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BGH

Gericht: BGH

Juni 1949 dem Innenminister des beklagten Landes seine Auffassung, daß er als Beamter der staatlichen Polizei Verwaltung Beamter im Dienste der lippischen Landesregierung gewesen sei und nicht zu den Angehörigen der Polizei des Reiches und des Landes Preußen gehöre, dis nicht unter die Erste Sparverordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 19* März 1949 (NRWGVB1 23) fielen» Mit dem Hinweis darauf, daß maßgebliche Stellen des Regierungspräsidenten in Detmold Bedenken gegen die Xtechtmäßigkeit dieser Auffassung geäußert hätten* bat er den Innenminister um Entscheidung und August 1949 vom Innenminister den Bescheid, daß er ah 1, April 1940 nicht mehr Beamter des Bandes läppe, sondern Reichs-Beamter gewesen sei und daß ihm somit ein Anspruch auf Grund der Braten Sparverordnung nicht zustehe. Juni 1949 an den Innenminister des beklagten Landes, der nach dem - maßgeblichen - Klagvorbringen als die oberste Dienstbehörde des Klägers anZusehen sei, ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides im Sinne des § 143 Abs. 1 Satz 2 DBG nicht liege. Denn darin werde kein bestimmter Anspruch auf Wied er einst ellung oder Imbegehaltszahlung geltend gemacht, sondern nur allgemein eine Stellungnahme daru erbeten, ob die Ansicht des Klägers richtig sei, daß er in den ?ersoij,enkreis der Ersten Sparverordnung einzubezieh'm sei. Die Antwort des Innenministers vom 24• August 1949 stelle jedoch einen Vorbescheid im Sinne des § 143 Abs. 1 Satz 1 DBG dar, da sie eine eindeutige, ausdrücklich begründete Ablehnung aller Ansprüche aus der Ersten Sparverordnung enthalte. Aus dem Schreiben'vom 24* Juni 1949 ergibt sich nicht, ob der Kläger seine T/ied er einst ellung oder Rühegehaltszahlung erreichen wollte« Es fehlt also die erforderliche Bestimmtheit, die einem Antrag auf Erlaß eines Vorbescheides eignen muß, wrun er die Erist des § 143 Abs« 1 Satz 2 in Lauf setzen soll« Hinsichtlich der Antwort des Innenministers liegen die Linge anders,', denn in ihr werden Ansprüche aus der Ersten Sparverordnung - also auch Ansprüche auf Ruhegehalt - schlechthin abgelehnt« Mit Recht hat das Berufungsgericht darin die Eröffnung des• Klageweges gesehen, der durch Eristenablauf nicht wieder verschlossen worden ist* Kai 194$ also nicht mehr im öffentlichen Lienst "stand", gehört' er doch dem Kreis der von Artikel 13" GO und dem Gesetz zu Art 131 GG betroffenen Personen an* Lie "Entlassung" erfolgte auf Anordnung der Militärregierung in gleicher Weise wie die Entlassung sonstiger politisch belasteter Beamter nach dem 8, Mai 1945 und sie wirkte sich erst ab 1 • Juli 1945 aus; denn bis dahin erhielt der Kläger seine Dienstbezüge weiter Für die Leit vor dem 1. Das Beamtenverhältnis des Klägers als Heichspolizeibeamter sei mit dem Zusammenbruch von 1945 nicht erloschen. Sichtig ist, daß der Kläger, der hei seiner 11 Entlassung” eine Planstelle des Reichs-hausholt es innshatte, lieichspoliz eibeamt er war (§1 des Zweiten Gesetzes über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiet der Polizei vom 28. März 1940 •• KGB1 I 613)• Der Senat hat aber in seinem Urteil vom 24* Oktober 1955 - III EH 35/54 - bereits ausgesprochen, daß den nicht wiedereingestellten Angehörigen der Polizei des Reiches Ansprüche aus der Ersten Sparverordnung für die auch hier in Rede stehende Zeit bis zu dem 28«. Ob die als Grundlage allein in Frage kommende Erste Öparverordnung hier anzuwenden ist, hängt allein davon ab, ob der Kläger bei deren Inkrafttreten ,rBeamter des Landes Nordrhein-Y/estfalen” im Sinne des § 11 dieser Verordnung war« Es kommt also darauf an, wie diese \Yorte auszulegen sind« Gemeinhin sind unter Beamten eines Landes diejenigen zu verstehen, die das Land zu Beamten ernannt oder von einem anderen Dienstherrn, sei es durch ausdrücklichen