Sr sei ununterbrochen Beamter auf Lebenszeit gewesen und den Beamten gleichzustellen, die durch eine vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte nach dem 'Klagantrag verurteilt. Pezember 1951 begründet, wenn die Versorgung des Klägers auf einem Bundesbeamtenverhältnis beruht oder für sie die Versorgungsausgabeh durch das zweite Überleitungsgesetz vom 21. August 1951 (BUBI I* 774) vom Reich übernommen worden sind, Bundesbeamter war der Kläger nicht, denn er ist vor dem Erlaß des Grundgesetzes in den Ruhestand versetzt worden. Ausgenommen vom Übergang sind nach Art III § 9 dieses Gesetzes die Versorgungsbezüge des Personenkreises, der durch Kapitel Idea Gesetzes zu Art 131 GrundG erfaßt wird. Pie Revision meint, daß auch die unter Kapitel IX des Gesetzes zu Art 131 GrundG fallenden Personen nicht zu denjenigen Versorgungsempfängern gehören, deren Ruhegehaltsbezüge durch das Gesetz vom 6< Dezember 1951 erhöht worden sind. Per Kläger fällt zwar hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus der Zeit vor seiner Entfernung aus dem Amt und bis zu seiner Zurruhesetzung unter des Gesetz zu Art 131 GrundG. Für die Folge ist er aber mit der Zurruhesetzung aus dem Personenkreis dieses.Gesetzes ausgeschieden. Penn für diese Zeit ist sein Beamtenverhältnis durch die Zurruhesetzung geregelt, er hat von da ab die vollen Versorgungsbezüge empfangen« Art 131 GrundG und das Gesetz zu Art 131 GrundG wollen aber nur Tatbestände regeln, die der Regelung noch bedürfen« War der Kläger mit seiner Zurruhesetzung aus dem Personenkreis des Art 131 GrundG und des Gesetzes, zu Art 131 GrundG ausgeschieden, so gehört er zu den Ruhestandsbeamten, deren Versorgungsbezüge nach dem zweiten Oberleitungsgesetz vom Bund (Bundespost) zu tragen sind, selbst dann, wenn-man mit der Revision annimmt, daß § 3 des zweiten Überleitungsgesetzes auch auf den Personenkreis des Kap II des Gesetzes zu Art 131 GrundG nicht anzuwenden ist« Pemnach nimmt der Kläger an der Erhöhung der Ruhegehaltsbezüge durch das Gesetz vom 6.
2532 095 III ZR 104/53 Terktodet am 15. November 1954 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle l*m Namen In dem der Deutschen Bundespost, ten der Oberpostdirektion - Prozeßbevollmächtigter: des Volkes Rechtsstreit vertreten durch den Präsiden-am Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen den Postamtmann Jean straße Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Hußla für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt (Main) vom 26* März 1953 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens* zu tragen. Von Rechts wegen r t •»* 2 Tatbestand* Der 1880 geborene Kläger war als B'ostamtmann in Frankfurt a.M. Beamter auf Lebenszeit. Er blieb bis über den 8. Mai 1945 hinaus im Amt, bis er mit Ablauf des 31- Juli 1945 wegen seiner Zugehörigkeit bur HSDAP seines Dienstes enthoben wurde. Hach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens wurde er mit Urkunde des Direktors der Hauptverwaltung für das Post- und Ferameldewesen des amerikanischen und britischen Besatzungsgebietes vom 5. Oktober 1947 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem. Postamtmann ernannt und gleichzeitig in . den Ruhestand versetzt. Er begehrt Zahlung eines nach § 6 des Besoldungsänderungsgesetzes vom 6» Dezember 1951 (BGBl I, 939) erhöhten Ruhegehaltes für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 31. März 1952 im Gesamtbetrag von 525 DM. Der Kläger hat geltend gemacht, seine Dienstenthebung sei keine &atlassung, sondern nur eine Suspendie- * % rung gewesen. Sr sei