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BGH · III ZR 103/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 103/84

GG Art. 14 Cb, Ch Muß wegen des Neubaus einer Bundesfernstraße die aufgrund eines Konzessionsvertrages in einer gemeindlichen Straße verlegte Wasserleitung verändert werden, so kann das einen nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Entschädigungsanspruch auslösen. Dezember 1979 aufgewendeten Folgekosten, die dadurch entstanden sind, daß die Gemeindestraße "AM WÄBBBi Straße" , in der die Wasserversorgungsleitung NW 150 AZ des Beklagten verlegt war, auf einer Länge von etwa 200 m von dem kreuzenden Autobahnneubau nebst Anschlußstellenarm unterbrochen wurde, was zur Umlegung der Leitung mit einem Kostenaufwand von 78.883,10 DM führte. Im Zusammenhang mit der Verlegung, Änderung oder Sicherung von Versorgungsleitungen entstehende Kosten sind aufgrund bestehender Vereinbarung oder nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts außerhalb der Planfeststellung zu regeln." wegen des Liegenbleibens oder Wegnehmens der Rohre mit den neuen Eigentümern auseinanderzusetzen und das Erforderliche auf seine Kosten zu veranlassen." Sie sieht in § 5 des Vertrages eine Verpflichtung des Wasserwerks, auch Folgekosten von Straßenänderungen im weitesten Sinne zu tragen, die durch Neubaumaßnahmen anderer Straßenbaulastträger (als der Stadt) veranlaßt werden. Aus § 5 des Vertrages, der allein die Rechtsbeziehungen der Stadt mit dem Wasserwerk betreffe, könne die Klägerin nichts für sich herleiten. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet, weil die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet sei, die Kosten der Umlegung der Wasserleitung des Beklagten zu tragen: Juli 1958 könne eine Verpflichtung der Klägerin, die von ihr veranlaßten Kosten der Verlegung der Wasserleitung zu tragen, nicht entnommen werden. Vielmehr sei aus § 5 des Vertrages zu entnehmen, daß das Nutzungsrecht des Wasserwerks enden sollte, wenn - aus welchen Gründen auch immer - die Gestattungsstraße nicht mehr der Verfügung der Stadt unterlag. Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt (§ 18 b Abs. 1 FStrG; sog. Dies gilt auch für das Bauwerksverzeichnis, welches das Vorhaben konkretisiert: Sein Inhalt ist wesentlicher Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses und regelt - rechtsgestaltend ' die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und Dritten, deren Rechte durch den Plan berührt Gegenüber einem Versorgungsunternehmen, dessen Leistungen infolge der geplanten Straßenbaumaßnahmen verlegt werden müssen, stellt der Planfeststellungsbeschluß in Verbindung mit dem Bauwerksverzeichnis allgemein verbindlich fest, daß die Planung öffentlich-rechtlich unbedenklich ist. Auf die Folgen, die sich aus nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Gestattungsverträgen für die Tragung der Kosten der Verlegung des Leitungsnetzes ergeben, ist der Planfeststellungsbeschluß ohne Einfluß; ein etwaiger Hinweis im Planfeststellungsbeschluß hat - wie in Nr. II, 3 des Beschlusses vom 3. Aus ihm kann für die Frage der Pflicht zur Tragung der Folgekosten nichts hergeleitet werden. Drittveranlassung liegt vor, wenn - wie hier - Veränderungen an einer von einer Leitung benutzten Straße durch Maßnahmen Dritter - hier der Klägerin -und nicht der Parteien des Gestattungsvertrages ausgelöst werden (s. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß aus § 5 des Gestattungsvertrages keine Verpflichtung des Wasserwerks - und damit auch nicht des Beklagten - zugunsten Dritter hergeleitet werden kann, für solche Folgekosten aufzukommen, die dadurch notwendig werden, daß die Gestattungsstraße dem Straßenneubau eines anderen Baulastträgers weichen muß. Andererseits könne aber auch eine Verpflichtung der Stadt, dritt-veranlaßte Folgekosten zu tragen, dem Vertrag nicht entnommen werden. Welche Partei die Kosten zu tragen hat, die infolge einer Veränderung der Straße durch Umlegung bereits verlegter Leitungen entstehen, ist grundsätzlich dem Vertrag zu entnehmen, der den Rechtsbeziehungen des Straßeneigentümers (Baulastpflichtigen) und des Versorgungsunternehmens zugrunde liegt. In zweiter Linie ist zu fragen, ob eine Vertragslücke besteht, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden könnte (BGH Urteil vom 23. Mit den Folgekosten, die durch die Verlegung einer Versorgungsleitung ausgelöst werden, befaßt sich nur $ 5 des Gestattungsvertrages. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, aus dieser Vorschrift eine Verpflichtung des Wasserwerks zur Tragung der Folgekosten zugunsten der Klägerin herzuleiten. entspricht auch dem Wortlaut der Regelung, der allein davon spricht, daß die Stadt etwaige Folgekosten (Verlegungskosten) nicht übernimmt. Auch die Auslegung des Gestattungsvertrages durch das Berufungsgericht dahin, dem Vertrag könne eine Verpflichtung der Stadt, drittveranlaßte Folgekosten zu tragen, nicht entnommen werden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. November 1982 aaO - daraus folgert, daß dann auch die Klägerin keinen weitergehenden vertraglichen Verpflichtungen unterworfen sei, so ist das für die hier zu treffende Entscheidung mißverständlich. c) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß in dem Teil der AWwHI Straße, der nunmehr von der kreuzenden Autobahn nebst Anschlußstellen in Anspruch genommen wird, die Straßenbaulast von der Stadt auf die Klägerin übergegangen ist. Das Berufungsgericht hat einen Wechsel der Straßenbaulast auf die Klägerin vielmehr ausdrücklich offen gelassen. Januar 1984 vorgetragen hat, daß das Eigentum an den in Anspruch genommenen Flächen noch nicht nach § 6 FStrG auf sie übergegangen sei; das könne erst in drei bis vier Jahren nach der Schlußvermessung für diesen Bauabschnitt erfolgen. