Die bis an den faktischen Straßenrand vorgezogene Tankstelle der Firma UflBU habe nämlich die Tankstelle der Klägerin den aus Richtung Stadtmitte kommendep JSrafitfahrern erst so spät im Blickfeld erscheinen lassen, daß sie sich nicht mehr zu dem Halten und zu dem Tanken bei der Klägerin hätten entschließen können,die Firma Ufldp habe dagegen seit ihrem Umbau ihren Umsatz mehr als verdoppelt. 1. die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch das Unterhalten und Betreiben einer Tankstelle, insbesondere von Zapfsäulen und sonstigen Bauanlagen auf dem Grundstück Straße dadurch entstanden seien und in Zukunft noch entständen, daß diese in einem geringeren Abstand von der Straße errichtet worden seien und unterhalten würden, als ihn der Klägerin durch die Beklagte einzuhalten aufgegeben worden sei, hilfsweise: Ihre Beamten Tankstelle genehmigt und, als sie nachträglich von dem Bau erfahren hätten, im Rahmen des Gebotenen die zur Herbeiführung eines einwandfreien Zustandes erforderlichen Maßnahmen getroffen; überdies lägen die Verhältnisse bei den beiden Tankstellen nicht gleich und habe die Klägerin, weil ihre Reklameanlage besser als die der Firma Uitting zu erkennen sei, einen Umsatzrückgang nicht erlitten, wenn doch, so könne sie - und müsse sie statt von der Beklagten -Ersatz von der Firma U^B verlangen. Es erklärt anschließend die Feststellungsklage, soweit sie auf Feststellung hinsichtlich des bereits entstandenen - nicht auch hinsichtlich des künftigen - Schadens geht, wegen eines insoweit mangelnden Feststellungsinteresses der Klägerin im Sinne von § 256 ZPO mit der Begründung für unzulässig: Ausnahmsweise sei zwar ein solches Feststellungsinteresse zu bejahen, nämlich dann, wenn sich der Schaden noch nicht beziffern lasse oder noch in Entstehung begriffen sei. Das Peotstellungsbegehren ist auch hinreichend Umrissen, wenn der Klagantrag nur auf die Schäden durch den Betrieb einer gegenüber der Tankstelle der Klägerin vorgeschobenen Tankstelle abstellt« Der Feststellungsantrag läßt ferner, wenn er in seinem ersten Teil von Schäden durch das Unterhalten und Betreiben der Tankstelle, in seinem zweiten Teil davon spricht, daß die Tankstelle und ihre Anlagen errichtet und unter halten würden, hinreichend klar erkennen, daß die Klägerin die mit dem Antrag umschriebene Rechtsfolge auch aus dem Klagegrund des Nichteinschreitens gegen die errichtete Tankstelle ableitet« Das gilt für die Klägerin auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß die Firma kurz vor der Berufungsverhandlung die vordere Zapfsäulenreihe ihrer Tankstelle entfernt hat« Dabei mag es auf sich beruhen, ob die Klägerin dem Umstand bereits in der kurz danach entstehenden Verhandlung durch eine entsprechende Antragstellung Rechnung tragen mußte« Denn dem Berufungsgericht kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, nach Beseitigung jener Zapfsäulen habe der Xlägerin, die Gegenteiliges nie! dargelegt habe, ein Schaden nicht mehr entstehen können, Bei seiner Auffassung hat das Berufungsgericht, wie der Revision zuzugeben ist, die Bedeutung einer Werbung durch Blickfang, als welcher sich das auffallend vorgeschobene Dach der Tankstelle nach den bei den Akten befindlichen Lichtbildern darzubieten scheint, verkannt. säulenreihe entfernt habe, und habe nicht näher dargelegt, warum und in welchem Umfang ihr noch durch das vorgeschobene Tankstellendach der Firma weitere Schäden entstehen könnten« Daß weitere Schäden sehr wohl in Frage kommen, ist bereits dargelegt; über den Umfang dieser Schäden mußte die Klägerin Angaben nicht machen; denn die Feststellungsklage erfordert nur die bestimmte Angabe des unter den Parteien streitigen Hechtsverhältnisses und den Antrag auf dessen Feststellung; die Bezifferung oder Berechnung der sich daraus ergebenden Finzelansprüche ist nicht nötig« So genügt auch die Feststellung, daß der Klagepartei alle aus einem bestimmten Er-eignis entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen seien; die Verpflichtung zu dem Ersatz dieser Schäden ist eben das strittige Hechtsverhältnis (HO in .JW. Was die der Klägerin von der Beklagten gemachte Auflage anlangt, kann dahingestellt bleiben, welchen Abstand von dem s.Zt. allein maßgeblichen und auch heute faktisch noch bestehenden Straßenrand die Beklagte von ihr zu verlangen berechtigt gewesen wäre, wobei allerdings nicht unberücksichtigt bleiben kann, daß nach ihrem ursprünglichen Plan die Klägerin von sich aus einen Abstand von 9 m einzuhalten bereit gewesen ist* Es kann auch unerörtert bleiben, wie die der Klägerin in dem Bauschein gemachte Auflage, nach dem ilan vom 28* August 1958 zu bauen, d.h. 12,5 m von dem faktischen Straßenrand entfernt zu bleiben, zustande gekommen ist* Denn unstreitig war der der Klägerin erteilte Bauachein mit einer Rechtsmittel« belehrung versehen, in dem die Klägerin ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die ihr gemachten Auflagen hingewiesen worden war. Hinzutreten weiterer besonderer Umstände als stichhaltig nicht anerkannt werden dann muß sie sich so behandeln lassen, als habe die ihr in dem Eauschein vorgeschriebene Bauweise ihrem eigenen freien Willen entsprochene Hätte aber die Klägerin entgegen ihrem eigenen ursprünglichen Plan im Beschwerdewege durchgesetzt, mit ihrer Tankstelle bis auf 3 m an den faktischen Straßenrand heranrücken zu dürfen, so wäre gleichwohl die Beklagte berechtigt gewesen, von ihr die nachträgliche Zurückverlegung ihrer Tankstelle gemäß dem Anordnungsplan des Tiefbauamtes der Beklagten vom 17»5*I960 um 1,50 m hinter die Straßenfluchtlinie zu verlangen, die am 24« August 1959 rechtswirksam geworden ist, in einem Zeitpunkt also, in dem der Umbau der Tankstelle der Firma UBHHP noch nicht durchgeführt war« Dagegen bleibt das