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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» November 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kreft, Dr» Arndt, Dr» Beyer, Pro Hußla und Keßler für Recht erkannt: Die Württembergische Hypothekenbank in Stuttgart gewahrte ihnen auf Grund eines Vertrages vom 10» Oktober I960 zwei Darlehen von 3»800»000 DM und 2»211»000 DM, die nach der vorgelegten Zchuldurkunde ab 1» August I960 mit 6 1/2 # jährlich zu verzinsen und ab 1» Januar 1962 (der erwarteten Fertigstellung dor Bauten) mit weiteren 6 jährlich zu tilgen waren» Die Darlehen sollten den Klägern entsprechend dem Portgang des Bauvorhabens in Teilbeträgen zur Verfügung gestellt wordene Die Kläger schlossen weiter mit der Beklagten zv/ei sogenannte Zuschuß- und Darlehensverträge über Annuitätshilfen, nämlich unter dein 28. Die Hypothekenbank überwies daraufhin den Betrag des ersten Darlehens abzüglich eines Kostenbeitrags für Rechnung der Kläger mit deren Einverständnis in der Zeit zwischen dem 22. August I960 an die Hypothekenbank Bereitstellungs-Zinsen in Höhe von 2 <4 gezahlte Die Kläger haben vorgetragen: Die Beklagte habe sich in den Zuschuß- und Darlehensverträgen verpflichtet, die bei der Hypothekenbank auf Grund des Darlehensvertrages anfallenden Zinsen zu zahlen. hie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ausgeführt; Nach Zinn und Zweck der Annuitätshilfe stehe den Klägern ein Anspruch auf diese Hilfe erst von dem Augenblick der echten Auszahlung und völligen Freigabe der Barlehonsbeti’äge für die Bauarbeiten zu. Mit der Einzahlung der Beträge durch die Hypothekenbank auf ein Sperrkonto bei Depotbanken hätten die Kläger noch keine Verfügungsmacht gehabt, so daß diese Überweisung nicht als Auszahlung des Darlehens zu behandeln sei. Denn keinesfalls hätte die Beklagte sogenannte Bercitstellungszinsen zu zahlen brauchen, die ein Darlehensgeber dafür bekomme, daß er den Darlehensbetrag auf Abruf bereithalte; diese gehörten zu den Kosten der Darlehensbeschaffung und würden nicht von der Annuitätshilfe umfaßt. Allerdings habe die Hypothekenbank durch Überweisung der Darlohensbeträge auf gesperrte Festgeldkonten der Kläger bei Depotbanken ihre Verpflichtung gegenüber den Klägern getilgt und das Darlehen gewährt. Denn nach den Verträgen zwischen den Parteien hätten die Kläger das Darlehen zur Errichtung des im einzelnen festgelegten Bauvorhabens zu verwenden gehabt; diesem Zweck habe die Überweisung auf ein gesperrtes Festgeldkonto noch nicht gedient«. Die Beklagte habe nicht eine allein im Interesse der Klag- -'’ liegende Überweisung auf Sperrkonto fördern sollen;, ^) die Kläger auf diese Weise den Beginn der Zahlungspflicht der Beklagten vorverlegt und einen Zinsgewinn erzielt hätten. Das Rechtsmittel ist nur zu dem Teil begründete lo Die Revision trägt mit Schriftsatz vom 27» Oktober 1967 vor, daß die Kläger die Klagforderung auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangten; die ursprüngliche Bewilligung sei wegen Irrtums widerrufen worden, und es habe langer Verhandlungen bedurft, um einen neuen Einanzierungsplon aufzustellen; durch diese schuldhafte Verzögerung der Bauausführung sei es zur Problematik des Re chtsstrei tb gekommen» In diesem Vortrag liegt eine unzulässige Klagänderungo Denn die Kläger haben in den beiden ersten Rechtszügen ihren Anspruch als einen sogenannten Erfüllungsansprueh aus ihren Zuschuß- und Barlehensvcrträgen mit der Beklagten bezeichnetc Sie haben dazu allerdings einen Sachverhalt vorgetragen, der keinen reinen Erfüllungsanspruch ergab, weil die Beklagte nur verpflichtet war, die Zinsen und Tilgungsbeträge an die Hypothekenbank zu zahlen, während sich die Kläger verpflichtet hatten, nicht selbst an die Hypothekenbank zu zahlen» Die Kläger hatten aber vorgetragen, daß sie selbst, als die Beklagte ihre Verpflichtungen nicht eingehalten habe, vorsorglich zur Vermeidung einer sonst drohenden Kündigung an die Hypothekenbank gezahlt hätten; diese Beträge verlangten sie erstattet» Der jetzige Vortrag der Revision würde die Anspruchsgrundlage ändern, soweit sie sich auf den ’’Widerruf der Bewilligung” beruft» Die Kläger haben zwar in der Verhandlung vor dem öonat ausgeführt, mit