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BGH

Gericht: BGH

Das von ihm gegen seine Arbeitgeberin und die B0-angestrengte arbeitsgerichtliche Verfahren führte zu dem Ergebnis (Urteil des Landesarbeitsgerichts HfliBvom 16. Juli 1959): Gegenüber der Arbeitgeberin wurde fcstgestellt, .daß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die am 17. Pall, daß seine Arbeitgeberin nicht mehr auf Lohnzahlung in Anspruch genommen werden könne, die B4HH9~ 9H9 zur Zahlung zu verurteilen und notfalls, wenn hier der Gesichtspunkt der Aufopferung (Enteignung) zu dem Zuge käme, den Rechtsstreit insoweit an das Land-goricht zu verweisen. Wie der Senat in der gleichgelagerten Sache III ZR 103/62 im Urteil vom 11.Juli 1963 im einzelnen dargolegt hat, hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit nur hinsichtlich des auf Enteignung (Aufopferung) gegründeten Leistungsanspruchs der Klage gegen die B49 4HI9 an das Zivilgericht verwiesen, während es im übrigen das Klagebogehren für unbegründet befunden hat. Gesagte gilt auch hier und führt zu dem Ergebnis, daß nur noch zu prüfen ist, oh der Kläger mit Recht gegen die einen Hilfsanspruch auf Entschädi- September 1959 III ZR 68/58 (BGHZ 31j 1), das die Klage einer Angestellten der KPD auf Entschädigung dafür, daß sie von ihrem Arbeitgeber infolge Auflösung der Partei und der Einziehung des Parteivcrmögens weder Gehalt noch Urlaubsgeld mehr erhielt, betraf, vor allem mit der Erwägung verneint: Die damalige Klägerin sei durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur mittelbar betroffen worden, nämlich auf Grund der Polgoorwägung, daß der Y/egfall eines Schuldners, d.h. der KPD, zu dem Erlöschen der Porderung führen müsse. Diese Auffassung, an der festzuhalten ist, ergibt, daß auch der jetzige Kläger, wenn seine Arbeitgeberin, wie das Berufungsgericht annimmt, durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgelöst wurde, durch dieses Urteil nur mittelbar betroffen worden ist, nämlich insofern, als infolge dos 7/egfalls seiner Arbeitgeberin sein Arbcitsverhältnis endete und ihm ein Anspruch auf Zahlung von weiterem Gehalt nicht mehr erwachsen konnte. erwidcrung in Abrede stellt, die Arbeitgeberin des Klägers nicht bereits durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgelöst worden und hätte sie etwa nur ihren Betrieb eingestellt und wäre sie zahlungsunfähig geworden, so würde nur-noch augenfälliger, daß der Kläger lediglich mittelbar durch den Spruch des Bundesverfassungsgerichts betroffen worden ist. Ein wie hier unbefristetes Dienstverhältnis kann nun, wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12, Februar 1959 dargelegt hat, nach einem anerkannten Satz dos Arboitsrechts dadurch enden, daß die tatsächlichen Grundlagen für die Beschäftigung des Arbeitnehmers durch äußere Ereignisse, für Arbeitge--ber und Arbeitnehmer erkennbar, dauernd oder doch auf unabsehbare Zeit wegfallen. Dieser Rcchtssatz kommt im vorliegenden Fall zu dem Zuge, in dom die Arbeitgeberin dos Klägers als Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ihren Betrieb eingestellt hat und über kein Vermögen mehr verfügt. Mithin ist kein Raum mehr für eine entsprechende Anwendung der §§ 84-4, 845 BGB, die hier Ausgleichsansprüche eines Dienstverpflichteten aus einem den Uienstberechtigten betreffenden Ereignis auslösen würde und dies noch trotz des Risilcos, mit dem nach dem wiedergegebenen arboits-rechtlichon Satz die Rechtsstellung des Dienstverpflichteten behaftet ist.

Zitierte Normen: § 845 BGB § 97 ZPO
ArbeitgeberinAnspruchmittelbarKPDDienstleistungRevisionArbeitnehmer