Ansinnen der Beklagten, 12,5 di hinter dem faktischen Straßenrand zurückzubleiben, ungeachtet von § 839 Abs.3 BGB für die Frage einer Verletzung des Gleichbehandlungssatzes bedeutsam, was das Berufungsgericht anscheinend nicht richtig erkannt hat* Der vom Berufung gericht aus dem Umstand, daß die Klägerin einen Rechtsbehelf nicht ergriffen hat, gezogene Schluß, die Klägerin müsse sich so behandeln lassen, als habe die ihr angesonnene Bauweise ihrem eigenen freien Willen entsprochen, geht in dieser Allgemeinheit zu weit«» Ebenso geben die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Bedenken Anlaß und^sind entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung für eine Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und zu dem Ersatz gestellten Schaden nicht ausreichend, die auf die Berechtigung der Beklagten, von der Klägerin eine nachträgliche Zurückverlegung ihrer lankstolle zu verlangen, und die sich daraus ergebenden Folgen verweisen. Abgesehen davon, daß die in diesem Gedankengang enthaltenen tatsächlichen Erwägungen dem Revisionsgericht kaum ein Bild ermiSglichen* in welchem Ausmaß die Tankstelle der Klägerin noch versuch deckt gewesen wäre, kommt es/darauf an, daß und wann die Beklagte von einer ihr zustehenden Berechtigung wirklich Gebrauch gemacht haben würde. fUhrte Bauvorhaben genehmigt und hierbei ein Heranrücken an die faktische Straßenflucht gestattet hat, so ist diese Frage nicht etwa schon desv/egen zu bejahen, weil nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils die Firma entgegen den von ihr eingereichten Plänen "noch vor erteilter Baugenehmigung” die Zapfsäulen ihrer Tankstelle hart an dQtn derzeitigen Straßenrand errichtet hat« Hach dem v/eiteren Inhalt des Urteils, in dem das Berufungsgericht das Nichtvorhandensein einer Genehmigung als seine öberzeugnung ausspricht, läßt sich die betreffende Stelle des Tatbestandes nur dahin verstehen, daß die Firma noch vor einer ihr etwa erteilten Genehmigung die Zapfsäulen vorgerückt hat« Überzeugung des Berufungsgerichts bereits fest, daß die Beklagte der Firma UdUfe den Umbau ihrer Tankstelle nicht in der von der Klägerin vermuteten Fora genehmigt habe« unter Beweis gestellt, dieser habe im Herbst I960 von Herrn SchflHHD beim Tiefbauamt der Beklagten auf Anfrage die Erklärung erhalten, die Tankstelle werde entsprechend dem genehmigten Bauantrag gebaut, beide Herren hätten sich anschließend-in die Plankammer begeben, dort habe Herr dem Zeugen den Lageplan vorgelegt und dabei gesagt, daß die Genehmigung für Juli I960 erteilt sei. Gegenüber der Erwägung des Berufungsgerichts, eine allgemein gehaltene Bezugnahme auf Akten sei nicht zulässig, ist zu bedenken, daß im gegebenen lall mit den Akten ersichtlich die in ihnen angeblich enthaltene GenehmigungsVerfügung der Beklagten gemeint war und daß an das Erfordernis einer vollständigen Bezeichnung des Inhalts der Urkunde keine überhöhten Anforderungen gestellt«.werden dürfen. Die vom Berufungsgericht zu der Ablehnung des Beweisantrages gegebene Begründung läßt nicht ersehen, daß es sich dieser Befugnis bewußt gewesen ist«, Nicht verständlich 1st es im übrigen, warum die Klägerin das Vorhandensein einer Genehmigungsverfügung nicht durch den Antritt von zeugenbeweis, Benennung* etwa des verantwortlichen Beamten der Beklagten oder des Inhabers der Firma um|^, unter Beweis gestellt hat« Unterstellt man aber, wovon nach dem vorstehend Ausgeführten nicht abgesehen werden kann, die Beklagte habe der Firma das Bauvorhaben, so wie es durchgefübrt wurde, genehmigt, so tritt die Frage in den Vordergrund, ob der hierfür verantwortliche Beamte mit der Erteilung der Genehmigung an die Firma eine ihm der Klägerin gegenüber ob- Die Firma üitting war Nachbarin und ,Vettbe-werberin der Klägerin» Ob sich mit .Rücksicht hierauf etwa aus - irrevisiblem - hessischen Landesrecht besondere Pflichten zugunsten der Klägerin für die Beamten der Beklagten bei der Bescheidung*' des Bauantrages der Firma ergaben, ist der Prüfung uncl Erörterung durch das Berufungsgericht zuzuführen9 deren bereits erfolgte Vornahme aus dem angefochtenen ‘Urteil nicht hervorgeht. Abgesehen von dem hessischen Landesrecht kennte, wie der Revision zuzugeben ist, der - revisible - Grundsatz der Gleichbehandlung unter den obwaltenden Umständen Amtspflichten der Beklagten zugtfläen der mit ihr im Genehmigungsverfahren durch nähere Beziehungen verbundenen Klägerin begründen, die ein* grundlose unterschiedliche Behandlung der beiden Gesuchsteller (Klägerin und Firma hinsichtlich der Wahrung eines Abstandes von einer Straßenflucht- oder Baufluchtlinie verboten, unbeschadet dessen, daß eine Pflicht der Behörde, auf die Einhaltung der Baufluchtlinie zu aöhten, im allgemeinen nicht eine Pflicht gegenüber eiDritten im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB bildet. Letzteres kann hier jedoch mit Rücksicht darauf bejaht werden, daß eine Genehmigung des von der Firma eingereichten Bauplanes sich - nach dem Vortrag der Klage - erkennbar gegen die Klägerin als benachbarte Wettbewerberin auswirkte. Ob gemessen an dem eben Gesägten ein Beamter der Beklagten eine Ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht - schuldhaft handelnd - verletzt hat, läßt sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen, da die einschlägigen Feststellungen des Berufungsgerichts zu farblos gehalten sind und keine sichere Beurteilung der Vorgänge ermöglichen. Das angefochtene Urteil läßt nun nicht nur offen, welchen Abstand von dem seiner Ansicht nach allein maßgeblichen und auch heute noch faktisch bestehenden Straßenrand die Beklagte von der Klägerin zu verlangen berechtigt gewesen wäre, sondern es sagt auch nür - ohne konkrete Angaben-, die im Jahre 1959 festgesetzte Straßenfluchtlinie sei