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BGH · III ZR 105/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 105/64

t f a 1 e n, vertreten , dieser vertreten durch Beklagten und Revisionsbeklagten, - IrozeBbevollcächtigter: Rechtsanwalt Ir, hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* November 1964 unter Mitwirkung des Eenatspräsidenten Lr, Ragendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Br» Beyer, Kegler und Dr„ Reinhardt für Recht erkannt: Lejh einer Rücksprache bei der für ihn zuständigen Qber-l'inan: Direktion in Liinster bat der Erblasser in einer Eingabe von 24» Januar 1952 "aus persönlichen Gründen*1 um seine Versetzung an das Einanzamt '»Varendorf zur Verwendung bei der dortigen .■inanzkasse« Lie vorgesehene Versetzung nach Varendorf konnte jedoch nicht verwirklicht werden, weil plötzlich beim Finanzamt Leschede eine Stelle des gehobenen Lienstes zu besetzen war« Lurch Verfügung des Oberfinanz-präsidenten in Blünster vom 2. Zunächst beklagte sich der Erblasser in einer Eingabe vom 7* Lai 1952 darüber, daß er entgegen seinen Erwartungen in Leschede lediglich als Leiter der Vollctreckungsstelle und nicht auch als Xassenleitci’-Stell-vertreter verwendet wurde; er wies darauf hin, daß damit seine langjährige Tätigkeit im Kassendienst und zugleich Vorsteher eine längere, an den Actsvorsteher in Le( gerichtete Äußerung des Zteueramtmanns FflHP vom Iß» April 1953* rflHHli war damals der Leiter der i-'inanz-kssse LeflBi; unter ihn war der Erblasser in l}efl| zuletzt tätig gewesen» wendet sich in dieser Äußerung gegen eine Wiederverwendung des Erblassers beim Einanzur.it leMHi und legt verschiedene Gründe für seine ablehnende Einstellung gegenüber dec Erblasser dar» Er schildert zunächst die Gründe, die nach seiner Ansicht den Erblasser seinerzeit zu dem Antrag auf Versetzung von weg veran- hie erwünschte Befähigung in den Personalangelegenheiten des Erblassers trat indessen nach diesem Abschluß der Löhnung und Versetzungsangelegenheit nicht ein. Nach Erteilung der ersten Beurteilung des Erblassers oeim Finanzamt i’nnd dieser vielmehr Anlaß zu weiteren Beschwerden, die sich nunmehr im wesentlichen mit fragen seines dienstlichen Fortkommens und seiner dienstlichen Verwendung Gefaßten und zu verschiedenen ..echfcsstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten sowie zu dem vorliegenden irozcß führten Lie 2rste Beurteilung über den Erblasser nach seiner Versetzung an das Finanzamt gab der Vorsteher dieses inanzamtes, Regierungsrat Lr. in Übereinstimmung mit einer Vorbeurteilung des zuständigen Sachgebietsleiters, des coorsieuerinspektors I am-11. Nachdem der Erblasser Anfang Januar 1954 von der vollstreckungsstelle in die iiewertungsstelle oes Finanzamtes abgecrdnet worden wor, kam es zunächst zu ^Eingaben und einer Jeschwerde des Erblassers wegen der Einsichtnahme in seine Beurteilung und schließlich zu zwei u::.fcngre:chen XienstaufSichtsbeschwerden vom 22. bericht des Kassenleiters vom 16„4«,53 Ferner wird zu dieser Einstellung gegen ihn auch beigetragen hoben, daß er hier mit ^eder ihm zugewiesenen Arbeit unzufrieden war und daß er sich iinner mißtrauisch zeigte Es braucht wohl nicht besonders erwähnt zu v/eraen, daß durch ein derartiges Verhalten eine Unruhe entsteht, die die Arbeitsfreude beeinträchtigt o.." Mlie Gründe, die der Betriebsrat des .Finanzamts gegen Ihre Llichversetzung an dieses Amt geltend macht, gehen aus den in Abschrift beigefIigten Stellungnahmen des Betriebsrates vom 16*4*53 und vom 14.7«,54 hervor”. April 1953 nicht eröffnet worden sei, und wandte sich außerdem gegen die in der Stellungnahme vom 14. Vor einer sachlichen Entscheidung des .inanzministers -!-ber die Beschwerde vom 27» Oktober 1954 erhob der Erblasser unter dem 25. erhob der Erblasser unter den 7® April 1956 eine wei tere Klage beim Landesverwaltungsgericht Münster (7 K 232/56 LVG IJünster) mit dem Ziel, die Entfernung bestimmter Vermerke und Äußerungen au3 seinen Personalakten zu erreichen, u.a. den Hinweis auf seine unglücklichen Vamilienverhült-nisse in der Vorbeurteilung Die beiden Eechtsstreitigkeiten vor dem landesverv/altungi:-gericht wurden miteinander verbunden. Unter dem 29.April 1957 faßte der Erblasser seine Anträge auf Anregung des Verwaltung*?