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß die Klägerin weder nach $ 6 FStrG noch aus einem anderen Grund Rechtsnachfolgerin der Stadt (soweit der Gestattungsvertrag hier in Rede steht) geworden ist. Auf sie können daher auch nicht vertragliche Rechte oder Pflichten aus dem Gestattungsvertrag übergegangen sein. 4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin nach der Kostenvorlagevereinbarung vertraglich verpflichtet, die durch den Neubau der Bundesautobahn A 57 ausgelösten Verlegungskosten der Wasserversorgungsleitung NW 150 AZ zu tragen. Sie kann daher als eine Regelung, die in der gesamten Bundesrepublik gilt, vom Senat frei ausgelegt werden. Eine solche - zur Abwendung einer Enteignung getroffene - Vereinbarung hat zur Folge, daß nur noch über die Entschädigung nach den Vorschriften des preußischen Enteignungsgesetzes zu befinden ist (§ 19 Abs. 2 a und 5 FStrG, § 16 PrEnteigG; Senatsurteil vom 4. Die Frage der Kostentragungspflicht beantwortet sich daher danach, ob die Klägerin - wenn der Beklagte sich mit einer dem Planfeststellungsbeschluß entsprechenden Verlegung der Wasserleitung nicht einverstanden erklärt hätte - dieses Ziel nur durch eine nach § 11 PrEnteigG zu entschädigende Enteignung hätte durchsetzen können. b) Diesem vertraglichen Erstattungsbegehren des Beklagten "nach enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten" steht nicht entgegen, daß es sich bei dem Beklagten um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Auf die Frage, ob sich der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf ein Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann, kommt es aber nicht an, wenn das Entschädigungsbegehren seine rechtliche Grundlage in einfachgesetzlichen Vorschriften findet. c) Für die Frage, ob die Klägerin - im Falle einer Enteignung des Nutzungsrechts - nach § 11 PrEnteigG dem Beklagten eine Entschädigung schulden würde, ist darauf abzuheben, in welchem Maße das Nutzungsrecht der Klägerin, soweit es vom Eigentumsschutz umfaßt wird, durch die Straßenbaumaßnahmen beeinträchtigt worden ist. Diese Regelung des § 11 des Vertrages könnte dafür sprechen, bei der Beantwortung der Frage, welche vom Eigentumsschutz umfaßte und deshalb entschädigungsfähige Rechtsposition das (private) Nutzungsrecht dem Wasserwerk und seinem Rechtsnachfolger vermittelt hat, die Grundsätze entsprechend anzuwenden, die der Senat in seinen Urteilen vom 7. Bei dem Wegfall einer solchen rechtlich nicht gesicherten Erwartung auf Fortbestand eines Vertragsverhältnisses ist auf der Grundlage des Art. 14 GG für eine Entschädigung kein Raum. Wäre das Nutzungsrecht (Leitungsrecht) des Beklagten nach diesen Grundsätzen zu beurteilen, so hätte die Verlegung der Wasserleitung nur eine verhältnismäßig schwache Rechtsposition betroffen, deren Beeinträchtigung einen Ersatz der gesamten Umlegungskosten nicht gerechtfertigt haben würde. Das vertragliche Leitungsrecht beruht mithin auf einer Rechtsposition, die einem grundsätzlich unkündbaren Nutzungsrecht sehr nahe kommt und deshalb eine Anwendung der oben dargelegten Grundsätze (s. Bereits in der Kostenvorlagevereinbarung hat der Beklagte erklärt, nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien des Konzessionsvertrages sei die Leitung unkündbar an der bisherigen Stelle zu belassen, solange sie für die Wasserversorgung benötigt werde. Eine Abschrift der Kostenvorlagevereinbarung hat die Klägerin der Klageschrift beigefügt und damit zu dem Gegenstand ihres Vortrags gemacht. d) Allerdings kommt eine enteignende Maßnahme nicht in Betracht, wenn die Verlegung der Leitung auf Kosten des Beklagten sich lediglich als Folge eines vertraglich vereinbarten Änderungsrechts darstellt. Die Stadt hat bis zur Verlegung der Leitung entsprechend dem Planfeststellungsbeschluß den Vertrag nicht gekündigt. e) Eine Verpflichtung des Beklagten, die Kosten der Verlegung zu tragen, kann auch aus einer analogen Anwendung des Mag ihr auch von dem Beklagten zur Durchführung der Baumaßnahmen der Besitz an dem Straßengrundstück eingeräumt worden sein, so berechtigte sie dies doch nicht, in die Rechtsverhältnisse an dem Grundstück zu dem Nachteil des Wasser- Marschall/Schroeter/ Kästner aaO § 18 f Rn. 4.3): Letztlich findet die Befreiung der Stadt von etwaigen Folgekosten ($ 5) ihre innere Rechtfertigung darin, daß sie den Grund und Boden für die Leitungen des Beklagten für ein geringes Entgelt zur Verfügung gestellt hat. Daraus aber kann die Klägerin als Dritte - und das ist sie, solange sie nicht die Eigentümer Stellung erlangt hat -nichts für sich herleiten. 5. Durch die Straßenbaumaßnahmen der Klägerin ist das Nutzungsrecht des Beklagten erheblich beeinträchtigt worden. Nach der Kostenvorlagevereinbarung in Verbindung mit § 11 PrEnteigG hat die Klägerin dem Beklagten Schaden zu ersetzen, den dieser an seinem Nutzungsrecht erlitten hat, d.h. die Klägerin muß die Verlegungskosten insoweit tragen, als diese durch die Anpassung der Wasserleitung an die neue Bundesautobahn erforderlich geworden sind. Nach alledem müssen auf die Revision des Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts abgeändert werden.