Ver- wältungsakt, sei es durch tatsächliche Weiterbescbäftigung, in seinen Dienst übernommen hat« Daß unter "Beamten des Landes" auch alle diejenigen zu verstehen seien , die jemals im jetzigen Gebiet des Landes zu einer anderen Körperschaft in einem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis gestanden hatten, deren Aufgaben das Land über-, nommen hat, ergibt sich aus dem Wortlaut der Verordnung nicht« Der Kläger selbst ist früher nicht der Auffassung gewesen, daß die nicht wiedereingesteilten Beamten der heichspolizei als Beamte des Landes zu dem Personenkreis des * § 11 der Ersten Sparverordnung gehörten» Das ergibt sich aus seinem Schreiben an den Innenminister vom 24» Juni 1949, in dem er die Anwendbarkeit der Ersten Sparverordnung auf ihn gerade damit begründet, daß er nie Reichsbeamter gewesen sei» vom 3» Juni 1949 HKWKBL S« 505)» Zur Auslegung der Ersten Sparverordnung auf diese Durchführungsbestimmungen zurückzugreifen ist zulässig, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (Erteil vom 20« Dezember 1954 S* 12 - XII SR 268/53 und vnm 28» Februar 1955 S» 6 - III SR 146/53 -)> Es handelt sich bei den Durchführungsbestimmungen zu § 1* entgegen aer Ansicht des Berufungsgerichts nicht um neues Hecht* zu dessen Setzung die Minister durch § 13 der Ersten Sparverordnung nicht ermächtigt gewesen wären* sondern um eine Klarstellung dessen* was nach dem Willen der Landesregierung unter "Beamten des Landes" zu verstehen sei» Baß die Legierung des beklagten Lundes damals die nicht wiedereingestellten Beamten der Beichspolizei nicht als Beamte des Landes ansah, und daß die beiden Minister bei Erlaß der Burchiührungsbestimmungen zu §11 nicht etwa eine Auffassung vertraten, die von der* der Gesamtregierung abwich, ergibt sich einmal aus § 1 Abs* 2 des Gesetzes Uber den vorläufigen Aufbau der Polizei im Lande Nordrbein-Y/estfalen vom 9» Mai 1949 (NHWGVB1 S* 143). Baß die Landesregierung Nordrhein-Westfalen sogar noch nach Erlaß des Gesetzes zu Art 131 GG die Auffassung vertrat, Aufgaben der früheren Beichspolizei seien nicht vom Lande übernommen v/oi’den, ergibt sich überdies aus der Begründung der Entscheidung, die die Bundesminister des Innern und der Finanzen auf Grund des § 1 Abs. 2 G 131 - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nichts aus Artikel II der fcalitärregierungsverOrdnung Nr« 77 (ABI Nr. 16 S« 411) und aus dem Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1948 (NKV/GVB1 267) herleiten« Die in der Miiitärregierungsverordnung getroffene Bestimmung, daß das Land Hordrhein-Westfalen grundsätzlich als Rechtsnachfolger des Landes Lippe anzusehen ist, und üie Bestimmung in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Vereinigungsgesetzes, daß auf die Beamten der staatlichen Veiwaltungen des ehemaligen Landes Lippe die Bestimmungen der §§ 22 und 23 BRÄndGes Anwendung finden, würden hier nur darin von Bedeutung sein, wenn der Kläger Ansprüche, wie er sie mit der Klage geltend macht, aus einer Verpflichtung des Landes Lippe ihm gegenüber herleiten könnte* Bine solche Verpflichtung bestand aber nicht. Der Kläger, der schon vor dem Zusammenbruch aus dem Dienst der Reichspolizei "entlassen” worden war, ist vom Land Lippe nicht als Landes-beamter übernommen worden« Das ergibt sich aus dem Schreiben der Regierung an den Kommandeur der Gendarmerie vom 27«. Der Kläger hat nach dem Zusammenbruch des Reiches im Lande Lippe auch keinen Dienst mehr getan und hat seine letzten Zahlungen zu Lasten des Keichshaushaltes erhalten. das Land Lipje in das Beamtenverhältnis des Klägers zu dem Reich mit der Folge eingetreten, daß es dieses Verhältnis zu regeln hatte, Bine Regelung durch das Land Lippe, in dem Sinne, daß dem Kläger Ansprüche gewährt worden wären, wie er sie jetä geltend macht, ist nicht ersichtlich und vom Kläger nicht behauptet. Oktober ,1955 (III ZR 91/54) ehemaligen Beamten der Polizei des Reiches Ansprüche aus der Brsten Sparverordnung zuerkannt hat, so handelte es sich in diesen Fällen um Beamte, die nach dem Zusammenbruch in städtische Polizeidienste übernommen worden warenv nicht um Beamte* die wie der Kläger nach dem Zusammenbruch keinerlei Bienst mehr getan hatten. 