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BGH · III ZR 104/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 104/59

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IIjL Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21* September 1959 unter Mitwirkung desj Senatspräsidenten.Prof. Die Beklagte hatte in ihrem Amtsblatt am 5* Januar 1946 eine aift selben Tag von ihrem Oberbürgermeister und dem für ihr | Gebiet bestellten Flüchtlingskommis ssr gemeinsam erlassene Bekanntmachung veröffentlicht* In ihr heißt es, däs Bayerische Staatsministerium des Innern und der .Staatskommissar für das Flüchtlingswesen hätten angeordnet, daß für die hBHBHI ausgebombten Familien und die in anwesenden Flüchtlinge bei allen Februar 1956 zugestellten Kl$ge verlangt die Klägerin von d$r Beklagten für die abgelieferten Sachen eine Entschädigung nach § 26 HLO oder wegen enteignungsgleichen Eingriffs. Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils ist die Revision statthaft ♦ Däs Berufungsgericht hat nicht; beachtet,“ daß Art;14 Nr.l BayAGGVGidF vom 17. Pa es im vorliegenden Fall um einen solchen Anspruch geht, findet die Revision nach § 554 Abs.l Nr.2 ZPO ohne Zulassung und ohne Rücksicht1 auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt« 1.) In der Sache selbst hat der Senat in einem insoweit gleichgelagerten Pall (s.Urt.v.6.Mai 1954 III ZR 42/53) die Beklagte als Bedarfsstelle, deren Bedienstete die Beorderung der abgelieferten Sachen vorgenommen haben, zur Zahlung einer Entschädigung nach § 26 RLG für verpflichtet erklärt# Bas angefechten© Urteil gelangt zu demselbe^L Ergebnis# Bie Eevision erbittet die Nachprüfung dieser Auffassung. Sie meint, die öffentliche Bekanntmachtjuig sei von der Beklagten gemeinsam mit den örtlichen mchtlingskorrunissar., einer rein staatlichen Behörde, ausgegangen; selbst v/enn in Anbetracht dessen, daß die Beklagte die Bekanntmachung mitverantwortlich erlassen habe, an sich beide Behörden als Bedarfsstclle herangezogen werden könnten, so führe doch die Besonderheit des!Balles hier zu einem andei’cn Ergebnis; bei den Notmaßn^hmen für Flüchtlinge, Vertriebene und luft-kriegsgesch^digte handele es sich um Maßnahmen zur Beseitigung v6n Kriegsfolgen, die dem Geschädigten deutlich erkehn^ar, vrile auch nach der Hechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Hegel und in der Hauptsache von dem^Staät als überörtlicher Gemeinschaft zu tragen seien; letfcierär müsse daher für einen Schaden der vorliegenden Art so lange allein haften, bis sich etwa ergebe, daß von der staatlichen Stelle eine Entschädigung nicht zu erlangen sei; diese Überlegung zeige auch, daß begünstigt ^iäch Enteignungsrecht außerhalb des Hcichs-leistungsgesetzes nur der Staat, nicht die Gemeinde sein könne. Ihre Bombengeschädigten und die ihr zugewiesenen oder in sic eingeströmten Flüchtlinge mit dem Notwendigsten zu versorgen, bildete aber nach der gefestigten Rechtoprcchung des Senats (u.a. BGHZ 13, 371, 372; 13, 395, 399? 2 ) Auch darin kann der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie den Anspruch der Klägerin aus § 26 RLG mit nicht minder auch eine Reparation, deren Sinn es ist, die dem siegreichen Gegner und seinen Verbündeten durch den Krieg entstandenen Schäden wieder gutzu demachen. Beide Zwecke sind von dem von der Beklagten mit ihren Maßnahmen verfolgten-Iso verschieden, daß letzterer* auch nicht als ihnen ähnlich angesehen werden, kann* 4.) Ba$ angefochtene Urteil, das unter den bisher behandelten Gesichtspunkten durchgreifende Bedenken nicht auf