-gerichts neu und begehrte nunmehr u.a« die Entfernung verschiedener Aktenvermerke und Berichte, ferner seine Aufnahme in die Jeförderungoliste und schließlich die Aufhebung einer inzwischen ergangenen Verfügung der Oberfinanzdirektion, vom Ohne Erfolg war auch eine Strafanzeige des Erblassers vom 27o August 1955 gegen beamte der Oberfinanzdirektion Lünster geblieben, mit der der Kläger die Strafverfolgung wegen Beleidigung und balsehbeurkundung in Berichten der Cberfinanzdirektion in seinen Beschwerde- und Prozeßangelegenheiten einzuleiten versucht hatte (Ermittlungsverfahren 7 Js 804/55 StA funster)« Eine ebenfalls erfolglos gebliebene Strafanzeige des Erblassers vom 28» lezember 1955 gegen den L teueramtmann wegen Begünstigung im Amte - es han- welte sich um Vorgänge über einen angeblichen Kassenfehlbetrag, die in dem Bericht vom 16» April 1953 mit erwähnt waren -führte zu einem Strafverfahren gegen den Ei'blasscr wegen vorsätzlich falscher Anschuldigung (2 Ids 21/57 StA Eiinster)« fieses Verfahren v/urde am 6. lie Cberfinanzdirektion trat dieser Beurteilung wicderu bei Unter dem 7* Juli 1956 erhob der Erblasser eine neue lienstaufsichtsbeccmverde beim Landes!inanzninicter. Nach Hinweis des Verwaltungsgerichts auf seine Unzuständigkeit für diesen Klageantrag ließ der Erblasser durch seinen Prczeßbevollmächtigten mit Schiliftsatz von 26. In den beiden ersten Beurteilungen sei die unterschiedliche Bewertung von Leistung und Befähigung nicht begründet worden; die letzte Beurteilung beruhe nur auf einer mündlichen statt auf der vorgeschriebenen schriftlichen Vorbeurteilung durch den Sachgebietsleiter. Leer-sehen habe ran bei seinen Beurteilungen weiter, daß er verschiedentlich brauchbare Vorschläge organisatorischer Art gemacht habe, die zu einer großen ieil übernommen worden seien in solchen Fällen hätten seine Leistungen nach den Beurteilung lie Angaben FflHHlB in seinem Bericht seien in mehrfacher Einsicht tatsächlich, unrichtig, hie Bediensteten der i'inanzverwaltung hätten den Bericht aber nicht nachgeprüft, ihn in eine unzulässigerweise geführte sondorakto genommen und sich vor allen durch seinen Inhalt pflichtwidrig beeinflursen lassen* Lieser Jericht habe auch dazu gefühi't, daß man dem Erblasser den Zugang zur Kassenleiterlaufbahr, verwehrt habe. den ordentlichen Gerichten für unzulässig, bestreitet die Klagebehauptungen über das Vorliegen von Aratspflichtver-letzur.gen, namentlich den Vorwurf, daß der Erblasser der jetzigen Klüger unsachgemäß und unrichtig beurteilt sowie ormecsensmifbrüuchlich dienstlich verwendet worden sei, und c:hcbt schließlich die Einrede der Verjährung. Lie Berufung (des Erblassers der jetzigen Kläger) hat das Coerlcndesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die .-.läge, soweit sie in der Berufungsinstanz vveiterveriolgt wurde, als unbegründet abgev/ieseri woi'den ist. In der Sache selbst hält das Berufung^.gericht den ^lage"* Anspruch für unbegründet, weil der Erblasser der Kläger Anti*-fiichtvcrletnungen von Bediensteten des beklagten Landes, die für den geltend gemachten schaden ursächlich wären, nicht zu beweisen vermöge» a) V/as die beiden Stellungnahmen des Betriebsrats des -•inanzaerfca DeWKKB anlange, die dem Erblasser der Kläger nach seiner Ansicht vorenthalten worden seien und die dienstliche Beurteilungen Uber ihn ungünstig beeinflußt hätten, so sei iJedenfulls die letzte Stellungnahme vom 14o Juli 1954 dem Erblasser mit des üeschwerdebescheiö der Cber-inanzdireution in Münster vom 220 Oktober 1954 in Abschrift zugeleitet worden, also vor Aufnahme in irgendwelche Akten ihm nicht vcrenthalten worden, so daß insowjeit eine Amtspflicutverletzung Überhaupt nicht vorliege«, Die frühere Stellungnahme des Betriebsrats vom 16„April 1953 sei dem Vox*steher des Finanzamts leflHP gegenüber abgegeben worden, bei dem der Erblasser der Kläger aber seinerzeit nicht mehr beschäftigt gewesen sei und auch Personalakten über ihn nicht mehr geführt worden seien,. Zu den Personalakten bei der Cberfinanzdirektion und dem Finanzamt UH^cder Meschede sei ausweislich dieser Akten diese Stellungnahme des Betriebsrats seinerzeit nicht gelangt, sondern erst nach oder auf Grund der Beschwerde des Erblassers der Kläger vom 25«>Mai 1354, so daß die für die Beurteilung zuständigen Dienstvorgecetzten von dieser früheren Stellungnahme des oetriebsrats erst auf eigene Veranlassung de3 Erblassers der Kläger Kenntnis erlangt hätten. Mithin könne dieser diese Tatsache als Grundlage für den Schluß auf eine pflichtwidrige Voreingenommenheit der Lienstvorgesetzten bei der Abgabe ihrer Beurteilungen nicht heranziehen. Das läßt einen in der T.evisionsinstanz beachtlichen Recht Irrtum nicht erkennen« ftenn die Revision rügt, schon die Einholung dieser Stellungnahmen des Betriebsrats sei rechtswidrig, unzulässig und daher antspflichtwidrig gewesen, so übersieht sie folgendes: Diese Stellungnahmen des Betriebsrates des ' inanzamts BeflHI sind nicht im Zusammenhang mit einer etwaigen Beförderung des Erblassers der Kläger, deren Unterlassen die tatsächliche Klagegrundlage darstellt, angefordert oder abgegeben woruen, sondern lediglich mit Rücksicht 19, Januar 1353 vor Aufnahme in die Personalakten als Actspflichtverletzung werten will, so ist auch hier einmal von Bedeutung, daß diese oc-J'&uptete Stellungnahme nach dem eigenen Vortrag der Aevisiciis-begrünaung (dort So 3 in Verbindung mit Schriftsatz vom iS, Lcvember I960 So 4) sich lediglich auf die Versetzungs-Angelegenheit bezieht, vor allem aber zu den nach dem festge-ctellten Sachverhalt bei den anderen, nämlich zuständigen Fienstotellen geführten und für die Beurteilung maßgeblichen Personalakten überhaupt nicht gelangt ist, Es sei schon zweifelhaft, ob die dienstliche Behandlung dieses Berichts überhaupt eine Antspflichtverlctzung darstelle, da die Oberfinanzdirektion - wie 3ich aus den: Aktenvermerk des damaligen Eegierungsrats Kl^B von 19«August 1953 ergebe - nur "in guter Absicht" gehandelt habe, wenn sie die Personalakten nicht mit dieser ungünstigen Eingabe des Steuer-sntnanns .