1st nach alledem an der Auffassung des Senates festzuhalten* daß die nicht wiedereingestellten Beamten der Polizei des Reiches Ansprüche qxls der Ersten Sparverordnung für die Zeit vor dem 1. März 1951 nicht herleiten können, so ist der Revision des beklagten Bandes stattzugeben und die Klage abzuweisen, Die Kostenent-scheidung beruht auf § 91 ZPO«

BeamteLandbeklagenGesetzAuffassungAnspruchSparverordnungKlägerLippe

Volltext der Entscheidung

Ill 2K 104/56
Verkündet
 It, Protokoll
 am 28. Oktober 1957
Fieser, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftssteile

/
015
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold,
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den früheren Polizeiinspektor Friedrich
S^BPplatz W,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sovjie der Bundesriohter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Br. Kreft und Br. Beyer
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Hamm (Westf.) vom 24. April 1956 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts in Detmold vom 20. März 1951 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Per 1899 geborene Kläger batte seit dem 1. April 1940 eine Planstelle als Polizeiinspektor im Haushalt der Ordnungspolizei inne, Seine Dienststelle, die am 8* Mai 1945 die Bezeichnung ”Krmman*eur der Gendannerie der Länder Lippe und Scbaumburg-Lippe" führte, besteht als Unterabteilung der nordrhein-westfälischen Bezirksregierung in Detmold jetzt noch fort.
Auf Weisung des Landespräsidenten von Lippe, die auf eine Anordnung der Militärregierung zuriiokging, wurde dem Kläger am 30. April 1945 durch den Kommandeur der Gendarmerie in Detmold eröffnet, daB er wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP ”mit sofortiger Wirkung aus dem Reichsdienst entlassen” sei. Vom 1. Juli 1945 ab wurde die Zahlung seiner Dienstbezüge, die bis dahin zu Lasten des außerordentlichen üeichshaushaltes der Ordnungspalizei geleistet worden war, eingestellt.
Nachdem der Kläger im Entnazifizierungsverfahren in Kategorie IV eingestuft worden war, unterbreitete er mit Schreiben vom 24. Juni 1949 dem Innenminister des beklagten Landes seine Auffassung, daß er als Beamter der staatlichen Polizei Verwaltung Beamter im Dienste der lippischen Landesregierung gewesen sei und nicht zu den Angehörigen der Polizei des Reiches und des Landes Preußen gehöre, dis nicht unter die Erste Sparverordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 19* März 1949 (NRWGVB1 23) fielen» Mit dem Hinweis darauf, daß maßgebliche Stellen des Regierungspräsidenten in Detmold Bedenken gegen die Xtechtmäßigkeit dieser Auffassung geäußert hätten* bat er den Innenminister um Entscheidung und
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Mitteilung« Br erhielt daraufhin unter dem 24. August 1949 vom Innenminister den Bescheid, daß er ah 1, April 1940 nicht mehr Beamter des Bandes läppe, sondern Reichs-Beamter gewesen sei und daß ihm somit ein Anspruch auf Grund der Braten Sparverordnung nicht zustehe. Dieser Bescheid ist dem Kläger nicht förmlich zugestellt Worden»
Seit dem 1. Marz 1951 erhält der Kläger Versorgungs-bezüge auf Grund des Gesetzes über die Rechtsstellung der ehemaligen Polizeibeamten des Reiches usw» im Band iford-rhein-V/estfalsn vom 11» August 1953 (KRWGVB1 8. 333)« Br erhebt Anspruch auf Ruhegehalt auch für die vorausgehende Zeit vom 1. Ai>ril 1949 bis zu dem 28. Februar 1951 und hat beantragt, das beklagte Band zur Zahlung von 2»OOO DM nehst 4 VoH. Zinsen zu verurteilen.