von der auch heute noch bestehenden faktischen Straßengrenze "in Höhe der Tankstelle der Klägerin erheblich Weiter entfernt als in Höhe der Tankstelle der Firma während es an anderer Stelle des Urteils heißt. Doch wird die Anwendungidieser Vorschrift hieran der Erwägung scheitern können: Wenn die Beklagte das Bauvorhaben der Firma genehmigt hat, so könnte nicht nur der Vorwurf der Klage entfallen, die Firma üitting habe sich vorsätzlich über die Vorschriften der Hessischen handesbauordnung hinweggesetzt, sondern auch der einer fahrlässigen Nichtbeachtung der Vorschriften; in diesem Falle könnte sich die Klägerin für den eingeklagten Schaden nicht bei der Firma U erholen. Bemerkt sei nur, daß die Annahme der Revision, die Beamten der Beklagten hätten insofern eine Amtspflicht vorsätzlich verletzt, angesichts der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesttollten Erwägungen zu demindest zweifelhaft sein kann. Bei einem fahrlässigen Verstoß der Beamten spricht manches dafür, daß der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz ihres geltend gemachten Schadens gegen die Firma UflHI erwachsen ist, die sich in dem hier angenommenen Fall nicht mit einer ihr erteilten Baugenehmigung zu entschuldigen vermöchte<,
!II-2024Z§2
Verkündet am 24« Februar 1964 Fieser, Ju3tizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2222 052
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
der Firma F KG, Treib-und Schmierstoffe,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Hans-Hcinrich WfllpBI, Wi^ipstr«^,
Klägerin und Revisionsklägerin
Fro zeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
gegen
die IflHHHHHIBHB w flHHHBBHHP? vertreten durch ihren Magistrat,
- Prozeßbevollmächtigter
Beklagte und Hevisionsboklagte
Rechtsanwalt Ur
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Februar 1964 unter Mitwirkung des S enat spräs identen Ur»Pagendarm sowie der Bundesrichter Ur. Kr oft, Ur.Arndt, Ur.Beyer und Ur.Hußla
für Recht erkannt :f
Auf die Revision dibr Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt(Main) vom 4. April 1963 aufgehoben . und die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung? auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Yatbes taiid:
T)ie Klägerin wollte auf ihrem im Bereich der beklagten St^V gelegenen Grundstück Maflp Straße 0 eine Tankstelle errichten und richtete über das Vorhaben am 17.September 1956 eine Voranfrage an das Bauaufsichtsamt der Beklagten. Nach dem beigefügten Entwurf sollte die Tankstelle etwa 9 m hinter der faktischen Straßenfluchtlinie Zurückbleiben. damals v/ar jedoch bereits eine Zurückverlegung der Straßenflucht in Aussicht genommen, und eine im Jahre 1959 festgestellte Fluchtlinie deckt sich in Höhe des Grundstücks der Klägerin ungefähr mit einer schon im Jahre 1938 festgesetzten, aber nicht verwirklichten Fluchtlinie. Mit Rücksicht hierauf reichte die Klägerin ihrem am 16.April 1957 förmlich gestellten Antrag auf Baugenehmigung einen abgeändez'ten Plan vom 28. August 1958 nach; nach diesem sollte der Abstand der Tankstelle von der faktischen Straßenfluchtlinie 12,5 m betragen.
*naraufhin erhielt die Klägerin am 23.Oktober 1958 auf jederzeitigen Widerruf einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bauschein, nach dem die Errichtung der Tankstelle gemäß dem Plan vom 28.August 1958 zu erfolgen habe. Im Anschluß hieran errichtete die Klägerin die Tankstelle nach.dem Plan.
Ende I960 baute die Firma ÜfjmB auf dem Nachbargrundstück Straße eine von ihr betrie-
bene Tankstelle um. Entgegen den von ihr eingereichten Plänen errichtete sie die Zapfsäulen der Tankstelle nicht hinter der im Jahre 1959 festgesetzten Fluchtlinie, sondern rückte sie Über diese um 3,14 m vor bis hart an den derzeitigen Straßenrand und zog das Tankstellendach noch über die Zapfsäulen hinaus.
I
Mit Schreiben vom 12.Januar 1961 machte die Klägerin die Beklagte auf die Bauv/eise der Firma aufmerksam; die Beklagte bestätigte am 20.Januar 1961 die Richtigkeit der von der Klägerin getroffenen tatsächlichen Feststellungen, erklärte jedoch zugleich, daß sich die aus dem Verhalten der Firma ergebenden Folgerungen
noch nicht übersehen ließen, "da die rechtlichen und planerischen Gesichtspunkte miteinander abzu-v/ägen sind". Nachdem die Klägerin trotz Zusicherung weiterer Nachricht in den nächsten Wochen von der Beklagten nichts hörte, wandte sie sich am 14.Februar 1961 beschwerdeführend an den Regierungspräsidenten. Ba sie auch von diesem zunächst koine-Antwort erhielt, machte sie am 6.Juli 1961 gegen die ■ Beklagte Schadensersatzansprüche geltend, ^ie Beklagte lehnte am 13.Juli 1961 die Anerkennung ihrer Schadensersatzverpflichtung mit dem Bermerlcen ab, daß sie den durch die Firma geschaffenen Zustand v/e-
der genehmigt noch gefördert habe, daß sie jedoch bisher nichts habe unternehmen können, da noch kein Bescheid der oberen Baubehörde vorliege und die endgültige Führung der Straßenfluchtlinie nach wie vor ungewiß sei. Gleichwohl gab sie der Firma am 14. Juli 1961 die Entfernung ihres Ujabaiies binnen vier Wochen auf und drohte ihr für den Fall ihrer Weigerung ein Zwangsgeld in Hohe von 150 T)M an. Dieses setzte sie am 24.August 1961 nach fruchtlosem Fristablauf fest. Am 25. August 1961 verfügte jedoch der Oberbürgermeister der Beklagten, die Anordnung vom 14.Juli 1961 solle unbeachtet bleiben, bis* über die endgültige Straßenführung Klarheit bestehe. Gegen die. Abbruchverfügung hat die Firma UflHD nach Zurückweisung ihrer Beschwerde durch den Regierungspräsidenten Anfechtungsklage erhoben. Kurz vor der Ver-
handling des gegenwärtigen Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht am 14.März 1963 entfernte die Firma die vordere Zapfsäulenreihe, nicht
auch das vorgezogene Dach ihrer Tankstelle.