-flUH^und etwaigen weiteren Äußerungen und Gegen-äuüerun&cn "belastet" habe«. Dieser Bericht sei vielmehr erst auf Veranlassung des Erblassers der Kläger selbst den "vertraulichen Ordner" entnommen und den Personeivorgängen bei-gefdgt sowie dem Einanzninister mitgeteilt worden» In federn Palle wäre aber eine etwaige Antspfliehtverletzung, die in Oer zeitweiligen Vorenthaltung dieses Berichts und seiner ’.citerleitung an den Finanzninister ohne vorherige Eröffnung dem Erblasser der Kläger gegenüber liegen könnte, nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden» Denn auch bei einer rechtzeitigen oder vor der V,'eiterleitung an den Finanz-irir.icter erfolgten Bekanntgabe gegenüber dem Erblasser der Kläger wäre angesichts dessen Beschwerde nicht mehr zu verhindern gewesen, daß der Bericht den Personal- akten gelangte» Die Möglichkeit, sich gegenüber der Stellungnahme .lechtkers zu verteidigen, auf die es wegen des behaupteten ungünstigen Eindrucks dieses Berichts auf die lienst-vorgocetzten des Erblassers der Kläger ankomae, habe dieser nunmehr aber in Jedem Palle gehabt, gleichviel, ob ihm diese Möglichkeit vor Weiterleitung dieses Berichts an den i'inonz-minister gegeben worden sei oder danach, wie es dann auch der lall gewesen sei» aer IQäger vom 27» Oktober 1954 Einfluß auf seine Beurteilung haben konnte, gebe der Inhalt der Personalakten keinen Anhalt dafür, daß der unmittelbare (und für die dienstliche Beurteilung maßgebende) lienstvorgesetzte und Vorsteher des Finanzamts LJ^enen bericht des Steuer-amtmanns bei Abgabe seiner dienstlichen Beur- teilungen überhaupt gekannt habe, auf alle Fälle was die Kenntnis de3 V/ortlauts und genauen Inhalts dieses Berichts anlange- Auf die Klärung der Frage, ob der Vorsteher des Finanzamts LflP insbesondere auf anderem Wege von den ungünstigen Äußerungen FflPHPHl erfahren haben könnte, was der Kläger unter Beweis gestellt habe, komme es nicht an, weil aus diesem Jericht nachteilige Schlüsse bei der (für eine Beförderung maßgeblichen) Beurteilung des Erblassers der Kläger tatsächlich nicht gezogen worden seien; das gelte ebenso für die beiden Stellungnahmen des Betriebsrats des Finanzamts Lc( Lenn in allen diesen Äußerungen sei eine Bewertung der fachlichen Leistungen und Fähigkeiten des Erblassers der Kläger nicht vorgenommen worden, sondern sie ■''faßten sich nur mit seinem außerdienstlichen Verhalten im Zusammenhang mit der Ehescheidung seiner dienstlichen Führung, insbesondere seines. Verhalten gegenüber Kollegen- Lie drei beanstandeten und vom Vorsteher des Finanzamts L^p^ verfaßten dienstlichen Beurteilungen aus den Fahren 1953, 1955 und 1957 enthielten aber sämtlich keine nachteiligen Angaben über die dienstliche und außerdienstliche Führung des Erblassers der Kläger, so daß diese Beurteilungen einem nachteiligen Einfluß der Äußerungen Flechtkers und des Betriebsrats des Finanzamts reflflPK eindeutig keinen Ausdruck gäben; sie seien schlechthin ungeeignet, den Erblasser der Kläger als einen unverträglichen, unkollegialen Beamten zu nbrandmarken“ oder Bedenken wegen meiner Führung aufkommen zu lassen«, schriftlichen Äußerungen des Steueraratmanns/uncRles Betriebsrats des Finanzamts DeiHBfc hätten auf die für seine Beförderung • Hein maßgeblichen schriftlichen dienstlichen Beurteilung aus.'de Jahren 1953» 1955 und 1957 tatsächlich keinen Einfluß gehabt, kann dies revisionsrechtlich nicht beanstandet werden« Bei diesem festgesteilten Sachverhalt kommt es entgegen der keinung der Revision dann aber nicht auf die vom Berufungsgericht bewußt offen gelassene Frage an, ob die Lienstvor-:;''setzten auf andere Weise irgendwie Kenntnis von diesen Äußerungen erhalten hätten und ob insbesondere die Äußerung des Rteuerectmenns rflHB sachlich unrichtig gewesen sei, wie in der Klage behauptet worden ist, so daß die Revision die Übergehung der darauf abzielenden Beweisentritte im Ergebnis ohne Erfolg rügte c) In einer weiteren Würdigung kommt das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, daß der vom Erblasser der Kläger gezogene Schluß, die pflichtwidrige Voreingenommenheit seiner Lienst-vorgesetzten habe sich in der Beurteilung seiner dienstlichen ^iotungen und Fähigkeiten niederschlagen können, ebenso ungerechtfertigt sei» Lenn der Erblasser der Kläger sei bereits früher auf Grund seiner insoweit maßgeblichen tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit, also vor seiner Einberufung zur Wehrmacht als "guter lurchschnitt" beurteilt» Liese ilote entspreche aber nach den geltenden Beurteilungs- und Beförderungsrichl-lifiien des Finenzrainisters vom 1« Oktober 1952 der heutigen Bewertungsnote "genügend" und habe eine Zuerkennung der Bc-fcrdorungseigr.ung nicht enthalten. ./iederöeschäftigung isi mittleren Lienst in den Jahren 1949 bis 1951 jeweils nur als "guter lurchschnitt", also mit "genügend" bewertet worden» ‘.Venn also die Jeurteilungen aus den Zeiten, in denen man dem Erblasser cs er Kläger nach seine'.