wirft, befindet sich dagegen, wie der Revision zuzugeben ist, in einer anderen Beziehung im Gegensatz zu der Rechtsprechung des Senats, wie sie namentlich in seiner nach Erlaß des'Berufungsurteils ergangenen Entscheidung III ZR 48/57 vom 18.September 1958 - WM. Jenes Urteil betraf aber einen Pall, in dem sich die klagende Partei einer ihr durchaus ungünstigen Rechtslage gegenübersah und eine Geltendmachung ihres Anspruchs auch bei vernünftiger Abwägung des Pür und Wider für erfolglos und sinnlos ansehen durfte. zu unterscheiden sind aber, wie das Urteil des Senats vom 18, September 1958 III ZR 48/57 aufzeigt, die fälle, in denen die rechtliche Würdigung der Klagansprüehe zwar Schwierigkeiten, aber doch nur Zweifelsfragen mit sich bringt, wie sie. der Klägerin war nicht «erlaubt,, mit der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Bntschädi-gungsforderüng bis zu einem späteren, nicht vorauszusehenden Zeitpunkt abzuwarten; nach dieser Richtung hat die Klägerin auch nichts von Belang dargetan. Mit Rücksicht hierauf und in Verbindung mit dem Umstand, daß die Klägerin auch in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit zu einer früheren Geltendmachung ihrer Entschädigungsforderung hatte, ist daher der Zeitpunkt, von dem ab sie die Leistung der Beklagten fordern konnte, eine beträchtliche Zeitspanne weiter alsa9§l/&r%ci?egetan hat, zurückzuverlegen, zu demindest bis in das Jahr 1951; ob noch weiter zurück, ist für die hier zu fällende Entscheidung nicht bedeutsam. in dor mehrfach erwähnten Entscheidung vom 18.September 1958 dargclegt ist, die bloße Anmeldung eines unter den Beteiligten nach Grund und Höhe umstrittenen Betrages keine Anmeldung, die im Sinne des Art.12$ Abs.2 Nach dieser Hichtung hat aber die Klägerin vor dem Berufungsgericht, wie das angefochtene Urteil ausdrücklich: sagt, keine Behauptungen, mehr auf gestellt. Das engefochtene Urteil kann daher, soweit es die Beklagte verurteilt, auch nicht im Hinblick auf eine unter den Streitteilen zustande gekommene vergleichsweise Regelung gehalten werden* Es muß vielmehr, soweit es der Beklagten ungünstig ist, aufgehoben, und zugleich muß auf den Berufungsantrag der Beklagten das lsndge-richtliche Urteil im Sinne einer vollen Klagabweisung geändert werden* Die Kosten der beiden ersten Bechts-züge sind in vollem Umfang der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen; die Kosten des Kevisionsrechtszuges hat gemäß der iSondervorschrift in § 97 Abs *3 ZK) die Beklagte zu tragen.

Zitierte Normen: § 125 BayAGBGB § 563 ZK
FlüchtlingBerufungsgerichtAnspruchKlägerinSacheRevision

Volltext der Entscheidung

2384 024
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III ZR 104/59
Verkündet am 21. September 1959 Justiz-Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 IfB Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde N	gesetzlich	ver-
treten durch den Oberbürgermeister,
 Beklagten, Berufungsklägerin und. Revisionsklägerin,
- Prozeßbe^ollmäehtigters Rechtsanwalt	-
irg]
Pr au Margarete II Straße
 gegen
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
hat der IIjL Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21* September 1959 unter Mitwirkung desj Senatspräsidenten.Prof. Br* Geiger sowie der Bundesrichtjer Br* Weber, Br. Arndt, Br* Hußla und Gähtgens
 für Recht eirkannt:
!Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, 4. Zivilsenat, vom 18* April 1958 teilweise aufgehoben und Idas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Purth,
7* Zivilkammer, vom 29* Oktober 1957 abgeändert.