ununterbrochen Beamter auf Lebenszeit gewesen und den Beamten gleichzustellen, die durch eine vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Mai. 1951 : erfolgte entsprechende Wiederverwendung aus dem unter ‘ Art 131 GrundG fallenden Personenkreis ausgeschieden seien. .. ’* * * Die Beklagte erwidert, der Kläger gehöre zu dem Per- , < sonenkreis des Art 131 GrundG, da er nicht wiederverwendet worden sei. Seine Versorgung beruhe nicht auf einem Bundesbeamtenverhältnis, auch seien seine Versorgurigsbe-züge nicht durch das zweite Oberleitungsgesitz^vom Bund übernommen worden. Infolgedessen nehme ^^^e^ner Erhöhung seiner Bezüge gemäß $ 6 des Gesetzes^ypm 6«, Dezember 1951 nicht teil. OJ * * ~ 3 - Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte nach dem 'Klagantrag verurteilt. Pagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts erstrebt. Per Kläger* bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe In seinem zu dem Abdruck bestimmten Urteil vom 25- Oktober 1954 - III ZR 381/52 - hat der Senat einen gleichartigen Fall entschieden. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen. Bei Anwendung der dort entwickelten Rechtssätze auf die vorliegende Klage ergibt sich Folgendess Per Klaganspruch ist nach § 6 des Besoldungsänderungs gesetzes vom 6. Pezember 1951 begründet, wenn die Versorgung des Klägers auf einem Bundesbeamtenverhältnis beruht oder für sie die Versorgungsausgabeh durch das zweite Überleitungsgesetz vom 21. August 1951 (BUBI I* 774) vom Reich übernommen worden sind, Bundesbeamter war der Kläger nicht, denn er ist vor dem Erlaß des Grundgesetzes in den Ruhestand versetzt worden. Pie Versorgungsausgaben der Post als einer Einrichtung, die in die Verwaltung des Bundes übergeführt worden ist (VO vom 31. März 1950 BGBl S 94) sind nach Art II § 3 des zweiten Überleitungsgesetzes auf den Bund Übergegangen. Ausgenommen vom Übergang sind nach Art III § 9 dieses Gesetzes die Versorgungsbezüge des Personenkreises, der durch Kapitel Idea Gesetzes zu Art 131 GrundG erfaßt wird. Pazu gehörte der Kläger keinesfalls. Er gehörte vielmehr zu dem Personerifcreis des Kapitel IX dieses Gesetzes« Pie Revision meint, daß auch die unter Kapitel IX des Gesetzes zu Art 131 GrundG fallenden Personen nicht zu denjenigen Versorgungsempfängern gehören, deren Ruhegehaltsbezüge durch das Gesetz vom 6< Dezember 1951 erhöht worden sind. Ob dieser Ansicht zuzustimmen ist, Kann dahingestellt bleiben. Per Kläger fällt zwar hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus der Zeit vor seiner Entfernung aus dem Amt und bis zu seiner Zurruhesetzung unter des Gesetz zu Art 131 GrundG. Für die Folge ist er aber mit der Zurruhesetzung aus dem Personenkreis dieses.Gesetzes ausgeschieden. Penn für diese Zeit ist sein Beamtenverhältnis durch die Zurruhesetzung geregelt, er hat von da ab die vollen Versorgungsbezüge empfangen« Art 131 GrundG und das Gesetz zu Art 131 GrundG wollen aber nur Tatbestände regeln, die der Regelung noch bedürfen« War der Kläger mit seiner Zurruhesetzung aus dem Personenkreis des Art 131 GrundG und des Gesetzes, zu Art 131 GrundG ausgeschieden, so gehört er zu den Ruhestandsbeamten, deren Versorgungsbezüge nach dem zweiten Oberleitungsgesetz vom Bund (Bundespost) zu tragen sind, selbst dann, wenn-man mit der Revision annimmt, daß § 3 des zweiten Überleitungsgesetzes auch auf den Personenkreis des Kap II des Gesetzes zu Art 131 GrundG nicht anzuwenden ist« Pemnach nimmt der Kläger an der Erhöhung der Ruhegehaltsbezüge durch das Gesetz vom 6. Pezember 1951 teil. £ X ' I 3t V ' »V .1. ' £