-eigenen Vortrag ohne Voreingenommenheit begegnet sei, für die Zuerkennung der oeiörderungseignung nicht ausgereicht hätten (nämlich ausnahmsweise bei "befriedigend", in der Kegel bei "gut", und unbedingt bei "sehr gut" oder "hervorragend"), so rechtfertige schon dieser Sachverhalt nicht die Annahme, der Erblasser der Kläger hätte seit 1955 bei objektiver, d.h. also vorurteilsfreier, Würdigung seiner Leistungen eine für die Zuerkennung der Beförderungseignung hinreichend hohe Beurteilungsnote zu beanspruchen gehabt» Auch diese Ausführungen des Beruf ungcgei’ichts lassen einen in der Revisionsinstans beachtlichen Rechtefehler rieht erkennen» Abgesehen davon, daß - wie das Oberlandosgericht unangreifbar tatsächlich fest stellt - die beanstandeten dienstlichen Beurteilungen, die für eine Beförderung des Erblassers der Kläger allein maßgeblich waren, nachteiliges Iber seine dienstliche und außerdienstliche Führung nicht enthielten, gibt es entgegen der Meinung der Revision auch weder einen Erfahrungssatz noch kann der prima facie-Crunü-satz zur Anwendung kommen dafür, daß die Kenntnis der beurteilenden LienstVorgesetzten von einem "unkollegialen, querulatorischen Verhalten" eines Beamten sich ohne weiteres negativ auswirkt auf die Beurteilung des Beamten hinsichtlich seiner dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten» d) Soweit der Erblasser der Kläger formale Verstöße von Beamten des beklagten Landes gegen die genannten ßeurteilungs und 2eförderungeriehtlinien geltend gemacht hat,insbesondere eine mündliche statt schriftliche Vorbeurteilung durch den f,::chrehietsleiter des Finanzamts sowie eine fehlende Begründung für die unterschiedliche Bewertung einerseits der Leistungen und andererseits der Fähigkeiten in den Beurteilungen aus den wahren 1955 und 1955 sowie schließlich die Nichterwähnung angeblich besonderer Verdienste des Erblassers der Kläger auf dienstlich-organisatorischem Gebiet, führt das Berufun,,sgericht aus: Selbst wenn man unterstelle, daß solche Verstöße gegen die ministeriellen Eiciitlinien auch Antspflichtverletzungen gegenüber den betreffenden Beamten darstellen, lasse schon der Klagevortrag selbst nicht erkennen, wie diese gerügten formalen Verstöße bezüglich der Vorbeurteilung und der Begründung für die unterschiedliche Beurteilung der Leistungen und Fähigkeiten ursächlich für die behauptete ungünstige Beurteilung gewesen sein könnten und wie vor allem die Währung dieser formalen Lienstpflichten sogleich zu einer Verbesserung der Gesamtbeurteilungsnote und zur Euerkennung der Beförderung oignung geführt haben würden und konnten* Soweit das Fehlen der Hervorhebung von ’’besonderen1’ Leistungen und Fähigkeiten in den dienstlichen Beurteilungen gerügt weide, hier also die Nichterwähnung von behaupteten besonderen Verdiensten des Erblassers der Kläger auf dienstlich-organisatorischen Gebiet (nämlich Vorschläge für die praktische Handhabung bestimmter Geschäftsvorgänge im Finanzamt), so sei auch in dieser Beziehung nichts dafür vorgetragen, daß die Erwähnung dieses Umstandes zu einer günstigeren Beurteilung - als sie tatsächlich geschehen ist - geführt hätte* Lach dem Inhalt der maßgeblichen minisSeriellen üeurteiluns- und Beförderungs-richtlinien führe nicht.;eder brauchbare Vorschlag solcher ;rt durch den Beamten zwingend zu einer höheren Seurteilungs-note, liier vor allem zu der Bote "gut”, sondern derartige Vorschläge würden nur als Beispiel für die Initiative eines ".samten aufgeführt, wählend zahlreiche weitere - hier aber wählend zahlreiche weitere kenn die Revision demgegenüber das Übergehen von Klage-bchauptungen in dieser Richtung durch das Oberlandesgericht rügt, so abersieht sie, daß das Berufungsgericht bei seiner ■..'urdigung von solchen besonderen dienstlich-organisatorischen Leistungen tatsächlich ausgeht, aber sich angesichts des sonstigen festgestellten Sachverhalts in tatrichterlicher 'Würdigung außer Stande sieht, aus der Nichterwähnung dieser Umstände in den dienstlichen Beurteilungen auf eine pflichtwidrige Voreingenommenheit der Lienstvorgesetzten oder auf eine pflichtwidrig ungünstige Beurteilung der dienstlichen Leistungen zu schließen. Las kann revisionsrechtlich nicht beanstandet werden, zu demal die höheren Beurteilungenoten "befriedigend" und "gut" nach den maßgeblichen ministerieller) Beurteilungs- und Befürder ngsrichtlinien und auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen in der Lat noch mehr verlangen, als hrauenbare Vorschläge des Beamten auf lediglich dienetlich-organisotoriachem Gebiet. e) schließlich vermißt das Berufungsgericht die schlüssige Darstellung einer Amtepflichtverletzung von Bediensteten des beklagten Landes* soweit der Bx'olasser der Kläger seine Licht Verwendung (oder Richtwiecerverwenbung seit 