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BGH · III ZB 104/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 104/61

Wird entsprechend dem Anträge des Klägers und entgegen dem auf Kiageabweisung gerichteten Antrag des Beklagten im Urteilssatz die Erledigung der Hauptsache ausgesprochen, so liegt eine Sachentscheidung vor. Die Kostenentscheidung kann, auch wenn sie unter Anv/endung des § 91 a ZPO getroffen worden ist, nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht allein mit der Berufung angefochten werden, wenn nicht zugleich der Ausspruch über die Erledigung der Sache angefochten wird. Nicht entschieden ist die Präge, ob etwa sofortige Beschwerde im Kostenpunkt zulässig ist, wenn das Urteil trotz des Vorliegend einer Sachentscheidung Uber die Kosten nach § 91 a ZPO entschieden hat« ; Am 14* Mai I960 reichte der Kläger beim Landgericht eine Klage ein mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß für unzulässig zu erklären, ln der Folge verzichtete die Beklagte dem Kläger gegenüber auf ihre Rechte aus dem Pfändungsund Überweisungsbeschluß; sie zahlte den Betrag von 36,77 DM zurück und beantragte beim Amtsgericht die Aufhebung des genannten Beschlusses. Der Kläger hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt zu erkennen Die Erledigung der Hauptsache sei im Urteilssprueh festzustellen, da mit dem Antrag der Beklagten auf Aufhebung 3es Pfändungsund Über-weisungsbeschlusses die Erledigung der Hauptsache eingetreten sei und die Beklagte eine unbedingte Erledigungs-crklärung nicht abgegeben habe, über die sämtlichen Kosten dos Verfahrens sei gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden? Mit seiner Berufung bat der Kläger beantragt, das land-gerichtliche Urteil in ZiffII (Kostenpunkt) aufzuheben und die Beklagte zu den Kosten beider Rechtszüge zu verurteilen. Mit der Revision beantragt der Kläger die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruckzuvcr-weisen. Bas sei unstatthaft, weil dem Kläger ein zulässiges Rechtsmittel in der Hauptsache nicht zustehe und er das Urteil insoweit überhaupt nicht angefochten habe. Die Revision ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streik gegenständes zulässig, weil das Berufungsurteil die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat (§ 547 Abs. 2 Kr. 1 ZPO). Die von der Revisionserwiderung vertretene Auffassung, der Zulässigkeit der Revision stehe das Anfechtungsverbot des § 99 Abs. 1 ZPO entgegen, trifft nicht zu nicht die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts, sonder dessen Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung wird angegriffen* Aus dem von der Rovisionserwiderung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs V ZR 229/56 vom 25. April 1958 (* 1*1* Nr. 11 zu § 511 ZPO) läßt sich nichts Gegenteiliges herleiten; vielmehr wurde auch dort die Revision gegen das die Berufung verwerfende Urteil für zulässig erachtet, obwohl der Zulässigkeit der Berufung ein Hindernis entgegenstand, das dem aus § 99 Abs* 1 ZPO sich ergebenden in der Wirkung io Blick auf § 547 Abs* 2 Nr* 2 5 gleichsteht, nämlich das Pehlen des Rechtsschutzbedürfniss« Nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 547 Abs* 2 Nr* 2 ZPO kann eine - im übrigen ordnungsgemäß eingelegte - Revision nicht aus denselben Gründen unzulässig sein, die zur Verwerfung der Berufung geführt haben; gerade diese sollen überprüft werden* Entgegen den Angriffen der Revision ist daran festzuhalten, daß dann, wenn das Gericht entgegen dem Klageabv/eisungs-anfcrag des Beklagten die Hauptsache für erledigt erklärt - wie im vorliegenden Falle eine den Streitgegenstand betreffende Entscheidung, also eine Entscheidung zur Hauptsache vorliegt. $ag dessen Antrag auf Klageabweisung dann, wenn der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt hat, häufig oder sogar meist auf das Kosteninteresse zurückzuführen sein - wie im übrigen auch nicht selten die Erledigungserklärung bei als aussichtslos erkannter Klage - so bleibt die Entscheidung Uber diesen Antrag doch eine Sachentscheidung mit allen Wirkungen der Rechtskraft; der Beklagte kann hier ebenso gegen den Willen des Klägers eine Sachentscheidung erzwingen, v;ie im. Hat das Landgericht aber wie hier Uber die Hauptsache entschieden, dann kann sein Urteil nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht im Kostenpunkt allein mit der Berufung angefochten werden. OLG Stuttgart in 1*<XW 1962, 1871 mit weiteren Nachweisen) Uber die Kosten nach § 91 a ZPO entschieden hat, eraiög-licht es mindestens im vorliegendem Palle nicht, die Entscheidung im Kostenpunkt allein anzufechten* Denn es wird zwar die Ansicht vertreten, Entscheidungen, die die Erledigung der Hauptsache entsprechend der Erklärung des Klägers und entgegen dem Klageabweisungsantrag des Beklagten feststellen, könnten im Kostenpunkt allein angefochten werden (so Rosenberg Lehrbuch 9. 1761, 1.764), das Endurteil, das die Erledigung der Hauptsache fentstellt, von der Kostenentscheidung zu trennen, um deren Anfechtung ohne Verstoß gegen § 99 Abs« 1 ZPO zu ermöglichen« ln eine etwa zulässige sofortige Beschwerde kann die Berufung aber schon deshalb nicht umgedeutet werden, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist wegen Zeitablaufs nicht in Betracht kommt (? ^ie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, hat der Kläger die Entscheidung des landgerichtlichen Urteils Uber die Erledigung der Hauptsache weder angreifen können, da er insoweit nicht beschwert ist, noch angegriffen.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenBerufungZPOKlägerHauptsacheRevision