Die Klägerin wirft nunmehr den Beamten der Beklagten vor, sie hätten in mehrfacher Beziehung ihre auch gegenüber der Klägerin bestehenden Amtspflichten verletzt. Zu Unrecht hätten die Beamten ihr die Einhaltung eines Abstandes von 12,5 m zu der faktischen und noch heute allein maßgeblichen Straßenfluchtlinie aufgegeben, das eigenmächtige Vorrücken der Firma Udas ihnen hätte auffallen müssen, in einseitiger Bevorzugupg**geduldet und augenscheinlich, und zwar schon nach drei Monaten, genehmigt. Im weiteren Verlauf seien dann die Beamten zu spät und nur mit unzulänglichen Mitteln gegen die Firma UflflHP vorgegangen, anstatt den auf Grund ihrer eigenen Nachlässigkeit entstandenen baurechtswidrigen Zustand sofort beseitigen zu lassen.
Durch dieses Verhalten der BeamtenJiYiJ-1 die Klägerin einen hohen, von ihr noch nicht des näheren zu übersehenden Schaden erlitten haben. Die bis an den faktischen Straßenrand vorgezogene Tankstelle der Firma UflBU habe nämlich die Tankstelle der Klägerin den aus Richtung Stadtmitte kommendep JSrafitfahrern erst so spät im Blickfeld erscheinen lassen, daß sie sich nicht mehr zu dem Halten und zu dem Tanken bei der Klägerin hätten entschließen können,die Firma Ufldp habe dagegen seit ihrem Umbau ihren Umsatz mehr als verdoppelt.
Die Klägerin, die zu dem Ersatz dieser ihrer Schäden
die Beklagte für verpflichtet hält, hat ihr Er-satzbegehren in den Vorinstanzen zuletzt mit den Anträgen verfolgt:
1. die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch das Unterhalten und Betreiben einer Tankstelle, insbesondere von Zapfsäulen und sonstigen Bauanlagen
auf dem Grundstück Straße dadurch
entstanden seien und in Zukunft noch entständen, daß diese in einem geringeren Abstand von der Straße errichtet worden seien und unterhalten würden, als ihn der Klägerin durch die Beklagte einzuhalten aufgegeben worden sei,
hilfsweise:
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen, der Höhe nach durch das Gericht - gegebenenfalls unter Einschaltung von Sachverständigen - fest zu stellenden Schadensersatz, mindestens aber $0 000 *nM, zu zahlen wegen aller Schäden, welche der Klägerin bei dem Betrieb ihrer Tankstelle
Straße bis zu dem Erlaß des Urteils dadurch entstanden seien, daß auf dem Grundstück Straße die Errichtung und
der Betrieb einer Tankstelle zugelassen worden sei, ohne daß diesem Unternehmen aufgegeben worden sei, mit der Tankstelle und den Zapfsäulen mindestens den gleichen Abstand von der Straße einzuhalten, den einzuhalten der Klägerin aufgegeben worden sei*
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nie Beklagte ist dem Klagevortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ehtgegengetreten*,-Namentlich hat sie vorgehracht: Uas Peststellungsbegehren der Klage sei unzulässig. Ihre Beamten
Tankstelle genehmigt und, als sie nachträglich von dem Bau erfahren hätten, im Rahmen des Gebotenen die zur Herbeiführung eines einwandfreien Zustandes erforderlichen Maßnahmen getroffen; überdies lägen die Verhältnisse bei den beiden Tankstellen nicht gleich und habe die Klägerin, weil ihre Reklameanlage besser als die der Firma Uitting zu erkennen sei, einen Umsatzrückgang nicht erlitten, wenn doch, so könne sie - und müsse sie statt von der Beklagten -Ersatz von der Firma U^B verlangen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben zu Ungunsten der Klägerin entschieden, ‘niese verfolgt mit der Revision ihre vorstehend wiedergegebenen Anträge v/eiter. nie Beklagte, die die Klage abgewiesen wissen will, bittet um Zurückweisung der Revision.
■nas Berufungsgericht hat die Klage aus verschiedenen verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Überlegungen scheitern lassen. Hiergegen ergeben sich durchgreifende Bedenken.
1.) Was das in erster Linie geltend gemachte Feststellungsbegehren der Klägerin anlangt, so bezeichnet es das Berufungsgericht als bedenklich, daß der Hauptantrag von der Tankstelle, insbesondere von Zapfsäulen und "sonstigen Bauanlagen" auf dem Grundstück Straße spreche, ohne die son-
hätten der Firma U
nicht die Errichtung der
Entscheidungsgründe:
stigcn Bauanlagen zu präzisieren, ferner, daß der Hauptantrag - wenn überhaupt, so doch zu demindest nur mißverständlich - durch das Wort "unterhalten" den Klagevorwurf zu dem Ausdruck bringe, die Beklagte sei nicht, v/ie geboten, gegen die unzulässige Bauweise der Firma UflHB eingeschritten.