ihrem Vortrag hätten sie nicht an einen Widerruf dor Bewilligung gedacht, sondern sich auf folgenden, schon in der Berufungsbegründung üargestellten Sachverhalt berufen wollen: Die Beklagte habe ihnen die alsbaldige Gewährung der Darlehen fest zugesogt, dann aber diese Zusage später ohne Rechtsgrund widerrufen; gerade dadurch habe sich der Baubeginn verzögert und seien den Klägern erheblich Schäden entstanden» - Auch damit dringt die Revision nicht durch, denn weder der Tatbestand des Berufungsurteils erwähnt einen solchen Vortrag noch enthält die Berufungebegründung entsprechende klare Behauptungen» Den Klägern ist es aber unbenommen, in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht den Sachverhalt genauer vorzubringen, der möglicherweise für einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsanbahnung erheblich sein kann» Nach den Zuschuß- und Darlehensverträgen dürfen die Kläger grundsätzlich die Zinsen nicht selbst an ihren Darlehensgeber zahlen; die Beträge sollen vielmehr durch die Beklagte unmittelbar an die Hypothekenbank entrichtet werden» Das ist bo auch in den Annuitätshilfobestimmungen vorgeschrieben» Jedoch bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Kläger in Notfällen - so wenn wie hier die Zahlungen der Beklagten aus irgendeinem Grunde ausbleibon -unmittelbar an die Hypothekenbank zahlen, weil die Bank beim Ausbleiben von Zinszahlungen berechtigt ist, das Darlehen sofort fristlos zu kündigen» Bei der Höhe des Darlehens entsteht durch das Ausbleiben jeder Zahlung eine so gefährliche Lage für die Kläger, daß sie schon bei verständiger Auslegung der Zuschuß- und Darlehensverträge berechtigt sind, in solchen Fällen selbst zu zahlen» Lie können dann diese Beträge auf Grund ihres Vertragsverhältnisses mit der Beklagten oder aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung von der Beklagten erstattet verlangen, soweit diese die Zinsbeträge zu Unrecht nicht entrichtet hat» Die von den Depotbanken gezahlten Zinsen sind nach dem eigenen Vortrag der Kläger sogleich von der V/ürttembergischen Hypothekenbank auf die Sinsverpflichtung der Kläger zur Verrechnung gebrachte Damit ist die Hypothekenbank wegen ihrer Zinsforderung insoweit befriedigt, so daß die Kläger nicht mehr Ersatz dieser von ihnen gar nicht erbrachten Zinsen von der Beklagten verlangen können» Den Klägern steht also höchstens ein Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbeträges zu, nämlich des Unterschiedes zv/iseben den vertraglichen Zinsen von 61/2 p (abzüglich des der Beklagten stets geschuldeten Verwaltungskostenbeitrages von 0,5 /) und don von den Depotbanken geleisteten Zinsen von 5 bzw. Das Berufungsgericht entnimmt im Wege der Auslegung den zwischen den Parteien geschlossenen Zuschuß- und Barlehensverträgen, daß die Beklagte nur die nach der Freigabe des Darlehens für das Bauvorhaben und nach Auszahlung der Darlehenssumme anfallenden Zinsen zu zahlen braucheo Das Oberlandesgericht stützt sich dabei vor allen Dingen auf Zinn und Zweck der Annuitätshilfe sowie darauf, daß in den Verträgen der Parteien von einem uerhaltenen” darin auf den Barlehensvertrag vom 10» Oktober I960 Bezug genommene Sie hätte eine andere Passung verabreden können, wenn sie eindeutig sieherstellen wollte, daß ihre Verpflichtungen erst nach dem Baubeginn und nach Auszahlung der Barlehensbeträge beginnen sollten., Die Kläger vereinbarten jedoch mit der Hypothekenbank als Zwischenlösung die Einzahlung auf ein verzinsliches Sperrkonto bei den Depotbanken. Diese Zwischenlösung mußte das Berufungsgericht auf seine wahre wirtschaftliche Bedeutung hin bewerten, und zwar - da insoweit schwerlich an eine "Zv/ischenfinanzierung'’ gedacht werden kann - nach der Richtung, ob die dadurch von den Klägern für die Hypothek vor Auszahlung der Darlehensvaluta aufzubringenden Restzinsen noch sogenannte Bereitstellungssinsen waren oder ihnen hier gleich gewertet*, werden müßte. nichts in cler vorgelegten üchuldurkunöe niedergelegt ist, der Hypothekenbank für einige 2eit 2 Bereitstellungszinsen zu zahlen, und die Parteien sind sich einig, daß die Annuitätshilfe der Beklagten sich nicht auf derartige Bereitstellungszinsen bezieht« Bolche Bereitstellungszinsen worden