1952) im Kassendienst als amtspflichtwidrig bezeichnet hat. Denn die dienstliche Verwendung eines beamten liege grundsätzlich im ,rmessen seiner jeweiligen Dienstvorgesetzten, und selbst wenn sich hier die Behörde bei der dienstlichen Verwendung des Erblassers der Kläger außerhalb des Kassendienstes von dem Beivicht des Steueramtmanns l'ÜHI habe nsitbestimmen lassen, liege darin noch nicht ein Lrmessensnißbrauch solchen Ausmaßes, der als Amtspflicht- 2. a) Soweit der Erblasser der Kläger zu dem Beweis für seine Behauptungen, die ihn beurteilenden .'earaten hätten sich bei ihrer Beurteilung tatsächlich durch sachfrerade «inflasse lertir.raen lessen, sie hatten ihn unterbewertet und der Bericht ico Steueramtr.anns Eine Beweisaufnahme mit einem solchen Ziel sei aber unzulässig, insbesondere im Zusammenhang mit der Nachprüfung einer an sich vom Zivilgericht grundsätzlich nicht nachprüfbaren Verwaltungsentscheidung im Beamtenrecht (hier: dienstliche Beurteilung eines Beamten) im Slick auf das Vci'liegen einer Amtspflichtverletzung der den betreffenden Beamten beurteilenden Dienstvorgecetzten0 Im anderen lalle v/ürden diese genötigt werden, als Zeugen unter Eides Zwang alle ihre Brmescenserwägungen (bei der Abgabe ihrer dienstlichen Beurteilungen) zu offenbaren und sich diecerhalb gegebenenfalls zu rechtfertigen, sofern cerartige Verwalt urge-- ante unter dem Gesichtspunkt der Antspflichtverletzung zur zivilgerichtlichen Nachprüfung gestellt würden, mußten daher konkrete Anhaltspunkte und Tatsachen angegeben und gegebenenfalls unter Beweis gestellt werden, aus denen die Amtspflicht-Widrigkeit - hier z.Bo der Vorwurf der amtcpflichtvridrigen Voreingenommenheit - hergeleitet werden solle und könne» Laran fehle es aber hier (wie unter 1 ausgeführt worden sei)» lie bloße Behauptung, die beanstandeten dienstlichen Beurteilungen "seien" durch pflichtwidrige Voreingenommenheit oder durch sonstige sachfremde Erwägungen der Beamten "beeinflußt", genüge solchenfalls nicht und könne daher ohne Bezeichnung konkreter Einzelheiten nicht zu dem Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht werden» Soweit der Beweisantritt die behaupetete allgemeine "Voreingenommenheit" sowie einen tatsächlichen "Einfluß" des Berichtes Elechtkcr auf die dienstliche Beurteilung zürn Gegenstand hat, hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend bei dem jedenfalls hier gegebenen Sachverhalt, insbesondere weil die dienstlichen Leistungen des Erblassers der Kläger - mit Ausnahme der insoweit nicht maßgeblichen Beurteilung während seiner Wehrdienstzeit - auch bereits früher, selbst zur Zeit seiner unterwertigen Beschäftigung als Steuersekretär in den «Jahren 1949 bis 1951, niemals höher "Is mit "genügend" beurteilt worden sind, den Vortrag v.-eiters>. hang sit solchen weiteren besonderen 1:0iir.te möglicherYfeise hier überhaupt und konitreten Umstanden auf eine schuldhaft pflic widrige Voreingenommenheit oder Beeinflussung durch den Bericht bei der Beurteilung der dienstlichen heistungen des Erblassers der Klüger durch die beurteilenden Beamten gescnloccer wei'den9 weil im anderen Fall eine Kausalität zwischen den in das wissen der Zeugen gestellten, lediglich ‘'allgemeinen Tatsachen“ und einer schuldhaften Actspflichtverletzung hinsichtlich der Beurteilung der dienstlichen Leistungen nicht angenommen werden Kennte Hiernach erweist sich die Revision der Jetzigen Kläger im vollen Umfang als unbegründet.

BeamtedienstlichBerichtÄußerungErblasserFinanzamtStellungnahmeBeurteilungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2165 087
III ZR 105/64
Verkündet am 30» I» overdo er 1964-flHB) Justizobersekretar :\13 Ur kund sb ea mt er der GeschältGstelle
 Im ti a s e n des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 gebe hj
 lo der witv/e Hanna
2o des an|HHi^B|l933 geborenen Gerhard
 gesetzlich vertreten durch sein^Rutter, die Klägcx*in zu 1), als Erben des am 24« Mai 1961 in_L^®'Lippe verstorbenen ätcucroberinspektors Gerhard ocide wohnhaft in	Hinter den
 Kläger und Revisionskläger, - ProzeBbcvollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
di
 land
ordrhein-
durch den j. inanzminister in ü die Cberfinanzdirektion in L'j
t f a 1 e n, vertreten , dieser vertreten durch
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - IrozeBbevollcächtigter: Rechtsanwalt Ir,
 hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* November 1964 unter Mitwirkung des Eenatspräsidenten Lr, Ragendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Br» Beyer, Kegler und Dr„ Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Y.estfo vom 25o November I960 wird zurückgewiesen«
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Ler wahrend des Revisionsverfahiens verstorbene ursprüngliche Klager und Erblasser der jetzigen Kläger, Gerhard seit 1. April 1961 Steueroberinspektor, stand als verdrängter Beamter (Steuerinspektor) aus dem Bereich des ehemaligen Oberfinanzprasidenten Berlin-Brandenburg in den Liensten des beklagten Landes, und zwar seit dem o. jebruar 1949 zunächst als Steuerassistent, ab 10 Oktober 1949 als Steuersekretär und seit dem L Juli 1951 als Steuerinspektor (der damaligen Besoldungsgruppe A 4c 2 EBG) beim Einanzamt LdfllB, bei dem er im Kassendienst beschäftigt wurde«