|Bie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen*
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!Bie Klägerin hat die Kosten der beiden ersten Rechtszüge, die Beklagte die des Revisionsrechts-zugys zu tragen*
Von Rechts wegen
 
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Die Beklagte hatte in ihrem Amtsblatt am 5* Januar 1946 eine aift selben Tag von ihrem Oberbürgermeister und dem für ihr | Gebiet bestellten Flüchtlingskommis ssr gemeinsam erlassene Bekanntmachung veröffentlicht* In ihr heißt es, däs Bayerische Staatsministerium des Innern und der .Staatskommissar für das Flüchtlingswesen hätten angeordnet, daß für die hBHBHI ausgebombten Familien und die in	anwesenden	Flüchtlinge bei allen
"FG-Familien*, "alleinstehenden FG’s" anteilmäßig folgende Gegenstände j au beschlagnahmen seien: Bine Decke oder ein Oberbett, ein Kissen, eine warme Männerunterkleidung, eine warme ^rauenunterkleiüung, eine warme Kinderunterkleidung - ^wenn Kinder da sind" ein Herrenanzug oder Hose, eine Jrauenoberbekleidungi alle Gegenstände seien sofort bei. termeidung polizeilicher Maßnahmen bei der Wirtschaftsstelle des Städtischen Fürsorgeamtes abzulic-fem* Die gähnte Anordnung des Staatsministeriums dos Innern - Staatskommissar für das Flüchtlingswesen - war am 26* Hovember 1945 ergangen und lautete in Ziff. 4 dahin, bei fällen "FG-Familien11 seien die vorstehend aufgeführten Gegenstände für Flüchtlinge zu beschlagnahmen und in jeder Bürgermeisterei in einem gut verschlossenen Kaum unterzubringen, und zu zählen $ eine. Liste, mit dem vorhandenen Material sei nach Feststellung sofort an den Staatskommissar einzusenden« Die Anordnung v/ar an die Begierungskommissare für das Flüchtlingswesen zur Weitergabe an die. Regierungspräsidenten, Oberbürgermeister sowie an die Landräte und die diesen unterstellten Bürgermeister gerichtet. Mit den bei. ihr abgelieferten Sachen befriedigte die Beklagte die Bedürfnisse von Fliegergeschädigten und Flüchtlingen in ihrem Stadtbereich. Der Erblasser der Klägerin, früheres Mitglied der HSDAP, kam der Ablieferungspflicht am 17- Januar 1946 nach.
Mit ih^er am 20. Februar 1956 eingereichten, am 23.
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Februar 1956 zugestellten Kl$ge verlangt die Klägerin von d$r Beklagten für die abgelieferten Sachen eine Entschädigung nach § 26 HLO oder wegen enteignungsgleichen Eingriffs. Das Landgericht hat ihr unter Klagab-weisuijtg im übrigen von den verlangten 274 DM nebst Zinsen 1$0 DK nebst Zinsen zugesprochen. Pas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten, von einer Kürzung «jter zuerkannten Zinsen abgesehen, zurückgev/iosen.
ij&t der Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel
 der völligen Klagabweisung weiter. Pie Klägerin bittet
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um Zu^ckweisuhg dey Bevision. -
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Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils ist die Revision statthaft ♦ Däs Berufungsgericht hat nicht; beachtet,“ daß Art;14 Nr.l BayAGGVGidF vom 17. November 1956~(GVB1 249) > in Kraft ab 1^ Januar 1957 -Art«4fe Abs.l-, im Einklang mit § 71 Abs.-3 GVG dio Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für Ansprüche wegen Verfügungen von Verwaltungsbehörden nicht nur gegen den Staat, sondern allgemein gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts für ausschließlich zuständig erklärt hat. Pa es im vorliegenden Fall um einen solchen Anspruch geht, findet die Revision nach § 554 Abs.l Nr.2 ZPO ohne Zulassung und ohne Rücksicht1 auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt«
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1.) In der Sache selbst hat der Senat in einem insoweit gleichgelagerten Pall (s.Urt.v.6.Mai 1954 III ZR 42/53) die Beklagte als Bedarfsstelle, deren Bedienstete die Beorderung der abgelieferten Sachen vorgenommen haben, zur Zahlung einer Entschädigung nach § 26 RLG für
 verpflichtet erklärt# Bas angefechten© Urteil gelangt zu demselbe^L Ergebnis# Bie Eevision erbittet die Nachprüfung dieser Auffassung. Sie meint, die öffentliche Bekanntmachtjuig sei von der Beklagten gemeinsam mit den örtlichen mchtlingskorrunissar., einer rein staatlichen Behörde, ausgegangen; selbst v/enn in Anbetracht dessen, daß die Beklagte die Bekanntmachung mitverantwortlich erlassen habe, an sich beide Behörden als Bedarfsstclle herangezogen werden könnten, so führe doch die Besonderheit des!Balles hier zu einem andei’cn Ergebnis; bei den Notmaßn^hmen für Flüchtlinge, Vertriebene und luft-kriegsgesch^digte handele es sich um Maßnahmen zur Beseitigung v6n Kriegsfolgen, die dem Geschädigten deutlich erkehn^ar, vrile auch nach der Hechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Hegel und in der Hauptsache von dem^Staät als überörtlicher Gemeinschaft zu tragen seien; letfcierär müsse daher für einen Schaden der vorliegenden Art so lange allein haften, bis sich etwa ergebe, daß von der staatlichen Stelle eine Entschädigung nicht zu erlangen sei; diese Überlegung zeige auch, daß begünstigt ^iäch Enteignungsrecht außerhalb des Hcichs-leistungsgesetzes nur der Staat, nicht die Gemeinde sein könne.