für einen Zeitraum gezahlt, in dem die Bank das zugesagte Darlehen für den Darlehensnehmer auf täglichen Abruf bei sich bereit hält, aber das Darlehen noch nicht ausbezahlt. Dabei kann dem Berufungsgericht nicht darin zugestimnit werden, daß die Einzahlung der Darlehensvaluta auf ein gesperrtes Konto bei den lepotbanken bereits als Dariehensgewährung oder Darlehensauszahlung an die Kläger zu werten sei. Die Kläger haben immer wieder vorgetragen, daß dieser Weg auf Anregung und auf Wunsch der Hypothekenbank gewählt worden sei, weil diese auf Einhaltung des vereinbarten Zinsbeginnes vom 1. Die Beklagte hat diesen Sachvortrag der Kläger allerdings bestritten» Sie hat insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 6» April 1966 vorgetragen, die Hypothekenbank hätte nach den mit den Klägern getroffenen Vereinbarungen die volle Verzinsung mit 6,5 # erst vom Tage der zweckgebundenen Auszahlung verlangen können und verlangt, so daß die Kläger bei Verzögerung des Baubeginns nicht unerhebliche Bereitstellungszinsen längere Zeit hätten weiter zahlen müssen» Daraufhin hätten die Kläger diese Zwischenlösung vorgeschlagen und veranlaßt» Die Kläger geben selbst su, daß das Darlehen nur für Bauzwecke gegeben werden sollte» l’ann liegt die Annahme nahe, daß - obwohl auch das nicht in der vorgelegten Schuldurkunde steht - die Auszahlung der ersten Hate vom Nachweis des Baubeginns und die Auszahlung der späteren Beträge vom Fortschreiten des Baus abhängig sein sollten»

AuszahlungZinsBerufungsgerichtDarlehenKlägerHypothekenbankRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Recht8str e i t
Verkündet am
16« Dezember 1968 Groß, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Kaufmanns Artur tra/3e
2. der Frau Elisabeth
 geb
ebenda,
 Klager und Revisionskläger,
- ProzeßbeVollmachtigter
 Rechtsanwalt
gegen
 die V/ o h n u ii g s b a u f ö r	g^^a^n s t a 1 t
des landet* Nordrhein-Westfalen,	H^^(Jstraße	f,
vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächti^ter: Rechtsanwalt Frhrov0|
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Per III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» November 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kreft, Dr» Arndt, Dr» Beyer, Pro Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf, vom 21. April 1966 im Kostenpunkt ganz und im übrigen aufgehoben, soweit die Kläger die Zahlung von 90.913505 DM nebst Zinsen verlangen» Die weitergehende Revision wird zurückgewiosen»
In Umfang der Aufhebung wird die Zache zur ander-weiten Verhandlung und.Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen »
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Umfang einer .ilnshi.Lfe für ein Baudarlehen»
Die Klager sind Bauherren eines umfangreichen, mit öffentlichen Mitteln geförderten Bauvorhabens in Düren»
Die Württembergische Hypothekenbank in Stuttgart gewahrte ihnen auf Grund eines Vertrages vom 10» Oktober I960 zwei Darlehen von 3»800»000 DM und 2»211»000 DM, die nach der vorgelegten Zchuldurkunde ab 1» August I960 mit 6 1/2 # jährlich zu verzinsen und ab 1» Januar 1962 (der erwarteten
 Fertigstellung dor Bauten) mit weiteren 6 jährlich zu tilgen waren» Die Darlehen sollten den Klägern entsprechend dem Portgang des Bauvorhabens in Teilbeträgen zur Verfügung gestellt wordene
 Die Kläger schlossen weiter mit der Beklagten zv/ei sogenannte Zuschuß- und Darlehensverträge über Annuitätshilfen, nämlich unter dein 28. Juli 1961 und dem 14» Dezember 1962«, Danach verpflichtete sich die Beklagte, für die im Darlehensvertrag vom 100 Oktober I960 erwähnten Premddarlehen ’’nach den Bestimmungen über die Gewährung von Annuitätshilfen im lande Nordrhein-Westfalen" vom 12. April I960 (veröffentlicht MB1 I960, 1102) zur Deckung der Zinsen und Tilgungsbeträge sogenannte Annuitätshilfen zu leisten,, Danach sollte die Beklagte die Sinsen und Tilgungsbeträge für die Premd-darlehon an die Hypothekenbank zahlen, während die Kläger einen laufenden Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 $ des ursprünglichen Premdkapitals leisten und später nur die Tilgungsbeträge an die Beklagte zurücksahlen sollten» Die Kläger verpflichteten sieh weiter, das Premddarlehen zur Errichtung des Bauvorhabens zu verwenden.