Zitierte Normen: § 10 SHStrWG § 6 FStrG Art. 14 GG § 103 BayVerf Art. 14 GG § 44 WaStrG Art. 7 GG § 1004 BGB § 18f FStrG
KostenRechtvertragenStadtStraßeBerufungsgerichtKlägerinFolgekosten

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
GG Art. 14 Cb, Ch
 Muß wegen des Neubaus einer Bundesfernstraße die aufgrund eines Konzessionsvertrages in einer gemeindlichen Straße verlegte Wasserleitung verändert werden, so kann das einen nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Entschädigungsanspruch auslösen.
BGH, Urt. v. 3. Oktober 1985 - III ZR 103/84 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 103/84	URTEIL
Verkündet am:
3. Oktober 1985 Freitag
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kreises WfMBl
 vertreten durch die Werksleitung des Kreiswasserwerkes W< HflHBi Straße Hl, MOB,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Landschaftsverband Rheinland, dieser vertreten durch seinen Direktor, KflMHPHHP, L
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr
 und
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. April 1984 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Mai 1983 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien, die Klägerin als Trägerin der Straßenbaulast
 für die Bundesautobahn A 57 und der beklagte Landkreis als
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Eigentümer einer Wasserversorgungsleitung, streiten um die Erstattung der von der Klägerin entsprechend einer Kostenvorlagevereinbarung vom 14. September/11. Dezember 1979 aufgewendeten Folgekosten, die dadurch entstanden sind, daß die Gemeindestraße "AM WÄBBBi Straße" , in der die Wasserversorgungsleitung NW 150 AZ des Beklagten verlegt war, auf einer Länge von etwa 200 m von dem kreuzenden Autobahnneubau nebst Anschlußstellenarm unterbrochen wurde, was zur Umlegung der Leitung mit einem Kostenaufwand von 78.883,10 DM führte.
Grundlage der Baumaßnahme war der Planfeststellungsbeschluß des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. März 1978, der unter Nr. 152 des Bauwerksverzeichnisses die Verlegung der erwähnten Wasserversorgungsleitung regelt. Dazu heißt es unter Nr. II, 3 des Beschlusses einleitend: "Soweit in das Bauwerksverzeichnis Kostenregelungen im Zusammenhang mit Versorgungsleitungen aufgenommen worden sind, haben diese nur deklaratorische Bedeutung. Im Planfeststellungsverfahren werden ausschließlich Öffentlich-rechtliche Beziehungen rechtsgestaltend geregelt.
Im Zusammenhang mit der Verlegung, Änderung oder Sicherung von Versorgungsleitungen entstehende Kosten sind aufgrund bestehender Vereinbarung oder nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts außerhalb der Planfeststellung zu regeln."
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Die Leitung NW 150 AZ war vom Kreiswasserwerk Moers, dessen Rechtsnachfolger der Beklagte ist, aufgrund eines Vertrages mit der Stadt	vom	9.	Juli	1958 in der AMHM
WM0 Straße verlegt worden. Mit jenem Vertrag gestattete die Stadt dem Wasserwerk für die Vertragsdauer, in den ihrer Verfügung unterliegenden Straßen, Wegen, Plätzen und Grundstücken Rohrleitungen zur Wasserversorgung mit den dazu gehörenden Nebenanlagen zu verlegen, instandzuhalten und wiederaufzunehmen. Das Wasserwerk gestattete den Eigentümern innerhalb des Bereichs des vorhandenen Wasserrohrnetzes, ihre anliegenden Wohnhäuser und Betriebe auszuschließen und übernahm deren Belieferung mit Trink- und Brauchwasser. Für die Benutzung der Straßen und ihres Zubehörs wurde eine Entschädigung von 5 DM jährlich vereinbart. Der Vertrag war nach seinem $ 11 auf die Dauer von zehn Jahren geschlossen worden; die Kündigungsfrist betrug zwei Jahre; nach Ablauf des Vertrages verlängerte sich die Vertragsdauer jeweils um zwei Jahre, falls der Vertrag nicht vorher gekündigt worden war.