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Bern GeÖankengang der Eevision kann indessen nicht beigetreten werden. Bie Beklagte hat in der Bekanntmachung gemeinsam mit dem Flüchtlingskommissar die Ablieferung der Gegenstände verlangt. Sie hot über die abge-lieferten Sachen verfügt, nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts auch verfügen dürfen, nachdem ein Hinweis darauf, daß der Staatskommiasar noch eine Weisung über die Verteilung geben werde, fehlte und eine Inverwahrnaihme der Sachen mit dom Ziel der Aktion, rasch den vordringlichsten Bedarf der genannten Personen zu decken, unvereinbar gewesen wäre. Bei ihrem Vorgehen ist die Beklagte insofern Uber den Erlaß des Staatskom-missars hinausgegangen, als sie in die Aktion auch den
 
Bedarf der in ihrem Bereich ausgebombten Familien ein-bezogt, lüi eigener Verantwortung handelnd hat sie bei früheren Mitgliedern der NSDAP Sachen in Anspruch genommen und Über sie in einer Weise verfügt, daß sic ausschließlich der in ihrem Gebietsbercich vorhandenen Notlage der,Ausgebombten und Flüchtlinge steuerte. Ihre Bombengeschädigten und die ihr zugewiesenen oder in sic eingeströmten Flüchtlinge mit dem Notwendigsten zu versorgen, bildete aber nach der gefestigten Rechtoprcchung des Senats (u.a. BGHZ 13, 371, 372; 13, 395, 399? Urt.v. 20.März .1958 III ZR 196/56 S.13) Jedenfalls auch eine Aufgabe der Gemeinde. In Betracht kommen kann nur, ob nicht daneben nach allgemeinen Rechtssätzen der Staat haften muß,, weil die Bewältigung dieser Aufgabe auch als Aufgabe der größeren Gemeinschaft anzusprechen ist. Die Erfüllung ihrer Aufgabe ist der Beklagten durch die Ablieferung ermöglicht oder erleichtert worden. Sie wurde daher durch die Ablieferung auch im Sinne des Enteignungsrechts ’’begünstigt”. Die Beklagte kann sich mithin keinesfalls wegen einer fehlenden Begünstigung ihrer Haftung entziehen. Ihre Haftung nach dem Reichsleistungsgesetz trat im übrigen, wiederum nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, schon dann ein, wenn eine Beorderung auf dieses Gesetz hätte gestutzt werden können (aber nicht ausdrücklich gestützt * wurde), wenn eine andere Bingriffsgrundlage nicht. ersichtlich war und die Gemeinde so vorging, wie wenn sie eine wirksam Beorderung nach dem Reichsleistungsgesetz getroffen hätte.