Lejh einer Rücksprache bei der für ihn zuständigen Qber-l'inan: Direktion in Liinster bat der Erblasser in einer Eingabe von 24» Januar 1952 "aus persönlichen Gründen*1 um seine Versetzung an das Einanzamt '»Varendorf zur Verwendung bei der dortigen .■inanzkasse« Lie vorgesehene Versetzung nach Varendorf konnte jedoch nicht verwirklicht werden, weil plötzlich beim Finanzamt Leschede eine Stelle des gehobenen Lienstes zu besetzen war« Lurch Verfügung des Oberfinanz-präsidenten in Blünster vom 2. April 1952 wurde der Erblasser deshalb aus dienstlichen Gründen an das rinanzamt Leschede versetzt«
Li'- dieser Versetzung nehm eine Kette von Leinungsver-schiedenheiten zwischen dem Erblasser und seinen Lienstvor-gecetzten ihren Anfang. Zunächst beklagte sich der Erblasser in einer Eingabe vom 7* Lai 1952 darüber, daß er entgegen seinen Erwartungen in Leschede lediglich als Leiter der Vollctreckungsstelle und nicht auch als Xassenleitci’-Stell-vertreter verwendet wurde; er wies darauf hin, daß damit seine langjährige Tätigkeit im Kassendienst und zugleich
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seine berufliche Weiterbildung für die (mit Beförderung verbundene) Kassenleiter-Lsulbahn unterbrochen werde. In einer Eingabe voc 20. Hai 1952 beantragte er oei der Oberfinanzdirektion	seine	Eückvereetsung	nach	ie^P°
Zur Begründung führte er an, daß er im Juni 1952 eine neue Ehe eingehen wolle, aber in Leschede in absehbarer zeit keine /.ohnung finden könne. 1er Erblasser heiratete auch am o, August 1952 die jetzige Klägerin, die einige Zeit vorher geschiedene Irau seines leflHIB v^uartierwirtes Meinert. lach der Eheschließung betrieb er unter Hinweis auf die Wohnungsfrage und auf eine Erkrankung seiner Ehefrau die Fückversetzung nach le'HHBmit besonderem lachdruck, und zeigte mit Eingaben vom 12. und 29* -September 1952 noch an, daß infolge seiner Versetzung nach Meschede seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr geordnet seien und seine weitere Verschuldung drohe.
Die iinanzverwaltung lehnte eine Fückversetzung ab. las führte zu einer ersten lienstaufSichtsbeschwerde des Erblassers vom 16. November 1952, mit der er auch verschiedene Vermerke in seinen Personalakten beanstandete. Im Verlaufe des desckv;erdeveri'chrens beauftragte er einen letr.older Rechtsanwalt mit der ’.Vahrnehtnung seiner Rechte. 1er Pinanz-nir.ister des Landes hordrhein-V/estfalen wies die Beschwerde an 9o vebruar 1953 zurück.
In dem weiteren Schriftwechsel mit dem Anwalt des Erblassers stellte die Oberfinanzdirektion die erneute Prüfung der Möglichkeit einer Rückversetzung in Aussicht, zu demal der Erblasser auf die bevorstehende Wiederkunft seiner Frau hingewiesen hatte. Eine auf Anregung der überfinanzdirekfcion eingezogene Erkundigung des für den Erblasser tätigen Anwalts ergab -edoch, daß Vorsteher und Betriebsrat des r inarm-eine Übernahme des Klägers ablehnten.
antes 1e
Am 28o März 1953 verfügte die Oberfinanzdirektion die Versetzung des Erblassers an das iinanzamt	Mit	dieser
 Lösung war der Brbla*ser nicht zufrieden« Er führte - weiterhin unter Hinschaltung seines Anwalts - einen umfangreichen Schriftwechsel mit cem Ziele, seine Versetzung nach i&flB doch noch zu erreichen* Line wesentliche Holle spielten dabei die Schwierigkeiten in der Beschaffung einer nOhnung für seine ramilie. Seine Zersetzung nach IdflHB erreichte der Erblasser indessen nicht« Zur Behebung der Schwierigkeiten in der ..oymungsbescuaffung in	unternahmen	der damalige
 Ob er regierungsröt Schillo und der Kegierungsrat	als
 die zuständigen Sachbearbeiter der Oberfinanzdirektion am 13o Juli 1953 eine Dienstreise zunächst zu dem Finanzamt danach zu dem Finanzamt Befliß mit dem Ziel, die ohnungsangelegenheit und alle sonstigen aus dem schrift-wechsel mit dem Erblasser und seinem-Anwalt entstandenen Prägen (nach dem Reisebericht der Beamten; ’Versetzung, Personalakten des Beamten11) endgültig zu regeln« Diese Regelung wurde erzielt; es wurde ermöglicht, daß der Erblasser mit seiner Familie in Herbst 1953 eine Mohnung in iflpbeziohen konnte« Als Ergebnis der Aussprache zwischen den beiden Beamten der Oberfinanzdirektion, dem Erblasser und seinen Anwalt wurde hinsichtlich der übrigen 1-ragen in dem Heise bericht u.a. vermerkt;
"3o Eine Entfernung des entstandenen Schriftwechsels
 aus den Personalakten ist nicht möglich. Dem Beamten soll jedoch hieraus keine Benachteiligung, insbesondere bei der künftigen Beurteilung, entstehen«
Er bleibt zunächst bis zu dem nächsten Beurteilungstermin (Herbst 1954) beim FA L^H^; damit er sich nier bewähren und zutreffend beurteilt werden kann. Die Beurteilung hat nur die Zeit der Tätigkeit beim PA	zu	umfassen.0
Bei dem anschließenden Besuch der beiden beamten der Oberfinanzdirektion beim iinanzamt LeflD überreichte dessen