Volltext der Entscheidung

tf&^&chJLagetr&rk.* 44,
Amtliche Sammlungi nein
ZPO §§ 91 a, 99 Abs. 1
2223 080
Wird entsprechend dem Anträge des Klägers und entgegen dem auf Kiageabweisung gerichteten Antrag des Beklagten im Urteilssatz die Erledigung der Hauptsache ausgesprochen, so liegt eine Sachentscheidung vor. Die Kostenentscheidung kann, auch wenn sie unter Anv/endung des § 91 a ZPO getroffen worden ist, nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht allein mit der Berufung angefochten werden, wenn nicht zugleich der Ausspruch über die Erledigung der Sache angefochten wird. Nicht entschieden ist die Präge, ob etwa sofortige Beschwerde im Kostenpunkt zulässig ist, wenn das Urteil trotz des Vorliegend einer Sachentscheidung Uber die Kosten nach § 91 a ZPO entschieden hat« ;
BGH,ürt...V. 4. Oktober 1962 - III ZB 104/61 Om Nürnberg
IG: Amberg.

Verkündet am 4. Oktober 1962 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Postschaffners Karl L	9	Hr.
bei Su<
l-Ro|
Klägers, Berufungsklägers und Revisionaklägers, - Prozeßbovollmächtigter2 Rechtsanwalt Br.
Luise L
9 Sul
 gegen
S®straße
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
 hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf aie mündliche Verhandlung vom 4« Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagend&rm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br* Arndt, Br. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenate des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29* März 1961 wird zurückgewiesen *
Ber Kläger trägt die Kosten des Revisions^
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die vom Kläger gegen die Beklagte erhobene Scheidung klage wurde afcgewiesen. Durch Beschluß vom 26. April I960 dem Frozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 28. April I960, setzte das Landgericht die vom Klager der Beklagten zu erstattenden Verfahrenskosten auf 1«399>99 DK fest. Auf Grund dieses Titels erwirkte die Beklagte am 4. Mai I960 einen Ffändungs- und Uberweisungs beschluß des Amtsgerichts, der die Ansprüche des Klägers gegen seinen Dienstherrn, die DflU^^	er-
faßte« Am selben Tage zahlte der Kläger den gesamten Betrog auf das Postscheckkonto des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ein; am 5* Mai i960 erfolgte die Gutschrift
 ln Ausführung aes ihr am 6. Mai I960 zugestellten Ffändungs- und Überweisungsbeschlusses überwies die DflHP	der	Beklagten	einen	vom	Arbeitsein-
kommen des Klägers einbehaltenen Betrag von 36,77 DH. Am 14* Mai I960 reichte der Kläger beim Landgericht eine Klage ein mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß für unzulässig zu erklären, ln der Folge verzichtete die Beklagte dem Kläger gegenüber auf ihre Rechte aus dem Pfändungsund Überweisungsbeschluß; sie zahlte den Betrag von 36,77 DM zurück und beantragte beim Amtsgericht die Aufhebung des genannten Beschlusses.
Im Hechtsstreit hat sie beantragt, die Klage als unzulässig "zurückzuweieen11 und die Kosten dem Kläger aufzuerlegen; hilfsweise hat sie gebeten, die Hauptsache für erledigt zu erklären. Der Kläger hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt zu erkennen
 