Offen bleiben kann, ob die Beklagte als begünstigt auch wegen enteignungsgleichcn Bingriffs entschädigungspflichtig geworden ist. Bin auf diesen Rechtsgrund gestützter Anspruch würde der Klägerin weitergehende Rechte nicht gewähreil *
2 ) Auch darin kann der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie den Anspruch der Klägerin aus § 26 RLG mit
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der Begründung verneint, die Beklagte habe die Leistung billigerweiße unentgeltlich fordern können (§26 Abe*l Br.2 a RLG)* Die Revision bezeichnet als allein entscheidend die moralische Hilfeverpflichtung..Hit dem Berufungsgericht ist jedoch die Binbuße, die dem Betroffenen durch seinei Heranziehung zu der beorderten Leistung entstanden ist!, nicht außer acht zu lassen«
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3.) Gleichviel, ob die Bntschädigungspflicht der Beklagten aus § 26 RLG oder etwa aus enteignungsgleichem Eingriff hergeleitet wird, fällt der Klageanspruch, anders als die Revision meint, nicht unter die Rlagesperrc des § 3 Absl.2 i.V.m. Abs.l Hr*2 AKG. Die letztere Vorschrift setzt u.a. voraus, daß dem Geschädigten Vermögenswerte zlum Zwecke der Reparation oder Restitution oder zu“ einem ähnlichen Zweck entzogen worden sind* Die Restitution; als eine Rückgabe von Gütern , die während der Besetzung von Gruppen, Behörden oder Bediensteten äer bGse%z<&dßn Haoht zwangsweise aus ctem besetzten Oe-biet weggeführt worden sind, scheidet* von vornherein aus;
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nicht minder auch eine Reparation, deren Sinn es ist, die dem siegreichen Gegner und seinen Verbündeten durch den Krieg entstandenen Schäden wieder gutzu demachen. Beide Zwecke sind von dem von der Beklagten mit ihren Maßnahmen verfolgten-Iso verschieden, daß letzterer* auch nicht als ihnen ähnlich angesehen werden, kann*
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Der Klaganspruch wird, wie dem Berufungsgericht ferner zuzuge^en ist, von der Revision nicht eigens angegriffen wird, auch nicht von § 1 Abs*l Hr,l i.V.m. § 2 Hr.l AKG erfaßt t Der Anspruch richtet sich nicht etwa “nur auf Grund der Fortführung von Aufgaben des Deutschen Reiches” gegen die geklagte*
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Bei ihrem Hinweis auf das Gesetz über die Abgeltung von Besatzüngsschäden vom 1. Dezember 1955 hat die Revision offensichtlich übersehen, daß die von ihr genannte Vorschrift
 
des § 3 Abs.l Nr.2 d.Ges. die dort aufgeführten Schäden gerade von den’ Besatzungsschäden ausnimiat.
4.) Ba$ angefochtene Urteil, das unter den bisher behandelten Gesichtspunkten durchgreifende Bedenken nicht auf wirft, befindet sich dagegen, wie der Revision zuzugeben ist, in einer anderen Beziehung im Gegensatz zu der Rechtsprechung des Senats, wie sie namentlich in seiner nach Erlaß des'Berufungsurteils ergangenen Entscheidung III ZR 48/57 vom 18.September 1958 - WM. 1958,, 1309 -zu dem Ausdruck gekommen ist.
Wie in ihr ausgefÜhrt, umfaßt die ^Verjährungsvor-schrift* des5 Art.125 BayAGBGB öffentliehrecht11ehe Ansprüche auf Entschädigung wegen Enteignung und enteignungs gleiche# Eingriffs. Ihre Gründe treffen .auch auf einen Entschädigungsanspruch aus § 26 RBG zu* Bi er Klag an spruch ist mithin nach Äbs.l Satz l.und 2 des Art. 125 mit dem
 Ablauf vpn drei* Jahren erloschen, gerechnet von dem
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Schluß des Kalenderjahres, in dem der Zeitpunkt eintrat, von dem;an die Entschädigung gefordert werden konnte.
Bas Berufungsgericht verlegt diesen Zeitpunkt, einem Urteil des Bayerischen Obersten Bandesgerichts vom 8. August 1957 folgend, auf den Schluß des Jahres 1955.