t
 
Vorsteher eine längere, an den Actsvorsteher in Le( gerichtete Äußerung des Zteueramtmanns FflHP vom Iß» April 1953* rflHHli war damals der Leiter der i-'inanz-kssse LeflBi; unter ihn war der Erblasser in l}efl| zuletzt tätig gewesen»	wendet	sich	in dieser Äußerung
 gegen eine Wiederverwendung des Erblassers beim Einanzur.it leMHi und legt verschiedene Gründe für seine ablehnende Einstellung gegenüber dec Erblasser dar» Er schildert zunächst die Gründe, die nach seiner Ansicht den Erblasser seinerzeit zu dem Antrag auf Versetzung von	weg	veran-
laßt hätten. Gründe, die im wesentlicher, mit dec Scheidungsprozeß der jetzigen Klägerin in Zusammenhang gestanden haben sollen, bann bemängelt i-flHB daß der Erblasser mit der Art seiner 'Geschäft igung als bucLhalfcer und zvfeiter kassier unzufrieden gewesen sei una bemerkt: "Las Zusammenarbeiten mit den übrigen Mitarbeitern der Einan2kasse war unfreundlich und unfrisdlich. Leu Grund für dieses gespannte Verhältnis suchte er stets bei seinen Kollegen". Lie LuDei'ung r'dm schließt mit der Stellungnahme:
"hach dem gesamten Verhalten des ätj	halte	ich
 ein ersprießliches Arbeiten in der rinanzkasse in der Zukunft für ausgeschlossen. Ich muß oaher eine . iedervenvendung des ZtJ jJHBpin der .inanzkasse Let-mold im dienstlichen Interesse ablehnen"»
über die dienstliche behandlung dieser Äußerung i«i gegenüber dem Vorsteher des xinanzamts Le^H^trof der da-
malige Hegierungsrat	einer	der	ieilnehmer	^ener
 Dienstreise, unter dem 19» August 1953 folgende Verfügung:
"Lie anliegende Stellungnahme, des StAmUn. ..
Leiter der 1inanzkasse beim ;A. LeflHV» vom 16.4 enthält für den StZ	ungünstige	Tatsachen.
1953
Lie Stellungnahme müßte deshalb, bevor sie zu den Ler-scnalaktcn gebracht wird, dem .»samten zur Gegc-näußerung oekönnt gegeben werden.
 
Ihat den Schriftsatz bislang nicht gesenen«,
Pit Lücksicnt auf die soeben mit xY.ühe zustande gekommene Regelung der Angelegenheit	erscheint
 es zweckmäßig» das oeiliegende Schriftstück nicht erst cieci beamten bekannt zu geben, sonuern es statt zu den Personalakten zu dem vertraulichen Ordner zu bringen"»
So wurde auch verfahren. Lie Verfügung des Regierungsrats .‘flD wurde zusammen mit dem Bericht vflHHB zu einem vertraulichen Ordner genommen, in dem die verschiedensten Vorgänge abgeheftet waren.
hie erwünschte Befähigung in den Personalangelegenheiten
 des Erblassers trat indessen nach diesem Abschluß der Löhnung und Versetzungsangelegenheit nicht ein. Nach Erteilung der ersten Beurteilung des Erblassers oeim Finanzamt i’nnd dieser vielmehr Anlaß zu weiteren Beschwerden, die sich nunmehr im wesentlichen mit fragen seines dienstlichen Fortkommens und seiner dienstlichen Verwendung Gefaßten und zu verschiedenen ..echfcsstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten sowie zu dem vorliegenden irozcß führten
 Lie 2rste Beurteilung über den Erblasser nach seiner Versetzung an das Finanzamt	gab	der	Vorsteher dieses
 inanzamtes, Regierungsrat Lr.	in	Übereinstimmung
 mit einer Vorbeurteilung des zuständigen Sachgebietsleiters, des coorsieuerinspektors	I am-11. Lezember 19:0 ab.
Der i rblasser war bis zu Renern-Zeitpunkt als Sachbearbeiter in der *'olletreckungsoteile tätig gewesen. Lie Beurteilung wurde auf dem formular des sogemnnten kleinen Beurteilungs-boge-.is genacht. Sie vermerkt den Wunsch des Erblassers, in der Pinarzkasse verwendet zu werden und fährt dann wie folgt fort:
 
”111. Linzeiurteile:
1.	Gesunoheitszustand: gut
2.	Befähigung zu dem Außendienst: vorhanden 5« Führung
a)	im „ ienst; einwandfrei
b)	au..er Dienst: Nachteiliges unbekannt
4.	Befähigung: befriedigend
5.	Leistungen: genügend
6.	jesoncere Eignung für einzelne Geschäftsgebiete:
IV o jJeurt eilungsnote; genügend V» Lieföräerungseignung: -
VI. Sonstige Bemerkungen: -
Die Qberfinanzdirektion trat der Beurteilung bei.
Nachdem der Erblasser Anfang Januar 1954 von der vollstreckungsstelle in die iiewertungsstelle oes Finanzamtes abgecrdnet worden wor, kam es zunächst zu ^Eingaben und einer Jeschwerde des Erblassers wegen der Einsichtnahme in seine Beurteilung und schließlich zu zwei u::.fcngre:chen XienstaufSichtsbeschwerden vom 22. und vom 25. Lai 1354»
Der Erblasser rügte darin Verstöße gegen gesetzliche und innerdienstliche Bestimmungen bei seiner Eeurteiluni
O 9
’v *'* i —•
langte deren Angleichung an seine früheren Beurteilungen aus der Leit der Tätigkeit im gereich der Oberfinanzdirektion derlin-Brandenburg, beanstandete ferner seine EichtVerwendung im üassendienct, beantragte die Zulassung zur r.assen-leiterlaufbahn und forderte außerdem die ".Bereinigung" seiner Personalakten; dabei verlangte er auch die Bekanntgabe der Gründe, aus uenen der Betriebsrat des Finanzamtes seiner I.ückversetzung nach LefllB widersprochen
 habe* '
hei den Ermittlungen, die die Oberfinanzdirektion zur Klärung der 3eschwerdepunkte veranlagte, wurde das jinenz-hmt	durch Verfügung vom 28. Juni 1954 ersucht, diese
 Gründe für die Stellungnahme des iäetiiebsrates mitzuteilen.