Der Beginn der Bauarbeiten verzögerte sich über den h August I960. Die Hypothekenbank überwies daraufhin den Betrag des ersten Darlehens abzüglich eines Kostenbeitrags für Rechnung der Kläger mit deren Einverständnis in der Zeit zwischen dem 22. Juni I960 und 1. Juli 1961 auf Pestgeldkonten bei anderen Banken (sogenannten Depotbanken). Diese Pestgelder waren zunächst zugunsten der Hypothekenbank gesperrt „ Die Depotbanken verrechneten die bei ihnen anfallenden Zinsen von 5 bis 5 1/2 sogleich nrit der Hypothekenbank, die diese Zinsen den Klägern gutbrachte-" . Entsprechend dem Portechreiten des Bauvorhabens gab die Hypothekenbank die bei
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den Dopotbanken liegenden Beträge den Klägern endgültig frei, und zwar am 21» August 1961 mit L800»000 DM, am 17o November 1961 mit 1.600.000 DM und am L Januar 1963 mit 389»000 DM. Von diesen Zeitpunkten ab zahlte die Beklagte für diese Beträge jeweils die Zinsen auf Grund der Zuschuß- und Darlehensverträge an die Hypothekenbank«
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte diese Zinsen bereits ab 1. August I960 zu zahlen hat; dabei sind sie sich einig, daß sogenannte Bereitstellungszinsen zu don Geldbeschaffungßkoaten gehören und nicht unter die Annuitäts hiife fallen«. Die Kläger haben für eine gewisse Zeit vor den 1. August I960 an die Hypothekenbank Bereitstellungs-Zinsen in Höhe von 2 <4 gezahlte
 Die Kläger haben vorgetragen: Die Beklagte habe sich in den Zuschuß- und Darlehensverträgen verpflichtet, die bei der Hypothekenbank auf Grund des Darlehensvertrages anfallenden Zinsen zu zahlen. Danach habe sie die Zinsen ab 1. August I960 und nicht erst von dem Augenblick der endgültigen Auszahlung oder Kreigabe zu entrichten. Die Regelung beruhe darauf, daß die Hypothekenbanken sich derartige Gelder durch Ausgabe von Pfandbriefen verschafften und daher von vornherein feste Zinstermine verabreden müßten Die Hypothekenbank habe aus diesem Grunde auf Abnahme der Darlehensbeträge gedrängt. Daraufhin sei die Zwischenlösung mit den Depotbanken getroffen worden. Deshalb handele es sich ab 1. August I960 nicht um bloße Bereitstellungszinsen, so daß es unerheblich sei, daß die Kläger von den Depotbanken ebenfalls Zinsen erhalten hätten; dieser Vorteil werde durch Baukostenverteuerungen ausgeglichen. Der Gesamtbetrag der zu erstattenden Zinsen betrage - nach der letzten Berechnung - 271°891,30 DH. Hie hätten diesen Betrag an die Hypothekenbank gezahlt, Oie haben zuletzt beantragt, die
 Beklagte zur Zahlung dieses Betrages riehst Zinsen zu verurteilen . Mindestens müsse die Beklagte ihnen den Unterschied zwischen den an die Hypothekenbank gezahlten Zinsen und den gutgebrachten Festgeldzinsen der Depotbanken erstatten, das waren 90.913,05 UM.