In § 5 des Vertrages ist unter der Überschrift "Änderung von Straßen" bestimmt:
"Die Stadt übernimmt keine Garantie dafür, daß die Wege, wie sie jetzt liegen, auch für die Zukunft liegen bleiben. Im eintre-
tenden Fall hat das Wasserwerk sich vielmehr
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wegen des Liegenbleibens oder Wegnehmens der Rohre mit den neuen Eigentümern auseinanderzusetzen und das Erforderliche auf seine Kosten zu veranlassen."
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Beklagte die Kosten der Änderung der Wasserleitung zu übernehmen habe. Sie sieht in § 5 des Vertrages eine Verpflichtung des Wasserwerks, auch Folgekosten von Straßenänderungen im weitesten Sinne zu tragen, die durch Neubaumaßnahmen anderer Straßenbaulastträger (als der Stadt) veranlaßt werden. Jedenfalls gewähre das obligatorische Nutzungsrecht dem Beklagten keine entschädigungsfähige gesicherte Rechtsposition, da es mit einem Eigentumswechsel an dem Straßengelände ende, gleichgültig von wem und wodurch die Straßenänderung veranlaßt sei. Die Klägerin hat daher beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 78.883,10 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Die Klägerin müsse, so hat er ausgeführt, die Verlegungskosten nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen tragen. Aus § 5 des Vertrages, der allein die Rechtsbeziehungen der Stadt mit dem Wasserwerk betreffe, könne die Klägerin nichts für sich herleiten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung
 des Beklagten ist erfolglos geblieben.
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Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuwe isen.
Entsche idungsgr ünde
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet, weil die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet sei, die Kosten der Umlegung der Wasserleitung des Beklagten zu tragen:
Es gebe keinen anerkannten Grundsatz, daß die Folgekosten nach dem Veranlassungsprinzip zu verteilen seien. Auch aus dem Gestattungsvertrag vom 9. Juli 1958 könne eine Verpflichtung der Klägerin, die von ihr veranlaßten Kosten der Verlegung der Wasserleitung zu tragen, nicht entnommen werden. Vielmehr sei aus § 5 des Vertrages zu entnehmen, daß das Nutzungsrecht des Wasserwerks enden sollte, wenn - aus welchen Gründen auch immer - die Gestattungsstraße nicht mehr der Verfügung der Stadt unterlag. Eine solche Rechtsposition könne nicht als Eigentum im enteignungsrechtlichen Sinne angesehen werden.
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II .
Die Revision hat Erfolg.
1.	Der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluß vom 3. März 1978 hat die Frage, welche der Parteien die Kosten der angeordneten Verlegung der Wasserleitung NW 150 AZ zu tragen habe, ausdrücklich nicht geregelt. Das entspricht dem Gesetz.
Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt (§ 18 b Abs. 1 FStrG; sog. Konzentrationswirkung). Dies hat zur Folge, daß neben der Planfeststellung andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich sind. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Dies gilt auch für das Bauwerksverzeichnis, welches das Vorhaben konkretisiert: Sein Inhalt ist wesentlicher Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses und regelt - rechtsgestaltend ' die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und Dritten, deren Rechte durch den Plan berührt
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werden. Gegenüber einem Versorgungsunternehmen, dessen Leistungen infolge der geplanten Straßenbaumaßnahmen verlegt werden müssen, stellt der Planfeststellungsbeschluß in Verbindung mit dem Bauwerksverzeichnis allgemein verbindlich fest, daß die Planung öffentlich-rechtlich unbedenklich ist. Auf die Folgen, die sich aus nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Gestattungsverträgen für die Tragung der Kosten der Verlegung des Leitungsnetzes ergeben, ist der Planfeststellungsbeschluß ohne Einfluß; ein etwaiger Hinweis im Planfeststellungsbeschluß hat - wie in Nr. II, 3 des Beschlusses vom 3. März 1978 hervorgehoben - nur klar stellende Bedeutung (vgl. BVerwGE 28, 139, 141/142; BGH Urteil vom 5. November 1982 - V ZR 119/81 = NVwZ 1983, 632; Kodal Straßenrecht 4. Aufl. S. 966 Rn.
49.53).
Demnach steht der Planfeststellungsbeschluß vom 3. März 1978 der Anrufung des ordentlichen Gerichts nicht entgegen. Aus ihm kann für die Frage der Pflicht zur Tragung der Folgekosten nichts hergeleitet werden. Davon sind auch die Vorinstanzen ausgegangen.
2.	Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, das Veranlassungsprinzip auf den Streitfall anzuwenden. Nach diesem Prinzip soll derjenige, der eine Anlage aus seiner Sphäre zugehörigen Gründen ändert, dem anderen Partner die Kosten ersetzen, die diesem aus Anlaß der Änderung entstehen.
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Dieses Prinzip ist jedoch als allgemeine Rechtsgrundlage für eine Folgekostenpflicht im bürgerlichen Recht nicht anerkannt (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1979 - III ZR 28/78 =
WM 1980, 118; BGH Urteil vom 5. November 1982 aaO); es gilt nur, soweit es in der jeweiligen gesetzlichen Regelung konkret zu dem Ausdruck gebracht ist (BVerwG VerkBl. 1975, 549; Kodal aaO S. 383 Rn. 18 m.w.Nachw.).