Das beklagte Band hat beantragt, die Klage abzuweisen. Als ehemalig3r Reichspolizeibeamter gehöre der
$
Kläger nicht zu dem Perernenkreis der Brsten Sparverördnung, wie sich aus deren § 11 in Verbindung mit «len dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen vom 3. Juni 1949 (BRWMB1 S. 505) und § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau der Polizei im Bande Hordrhein-Y/est-falen vom 9« Mai 1949 (RKY,'GVB1 S. 143) ergebe.
Das Bandgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des beklagten Bandes blieb ohne Brfolg. Mit der Revision verfolgt das Band seinen Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
^ —m
>	Äntscbeidungsgrüiiäei
 Bas Berufungsgericht führt zunächst aus, daß im Schreiben des Klägers vom 24. Juni 1949 an den Innenminister des beklagten Landes, der nach dem - maßgeblichen - Klagvorbringen als die oberste Dienstbehörde des Klägers anZusehen sei, ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides im Sinne des § 143 Abs. 1 Satz 2 DBG nicht liege. Denn darin werde kein bestimmter Anspruch auf Wied er einst ellung oder Imbegehaltszahlung geltend gemacht, sondern nur allgemein eine Stellungnahme daru erbeten, ob die Ansicht des Klägers richtig sei, daß er in den ?ersoij,enkreis der Ersten Sparverordnung einzubezieh'm sei. Demnach sei durch dieses Schreiben die Zweimal-Secbsmonatsfrist des § 143 Abs. 1 Satz 2 DBG zur Klagerhebung nicht in Lauf gesetzt worden.
Die Antwort des Innenministers vom 24• August 1949 stelle jedoch einen Vorbescheid im Sinne des § 143 Abs. 1 Satz 1 DBG dar, da sie eine eindeutige, ausdrücklich begründete Ablehnung aller Ansprüche aus der Ersten Sparverordnung enthalte. Damit sei der Klageweg eröffnet worden« Da der Vorbescheid dem Kläger aber nicht förmlich zugestellt worden sei, sei eine Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden. Die Klage sei rechtzeitig erhoben. Den Vorschriften des § 143 DBG sei Genüge getan.
Die Kevision meint demgegenüber, das Schreiben des Klägers vom 24. Juni 1949 stelle einen Antrag auf Einteilung eines Vorbescheides dar. Es enthalte zwar nicht die Angabe eines ziffernmäßig für einen bestimmten Zeitraum berechneten Anspruches, lasse aber klar und deutlich erkennen, welche Ansprüche geltend gemacht würden und. auf
 welcher Rechtsgrundlage« Also sei die Zweimal-Sechsmonats« frist des § 143 Abs«. 1 Satz 2 DBGr in Lauf gesetzt worden.
Sie sei abgslaufen gewesen, als die Klage am 7. November 1930 beim Landgericht eingegangen sei«
Las ist nicht richtig«. Lie Erste Sparverordnung regelt nicht nur Ruhegehaltsansprüche, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, sie enthält auch Bestimmungen über die «Viederverwendung der Beamten und eröffnet für die in KaiegoirLe IV eingestuften Beamten die Möglichkeit. die Wiedereinstellung 2u beantragen (§ 5 Abs« 5)*
Aus dem Schreiben'vom 24* Juni 1949 ergibt sich nicht, ob der Kläger seine T/ied er einst ellung oder Rühegehaltszahlung erreichen wollte« Es fehlt also die erforderliche Bestimmtheit, die einem Antrag auf Erlaß eines Vorbescheides eignen muß, wrun er die Erist des § 143 Abs« 1 Satz 2 in Lauf setzen soll« Hinsichtlich der Antwort des Innenministers liegen die Linge anders,', denn in ihr werden Ansprüche aus der Ersten Sparverordnung - also auch Ansprüche auf Ruhegehalt - schlechthin abgelehnt« Mit Recht hat das Berufungsgericht darin die Eröffnung des• Klageweges gesehen, der durch Eristenablauf nicht wieder verschlossen worden ist*
II.