Volltext der Entscheidung

IiI_ZE_104/62
Verkündet am 11o Juli 1963 Scheibl, JustizobcrSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2230 066
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Maschinensetzers Heinrich R
i'«^vog |,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt T)r.	-
Hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Br, Pagendarm sowie der Bundos-richter 7)r. Arndt, Ur, Beyer, Dr. Hußla und Ur.Reinhardt
 für Recht erkannt:
hie Revision des Klägers gegen das Urteil des I, Zivilsenats des Oborlandesgcrichts Köln vom 13. März 1962 wird zurückgev/iosen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand :
Der Kläger, der nicht Mitglied der KPD war, wurde seit dem 1. Februar 1954 von der Firma AflHV-DrflP GmbH in	als	Maschinensetzer beschäftigt- Am
17-August 1956 - an diesem Tage erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 5, 86) die KPD für verfassungswidrig, löste sie auf und ordnete die Einziehung des Parteivermögens zugunsten der an - wurde er von seiner Arbeitgeberin unter Berufung auf die Beschlagnahme ihres Vermögens, des Vermögens der KPD und auf die Schließung des Betriebes fristlos entlassen-
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe noch ein Lohnanspruch in Höho von 624,60 DM von der fristlosen Entlassung bis zu dem Ablauf des nächsten fristgemäßen Kündigungstermins zu-
Das von ihm gegen seine Arbeitgeberin und die B0-angestrengte arbeitsgerichtliche Verfahren führte zu dem Ergebnis (Urteil des Landesarbeitsgerichts HfliBvom 16. Juli 1959): Gegenüber der Arbeitgeberin wurde fcstgestellt, .daß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die am 17. August 1956 ausgesprochene frlst-los c_SUn d ing_ n i cJ? JLgPl-P0 Ji worden sei; der Anspruch auf Zahlung von 624,60 DM wurde als zur Zeit unbegründet abgev/iesen. Im Verhältnis zur	wurde	der
 Anspruch des Klägers auf Duldung der Vollstreckung in das Vermögen der Arbeitgeberin abgewiesen und der Zah-lungsantrag, "insoweit der Kläger Entschädigung für un-tergegangene Ansprüche begehrt", an das Landgericht in
 verwiesen, das seinerseits den Rechtsstreit an das Landgericht Bo^p verwies.; Mit dem Zahlungsantrag gegen die	00 folgende Bewandtnis: Der Kläger
 hatte vor dem Landesarbeitsgericht beantragt, für den
 