hie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ausgeführt; Nach Zinn und Zweck der Annuitätshilfe stehe den Klägern ein Anspruch auf diese Hilfe erst von dem Augenblick der echten Auszahlung und völligen Freigabe der Barlehonsbeti’äge für die Bauarbeiten zu. Biese Verpflichtungen habe sie erfüllt. Mit der Einzahlung der Beträge durch die Hypothekenbank auf ein Sperrkonto bei Depotbanken hätten die Kläger noch keine Verfügungsmacht gehabt, so daß diese Überweisung nicht als Auszahlung des Darlehens zu behandeln sei. Die von den Klägern vor der endgültigen Freigabe geleisteten Zinszahlungen seien der Eache nach Bereit-stellungszinsen, also Geldbeschaffungskosten, und von den Klägern allein zu tragen. Die Kläger hätten diesen Wog der Hypothekenbank selbst vorgeschlagen, um die sonst geschuldeten Bereitstellungszinsen zu sparen und sieh dadurch Voi’tcilc zu verschaffen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ergebnislos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen•
Entscheidungsgründe;
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uhfä Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Sine an Treu und Glauben ausgericlitete, Sinn und Zweck der Abmachungen berücksichtigende Auslegung der Verträge ergebe, daß die Beklagte Leistungen erst von dem jeweiligen endgültigen Freigabeterrain zu erbringen habe. Denn keinesfalls hätte die Beklagte sogenannte Bercitstellungszinsen zu zahlen brauchen, die ein Darlehensgeber dafür bekomme, daß er den Darlehensbetrag auf Abruf bereithalte; diese gehörten zu den Kosten der Darlehensbeschaffung und würden nicht von der Annuitätshilfe umfaßt. Die Verpflichtung der Beklagten habe ein bereits gewahrtes Fremddarlehen vorausgesetzt. Allerdings habe die Hypothekenbank durch Überweisung der Darlohensbeträge auf gesperrte Festgeldkonten der Kläger bei Depotbanken ihre Verpflichtung gegenüber den Klägern getilgt und das Darlehen gewährt. Für das Verhältnis der Parteien sei aber allein die Auszahlung des Geldes nach völliger Freigabe für das Bauvorhaben von Bedeutung; die Beklagte hätte nur die nach einer solchen Auszahlung an-fallenden Zinszahlungen übernommen. Denn nach den Verträgen zwischen den Parteien hätten die Kläger das Darlehen zur Errichtung des im einzelnen festgelegten Bauvorhabens zu verwenden gehabt; diesem Zweck habe die Überweisung auf ein gesperrtes Festgeldkonto noch nicht gedient«. Die Beklagte habe nicht eine allein im Interesse der Klag- -'’ liegende Überweisung auf Sperrkonto fördern sollen;, ^) die Kläger auf diese Weise den Beginn der Zahlungspflicht der Beklagten vorverlegt und einen Zinsgewinn erzielt hätten. Diese Lösung entspreche allein dem Zinn der Verträge und der im Vertrage zu dem Ausdruck gekommenen Zielsetzung, welche dem Gesamtbild der Beziehungen der Parteien zueinander das Gepräge gegeben habe. Dieses Ergebnis werde auch der Interessenlage gerecht, weil das Risiko einer Bauverzögerung im Bereich der Kläger liege.
Das Rechtsmittel ist nur zu dem Teil begründete
 lo Die Revision trägt mit Schriftsatz vom 27» Oktober 1967 vor, daß die Kläger die Klagforderung auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangten; die ursprüngliche Bewilligung sei wegen Irrtums widerrufen worden, und es habe langer Verhandlungen bedurft, um einen neuen Einanzierungsplon aufzustellen; durch diese schuldhafte Verzögerung der Bauausführung sei es zur Problematik des Re chtsstrei tb gekommen»
In diesem Vortrag liegt eine unzulässige Klagänderungo Denn die Kläger haben in den beiden ersten Rechtszügen ihren Anspruch als einen sogenannten Erfüllungsansprueh aus ihren Zuschuß- und Barlehensvcrträgen mit der Beklagten bezeichnetc Sie haben dazu allerdings einen Sachverhalt vorgetragen, der keinen reinen Erfüllungsanspruch ergab, weil die Beklagte nur verpflichtet war, die Zinsen und Tilgungsbeträge an die Hypothekenbank zu zahlen, während sich die Kläger verpflichtet hatten, nicht selbst an die Hypothekenbank zu zahlen» Die Kläger hatten aber vorgetragen, daß sie selbst, als die Beklagte ihre Verpflichtungen nicht eingehalten habe, vorsorglich zur Vermeidung einer sonst drohenden Kündigung an die Hypothekenbank gezahlt hätten; diese Beträge verlangten sie erstattet» Der jetzige Vortrag der Revision würde die Anspruchsgrundlage ändern, soweit sie sich auf den ’’Widerruf der Bewilligung” beruft»
Bei dem Einsatz öffentlicher Mittel, wie sie hier den Klägern gewährt sind, unterscheidet man zwei Stufen, nämlich d.ic öffentlich-rechtliche Vorbereitung und Bewilligung
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der Unterstützung sowie die in Erfüllung dieser Bewilligung abgeschlossenen privatrechtlichen Verträge» Das ist in § 102 des Wohnungsbau- und Faroilienheimgesetzes, jetzt in der Fassung vom 1. September 1905 (BGBl I 1618) bestätigt. Die Kläger, die zunächst Ansprüche nur aus den privat-rechtlichen Ausführungsverträgen geltend gemacht haben, wollen mit diesen Vortrag auf die öffentlich-rechtliche vorangehende Bewilligungsstufe zurückgreifen» Darin liegt eindeutig eine Klagänderung, die im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig ist.