3.	Bei den entsprechend der Vereinbarung vom 14. September/ 11. Dezember 1979 aufgewendeten Kosten, um deren Erstattung die Parteien streiten, handelt es sich um drittveranlaßte Folgekosten. Ein Fall der sog. Drittveranlassung liegt vor, wenn - wie hier - Veränderungen an einer von einer Leitung benutzten Straße durch Maßnahmen Dritter - hier der Klägerin -und nicht der Parteien des Gestattungsvertrages ausgelöst werden (s. Kodal aaO S. 649 Rn. 39).
a)	Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß aus § 5 des Gestattungsvertrages keine Verpflichtung des Wasserwerks - und damit auch nicht des Beklagten - zugunsten Dritter hergeleitet werden kann, für solche Folgekosten aufzukommen, die dadurch notwendig werden, daß die Gestattungsstraße dem Straßenneubau eines anderen Baulastträgers weichen muß. Andererseits könne aber auch eine Verpflichtung der Stadt, dritt-veranlaßte Folgekosten zu tragen, dem Vertrag nicht entnommen werden. Deshalb sei auch die Klägerin keinen weitergehenden
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vertraglichen Verpflichtungen unterworfen.
Dem kann nicht in vollem Umfang gefolgt werden.
b)	Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Welche Partei die Kosten zu tragen hat, die infolge einer Veränderung der Straße durch Umlegung bereits verlegter Leitungen entstehen, ist grundsätzlich dem Vertrag zu entnehmen, der den Rechtsbeziehungen des Straßeneigentümers (Baulastpflichtigen) und des Versorgungsunternehmens zugrunde liegt. Bei der an Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte ausgerichteten Vertragsauslegung ist in erster Linie der gesamte Inhalt des Vertrages und der Zusammenhang der einzelnen getroffenen Regelungen vor dem Hintergrund der Interessenlage zu berücksichtigen (BGH Urteil vm 8. Mai 1981 - V ZR 94/80 = NJW 1982, 1283 = WM 1981, 1207). In zweiter Linie ist zu fragen, ob eine Vertragslücke besteht, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden könnte (BGH Urteil vom 23. November 1979 - V ZR 11/75 = WM 1980, 903).
Mit den Folgekosten, die durch die Verlegung einer Versorgungsleitung ausgelöst werden, befaßt sich nur $ 5 des Gestattungsvertrages. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, aus dieser Vorschrift eine Verpflichtung des Wasserwerks zur Tragung der Folgekosten zugunsten der Klägerin herzuleiten. Diese Auslegung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie
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entspricht auch dem Wortlaut der Regelung, der allein davon spricht, daß die Stadt etwaige Folgekosten (Verlegungskosten) nicht übernimmt. Eine Regelung der Verlegungskosten, die infolge der späteren Anlage der Bundesautobahn, also einer neuen Straße durch andere Baulastträger entstehen, enthält der Vertrag nicht. Für eine solche Regelung besteht bei Abfassung eines Gestattungsvertrages normalerweise kein Anlaß. Tn Ermangelung einer Vertragslücke ist in solchen Fällen in der Regel für eine ergänzende Vertragsauslegung (zugunsten Dritter, d.h. hier der Klägerin) kein Raum (vgl. BGH Urteil vom 25. September 1981 - V ZR 105/80 = WM 1981, 1222 m.w.
Nachw.).
Auch die Auslegung des Gestattungsvertrages durch das Berufungsgericht dahin, dem Vertrag könne eine Verpflichtung der Stadt, drittveranlaßte Folgekosten zu tragen, nicht entnommen werden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Wortlaut des § 5 spricht vielmehr dafür, daß auch in diesem Fall die Stadt keine Kosten treffen sollten. Wenn aber das Berufungsgericht - in Anlehnung an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. November 1982 aaO - daraus folgert, daß dann auch die Klägerin keinen weitergehenden vertraglichen Verpflichtungen unterworfen sei, so ist das für die hier zu treffende Entscheidung mißverständlich.
c)	Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß in
 dem Teil der AWwHI Straße, der nunmehr von der kreuzenden Autobahn nebst Anschlußstellen in Anspruch genommen wird, die Straßenbaulast von der Stadt auf die Klägerin übergegangen ist. Zwar wären nach §$ 6, 24 Abs. 3 FStrG mit der Straßenbaulast alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den Träger der Straßenbaulast übergegangen. Zu diesen Rechten und Pflichten gehören auch in einem Gestattungsvertrag getroffene Regelungen der Folgekostenpflicht (BGH Urteil vom 25. September 1981 aaO; in § 10 Abs. 3 StrWG NW i.d.F. v. 1. August 1983 - GVBl. S. 306 - ist bestimmt, daß der neue Eigentümer die von dem bisherigen Eigentümer berechtigterweise in der Straße gehaltenen Anlagen in dem bisherigen Umfang zu dulden hat). Das Berufungsgericht hat einen Wechsel der Straßenbaulast auf die Klägerin vielmehr ausdrücklich offen gelassen. Gegen ihn spricht, daß die Klägerin in der Berufungserwiderung vom 25. Januar 1984 vorgetragen hat, daß das Eigentum an den in Anspruch genommenen Flächen noch nicht nach § 6 FStrG auf sie übergegangen sei; das könne erst in drei bis vier Jahren nach der Schlußvermessung für diesen Bauabschnitt erfolgen. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß die Klägerin weder nach $ 6 FStrG noch aus einem anderen Grund Rechtsnachfolgerin der Stadt (soweit der Gestattungsvertrag hier in Rede steht) geworden ist. Auf sie können daher auch nicht vertragliche Rechte oder Pflichten aus dem Gestattungsvertrag übergegangen sein.