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1)	Obwohl der Kläger, der später nicht wiederverwendet worden ist, schon am 30. April 194$ "entlassen" worden war, am 8. Kai 194$ also nicht mehr im öffentlichen Lienst "stand", gehört' er doch dem Kreis der von Artikel 13" GO und dem Gesetz zu Art 131 GG betroffenen Personen an* Lie "Entlassung" erfolgte auf Anordnung der Militärregierung in gleicher Weise wie die Entlassung sonstiger politisch belasteter Beamter nach dem 8, Mai 1945 und sie wirkte sich erst ab 1 • Juli 1945 aus; denn bis dahin
 erhielt der Kläger seine Dienstbezüge weiter
 Für die Leit vor dem 1. April 195*1 kann der Kläger
 auf Grund seines früberen Beamtenverhältnisses Ansprüche
 nur geltend machen, wenn ihm solche auf Grund einer landes-
rechtlichen Regelung zustehen. Alle sonstigen Ansprüche
 sind durch § 77 G 151 ausgeschlossen.
*
2)	Das Berufungsgericht sieht die Grundlage für den Klaganspruch im § . 5 Abs. 1 der Braten Sparverordnung. Das Beamtenverhältnis des Klägers als Heichspolizeibeamter sei mit dem Zusammenbruch von 1945 nicht erloschen. Die Dienststelle des Klägers sei mit ihrem Aufgabenkreis zunächst auf das Band Lippe, später auf das beklagte Land übergegangen. Nicht mit übergegangen sei allerdings die von dieser Dienststelle erledigte Betreuung der Beamten, die ihren Dienstsitz nicht in Lippe, sondern in Schaumburg-Lippe hatten. Denn fchaumburg-Lippe sei Teil des Landes Niedersachsen geworden. Entscheidend sei aber die auf dem Fartei-v ,rtrag beruhende tatsächliche Feststellung, daß die Dienststelle als solche auch nach dem Ausscheiden der an das Land Niedersachsen übergegangenen Beamten fortbestanden und ihren Aufgabenkreis bezüglich der Gendarmeriebeamten in Lippe und bezüglich des Stammpersonals, zu dem der Kläger gehört habe, beibehalten habe. Daraus ergebe sich deutlich der Übergang der Funktionen dieser Dienststelle auf das Land Lippe und von diesem auf das beklagte Land Nordrhein-Y/estfalen, in welchem das Land Lippe aufgegangen sei«
Demnach seien die Verpflichtungen aus dem Reicbspolizeibe-amtenVerhältnis des Klägers nach dem Zusammenbruch zunächst auf das Land Lippe, dann auf das beklagte Land übergegangen. Der Kläger gehöre deshalb dem Fersonenkreis an, auf den die Brste Sparverordnung nach ihrem $ 11 anzuwenden sei«
3)	Dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden«. Sichtig ist, daß der Kläger, der hei seiner 11 Entlassung” eine Planstelle des Reichs-hausholt es innshatte, lieichspoliz eibeamt er war (§1 des Zweiten Gesetzes über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiet der Polizei vom 28. März 1940 •• KGB1 I 613)• Der Senat hat aber in seinem Urteil vom 24* Oktober 1955 - III EH 35/54 - bereits ausgesprochen, daß den nicht wiedereingestellten Angehörigen der Polizei des Reiches Ansprüche aus der Ersten Sparverordnung für die auch hier in Rede stehende Zeit bis zu dem 28«. Februar 1951 nicht zustehen, daß diese Beamten dem Personenkreis des § 11 der Ersten Spar-vei'ordnung vielmehr erst seit dem 1, März 1951 angehören* Davon abzugehen besteht kein Anlaß.