Die Kläger haben zwar in der Verhandlung vor dem öonat ausgeführt, mit ihrem Vortrag hätten sie nicht an einen Widerruf dor Bewilligung gedacht, sondern sich auf folgenden, schon in der Berufungsbegründung üargestellten Sachverhalt berufen wollen: Die Beklagte habe ihnen die alsbaldige Gewährung der Darlehen fest zugesogt, dann aber diese Zusage später ohne Rechtsgrund widerrufen; gerade dadurch habe sich der Baubeginn verzögert und seien den Klägern erheblich Schäden entstanden» - Auch damit dringt die Revision nicht durch, denn weder der Tatbestand des Berufungsurteils erwähnt einen solchen Vortrag noch enthält die Berufungebegründung entsprechende klare Behauptungen» Den Klägern ist es aber unbenommen, in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht den Sachverhalt genauer vorzubringen, der möglicherweise für einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsanbahnung erheblich sein kann»
2» Das Berufungsgericht hat die Verträge in einem den Klägern ungünstigen Ginn ausgelegt» Dagegen wendet sich die Revision« Das Rcvisionsgericht darf hier die Auslegung durch den Tatrichter in vollem Umfange überprüfen,
 weil es sich um Verträge handelt, die auf Grund eines Musters abgeschlossen sind, dessen Benutzung die Landesregierung von Kordrhein-Westfalen für da3 ganze Land vorgeschrieben hat (Ziffer II 6 der Annuitätshilfebeatimmun-gen des Ministers für Wiederaufbau von Nordrhein-Y/estfalon vom 12» April I960 - MB1 A I960, 1102). Damit sind bei der Auslegung Rechtsfragen zu entscheiden, die über den Bezirk eines Obcrlandesgerichts hinausgehen»
3, In der lache ist die Revision unbegründet, soweit die Kläger auch diejenigen Beträge erstattet verlangen, die die Depotbanken an die Hypothekenbank gezahlt haben»
Nach den Zuschuß- und Darlehensverträgen dürfen die Kläger grundsätzlich die Zinsen nicht selbst an ihren Darlehensgeber zahlen; die Beträge sollen vielmehr durch die Beklagte unmittelbar an die Hypothekenbank entrichtet werden» Das ist bo auch in den Annuitätshilfobestimmungen vorgeschrieben» Jedoch bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Kläger in Notfällen - so wenn wie hier die Zahlungen der Beklagten aus irgendeinem Grunde ausbleibon -unmittelbar an die Hypothekenbank zahlen, weil die Bank beim Ausbleiben von Zinszahlungen berechtigt ist, das Darlehen sofort fristlos zu kündigen» Bei der Höhe des Darlehens entsteht durch das Ausbleiben jeder Zahlung eine so gefährliche Lage für die Kläger, daß sie schon bei verständiger Auslegung der Zuschuß- und Darlehensverträge berechtigt sind, in solchen Fällen selbst zu zahlen» Lie können dann diese Beträge auf Grund ihres Vertragsverhältnisses mit der Beklagten oder aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung von der Beklagten erstattet verlangen, soweit diese die Zinsbeträge zu Unrecht nicht entrichtet hat»
Die Depotbanken haben die bei ihnen anfallenden Zinsen gemäß einer Vereinbarung zwischen den Klägern, der Hypothekenbank und den Depotbanken sogleich der Hypothekenbank zur Verrechnung überwiesen.. Die von den Depotbanken gezahlten Zinsen sind nach dem eigenen Vortrag der Kläger sogleich von der V/ürttembergischen Hypothekenbank auf die Sinsverpflichtung der Kläger zur Verrechnung gebrachte Damit ist die Hypothekenbank wegen ihrer Zinsforderung insoweit befriedigt, so daß die Kläger nicht mehr Ersatz dieser von ihnen gar nicht erbrachten Zinsen von der Beklagten verlangen können» Den Klägern steht also höchstens ein Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbeträges zu, nämlich des Unterschiedes zv/iseben den vertraglichen Zinsen von 61/2 p (abzüglich des der Beklagten stets geschuldeten Verwaltungskostenbeitrages von 0,5 /) und don von den Depotbanken geleisteten Zinsen von 5 bzw.
5 1/2 Dieser Differenzbetrag soll nach der - von der Beklagten bestrittenen - Berechnung in der Berufungsbegründung 90»913?05 DM betragen» Wegen des Mehrbetrages einschließlich der Zinsen ist die Revision unbegründet«
4-c Wegen dieses Restbetrages von 90»913>05 DM nebst Zinsen muß das Berufungsurteil aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist, daß die Entscheidung insoweit von Bochtsfehlern beeinflußt ist.
