November 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6.
III ZR 104/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 2013 in dem Rechtsstreit OLG München - Az. 20 U 2729/12 vom 06.02.2013; LG Landshut - Az. 73 O 2101 /11 vom 31.05.2012; Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 2013 - 20 U 2729/12 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 597.107 € Remmert Reiter Schlick Wöstmann Tombrink