Pall, daß seine Arbeitgeberin nicht mehr auf Lohnzahlung in Anspruch genommen werden könne, die B4HH9~ 9H9 zur Zahlung zu verurteilen und notfalls, wenn hier der Gesichtspunkt der Aufopferung (Enteignung) zu dem Zuge käme, den Rechtsstreit insoweit an das Land-goricht zu verweisen.
Vor dem Landgericht BoflP erbat der Kläger, sich auf den Gesichtspunkt der Vormögensübernahme und auf den der Enteignung und Aufopferung stützend, die Verurtci-lung der	zur	Zahlung	von	624,60	EM nebst
 Zinsen. Liesen Antrag hält der Kläger, nachdem Landgericht und im Berufungsrechtszug das Oberlandesgericht zu seinen Ungunoten erkannt haben, mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision aufrecht. Die 419? die die -Abweisung der Klage erstrebt, bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Wie der Senat in der gleichgelagerten Sache III ZR 103/62 im Urteil vom 11.Juli 1963 im einzelnen dargolegt hat, hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit nur hinsichtlich des auf Enteignung (Aufopferung) gegründeten Leistungsanspruchs der Klage gegen die B49 4HI9 an das Zivilgericht verwiesen, während es im übrigen das Klagebogehren für unbegründet befunden hat. Lie Annahme einer derartig begrenzten Verweisung entspricht - das führt das Urteil des Senats des näheren aus - der in Übereinstimmung mit dem Verweisungsantrag stehenden Passung des Verweieungsspruchs und einer zu-sammenfassenden Betrachtung der einschlägigen Teile der Entcchcidungsgründe des Landesarbeitsgerichts, insbesondere der umfassenden Bezugnahme auf das Urteil des Bun-dcsarbcitsgcrichts vom 12.Pebruar 1959 1 AZR 354/58 (NJw 1959» 1243). Los hierzu in der Sache III ZR 103/62
Gesagte gilt auch hier und führt zu dem Ergebnis, daß nur noch zu prüfen ist, oh der Kläger mit Recht gegen die	einen Hilfsanspruch auf Entschädi-
gung nach Entcignungsgrundsätzen erhoben hat. Diese Überprüfung muß zu Ungunsten des Klägers ausfallen«
Das Bestehen eines solchen Anspruchs hat der Senat in seinem Urteil vom 18. September 1959 III ZR 68/58 (BGHZ 31j 1), das die Klage einer Angestellten der KPD auf Entschädigung dafür, daß sie von ihrem Arbeitgeber infolge Auflösung der Partei und der Einziehung des Parteivcrmögens weder Gehalt noch Urlaubsgeld mehr erhielt, betraf, vor allem mit der Erwägung verneint:
Einen Entschädigungsanspruch aus Enteignung oder entcignungsgloichem Eingriff habe nur derjenige, gegen dessen "Eigentum" ein Verwaltungsakt gerichtet sei, nicht aber auch der, auf den sich mittelbar ein gegen einen anderen gerichteter Verwaltungsakt nachteilig auswirke.
Die damalige Klägerin sei durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur mittelbar betroffen worden, nämlich auf Grund der Polgoorwägung, daß der Y/egfall eines Schuldners, d.h. der KPD, zu dem Erlöschen der Porderung führen müsse. Ein mittelbar Geschädigter habe aber nur ausnahmsweise entsprechend §§ 844-, 845 BGB einen Entschädigungsanspruch; diese Bestimmungen griffen nicht ein.
Diese Auffassung, an der festzuhalten ist, ergibt, daß auch der jetzige Kläger, wenn seine Arbeitgeberin, wie das Berufungsgericht annimmt, durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgelöst wurde, durch dieses Urteil nur mittelbar betroffen worden ist, nämlich insofern, als infolge dos 7/egfalls seiner Arbeitgeberin sein Arbcitsverhältnis endete und ihm ein Anspruch auf Zahlung von weiterem Gehalt nicht mehr erwachsen konnte. Y.üirc aber, wie die Revision geltend macht, die Revisions-
erwidcrung in Abrede stellt, die Arbeitgeberin des Klägers nicht bereits durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgelöst worden und hätte sie etwa nur ihren Betrieb eingestellt und wäre sie zahlungsunfähig geworden, so würde nur-noch augenfälliger, daß der Kläger lediglich mittelbar durch den Spruch des Bundesverfassungsgerichts betroffen worden ist.
Selbst bei der - insoweit dem Kläger günstigen -Annahme, daß seine Arbeitgeberin durch das Urteil des. Bundesverfassungsgerichts aufgelöst wurde, steht dem Kläger der geltend gemachte Entschädigungsanspruch aus Enteignung nicht zu. Eine Auflösung der Arbeitgeberin des Klägers, die "Vernichtung des Schuldners" kann nicht etwa, wie dies Rcißmüller in JZ I960, 122 meint, dem Tode des Untcrhalts-oder Dienstverpflichteten glcichgesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 844, 845 BUB sind eine Ausnahmcrcgelung für den grundsätzlich nicht gegebenen Schadonsorsatzanöpruch eines mittelbar Geschädigten und lassen als Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eine Ausweitung nicht zu. Mit Rücksicht hierauf hat der erkennende Senat in BGHZ 7, 30 eine entsprechende Anwendung von § 845 BGB, dessen unmittelbare Anwendung eine Verpflichtung zur Dienstleistung kraft Gesetzes voraus-sotzt, für den Pall nicht zugclassen, daß der von der unerlaubten Handlung Betroffene kraft Vertrages einem anderen zur Dienstleistung verpflichtet ist. Hinzu kommts Bei Ansprüchen kraft Gesetzes auf Unterhalt oder Dienstleistung ist, was die Unterhalts-und Dienstleistung an-gcht, der eine 'feil nur berechtigt, der andere nur verpflichtet. Ein Dienstverhältnis, wie es hier in Präge steht, ist aber dadurch gekennzeichnet, daß bei ihm Verpflichtungen auf beiden Seiten bestehen, und zwar derart, daß Dienstleistung und Arbeitsentgelt in einem gewissen AbhUngigkcitsverhältnis zueinander stehen; jeder ■feil verspricht und erbringt seine Leistung um des anderen
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willen«. Ein wie hier unbefristetes Dienstverhältnis kann nun, wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12, Februar 1959 dargelegt hat, nach einem anerkannten Satz dos Arboitsrechts dadurch enden, daß die tatsächlichen Grundlagen für die Beschäftigung des Arbeitnehmers durch äußere Ereignisse, für Arbeitge--ber und Arbeitnehmer erkennbar, dauernd oder doch auf unabsehbare Zeit wegfallen. Damit endet dann nicht nur die Pflicht des Arbeitgebers zur Gehaltszahlung, sondern ec wird auch die Arbeitskraft des Arbeitnehmers frei. Dieser Rcchtssatz kommt im vorliegenden Fall zu dem Zuge, in dom die Arbeitgeberin dos Klägers als Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ihren Betrieb eingestellt hat und über kein Vermögen mehr verfügt. Mithin ist kein Raum mehr für eine entsprechende Anwendung der §§ 84-4, 845 BGB, die hier Ausgleichsansprüche eines Dienstverpflichteten aus einem den Uienstberechtigten betreffenden Ereignis auslösen würde und dies noch trotz des Risilcos, mit dem nach dem wiedergegebenen arboits-rechtlichon Satz die Rechtsstellung des Dienstverpflichteten behaftet ist.
Scheitert aber an den vorstehenden Verlegungen ein Anspruch den Klägers auf eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzcn, so braucht auf die Erwägungen, mit denen der Senat in seinem Urteil vom 18. September 1959 der damaligen Klagepartei zusätzlich einen solchen Anspruch abgesprochen hat, nicht mehr eingegangen zu werden. Die Revision ist ohnehin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
DroHußla
 Dr.Beyer Dr.Reinhardt
 Dr.Pagendarm
 Dr.Arndt