Das Berufungsgericht entnimmt im Wege der Auslegung den zwischen den Parteien geschlossenen Zuschuß- und Barlehensverträgen, daß die Beklagte nur die nach der Freigabe des Darlehens für das Bauvorhaben und nach Auszahlung der Darlehenssumme anfallenden Zinsen zu zahlen braucheo Das Oberlandesgericht stützt sich dabei vor allen Dingen auf Zinn und Zweck der Annuitätshilfe sowie darauf, daß in den Verträgen der Parteien von einem uerhaltenen”
und ’’aufgenommenen" Fremddarlehen die Rede ist» Damit ist jedoch das Oberlandesgericht von dem V/ortlaut der Verträge und AnnuitätshilfeheStimmungen abgewichen. Die dafür bisher gegebene Begründung reicht insbesondere angesichts dessen bisher nicht aus, daß klare und eindeutige Vertragsbestimmungen grundsätzlich einer Auslegung nicht zugänglich sind» Nach den Zuschuß- und Darlehensverträgen hat die Beklagte als Annuitätshilfe auf das Fremddarlehen die laufenden Zins- und Tilgungsbeträge zu leisten. Nach § 2 Abs. 2 des Vortrages wird diese Hilfe "zu dem jeweiligen zwischen dem Schuldner (Kläger) und dem Kreditinstitut (Hypothekenbank) vereinbarten Fälligkeitsterminen in Höhe der jeweils fälligen Beträge ausbozohlt". Ebenso deutlich heißt es in den Annuitiishilfebestimmungen (II 6 Abs. 4; IV 12 Abs. 1 Satz 2): "Die Annuitätshilfen sind 2U dem Zeitpunkt an den Gläubiger auszuzahlen, die in dem Darlehensvertrag zwischen dem Bauherrn und dem Gläubiger dieses Fremddarlehens ..„ vereinbart worden sind". Die zwischen dem Bauherrn und seinem Geldgeber verabredeten Zinstermine sind danach für die Beklagte maßgeblich, also der für die gewährten Darlehen vereinbarte Zinsbeginn und nicht der Baubeginn. Es kommt mithin darauf an, ob und gegebenenfalls von welchem - vor den Auszahlungsterminen vom 21. August 1961, 17. November 1961 und 1. Januar 1965 liegenden - Zeitpunkt an die Kläger an die Hypothekenbank vertragsgemäß Darlehenszinsen bezahlt haben. Der Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Hypothekenbank vom 10. Oktober i960 bestimmt nach dem insoweit klaren V/ortlaut der vorgelegten Schuldurkunde, daß die Darlehen vom 1. August I960 verzinslich seien und nicht erst von dem Tage der Auszahlung oder der Freigabe oder dem Baubeginn. Die Beklagte kannte diese Bestimmungen bei Abschluß ihrer Zuschuß- und Darlehensverträge und hat
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darin auf den Barlehensvertrag vom 10» Oktober I960 Bezug genommene Sie hätte eine andere Passung verabreden können, wenn sie eindeutig sieherstellen wollte, daß ihre Verpflichtungen erst nach dem Baubeginn und nach Auszahlung der Barlehensbeträge beginnen sollten., Der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Zweck der Annuitätshilfe braucht dem nicht entgegenzustehen. Denn die Annuitätshilfen sind nach dem Runderlaß vom 12. April I960 öffentliche Mittel, die den Wohnungsbau fördern sollen, um trotz teuerer Fremdgelder die Lasten für den Bauherrn so zu verringern, daß sich tragbare Durehschnittsmieten ergeben. Diesen Zweck kann auch ein früherer Beginn der Annuitätshilfe fördern.