Es kann dahinstehen, inwieweit die Ausführungen des Berufungsgerichts über den Übergang der Funktionen der Reichspolizei auf das Land Rippe und später auf das Land Ncrdrhein-Westfalen für den hier maßgebenden Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ersten Sparverordnung richtig sind* Auch wenn der Eintritt des beklagten Landes in das zwischen dem Kläger und dem Reich bestehende, nach dessen ”Batlassung" regelungsbedürftig gewordene Beamtenverhältnis zu bejahen ist, so ist damit noch nichts darüber ausgesagt, wie dieses Verhältnis vom Land geregelt worden ist und welche Ansprüche dem Lande gegenüber begründet sind-
Ob die als Grundlage allein in Frage kommende Erste Öparverordnung hier anzuwenden ist, hängt allein davon ab, ob der Kläger bei deren Inkrafttreten ,rBeamter des Landes Nordrhein-Y/estfalen” im Sinne des § 11 dieser Verordnung war« Es kommt also darauf an, wie diese \Yorte auszulegen sind« Gemeinhin sind unter Beamten eines Landes diejenigen zu verstehen, die das Land zu Beamten ernannt oder von einem anderen Dienstherrn, sei es durch ausdrücklichen Ver-
wältungsakt, sei es durch tatsächliche Weiterbescbäftigung, in seinen Dienst übernommen hat« Daß unter "Beamten des Landes" auch alle diejenigen zu verstehen seien , die jemals im jetzigen Gebiet des Landes zu einer anderen Körperschaft in einem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis gestanden hatten, deren Aufgaben das Land über-, nommen hat, ergibt sich aus dem Wortlaut der Verordnung nicht« Der Kläger selbst ist früher nicht der Auffassung gewesen, daß die nicht wiedereingesteilten Beamten der heichspolizei als Beamte des Landes zu dem Personenkreis des * § 11 der Ersten Sparverordnung gehörten» Das ergibt sich aus seinem Schreiben an den Innenminister vom 24» Juni 1949, in dem er die Anwendbarkeit der Ersten Sparverordnung auf ihn gerade damit begründet, daß er nie Reichsbeamter gewesen sei»
Der Zweck der Sparverordnung, die Währung und die Öffentlichen Finanzen zu sichern, legt es nahe, die Bestimmung in § 11 eng auszulegen und den Kreis derer, denen die Verordnung Ansprüche gewährt, zu beschränken« Daß die Landesregierung, als sie die Erste Sparverordnung erließ, die nicht wiedereingesteilten Angehörigen der Polizei des Reiches nicht zu den Beamten des Landes rechnete, ist den Durchführungsbestimmungen zu entnehmen, die die Landesminister des Innern und der Finanzen, also die für Beamtenrechtsfragen zuständigen Fachminister zu § 11 erlassen haben (Ederl. vom 3» Juni 1949 HKWKBL S« 505)» Zur Auslegung der Ersten Sparverordnung auf diese Durchführungsbestimmungen zurückzugreifen ist zulässig, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (Erteil vom 20« Dezember 1954 S* 12 - XII SR 268/53 und vnm 28» Februar 1955 S» 6 - III SR 146/53 -)> Es handelt sich bei den Durchführungsbestimmungen zu § 1* entgegen aer Ansicht des Berufungsgerichts
 nicht um neues Hecht* zu dessen Setzung die Minister durch § 13 der Ersten Sparverordnung nicht ermächtigt gewesen wären* sondern um eine Klarstellung dessen* was nach dem Willen der Landesregierung unter "Beamten des Landes" zu verstehen sei» Baß die Legierung des beklagten Lundes damals die nicht wiedereingestellten Beamten der Beichspolizei nicht als Beamte des Landes ansah, und daß die beiden Minister bei Erlaß der Burchiührungsbestimmungen zu §11 nicht etwa eine Auffassung vertraten, die von der* der Gesamtregierung abwich, ergibt sich einmal aus § 1 Abs* 2 des Gesetzes Uber den vorläufigen Aufbau der Polizei im Lande Nordrbein-Y/estfalen vom 9» Mai 1949 (NHWGVB1 S* 143). Banach ist die Bestimmung in § 22 BEÄndGes vom 30. Juni 1933 (EGB1 i 433), nach welcher heim Übergang der Aufgaben einer Körperschaft auf eine andere, deren Beamte in den Bienst der neuen Körperschaft zu übernehmen sind, auf Eeicbspolizeibeamte nicht anzuwenden« Es handelt sich dabei hier - wie gegenüber Ausführungen des Berufungsgerichts bemerkt sein mag - nicht um die Frage der Bückwir-kung dieses Gesetzes auf die früher erlassene Erste Sparverordnung und nicht darum, oh durch § 1 Jlbs. 2 des Gesetzes vom 9. Mai 1949 nur die Überndime der Eeichspoli-zeibeamten in den aktiven Bienst ausgeschlossen wird, sondern lediglich darum, daß aus diesem Gesetz zu entnehmen ist, wie die Landesregierung damals, 1949, ihre Verpflichtungen den Eeicbspolizeibeamten gegenüber im ganzen beurteilt hat»