Es erklärt anschließend die Feststellungsklage, soweit sie auf Feststellung hinsichtlich des bereits entstandenen - nicht auch hinsichtlich des künftigen - Schadens geht, wegen eines insoweit mangelnden Feststellungsinteresses der Klägerin im Sinne von § 256 ZPO mit der Begründung für unzulässig: Ausnahmsweise sei zwar ein solches Feststellungsinteresse zu bejahen, nämlich dann, wenn sich der Schaden noch nicht beziffern lasse oder noch in Entstehung begriffen sei. Hierzu heißt es im Berufungsurteil weiter: Insoweit habe allerdings die Klägerin vorgetragen, daß ihr eine Bezifferung des ihr bereits entstandenen Schadens nicht möglich soi, und darauf verwiesen, daß ihrer Meinung nach eine Schätzung ihres VergangenheitsSchadens durch das Gericht ohnehin nach § 287 ZPO zu erfolgen habe. Beide Argumente seien nicht stichhaltig, ^enn einmal habe die Klägerin keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich die von ihr behauptete Unmöglichkeit einer Bezifferung ihres bis jetzt entstandenen Schadens zweifelsfrei erkennen ließe.
Im übrigen würde auch eine nach § 287 ZPO durch das Gericht vorzunehmende Schätzung die fjAr Grund und Höhe ihres behaupteten Anspruchs beweispflichtige Klägerin nicht der Notwendigkeit entheben, dem Gericht die zur.Schätzung erforderlichen Unterlagen an die Hand zu geben. Auf die ihren Anträgen anhaftenden Mängel sei die Klägerin in eingehender Erörterung gem. § 139 ZPO hingewiesen worden. Sie
habe sich aber insoweit zu einer Neuformulierung, ihrer Anträge nicht verstanden«
Indessen ist der Begriff »'sonstige Bauanlagen" in ausreichender Weise insofern präzisiert, als die Anlagen von dem Oberbegriff der Tankstelle umfaßt werden und als dieser zugehörig zu verstehen sind.«
Das Peotstellungsbegehren ist auch hinreichend Umrissen, wenn der Klagantrag nur auf die Schäden durch den Betrieb einer gegenüber der Tankstelle der Klägerin vorgeschobenen Tankstelle abstellt« Der Feststellungsantrag läßt ferner, wenn er in seinem ersten Teil von Schäden durch das Unterhalten und Betreiben der Tankstelle, in seinem zweiten Teil davon spricht, daß die Tankstelle und ihre Anlagen errichtet und unter halten würden, hinreichend klar erkennen, daß die Klägerin die mit dem Antrag umschriebene Rechtsfolge auch aus dem Klagegrund des Nichteinschreitens gegen die errichtete Tankstelle ableitet«
Wie des weitei*en die Revision mit Recht betont, war es im Zeitpunkt der Einreichung und Erhebung der Klage - zweite Augusthälfte 1961 - noch nicht ein Jahr her, daß die Firma den beanstandeten Umbau
ihrer Tankstelle auf dem Grundstück Straße
vorgenommen hatte; wie sich die Verhältnisse zukünftig gestalten würden, war damals nicht zu übersehen, ganz abgesehen von den sich nach dem weitergehenden Vortrag der Klage geradezu aufdrängenden Schwierigkeiten, den von der Klägerin geltend gemachten Gewinnentgang ziffernmäßig zu bestimmen« Die Entwicklung des be*-haupteten Schadens war daher zur £eit der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen; sie befand sich sogar, wenn man bedenkt, daß die Firma UflHHfe erst kurz vor der
am 14o März 1963 stattgefundenen Berufungsverhandlung die vorgeschobenen Zapfsäulen und nur diese zurücknahm, noch im ersten Stadium ihrer ganzen Dauer. Zur Zeit der Klageerhebung war daher, da sonstige Bedenken gegen die Anwendbarkeit von § 256 ZPO nicht bestehen, das Feststellungsbegehren der Klägerin zulässig« In einem solchen Pall braucht eine Klagepartei während des Rechtsstreits im allgemeinen nicht zu dem Leistungsantrag überzugehen. Das gilt für die Klägerin auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß die Firma kurz vor der Berufungsverhandlung die vordere Zapfsäulenreihe ihrer Tankstelle entfernt hat« Dabei mag es auf sich beruhen, ob die Klägerin dem Umstand bereits in der kurz danach entstehenden Verhandlung durch eine entsprechende Antragstellung Rechnung tragen mußte« Denn dem Berufungsgericht kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, nach Beseitigung jener Zapfsäulen habe der Xlägerin, die Gegenteiliges nie! dargelegt habe, ein Schaden nicht mehr entstehen können, Bei seiner Auffassung hat das Berufungsgericht, wie der Revision zuzugeben ist, die Bedeutung einer Werbung durch Blickfang, als welcher sich das auffallend vorgeschobene Dach der Tankstelle nach den bei den Akten befindlichen Lichtbildern darzubieten scheint, verkannt. Damit ist für den Revisionsrechtszug davon auszugehen, daß die schädliche Einwirkung selbst im Zeitpunkt der Berufungsgerhandlung noch nicht abgeschlossen gewesen ist. Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist mithin im vollen Umfang für statthaft zu erachten, wobei ihm auch der Zweifel des Berufungsgerichts nicht entgegen steht, der darin besteht: die Klägei*in habe ihren Vortrag nicht der Tatsache angepaßt,
10 -
daß die Firma inzwischen ihre vordere Zapf-
säulenreihe entfernt habe, und habe nicht näher dargelegt, warum und in welchem Umfang ihr noch durch das vorgeschobene Tankstellendach der Firma weitere Schäden entstehen könnten« Daß weitere Schäden sehr wohl in Frage kommen, ist bereits dargelegt; über den Umfang dieser Schäden mußte die Klägerin Angaben nicht machen; denn die Feststellungsklage erfordert nur die bestimmte Angabe des unter den Parteien streitigen Hechtsverhältnisses und den Antrag auf dessen Feststellung; die Bezifferung oder Berechnung der sich daraus ergebenden Finzelansprüche ist nicht nötig« So genügt auch die Feststellung, daß der Klagepartei alle aus einem bestimmten Er-eignis entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen seien; die Verpflichtung zu dem Ersatz dieser Schäden ist eben das strittige Hechtsverhältnis (HO in .JW. 1930». 547) •