 
4.	Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin nach der Kostenvorlagevereinbarung vertraglich verpflichtet, die durch den Neubau der Bundesautobahn A 57 ausgelösten Verlegungskosten der Wasserversorgungsleitung NW 150 AZ zu tragen.
a)	Die Kostenvorlagevereinbarung der Parteien vom 14. September/11. Dezember 1979 entspricht in ihren wesentlichen Teilen den Richtlinien des Bundesministers für Verkehr vom 2. November 1960 (StB2 - LKe 264 Vms 60) über die Behandlung von Versorgungsleitungen beim Ausbau von Bundesstraßen (abgedruckt bei Marschall/Schröter/Kastner FStrG 4. Aufl.
5.	827). Sie kann daher als eine Regelung, die in der gesamten Bundesrepublik gilt, vom Senat frei ausgelegt werden.
Nach dieser Vereinbarung haben sich die Parteien schriftlich darüber geeinigt, daß die Wasserversorgungsleitung entsprechend dem Planfeststellungsbeschluß verlegt wird. Über die Entschädigungsfrage, d.h. über die Frage, ob die Klägerin oder der Beklagte die Verlegungskosten zu tragen habe, ist eine Einigung nicht erzielt worden. Über sie soll notfalls im Rechtsweg entschieden werden. Eine solche - zur Abwendung einer Enteignung getroffene - Vereinbarung hat zur Folge, daß nur noch über die Entschädigung nach den Vorschriften des preußischen Enteignungsgesetzes zu befinden ist (§ 19 Abs. 2 a und 5 FStrG, § 16 PrEnteigG; Senatsurteil vom 4. Oktober 1979
Die Frage der Kostentragungspflicht beantwortet sich daher danach, ob die Klägerin - wenn der Beklagte sich mit einer dem Planfeststellungsbeschluß entsprechenden Verlegung der Wasserleitung nicht einverstanden erklärt hätte - dieses Ziel nur durch eine nach § 11 PrEnteigG zu entschädigende Enteignung hätte durchsetzen können.
b)	Diesem vertraglichen Erstattungsbegehren des Beklagten "nach enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten" steht nicht entgegen, daß es sich bei dem Beklagten um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt.
Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie hier der Beklagte, grundsätzlich nicht Träger des Eigentumsgrundrechts sein. Dies gilt nicht nur in Ansehung hoheitsrechtlicher Betätigungen oder sonstiger Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, sondern auch außerhalb des Bereichs der Erledigung öffentlicher Aufgaben. Die Eigentumsgarantie hat die Funktion, dem Grundrechtsträger einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern. Art. 14 GG schützt deshalb das Eigentum in den Händen von Privatpersonen. Nur dann kann er seinem Funktionssinn genügen (BVerfGE 61, 82 ff. m.w.Nachw.; Papier in Maunz/Dürig GG Art. 14 Rn. 192). Die Frage, ob es von diesen
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Grundsätzen in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen geben kann, hat das Bundesverfassungsgericht offengelassen (vgl. dazu Badura JZ 1984, 14 ff.; Kimminich, Bonner Kommentar Art. 14 (Drittbearbeitung) Rn. 91; Mogele NJW 1983, 805). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat für den Bereich der bayerischen Verfassung den Gemeinden ein Eigentumsgrundrecht nach Art. 103 BV zuerkannt (Beschluß vom 13. Juli 1984 - Vf 29/VI/82 =
NVwZ 1985, 260; s.a. Bambey NVwZ 1985, 248 u. Bethge NVwZ 1985, 402).
Auf die Frage, ob sich der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf ein Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann, kommt es aber nicht an, wenn das Entschädigungsbegehren seine rechtliche Grundlage in einfachgesetzlichen Vorschriften findet. So hat der Senat in seinen Urteilen vom 3. März 1983 (III ZR 93/81 = BGHZ 87, 66, 71;
III ZR 94/81 = LM GG Art. 14 (Ea) Nr. 116 und III ZR 115/81) Entschädigungsansprüche von Gemeinden wegen nachteiliger Wirkungen des Rheinausbaus auf ihre kieshaltigen Ufergrundstücke für möglich gehalten. Als einfachgesetzliche Anspruchsgrundlagen hat er die §§ 19 Abs. 3 Satz 4 in Verb, mit 36 WaStrG und § 44 WaStrG in Verb, mit § 7 Bad EnteigG herangezogen, die in ihrem Umfang der angemessenen Entschädigung des Art. 14 Abs. 3 GG entsprechen (vgl. dazu auch BayObLG BayVBl. 1975,
305) .
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Hier findet das vertragliche Entschädigungs-(Erstattungs-) begehren des Beklagten in den einfachgesetzlichen Vorschriften des Preußischen Enteignungsgesetzes seine Grundlage.
c)	Für die Frage, ob die Klägerin - im Falle einer Enteignung des Nutzungsrechts - nach § 11 PrEnteigG dem Beklagten eine Entschädigung schulden würde, ist darauf abzuheben, in welchem Maße das Nutzungsrecht der Klägerin, soweit es vom Eigentumsschutz umfaßt wird, durch die Straßenbaumaßnahmen beeinträchtigt worden ist.
