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BGH · III ZR 103/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 103/85

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die Hypothekenbank, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Dr. Paul K| und Dr. Günter LflBHHBr Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 30.’ Januar 1986 Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte von dieser Abtretung (zunächst) keine Kenntnis. Die dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch; von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
WerpBoujongAbtretungZPOKronerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
10j/j
6
III ZR 103/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns und Regierungsbaumeisters a.D.
Dr. Ing. Friedrich Eugen P Karl-M®B~Straße	Wl
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die	Hypothekenbank,
 gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Dr. Paul K| und Dr. Günter LflBHHBr
T(dH|anlage fl, fHHHHH am MflM fl.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Helmut MJ II. Instanz:	FflHHIH	am
2
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 30.’ Januar 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 16. November 1984 - 10 U 160/83 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 3.715.000,-- DM. Gründe :
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte durfte die Auszahlung weiterer Darlehensbeträge schon deshalb verweigern, weil der Kläger durch die Abtretung der Grundschuld III/13 an den schweizerischen Geldgeber rH|HB
eine grobe Vertragsverletzung begangen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte von dieser Abtretung (zunächst) keine Kenntnis. Die dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch; von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Kroner
 Halstenberg
Boujong
 Werp
Engelhardt