1.	Die Hauptsache ist erledigt.
2,	Die Beklagte hat die Kosten zu tragen.
Die Beklagte ist bei ihrem Antrag verblieben.
Das Landgericht hat erkannt:
I.	Die Hauptsache ist erledigt.
II.	Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Zur Begründung des Urteils hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Vollstreckungsgegenklage sei zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis liege vor. Die Erledigung der Hauptsache sei im Urteilssprueh festzustellen, da mit dem Antrag der Beklagten auf Aufhebung 3es Pfändungsund Über-weisungsbeschlusses die Erledigung der Hauptsache eingetreten sei und die Beklagte eine unbedingte Erledigungs-crklärung nicht abgegeben habe, über die sämtlichen Kosten dos Verfahrens sei gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden? denn es sei nicht ^sichtlich, daß dujrch den unbegründeten Antrag der Beklagten auf Klageabweisung Mehrkosten, die die Beklagte getroffen hätten, entstanden seien. Es entspreche unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Mit seiner Berufung bat der Kläger beantragt, das land-gerichtliche Urteil in ZiffII (Kostenpunkt) aufzuheben und die Beklagte zu den Kosten beider Rechtszüge zu verurteilen.
Er hat anheimgesteilt, das Berufungsurteil wie folgt zu fassen:
I» Bei Ziffer I des Urteils des Landgerichts .....
hat es sein Bewenden.
IIo Unter Aufhebung im übrigen werden die Kosten der beiden Rechtszüge der Beklagten auferlegt.
oder
I. Bas landgerichtliche Urteil wird aufgehoben.
II.	Die Hauptsache ist erledigt.
III.	Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte.
Die Berufung des Klägers ist als unzulässig verworfen worden.
Mit der Revision beantragt der Kläger die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruckzuvcr-weisen. Die Beklagte bixtot, das Rechtsmittel zu verworfen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Berufung sei nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil sie das. landgerichtliche Urteil lediglich im Kostenpunkt angreife. Bas sei unstatthaft, weil dem Kläger ein zulässiges Rechtsmittel in der Hauptsache nicht zustehe und er das Urteil insoweit überhaupt nicht angefochten habe. Es handele sich beim Ersturteil nicht um eine “reine Kostenentscheidung" im Sinne von § 91 a Abs. 1 ZPO, die in der Form eines Beschlusses hätte ergehen sollen; Die Feststellung in Ziffer I des landgerichtlichen Urteils “die Hauptsache
I5 .
 
ißt erledigt’1, sei nicht bloß dekiatorischer Art. Sie stelle eine Entocheidung zur Hauptsache dar. Die Voraussetzungen für einen Beschluß nach § 91 a ZPO hätten nicht Vorgelegen, •well die Parteien zur Hauptsache widersprechende Anträge gestellt hätten. Das Erstgericht habe daher die Präge der £rledigung der Hauptsache prüfen und darüber im Urteil erkennen müssen. Die Berufung wende sich nicht gegen die Feststellung der Erledigung» der Kläger sei insoweit auch nicht beschworto
II*
Die Revision ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streik gegenständes zulässig, weil das Berufungsurteil die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat (§ 547 Abs. 2 Kr. 1 ZPO). Die von der Revisionserwiderung vertretene Auffassung, der Zulässigkeit der Revision stehe das Anfechtungsverbot des § 99 Abs. 1 ZPO entgegen, trifft nicht zu nicht die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts, sonder dessen Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung wird angegriffen* Aus dem von der Rovisionserwiderung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs V ZR 229/56 vom 25. April 1958 (* 1*1* Nr. 11 zu § 511 ZPO) läßt sich nichts Gegenteiliges herleiten; vielmehr wurde auch dort die Revision gegen das die Berufung verwerfende Urteil für zulässig erachtet, obwohl der Zulässigkeit der Berufung ein Hindernis entgegenstand, das dem aus § 99 Abs* 1 ZPO sich ergebenden in der Wirkung io Blick auf § 547 Abs* 2 Nr* 2 5 gleichsteht, nämlich das Pehlen des Rechtsschutzbedürfniss« Nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 547 Abs* 2 Nr* 2 ZPO kann eine - im übrigen ordnungsgemäß eingelegte - Revision nicht aus denselben Gründen unzulässig sein, die zur Verwerfung der Berufung geführt haben; gerade diese sollen überprüft werden*
6
III.
In sachlicher Beziehung bleibt die Revision jedoch ohne Erfolg.
Bas Landgericht hat eine Sachentscheidung treffen wollen, wie sich aus den Gründen seines Urteils ergibt, und tatsächlich eine solche Entscheidung getroffen. Entgegen den Angriffen der Revision ist daran festzuhalten, daß dann, wenn das Gericht entgegen dem Klageabv/eisungs-anfcrag des Beklagten die Hauptsache für erledigt erklärt - wie im vorliegenden Falle eine den Streitgegenstand betreffende Entscheidung, also eine Entscheidung zur Hauptsache vorliegt. Bas haben Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend anerkannt (RGZ 114, 230, 252; RG JW 1938, 249 Nr. 20; BGH IM Nr. 8 zu § 546 ZPO; BGH IMKr. 11 zu 5 511 ZPO; BGHZ 22, 333, 340; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Auf1. f 91 a Änm. I 1, V, § 99 Anm. II 2; Goppinger,
 Die Erledigung des Rechtsstreits in,der Hauptsache, S. 147, 257, 258; Habscheid, Bie Rechtsnatur der Erledigung der Hauptsache, Festschrift für Friedrich Lent 1957 S. 167,
.169; Furtner in $BR 1961, 188, 191; neuerdings BGH IV ZR 215/61 vom 16. Mai 1962, zur Aufnahme in die amtliche Sammlung bestimmt). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß. Der Ansicht der Revision, daß der Kläger mit der Erklärung der Erledigung auf eine Sachentscheidung verzichte, und daß dieser Verzicht endgültig sei, ist ehtgegenzuhalten, daß damit eine Sachentscheidung nicht ausgeschlossen ist, weil es nicht nur auf das verfabrehsreehtliche Verhalten des Klägers, sondern auch auf das des Beklagten ankommt. $ag dessen Antrag auf Klageabweisung dann, wenn der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt hat, häufig oder sogar meist
 