*
Baß die Landesregierung Nordrhein-Westfalen sogar noch nach Erlaß des Gesetzes zu Art 131 GG die Auffassung vertrat, Aufgaben der früheren Beichspolizei seien nicht vom Lande übernommen v/oi’den, ergibt sich überdies aus der Begründung der Entscheidung, die die Bundesminister des Innern und der Finanzen auf Grund des § 1 Abs. 2 G 131
*• io •*
getroffen und am 6. Dezember 1951 bekanntgemacht haben (GJ6B1 S, 253)» eine Entscheidung, in der die Auffassung der Land esregierung von Nordrhein-Westfalen abgelebnt wird •
Die von den Landesministern des Innern und der Finanzen in ihren Durchführungsbestimmungen vertretene Auffassung, daß die nicht wiedereingestellten Beamten der Polizei des Eeiches nicht zu dem Personenkreis des § 11 der Srsten Sparverordnung gehören, stand somit im Einklang mit der Auffassung der Gesamtregierung des beklagten Landes» Sie ist mit dem Wortlaut des § 11 vereinbar und sie entspricht dem Zweck einer Sparverordnung« Das rechtfertigt es. § 11 im Sinne dieser Durchführungsbestimmungen auszulegen«
4)	Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz enthält die so verstandene Bestimmung nicht. Angesichts der Umgestaltung der Polizei nach dem Zusammenbruch und der Zweifelhaftigkeit der Frage, inwieweit Aufgaben.der i'.eichspolizei von Dienststellen des Landes übernommen worden waren oder als übernommen zu gelten hätten, war es sachlich vertretbar, die noch nicht wieder'eingestellten
 Keichspolizeibeamten anders zu behandeln als die wiedereingestellten und als die Beamte sonstiger Verwaltungen, die im Gebiet des Landes früher Dienst getan hatten»
5)	Gegen die hier"vertretene Auffassung läßt sich
- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nichts aus Artikel II der fcalitärregierungsverOrdnung Nr« 77 (ABI Nr. 16 S« 411) und aus dem Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1948 (NKV/GVB1 267) herleiten« Die in der Miiitärregierungsverordnung getroffene Bestimmung, daß
 das Land Hordrhein-Westfalen grundsätzlich als Rechtsnachfolger des Landes Lippe anzusehen ist, und üie Bestimmung in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Vereinigungsgesetzes, daß auf die Beamten der staatlichen Veiwaltungen des ehemaligen Landes Lippe die Bestimmungen der §§ 22 und 23 BRÄndGes Anwendung finden, würden hier nur darin von Bedeutung sein, wenn der Kläger Ansprüche, wie er sie mit der Klage geltend macht, aus einer Verpflichtung des Landes Lippe ihm gegenüber herleiten könnte* Bine solche Verpflichtung bestand aber nicht. Der Kläger, der schon vor dem Zusammenbruch aus dem Dienst der Reichspolizei "entlassen” worden war, ist vom Land Lippe nicht als Landes-beamter übernommen worden« Das ergibt sich aus dem Schreiben der Regierung an den Kommandeur der Gendarmerie vom 27«. April 1945 (PersAkten B). Der Kläger hat nach dem Zusammenbruch des Reiches im Lande Lippe auch keinen Dienst mehr getan und hat seine letzten Zahlungen zu Lasten des Keichshaushaltes erhalten. Allenfalls war. das Land Lipje in das Beamtenverhältnis des Klägers zu dem Reich mit der Folge eingetreten, daß es dieses Verhältnis zu regeln hatte, Bine Regelung durch das Land Lippe, in dem Sinne, daß dem Kläger Ansprüche gewährt worden wären, wie er sie jetä geltend macht, ist nicht ersichtlich und vom Kläger nicht behauptet. Dar das Land Lippe dem Kläger aber nicht zur Gewährung von Ruhegehalt verpflichtet, dann kann eine solche Verpflichtung auch nicht zufolge Rechtsnachfolge auf das beklagte Land übergegangen sein*
6)	Denn der Senat in seinen Urteilen vom 9» Juli 1953 (BGHZ 10, 181) und vom 10. Oktober ,1955 (III ZR 91/54) ehemaligen Beamten der Polizei des Reiches Ansprüche aus der Brsten Sparverordnung zuerkannt hat, so handelte es sich in diesen Fällen um Beamte, die nach dem Zusammenbruch
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in städtische Polizeidienste übernommen worden warenv nicht um Beamte* die wie der Kläger nach dem Zusammenbruch keinerlei Bienst mehr getan hatten.
1st nach alledem an der Auffassung des Senates festzuhalten* daß die nicht wiedereingestellten Beamten der Polizei des Reiches Ansprüche qxls der Ersten Sparverordnung für die Zeit vor dem 1. März 1951 nicht herleiten können, so ist der Revision des beklagten Bandes stattzugeben und die Klage abzuweisen, Die Kostenent-scheidung beruht auf § 91 ZPO«
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