Das Nutzungsrecht beruht auf dem Vertrag vom 9. Juli 1958, der - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist -dem bürgerlichen Recht angehört. Durch diesen (sog. Konzes-sions-) Vertrag hat die Stadt dem Wasserwerk die Befugnis eingeräumt, in den städtischen Straßen, Wegen, Plätzen und Grundstücken Rohrleitungen zur Wasserversorgung zu verlegen, zu unterhalten und wiederaufzunehmen (§ 1). Für die Einräumung dieses schuldrechtlichen Nutzungsrechts hat das Wasserwerk eine jährliche Entschädigung zu zahlen. Ob wegen der geringen Entschädigung der Vertrag als ein der Leihe ähnliches Rechtsverhältnis einzustufen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Oktober 1979 aaO; s. aber auch Kodal aaO S. 671 Rn. 56.9), kann offen bleiben. Auf eine Anwendung der §§ 598 ff. BGB braucht nicht zurückgegriffen zu werden. Der Vertrag enthält eine zeitliche Begrenzung; er ist auf die
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Dauer von zehn Jahren geschlossen worden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf des Vertrages verlängert sich die Vertragsdauer jeweils um zwei Jahre, falls der Vertrag nicht vorher gekündigt wird (§ 11). Diese Regelung des § 11 des Vertrages könnte dafür sprechen, bei der Beantwortung der Frage, welche vom Eigentumsschutz umfaßte und deshalb entschädigungsfähige Rechtsposition das (private) Nutzungsrecht dem Wasserwerk und seinem Rechtsnachfolger vermittelt hat, die Grundsätze entsprechend anzuwenden, die der Senat in seinen Urteilen vom 7. Januar 1982 (III ZR 114/80 = BGHZ 83, 1, 3 f u. Ill ZR 141/80 = WM 1982, 599, 600 f) für Miet- und Pachtrechte entwickelt hat.
Art. 14 GG schützt grundsätzlich nur konkrete subjektive Rechtspositionen, die einem Rechtsträger bereits zustehen, nicht dagegen Chancen und Aussichten, auf deren Verwirklichung ein rechtlicher gesicherter Anspruch nicht besteht. Bei dem vorzeitigen Entzug eines - aifch langfristigen - Miet- oder
r die Enteignungsentschädigung nur danach, welche vertragliche Rechtsposition der Mieter (Pächter) im Einzelfall gegenüber dem Vermieter (Verpächter)
von seinem Recht, d.h. von und geschützten Nutzungsmöglich-
Pachtrechts bestimmt sich dat
TJ
innehatte und was der Mieter seiner rechtlich gesicherten
 keit, hat aufgeben müssen. Da aber die Rechtsstellung von
 Mieter und Pächter dadurch be
 grenzt ist, daß das Vertragsver-
hältnis jederzeit durch Kündigung beendet werden kann - soweit
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das nicht im Einzelfall rechtlich verbindlich ausgeschlossen ist - besteht auch bei tatsächlicher, aber rechtlich nicht abgesicherter Übereinstimmung der Vertragsparteien über die langfristige Fortsetzung des Vertragsverhältnisses enteignungsrechtlich allenfalls eine tatsächliche Erwartung auf die Nichtbeendigung des Vertragsverhältnisses. Bei dem Wegfall einer solchen rechtlich nicht gesicherten Erwartung auf Fortbestand eines Vertragsverhältnisses ist auf der Grundlage des Art. 14 GG für eine Entschädigung kein Raum. Zu einer eigentumsähnlichen Rechtsposition kann sich ein solches Miet- oder Pachtverhältnis dabei ohne rechtliche Absicherung grundsätzlich auch bei langer Dauer nicht verdichten.
Wäre das Nutzungsrecht (Leitungsrecht) des Beklagten nach diesen Grundsätzen zu beurteilen, so hätte die Verlegung der Wasserleitung nur eine verhältnismäßig schwache Rechtsposition betroffen, deren Beeinträchtigung einen Ersatz der gesamten Umlegungskosten nicht gerechtfertigt haben würde.
Die Rechtsposition des Beklagten wird jedoch nicht durch eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit im Rahmen des § 11 des Vertrages gekennzeichnet. Diese Kündigungsregelung haben die Vertragsparteien vielmehr dahin ergänzt, daß die Leitung unkündbar an der bisherigen Stelle zu belassen war, solange sie für die Wasserversorgung benötigt wurde. Der Beklagte sollte die für die Wasserleitung in Anspruch genommenen Grundstücke
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der Gemeinde grundsätzlich so lange nutzen dürfen, als er sei-ner Aufgabe - die Wasserversorgung der Bevölkerung und der Gewerbetreibenden sicherzustellen - nachkam und das Wasserwerk betrieb. Das Verlegungs-(Kündigungs-)interesse der Stadt wurde begrenzt durch das Versorgungsinteresse (vgl. Hoppe DVB1.