Allerdings behandeln die Verträge und der erwähnte Runderlaß nur die Regelfälle, bei denen sich der Beginn der Zinspflicht und des Baues ungefähr decken. Hier hatte sich der für den 1. August I960 vox'gesehene Baubeginn erheblich verschoben. Die Hypothekenbank brauchte deshalb die Darichensbeträge noch nicht auszuzahlen, wie die Kläger selbst vortragen, obwohl sich darüber nichts in der vorgelegten Öchuldurkunde findet. Die Kläger vereinbarten jedoch mit der Hypothekenbank als Zwischenlösung die Einzahlung auf ein verzinsliches Sperrkonto bei den Depotbanken. Diese Zwischenlösung mußte das Berufungsgericht auf seine wahre wirtschaftliche Bedeutung hin bewerten, und zwar - da insoweit schwerlich an eine "Zv/ischenfinanzierung'’ gedacht werden kann - nach der Richtung, ob die dadurch von den Klägern für die Hypothek vor Auszahlung der Darlehensvaluta aufzubringenden Restzinsen noch sogenannte Bereitstellungssinsen waren oder ihnen hier gleich gewertet*, werden müßte. Unstreitig hatten die Kläger, obwohl auch darüber
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nichts in cler vorgelegten üchuldurkunöe niedergelegt ist, der Hypothekenbank für einige 2eit 2 Bereitstellungszinsen zu zahlen, und die Parteien sind sich einig, daß die Annuitätshilfe der Beklagten sich nicht auf derartige Bereitstellungszinsen bezieht« Bolche Bereitstellungszinsen worden für einen Zeitraum gezahlt, in dem die Bank das zugesagte Darlehen für den Darlehensnehmer auf täglichen Abruf bei sich bereit hält, aber das Darlehen noch nicht ausbezahlt. Dabei kann dem Berufungsgericht nicht darin zugestimnit werden, daß die Einzahlung der Darlehensvaluta auf ein gesperrtes Konto bei den lepotbanken bereits als Dariehensgewährung oder Darlehensauszahlung an die Kläger zu werten sei. Denn die Kläger hatten damit noch keine Verfügungsbefugnis über die Beträge erlangt; das wäre Voraussetzung für die Dariehensgewährung, Gewiß standen . sich die Kläger bei der hier getroffenen Regelung günstiger als vorher; denn die vorher gezahlten Bereitstellungszinsen hatten 2 v* betragen, während die Kläger zwar jetzt 6,5 vertragliche Zinsen an die Hypothekenbank zahlen mußten, wovon aber die Zinsen der Depotbanken mit 5 bis 5 1/2 f« abgesetzt wurden, so daß die Kläger nur mit 1 oder 1 1/2 Zinsen belastet blieben.
Der Senat ist der Meinung, daß für die wirtschaftliche Bewertung der hier streitigen Restzinsen ab 1, August I960 von maßgeblicher Bedeutung sein kann, aus welchen Gründen und auf wessen Veranlassung diese Regelung getroffen wurde. Die Kläger haben immer wieder vorgetragen, daß dieser Weg auf Anregung und auf Wunsch der Hypothekenbank gewählt worden sei, weil diese auf Einhaltung des vereinbarten Zinsbeginnes vom 1. August I960 beharrt habe, da sie inzwischen, für diese Darlehen Pfandbriefe ausgegeben habe,
 
die eie ebenfalls ab L August I960 hätte verzinsen müssen. Die Hypothekenbank durfte aber schwerlich auf voller Verzinsung zu 6 1/2 ab 1. August I960 bestehen, wenn sie die Darichensvaluta in ihrem Vermögen und ihrer eigenen ausschließlichen Verfügungsbefugnis behielte Falls sie deswegen in i h r e m Interesse die verzinsliche Einzahlung auf ein Sperrkonto bei anderen Bankinstituten anregte, könnte das möglicherweise gegen die Annahme sprechen, die Restzinsen als Bereitstellungssinsen su behandeln»
Die Beklagte hat diesen Sachvortrag der Kläger allerdings bestritten» Sie hat insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 6» April 1966 vorgetragen, die Hypothekenbank hätte nach den mit den Klägern getroffenen Vereinbarungen die volle Verzinsung mit 6,5 # erst vom Tage der zweckgebundenen Auszahlung verlangen können und verlangt, so daß die Kläger bei Verzögerung des Baubeginns nicht unerhebliche Bereitstellungszinsen längere Zeit hätten weiter zahlen müssen» Daraufhin hätten die Kläger diese Zwischenlösung vorgeschlagen und veranlaßt» Die Kläger geben selbst su, daß das Darlehen nur für Bauzwecke gegeben werden sollte» l’ann liegt die Annahme nahe, daß - obwohl auch das nicht in der vorgelegten Schuldurkunde steht - die Auszahlung der ersten Hate vom Nachweis des Baubeginns und die Auszahlung der späteren Beträge vom Fortschreiten des Baus abhängig sein sollten»
Das alles muß geklärt werden, um eine vollständige und sichere Grundlage für die Entscheidung der Frage zu gewinnen, ob diese Restzinsen als Bercitatellungszinsen angesehen oder gewertet werden können» Dabei liegt es nahe, die Kläger zur Vorlage des vollständigen ächrift-
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Wechsels mit dor Hypothekenbank zu veranlassen, weil kaum anzunehmen ist, daß bei einem so hohen Kredit derartige wesentliche Teile der Abmachungen nicht schriftlich niedergelegt sind»
Wegen dieses Teilbetrages, dessen Höhe streitig ist, muß daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung-an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
Br. Kreft	Br.	Arndt	Br. Beyer
 Br. Hußla	Keßler