2.) Anschließend ist nunmehr zu prüfen, ob dem für zuläsßig befundenen Feststellungsbegehren die weiteren Erwägungen des angefochtenen Urteils zu Recht entgegenstehen. Daß bei einer verfahrensrechtlichen Gestaltung wie der vorliegenden das Revisionsgericht auf eine sachlichrechtliehe Hilfsbegründung des Berufungsgerichts eingehen kann, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs {vgl«u.a« Urteile vom: 31o Mai 1960 I 2R 53/58 und vom 16« Oktober 1962 I 2R 162/60 in WRP 1963, 28)«
a) Insofern das Berufungsgericht die Entstehung eines künftigen Schadens der Klägerin verneint und insoweit die Berufung für sachlich unbegründet erklärt, ergibt sich das Unhaltbare dieser Ansicht aus dem bereits Gesagten« *
*
11
b) Das Berufungsgericht führt ferner aus:
’’Soweit sich die Klägerin auf eine angeblich schuldhafte Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Beklagte beruft und in diesem Zusammenhang die ihr selbst von der Beklagten gemachte Auflage der der Birma angeblich erteilten
Baugenehmigung gegenüberstellt, erweist sich ihr Vorbringen aus tatsächlichen und rechtlichen Er« wägungen als unbegründet *
Was die der Klägerin von der Beklagten gemachte Auflage anlangt, kann dahingestellt bleiben, welchen Abstand von dem s.Zt. allein maßgeblichen und auch heute faktisch noch bestehenden Straßenrand die Beklagte von ihr zu verlangen berechtigt gewesen wäre, wobei allerdings nicht unberücksichtigt bleiben kann, daß nach ihrem ursprünglichen Plan die Klägerin von sich aus einen Abstand von 9 m einzuhalten bereit gewesen ist* Es kann auch unerörtert bleiben, wie die der Klägerin in dem Bauschein gemachte Auflage, nach dem ilan vom 28* August 1958 zu bauen, d.h. 12,5 m von dem faktischen Straßenrand entfernt zu bleiben, zustande gekommen ist* Denn unstreitig war der der Klägerin erteilte Bauachein mit einer Rechtsmittel« belehrung versehen, in dem die Klägerin ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die ihr gemachten Auflagen hingewiesen worden war. Hat sie von dieser ihr gebotenenen Rechtsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht - ihre Befürchtung, sie hätte alsdann möglicherweise längere Zeit auf einen endgültigen Bescheid warten müssen, kann zu demindest ohne
I K
Hinzutreten weiterer besonderer Umstände als stichhaltig nicht anerkannt werden dann muß sie sich so behandeln lassen, als habe die ihr in dem Eauschein vorgeschriebene Bauweise ihrem eigenen freien Willen entsprochene
Hätte aber die Klägerin entgegen ihrem eigenen ursprünglichen Plan im Beschwerdewege durchgesetzt, mit ihrer Tankstelle bis auf 3 m an den faktischen Straßenrand heranrücken zu dürfen, so wäre gleichwohl die Beklagte berechtigt gewesen, von ihr die nachträgliche Zurückverlegung ihrer Tankstelle gemäß dem Anordnungsplan des Tiefbauamtes der Beklagten vom 17»5*I960 um 1,50 m hinter die Straßenfluchtlinie zu verlangen, die am 24« August 1959 rechtswirksam geworden ist, in einem Zeitpunkt also, in dem der Umbau der Tankstelle der Firma UBHHP noch nicht durchgeführt war«
Hätte aber die Klägerin ihre Tankstelle um 1,50 m hinter diese festgesetzte Straßenfluchtlinie zu-rückverlegen und hätte die der Fa» von ihr
den gleichen Abstand einhalten müssen, so wäre gleichwohl die Tankstelle der Klägerin insofern durch die der Firma UBHHI verdeckt gewesen, als die im Jahre 1959 festgesetzte Straßenfluchtlinie von der auch heute noch bestehenden faktischen Straßengrenze in Höhe der Tankstelle der Klägerin erheblich weiter entfernt ist als in Höhe der Tankstelle der Firma UMB«1'
Diesem Gedankengang mag insoweit zuzustimmen sein, als es nur darum geht, daß die Beklagte pflichtwidrig an die Klägerin mit dem Ansinnen herangetreten sein
*
soll, mit ihrer Tankstelle 12,5 m hinter dem faktischen Straßenrand zurückzubleiben, und die Klägerin hiergegen nicht einen Rechtsbehelf ergriffen hat. Im übrigen greift die Revision eine allein in diesem Ansinnen zu findende Pflichtverletzung nicht auf, ebensowenig die von der Klägerin behauptete unterschiedliche Zeitdauer bei der Behandlung der Baugesuche, so daß das Revisionsgericht dem Vorliegen solcher Pflichtverletzungen nicht nachzugehen hat. Dagegen bleibt das Ansinnen der Beklagten, 12,5 di hinter dem faktischen Straßenrand zurückzubleiben, ungeachtet von § 839 Abs. 3 BGB für die Frage einer Verletzung des Gleichbehandlungssatzes bedeutsam, was das Berufungsgericht anscheinend nicht richtig erkannt hat* Der vom Berufung gericht aus dem Umstand, daß die Klägerin einen Rechtsbehelf nicht ergriffen hat, gezogene Schluß, die Klägerin müsse sich so behandeln lassen, als habe die ihr angesonnene Bauweise ihrem eigenen freien Willen entsprochen, geht in dieser Allgemeinheit zu weit«» Ebenso geben die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Bedenken Anlaß und^sind entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung für eine Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und zu dem Ersatz gestellten Schaden nicht ausreichend, die auf die Berechtigung der Beklagten, von der Klägerin eine nachträgliche Zurückverlegung ihrer lankstolle zu verlangen, und die sich daraus ergebenden Folgen verweisen. Abgesehen davon, daß die in diesem Gedankengang enthaltenen tatsächlichen Erwägungen
dem Revisionsgericht kaum ein Bild ermiSglichen* in
welchem Ausmaß die Tankstelle der Klägerin noch versuch
deckt gewesen wäre, kommt es/darauf an, daß und wann die Beklagte von einer ihr zustehenden Berechtigung wirklich Gebrauch gemacht haben würde. Feststellungen*. hierzu fehlen.