Biese itf Bezug genommene Entscheidung geht davon aus, bei zunächst bestrittener Rechtslage sei der Forderungs-berechtigte erst dann in der Sage, seine Forderung wirksam geltend zu machen, v/enn die Rechtslage durch die Rechtsprechung so weit geklärt sei, daß der Anspruchs-bereohtigte sich sagen dürfe, er könne seinen Anspruch
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im Klagjewege mit Erfolg durchsetzen. Sie verweist ihrerseits auf das Urteil des erkennenden Senats vom 6. Mai 1957 III ZR 202/56. Jenes Urteil betraf aber einen Pall, in dem sich die klagende Partei einer ihr durchaus ungünstigen Rechtslage gegenübersah und eine Geltendmachung ihres Anspruchs auch bei vernünftiger Abwägung des Pür und Wider für erfolglos und sinnlos ansehen durfte. Bavon
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zu unterscheiden sind aber, wie das Urteil des Senats vom 18, September 1958 III ZR 48/57 aufzeigt, die fälle, in denen die rechtliche Würdigung der Klagansprüehe zwar Schwierigkeiten, aber doch nur Zweifelsfragen mit sich bringt, wie sie. eine frozeßpartei im allgemeinen auf ihr Risiko nehmen muß* Bine sichere Brfolgsaussicht zur Toraussetzung des "fordern-könnens"- zu machen* widerspräche, wie in dem eben genannten Urteil ausgeführt ist, dem Sinh und Zweck des Art. 125 BayAGBGB, der Porderungon aus zurückliegender Zeit von der öffentlichen Hand ab-wehren will# Die hier in Betracht zu ziehenden Klagegründe des 4 26 BLG oder der allgemeinen Rechtssätze der Enteignung (des enteignungsglei eben Eingriffs) bildeten Anspruchsgrundlagen, die einschließlich der frage"nach dem richtigen Anspruchsgegner in verschiedenen Beziehungen eine Klärung verlangt und in den letzten Jahren erfahren haben-, .Sie hatten aber in der Vergangenheit nicht eine gefestigte, zu Ungunsten der Klage gehende Rechtsprechung gbgen sich? der Klägerin war nicht «erlaubt,, mit der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Bntschädi-gungsforderüng bis zu einem späteren, nicht vorauszusehenden Zeitpunkt abzuwarten; nach dieser Richtung hat die Klägerin auch nichts von Belang dargetan. Auch für den vorliegenden fall gelten daher grundsätzlich die einschlägigen Ausführungen des Urteils vom 18. September 1958. Mit Rücksicht hierauf und in Verbindung mit dem Umstand, daß die Klägerin auch in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit zu einer früheren Geltendmachung ihrer Entschädigungsforderung hatte, ist daher der Zeitpunkt, von dem ab sie die Leistung der Beklagten fordern konnte, eine beträchtliche Zeitspanne weiter alsa9§l/&r%ci?egetan hat, zurückzuverlegen, zu demindest bis in das Jahr 1951; ob noch weiter zurück, ist für die hier zu fällende Entscheidung nicht bedeutsam. Die von‘dem Berufungsgericht her angezogene Anmeldung des Klaganspruchs, die die Klägerin im Jahre 1955 bei der Beklagten getätigt habe, ist daher verspätet erfolgt; abgesehen davon wäre, wie
 
in dor mehrfach erwähnten Entscheidung vom 18.September 1958 dargclegt ist, die bloße Anmeldung eines unter den Beteiligten nach Grund und Höhe umstrittenen Betrages keine Anmeldung, die im Sinne des Art.12$ Abs.2 BayAGBGB das in Abs.l angeordnete Erlöschen der Ansprüche ausschließt, Die Ausführungen* die die Bevisionsbeantwor-tung Über die Anwendung des Art*12$ BayAGBGB gemacht hat, gäben zu einer anderen Beurteilung der Bechtslagc keinen Anlaß« Bas Berufungsgericht hat mithin zu Unrecht der Klägerin einen erloschenen Anspruch zugesprochen,
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Bis -_g§mäß § 563 ZK) noch zu prüfende - Brage könnte fnur sein, ob die Beklagte ..sich etwa, im Jahre 1955, als ihre Schuld bereits erloschen war, «im Vergleichsv/eg gegenüber der Klägerin zu der Zahlung einer Entschädi-
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gung verpflichtete, mithin eine neue Verbindlichkeit einging. Nach dieser Hichtung hat aber die Klägerin vor dem Berufungsgericht, wie das angefochtene Urteil ausdrücklich: sagt, keine Behauptungen, mehr auf gestellt.
 
Das engefochtene Urteil kann daher, soweit es die Beklagte verurteilt, auch nicht im Hinblick auf eine unter den Streitteilen zustande gekommene vergleichsweise Regelung gehalten werden* Es muß vielmehr, soweit es der Beklagten ungünstig ist, aufgehoben, und zugleich muß auf den Berufungsantrag der Beklagten das lsndge-richtliche Urteil im Sinne einer vollen Klagabweisung geändert werden* Die Kosten der beiden ersten Bechts-züge sind in vollem Umfang der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen; die Kosten des Kevisionsrechtszuges hat gemäß der iSondervorschrift in § 97 Abs *3 ZK) die Beklagte zu tragen.
Br* Geiger	Br.	Weber	Br*	Arndt
.. Br* Hußla, v Bundesrichter Gähtgens
 isfc beurlaubt und verhindert, zu‘Unterschreiben.
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