Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof« Dr. Nüßgens und die Richter Dr« Tidow, Dr« Peetz, Lohmann und Boujong am 8« Mai 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21« Juni 1979 - 18 U 4/79 - wird nicht angenommen. Das Berufungsgericht hat den Vertrag ohne RechtsverstoB dahin ausgelegt , daß das Schiedsgericht auch über die Wirksamkeit des Hauptvertrages entscheiden sollte. Der Teilschiedsspruch verstößt nicht deshalb gegen die öffentliche Ordnung, weil das Schiedsgericht den Hauptvertrag trotz der "Machenschaften” der Vertragschließenden Uber den Kaufpreis des von der Beklagten erworbenen Grundstücks als rechtswirksam angesehen hat.
BUNDESGERICHTSHOF in 2R 103/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Immobilien-Anlagegesellschaf 1____ _______ GmbH & Co. KG9 EVBBF-LMV-Str. 17, r> gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Bau-Ing. ebenda. - Prozeßbevollmächtigter: Antragsgegnerin und Revi sionskläger in, Rechtsanwalt gegen Raiffeisenbank eG, gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder VflMiI ZflBf und ebenda, - Prozeßbevollmächtigter: Antragstellerin und Revi sionsbeklagte, Rechtsanwalt SS Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof« Dr. Nüßgens und die Richter Dr« Tidow, Dr« Peetz, Lohmann und Boujong am 8« Mai 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) % beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21« Juni 1979 - 18 U 4/79 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts genügte die zweite Zustellung des Teilschiedsspruches und dessen Niederlegung den in § 1039 ZPO enthaltenen Voraussetzungen. Die Revision spricht zwar davon, daß Abschriften zugestellt worden seieny greift die anderslautenden Feststellungen des Berufungsgerichts aber in revisionsrechtlich erheblicher Weise nicht an. Da die niedergelegten Ausfertigungen unstreitig übereinstimmen , ist es ohne rechtliche Bedeutung» daß der Teilschiedsspruch zweimal niedergelegt worden ist. Als Rechtsnachfolgerin 1st die Beklagte mangels einer abweichenden Vereinbarung an den Inhaltlich unbedenklichen Schiedsvertrag gebunden. Das Berufungsgericht hat den Vertrag ohne RechtsverstoB dahin ausgelegt , daß das Schiedsgericht auch über die Wirksamkeit des Hauptvertrages entscheiden sollte. Der Teilschiedsspruch verstößt nicht deshalb gegen die öffentliche Ordnung, weil das Schiedsgericht den Hauptvertrag trotz der "Machenschaften” der Vertragschließenden Uber den Kaufpreis des von der Beklagten erworbenen Grundstücks als rechtswirksam angesehen hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem rechtlichen Gehör lassen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen. NUßgens Tidow Peetz Lohmann Boujong <