezeigte Vorläufigkeit der Maßnahme in Verbindung mit der Wiedergutmachungspflicht im Palle ihrer Aufhebung ist demnach das Bindeglied, das für eine entsprechende Anwendung des § 545 Abs. 2 ZPO und für die Inzulässigkeit der Revision bei einem Urteil spricht, dürch das über die Anordnung (oder Aufhebung) einer vorzeitigen Besitzeinweisung entschieden wird. Unterstützend kommt hinzu, daß die Zivil-ji o^eßordnung auch in anderen fällen die Anrufung des Revisionsgerichts als dritte Instanz bei : vorläufigen Maßnahmen nicht zuläßt. Dies trifft für die fälle (§§ 707, 719, 732, 766, 768 ff u.a. ZPO zu, in denen das Gericht befugt ist, die Zwangsvollstreckung durch einstweilige Anordnung einsu-stellen. Die Anordnung ergeht im Beschlußweg und gegen die Entscheidung der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 3 ZPO'. ferner findet nach § .718 Abs. 2 ZPO eine Anfechtung der in der''Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidungen nicht statt, obgleich diese sogar als Urteile ergehen.
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13er Ausschluß der Revision in einem Fall wie' dem vorliegenden dient auch einem .gesetzespolitischen Zweck des Bundesbaugesetzes, nämlich dem der Verfahrensbeschle nigung, wie er etwa in § 108 Abs. 1 Satz 1, § 157 Abs. 4 § 159 Abs. -2, § 1-61 Abs. 1 Satz 2, § 166 Abs. 4 des Gesetzes zu dem Ausdruck kommt. Bas Baulandbeschaffungogesetz hatte im Interesse der Beschleunigung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts in Baulandsacheh nur das Rechtsmittel der Revision vorgesehen. Wenn nun das Bundesbaugesetz darüber hinaus grundsätzlich einen dreistufigen Rechtszug zu den bürgerlichen Gerichten eingeri tet hat,, so ist es mit der erstrebten Beschleunigung, kau zu vereinbaren, daß selbst für &ie; Entscheidung über ein vorläufige Maßnahme im Anschluß an ein die Rechtmäßigkei der vorzeitigen Besitzeinweisung prüfendes, zwingend ein mündliche Verhandlung enthaltendes (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BBauG) Verwaltungsverfahren noch drei Gerichtsinstanzen offen stehen sollen.
Gegen den Ausschluß der Revision sprechen auch nicht unabweisliche Interessen der Beteiligten. Ein Mißbrauch der Einrichtung der vorzeitigen Besitzeinweisung, der da durch begangen werden könnte, daß im Falle eines Zweifel haften Ausgangs des inteignungsverfahrüns vollendete Tat Sachen geschaffen würden,-wird bereits dadurch ausgeochl sen, daß die vorzeitige Besitzeinweisung nur angeordnet werden darf, wenn ein positiver Ausgang des Enteignungs-Verfahrens mit, hoher'Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Außerdem wird dem Mißbrauch der Einrichtung der vorzeiti gen Besitzeinweisung dadurch begegnet, daß der Enteignun begünstigte das Risiko aus der nur vorläufigen Prüfung ä Sachlage trägt, da er bei Aufhebung dem Betroffenen den infolge der Durchführung der vorzeitigen Besitzeinweisuh entstehenden Schade» zu ersetzen hat. Da der Schaden ohn Rücksicht auf ein Verschulden des Enteignungsbegünstigte zu ersetzen ist, übt die Schadensersatzregelung eine Schutzwirkung gegen Mißbrauch zugunsten des Betroffenen1;
 
stets aus, gleichgültig, ob zwei oder drei Instanzen "einen positiven Ausgang des EnteignungsVerfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit als zu erwarten" bezeichnet
 haben; der Betroffene ist daher gegen Mißbrauch auch ohne Zulässigkeit der Revision ausreichend geschützt. Aber auch für den Inteignnngsbegünstigten würde im Blick
 auf das durch die Schadensersatzregelung ihn treffende hohe Risiko die Zulassung der Revision eine Beseitigung dieses Risikos nicht bedeuten. Die im B'fcsitzeinwdisungs-
verfahren ergehenden Entscheidungen sind, wie oben aus-gefuhrt, nicht bindend für die Entscheidung über die Zulässigkeit der endgültigen Enteignung; auch wenn in dritter Instanz die vorläufige Besitzeinweisung für zulässig erachtet wurde, müßte der Enteignungsbegünstigte bei Verneinung der Zulässigkeit der Enteignung im abschließenden
 Enteignungsverfahren den gesamten durch die vorläufige Besitzeinweisung verursachten Schaden tragen, da diese
 Schadensersatzpflicht nicht ein Verschulden voraussetzt. Die Enteignungsbegünstigten können die Gefahr ungewöhnlich hoher Rosten der Schadensbeseitigung (Beseitigung der auf dem Grundstück von ihnen geschaffenen Anlagen, wie z.B. Straßen, Gebäude; Entschädigung für die Veränderung des ursprünglichen Zustandes des Grundstücks z.B. durch Abriß von Bauwerken) besser als durch die Zulässigkeit der Revision dadurch abwenden, daß sie die
 vorzeitige Besitzeinweisung nur in solchen Pallen erstreben, in denen die Zulässigkeit der Enteignung sehr deutlich zutage tritt.
Alle diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, die Revision in entsprechender Anwendung der zivilprozessualen Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO als unzulässig anzusehen.
Hach alledem ist die Revision, in vorliegendem Falie1 als unzulMasi-g zn yerwörfeno Als unterlegener Teil habeiff nach §§' 97, 1ÖÖ ZPO die Antragsgegner die Kosten des Ro---vlsiorsverfahrens zu trageno
 Pr» Pagendarm	Pr«	Kreft	Dr.	Hußla
 Oahtgens	Kessler