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c) Was im besonderen die Frage angeht, ob die Beklagte der Firma das von ihr durchge-
fUhrte Bauvorhaben genehmigt und hierbei ein Heranrücken an die faktische Straßenflucht gestattet hat, so ist diese Frage nicht etwa schon desv/egen zu bejahen, weil nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils die Firma entgegen den
von ihr eingereichten Plänen "noch vor erteilter Baugenehmigung” die Zapfsäulen ihrer Tankstelle hart an dQtn derzeitigen Straßenrand errichtet hat« Hach dem v/eiteren Inhalt des Urteils, in dem das Berufungsgericht das Nichtvorhandensein einer Genehmigung als seine öberzeugnung ausspricht, läßt sich die betreffende Stelle des Tatbestandes nur dahin verstehen, daß die Firma noch vor
einer ihr etwa erteilten Genehmigung die Zapfsäulen vorgerückt hat«
Das Berufungsgericht entnimmt dem Gesamtvortrag der Klägerin, bei ihrer Behauptung, die Beklagte habe der Firma UflHHl ein Heranrücken an die faktische Straßenflucht genehmigt, handele es sich in Wahrheit nicht um eine positive Behauptung, sondern um eine bloße Vermutung; die Klägerin habe denn auch einräumen müssen, ihr seien Einzelheiten des das Bauvorhaben der Firma UflHB betreffenden Genehmigungsverfahrens nicht bekannt, und habe versucht, diese Lücke durch eine Bezugnahme auf "die Bauakten der Firma
zu schließen. Dieser Beweisantrag sei aber aus einem doppelten Grund unzulässig; einmal diene er, weil ihm keine bestimmten Behauptungen zugrunde lägen, lediglich einer unzulässigen Ausforschung der Gegenseite, zu dem anderen sei eine allgemeine Bezugnahme auf Akten nicht möglich, überdies stehe es zur *
*
Überzeugung des Berufungsgerichts bereits fest, daß die Beklagte der Firma UdUfe den Umbau ihrer Tankstelle nicht in der von der Klägerin vermuteten Fora genehmigt habe«
Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden«,
Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat die Klägerin im Schriftsatz vom 4- Februar 1963 (So5-6) durch den Architekten BHM®Platz %0
unter Beweis gestellt, dieser habe im Herbst I960 von Herrn SchflHHD beim Tiefbauamt der Beklagten auf Anfrage die Erklärung erhalten, die Tankstelle
werde entsprechend dem genehmigten Bauantrag gebaut, beide Herren hätten sich anschließend-in die Plankammer begeben, dort habe Herr dem
Zeugen den Lageplan vorgelegt und dabei gesagt, daß die Genehmigung für Juli I960 erteilt sei.
Außerdem hat die Klägerin im Schriftsatz vom 9, März 1963 So 2 durch ihren damaligen Angestellten HMÜ unter Beweis gestellt, Dr» Bfl^-bei der JBauaufsicht der Beklagten habe nach einer Vorsprache des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin am 12. Januar 1961 Herrn Sch^HI^ zu sich gebeten, dieser habe erklärt, das Bauvorhaben UflBHB sei im April oder Mai I960 bei der Baubehörde eingereicht und nach Ablauf einer normalen Laufzeit von etwa vier Monaten antragsgemäß genehmigt woi’db n*:
so viele Umstände vorge-tragen, die für eine Erteilung der Baugenehmigung sprechen, daß ihr Antrag auf BeiZiehung der Bauakten der Firma nicht als eine reine Ausfoischung
abgetan werden kann. Ebensowenig darf, wie es das Berufungsgericht getan hat, in Anwendung allgemeiner Beweisgrundsätze das Gegenteil von dem Sachvortrag der Klägerin angenommen werden, mögen auch die im angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen in mancher Beziehung gegen die Darstellung der Klägerin sprechen. Gegenüber der Erwägung des Berufungsgerichts, eine allgemein gehaltene Bezugnahme auf Akten sei nicht zulässig, ist zu bedenken, daß im gegebenen lall mit den Akten ersichtlich die in ihnen angeblich enthaltene GenehmigungsVerfügung der Beklagten gemeint war und daß an das Erfordernis einer vollständigen Bezeichnung des Inhalts der Urkunde keine überhöhten Anforderungen gestellt«.werden dürfen.
Im übrigen kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte in Anwendung der §§ 421 ff ZPO zur Vorlegung der Akten verpflichtet war oder nicht„ Auf jeden Bail konnte der Antrag der Klägerin auf Heranziehung der Bauakten als Anregung an da« ^Gericht verstanden werden, dieses möge gemäß § 143 ZFO anordnen, daß die Beklagte die Bauakten vorlege. Die vom Berufungsgericht zu der Ablehnung des Beweisantrages gegebene Begründung läßt nicht ersehen, daß es sich dieser Befugnis bewußt gewesen ist«, Nicht verständlich 1st es im übrigen, warum die Klägerin das Vorhandensein einer Genehmigungsverfügung nicht durch den Antritt von zeugenbeweis, Benennung* etwa des verantwortlichen Beamten der Beklagten oder des Inhabers der Firma um|^, unter Beweis gestellt hat«
Unterstellt man aber, wovon nach dem vorstehend Ausgeführten nicht abgesehen werden kann, die Beklagte habe der Firma das Bauvorhaben, so wie es
durchgefübrt wurde, genehmigt, so tritt die Frage in
den Vordergrund, ob der hierfür verantwortliche Beamte mit der Erteilung der Genehmigung an die Firma eine ihm der Klägerin gegenüber ob-
liegende Amtspflicht verletzt hat.