auf das Kosteninteresse zurückzuführen sein - wie im übrigen auch nicht selten die Erledigungserklärung bei als aussichtslos erkannter Klage - so bleibt die Entscheidung Uber diesen Antrag doch eine Sachentscheidung mit allen Wirkungen der Rechtskraft; der Beklagte kann hier ebenso gegen den Willen des Klägers eine Sachentscheidung erzwingen, v;ie im. Falle einer Klagerücknahme, die seiner Zustimmung bedarf (§ 271 Abs. 1 ZPO).
Hat das Landgericht aber wie hier Uber die Hauptsache entschieden, dann kann sein Urteil nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht im Kostenpunkt allein mit der Berufung angefochten werden. Ist aber die Kostenentsoheidung mit der Berufung nicht nachprüfbar, so kann es offen1bleiben, ob bei einer solchen Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache die Kostenentscheidung'nicht nach § 91 ZPO zu treffen ist (so: BGHZ 23> 333/340). Der Umstand, daß das Land^ gericht entsprechend einer verbreiteten Ansicht (vgl.
 OLG Stuttgart in 1*<XW 1962, 1871 mit weiteren Nachweisen) Uber die Kosten nach § 91 a ZPO entschieden hat, eraiög-licht es mindestens im vorliegendem Palle nicht, die Entscheidung im Kostenpunkt allein anzufechten* Denn es wird zwar die Ansicht vertreten, Entscheidungen, die die Erledigung der Hauptsache entsprechend der Erklärung des Klägers und entgegen dem Klageabweisungsantrag des Beklagten feststellen, könnten im Kostenpunkt allein angefochten werden (so Rosenberg Lehrbuch 9. Aufl. § 79 III 4» Goppinger aaO S. 262 f; Wieczorek ZPO § 91 a Anm* B II a)o Eine Auseinandersetzung mit diesen Meinungen erübrigt sich aber, weil als das in Frage kommende Rechtsmittel die in § 91 a ZPO vorgesehene sofortige Beschwerde angesehen wird. Die Ansicht, daß die Entscheidung im Kostenpunkt allein mit der Berufung angefochten werden könne, wird, so viel ersichtlich, nirgends vertreten. Von Müller-Tochterroann wird im Gegenteil vorgeschlagen (NJW 1958,
 
 1761, 1.764), das Endurteil, das die Erledigung der Hauptsache fentstellt, von der Kostenentscheidung zu trennen, um deren Anfechtung ohne Verstoß gegen § 99 Abs« 1 ZPO zu ermöglichen« ln eine etwa zulässige sofortige Beschwerde kann die Berufung aber schon deshalb nicht umgedeutet werden, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist wegen Zeitablaufs nicht in Betracht kommt (? 23*1 Abs« 3 ZPO).
^ie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, hat der Kläger die Entscheidung des landgerichtlichen Urteils Uber die Erledigung der Hauptsache weder angreifen können, da er insoweit nicht beschwert ist, noch angegriffen. Seine Berufung hat sich allein gegen den Ausspruch im Kostenpunkt gerichtet. Mit Recht ist sie daher gemäß § 99 Abs. 1 ZPO für unzulässig erachtet worden.
Die Revision erweist sich somit als unbegründet. Gemäß 5 97 ZPO hat der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«, .
Br. Pagendarm	Br. Kreft	Br. Arndt
 Br. Hu91a	Keßler