 1980, 260, 264). Das vertragliche Leitungsrecht beruht mithin auf einer Rechtsposition, die einem grundsätzlich unkündbaren Nutzungsrecht sehr nahe kommt und deshalb eine Anwendung der oben dargelegten Grundsätze (s. BGHZ 83, 1 u. WM 1982, 599) ausschließt.
Der Senat ist zu dieser - vom Berufungsgericht abweichenden - Vertragsauslegung ohne neue tatrichterliche Feststellungen berechtigt. Bereits in der Kostenvorlagevereinbarung hat der Beklagte erklärt, nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien des Konzessionsvertrages sei die Leitung unkündbar an der bisherigen Stelle zu belassen, solange sie für die Wasserversorgung benötigt werde. Eine Abschrift der Kostenvorlagevereinbarung hat die Klägerin der Klageschrift beigefügt und damit zu dem Gegenstand ihres Vortrags gemacht. Die Richtigkeit der Erklärung des Beklagten hat die Klägerin nicht bestritten. Auch der Beklagte hat den Inhalt der Kostenvorlagevereinbarung ohne Widerspruch zu dem Gegenstand seines Vorbringens gemacht. Mithin ist es unter den Parteien unstreitig, daß der Konzessionsvertrag in der geschilderten Weise von den Vertragsschließenden ergänzt worden ist. Von dieser Änderung hat das Revi-
sionsgericht auszugehen.
d)	Allerdings kommt eine enteignende Maßnahme nicht in Betracht, wenn die Verlegung der Leitung auf Kosten des Beklagten sich lediglich als Folge eines vertraglich vereinbarten Änderungsrechts darstellt. Dabei ist es bedeutungslos, ob dieses Änderungsrecht in Verfolgung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe ausgeübt wird (Senatsurteil vom 4. Oktober 1979 - III ZR 28/78 = WM 1980, 118).
Die Stadt hat bis zur Verlegung der Leitung entsprechend dem Planfeststellungsbeschluß den Vertrag nicht gekündigt. Die Klägerin ist zu einer Kündigung bis zu diesem enteignungsrechtlich entscheidenden Zeitpunkt (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1979 aaO) oder später schon deshalb nicht befugt gewesen, weil sie bislang - wie dargelegt - insoweit nicht Rechtsnachfolger der Stadt geworden ist.
e)	Eine Verpflichtung des Beklagten, die Kosten der Verlegung zu tragen, kann auch aus einer analogen Anwendung des
§ 1004 BGB nicht hergeleitet werden. Die Klägerin hat von ihm die entschädigungslose Beseitigung der Leitung nicht verlangen können. Mag ihr auch von dem Beklagten zur Durchführung der Baumaßnahmen der Besitz an dem Straßengrundstück eingeräumt worden sein, so berechtigte sie dies doch nicht, in die
 Rechtsverhältnisse an dem Grundstück zu dem Nachteil des Wasser-
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werks einzagreifen. Auch eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18 f FStrG berechtigt den Träger der Straßenbaulast vor der Erlangung der Eigen turnerstellung nicht, aus § 571 BGB gegen Mieter oder Pächter vorzugehen (vgl. Marschall/Schroeter/ Kästner aaO § 18 f Rn. 4.3): Letztlich findet die Befreiung der Stadt von etwaigen Folgekosten ($ 5) ihre innere Rechtfertigung darin, daß sie den Grund und Boden für die Leitungen des Beklagten für ein geringes Entgelt zur Verfügung gestellt hat. Daraus aber kann die Klägerin als Dritte - und das ist sie, solange sie nicht die Eigentümer Stellung erlangt hat -nichts für sich herleiten.
5. Durch die Straßenbaumaßnahmen der Klägerin ist das Nutzungsrecht des Beklagten erheblich beeinträchtigt worden.
Die Wasserleitung mußte entsprechend dem Planfeststellungsbeschluß verändert werden. Nach der Kostenvorlagevereinbarung in Verbindung mit § 11 PrEnteigG hat die Klägerin dem Beklagten Schaden zu ersetzen, den dieser an seinem Nutzungsrecht erlitten hat, d.h. die Klägerin muß die Verlegungskosten insoweit tragen, als diese durch die Anpassung der Wasserleitung an die neue Bundesautobahn erforderlich geworden sind. Demnach erweist sich das Rückzahlungsverlangen der Klägerin als unbegründet.
Diese Auffassung steht im Einklang mit den Entscheidungen
 des III. Zivilsenats vom 4. Oktober 1979 (aaO) und des
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V. Zivilsenats vom 25. September 1981 (aaO), dessen Zuständigkeit für vertragliche Folgekostenregelungen inzwischen auf den III. Zivilsenat übergegangen ist. Die Urteile haben Kritik erfahren (vgl. Hoppe DVBl. 1981, 308; Schlosser BayVBl. 1982, 545; Kodal aaO S. 651 Rn. 397). Der Senat sieht jedoch keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu ändern. Das vom Berufungsgericht zur Stützung seiner abweichenden Ansicht herangezogene Urteil des V. Zivilsenats vom 5. November 1982 (aaO) betrifft, soweit es hier von Interesse ist, nicht dritt-veranlaßte Folgekosten.
 
III.
Nach alledem müssen auf die Revision des Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts abgeändert werden. Die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf 5 91 ZPO.
Krohn		Kroner		Boujong
	Engelhardt		Werp