Die Firma üitting war Nachbarin und ,Vettbe-werberin der Klägerin» Ob sich mit .Rücksicht hierauf etwa aus - irrevisiblem - hessischen Landesrecht besondere Pflichten zugunsten der Klägerin für die Beamten der Beklagten bei der Bescheidung*' des Bauantrages der Firma ergaben, ist der
Prüfung uncl Erörterung durch das Berufungsgericht zuzuführen9 deren bereits erfolgte Vornahme aus dem angefochtenen ‘Urteil nicht hervorgeht. Abgesehen von dem hessischen Landesrecht kennte, wie der Revision zuzugeben ist, der - revisible - Grundsatz der Gleichbehandlung unter den obwaltenden Umständen Amtspflichten der Beklagten zugtfläen der mit ihr im Genehmigungsverfahren durch nähere Beziehungen verbundenen Klägerin begründen, die ein* grundlose unterschiedliche Behandlung der beiden Gesuchsteller (Klägerin und Firma hinsichtlich der Wahrung
eines Abstandes von einer Straßenflucht- oder Baufluchtlinie verboten, unbeschadet dessen, daß eine Pflicht der Behörde, auf die Einhaltung der Baufluchtlinie zu aöhten, im allgemeinen nicht eine Pflicht gegenüber eiDritten im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB bildet. Zugunsten der Klägerin kann überdies die Überlegung eingreifen, daß eine Behörde ihre Maßnahme unparteiisch und nicht ohne Rücksicht auf erkennbar schädliche Folgen für beteiligte und unbeteiligte Dritte zu treffen hat. Zwar gehört zu den Dritten, denen gegenüber eine Amtspflicht bestehen
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kann, nicht jede Person, die durch eine behördliche Maßnahme irgendwie betroffen wird, sondern nur diejenige, deren Belange nach der Natur des Amtsge-schäfts, nach dessen Zweck und rechtlicher Bestimmung, durch dieses berührt werden.» Letzteres kann hier jedoch mit Rücksicht darauf bejaht werden, daß eine Genehmigung des von der Firma eingereichten
Bauplanes sich - nach dem Vortrag der Klage - erkennbar gegen die Klägerin als benachbarte Wettbewerberin auswirkte.
Ob gemessen an dem eben Gesägten ein Beamter der Beklagten eine Ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht - schuldhaft handelnd - verletzt hat, läßt sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen, da die einschlägigen Feststellungen des Berufungsgerichts zu farblos gehalten sind und keine sichere Beurteilung der Vorgänge ermöglichen. Nach der Erlaubniserteilung an die Klägerin am 23. Oktober 1958 soll - anscheinend etwa August oder September I960 (vgl. hierzu Revisionsbegründung Abschnitt XX12 b)-der Firma UflÜfe eine sie günstiger stellende Genehmigung erteilt worden sein. Das angefochtene Urteil läßt nun nicht nur offen, welchen Abstand von dem seiner Ansicht nach allein maßgeblichen und auch heute noch faktisch bestehenden Straßenrand die Beklagte von der Klägerin zu verlangen berechtigt gewesen wäre, sondern es sagt auch nür - ohne konkrete Angaben-, die im Jahre 1959 festgesetzte Straßenfluchtlinie sei von der auch heute noch bestehenden faktischen Straßengrenze "in Höhe der Tankstelle der Klägerin erheblich Weiter entfernt als in Höhe der Tankstelle der Firma
während es an anderer Stelle des Urteils heißt.
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die Beklagte habe sehr wohl Zweifel haben können,
ob und wann die im Jahre 19.59 rechtswirksam festtatsächlich
gesetzte Straßenfluchtlinie/verwirklieht werden würdeo
Eine tatsächliche Klärung der Verhältnisse ist zunächst geboten. Soweit es namentlich darum geht, ob und inwiefern ein Beamter der Beklagten schuldhaft gehandelt hat, ist freilich der Revision entgegenzuhalten, daß sie in weitem Umfang ein vorsätzliches Handeln (oder Unterlassen) einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen eine Amtspflicht gleichsetzt. Eine derartige Zuwiderhandlung ist aber nur dann gegeben, wenn sich ein Beamter bewußt - oder sich dieser Möglichkeit bewußt - über seine Amtspflicht hinwegsetzt. Sollte der Beamte der Beklagten nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig gegen eine der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht verstoßen haben, so kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, die Anwendung von § 839 Abs* 1 Satz 2 RGB in Betracht. Doch wird die Anwendungidieser Vorschrift hieran der Erwägung scheitern können: Wenn die Beklagte das Bauvorhaben der Firma genehmigt hat, so könnte
nicht nur der Vorwurf der Klage entfallen, die Firma üitting habe sich vorsätzlich über die Vorschriften der Hessischen handesbauordnung hinweggesetzt, sondern auch der einer fahrlässigen Nichtbeachtung der Vorschriften; in diesem Falle könnte sich die Klägerin für den eingeklagten Schaden nicht bei der Firma U erholen.
3°) Das Ergebnis des bisher Gesagten geht dahih, daß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, damit von diesem nach der gebotenen Klarstellung der tatsächlichen Verhältnisse darüber befunden wird, ob der als zulässig zu erachtende Feststellungsantrag der Klägerin im Hinblick auf eine pflichtwidrige Erteilung der Baugenehmigung an die iirma üflHHl be-
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gründet ist oder nicht. Unter den gegebenen Umständen kann vorerst die Berechtigung des weiteren Klagevor-wurfs auf sich beruhen bleiben, der zu dem Inhalt hat, die Beklagte habe die Beseitigung der - wie hier unterstellt - von ihr nicht genehmigten Tankstelle der Birma UUHl unter Verletzung einer ihr gegenüber der Klägerin bestehenden Amtspflicht nicht alsbald veranlaßto Xnöbesondere kann die Rechtsfrage offen gelassen werden, ob eine Pflicht zur Beseitigung der Tankstelle gegenüber der Klägerin bestanden hat. Bemerkt sei nur, daß die Annahme der Revision, die Beamten der Beklagten hätten insofern eine Amtspflicht vorsätzlich verletzt, angesichts der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesttollten Erwägungen zu demindest zweifelhaft sein kann. Bei einem fahrlässigen Verstoß der Beamten spricht manches dafür, daß der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz ihres geltend gemachten Schadens gegen die Firma UflHI erwachsen ist, die sich in dem hier angenommenen Fall nicht mit einer ihr erteilten Baugenehmigung zu entschuldigen vermöchte<,
Die Entscheidung über die Kosten des Rovisionsver-fahres ist dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt *
BroFagendarm Br. Kreft Br» Arndt
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