I
 
Der Vorsteher des i- inanzar.ites Le^^Hfc übersandte daraufhin mit Schreiben vom 14 o Juli 1954 zwei Stellungnahmen des Betriebsrates vom 16. April 1955 und von 14. Juli 1954, die tjeide an den Vorsteher des b inanzamtes ic'tfBBi gerichtet waren, sowie eine Abschrift der oben wiedergegebenen Äußerung des Steuerantmanns	vor.
16. April 1954o Die Stellungnahmen des Betriebsrates natten folgenden ^ortlaut:
a) vom 16. April 1955:
(
,;Ler Steuerinspektor	iet	am 2. April^952 an
 das Finanzamt Aeschede versetzt worden. Jmviirä bestimmte persönliche Gründe gehabt haben, um seine damalige Versetzung an ein anaeres Amt zu erwirken. Sein außerdienstliches Verhalten ist seinerzeit innerhalb des Amtes nicht kritiklos hingenommen worden, so daß die Versetzung allgemein als ein guter Ausweg empfunden worden ist.
Eine ./iederbeschäftigung des	hiesigen	Amt
 wird daher vom Betriebsrat abgelehnt, damit unter allen Umständen der Aroeitslriede unc das Ansehen des Amtes gewahrt bleibt.
Itr. übrigen kann jflHHV zugem.utet werden, bei der geringen Entfernung und der; guten Verkehrsverhaltnissen täglich von b^HB^ach	zu	fahren'’0
b) vom 14. Juli 1954:
"Vir nehmen Bezug auf unsere Stellungnahme vom 16.April 1955 und bemerken dazu, daß wir an der darin vertretenen Auf-
fassung weiterhin festhalten und eine Eüekverse-tzurg des £tj JBBunser Amt entschieden solennen, ergänzend fügen wir aber noen hinzu, daß wir festgestellt haben, daß Amtsangehörige, die JBHP näher kennen und mit ihm zusammengearbeitet haben, ungern
*Jraehtens darauf zurückzuführen sein, daß	sica
 seiner Prozesse x-ühm.te, die er senon geführt L.nd gewonnen haben will, und daß er pflichttreue* Beamte ver-_ cutigte, ihm einen • ehlbetr?^ verursacht zu haben
 to .
s
 
- vgl. bericht des Kassenleiters vom 16„4«,53 Ferner wird zu dieser Einstellung gegen ihn auch beigetragen hoben, daß er hier mit ^eder ihm zugewiesenen Arbeit unzufrieden war und daß er sich iinner mißtrauisch zeigte Es braucht wohl nicht besonders erwähnt zu v/eraen, daß durch ein derartiges Verhalten eine Unruhe entsteht, die die Arbeitsfreude beeinträchtigt o.."
lach Abschluß der Ermittlungen erteilte die 0oeri'inanz-direction dem Erblasser unter dem 22. Oktober 1954 auf seine Beschwerden einen ablehnenden Bescheid* ln diesem Bescheid heißt es unter funkt 13:
Mlie Gründe, die der Betriebsrat des .Finanzamts gegen Ihre Llichversetzung an dieses Amt geltend macht, gehen aus den in Abschrift beigefIigten Stellungnahmen des Betriebsrates vom 16*4*53 und vom 14.7«,54 hervor”.
fieser Bescheid nebst den zwei Anlagen wurde den Vorsteher des Finanzamtes	zur	Aushändigung	an	den	Erb-
lasser übersandt, die Äußerung des ft euere m.t manne s fHBHlHP vom 16* April 1954 wurde ihm jedoen nicht mitgeteilt*
Unter dem 27* Oktober 1954 legte der Lrolasser gegen den Bescheid vom 22* Oktober 1954 eine an den Landesfir.anz-ininister gerichtete LienstaufSichtsbeschwerde ein* Zu Punkt 13 des Bescheides bemängelte er, daß ihm die Stellungnahme des Betriebsrates vom 16. April 1953 nicht eröffnet worden sei, und wandte sich außerdem gegen die in der Stellungnahme vom 14. Juli 1954 enthaltenen Vorwürfe u.a. mit folgenden Ausführungen: "Ich habe keine Beamten verdächtigt. Ich bitte daher um Bekanntgabe des Berichts des Kassenleiters vom 16. April 1953 und stelle schon ^etzt fest, daß derselbe von sich aus keine V.ahrne'n: ungen machen konnte, da er s.Zt. noch zu dem i'A. Viedenb rüclc 'gehörte
o o’'o o e
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Hit Begleitbericht vom 24» Januar 1955 legte die Ober-finanzdircktion die Beschwerde des Erblassers nebst den erforderlichen Unterlagen dem Finanzministerium des -Landes Eorärhein-Y.esfcfalen vor, Ziffer 15 dieses ^egleitfcerichts nimmt zu dem Vorwurf Stellung, dem Erblasser sei die Äußerung flechtfcers nicht eröfinet wordene Es wird ausgeführt: "Eie hierfür maßgeblichen Gründe gehen aus dem Aktenvermerk vom 19» August 1953 (Anl. 6 51» 9) hervor» Inzwischen ist dem z. sowohl die Stellungnahme des Betriebsrats leflBK vom 14» härz 1953 als auch die vom 14. Juli 1954 bekanntgegeben worden". Lie Äußerung *~lechtkers und der Aktenvermerk des damaligen Hegierungsrates Elflm vom 19. August 1953 wurden dem ^egleitbericht beigefügt, dem Erblasser bei aieser Gelegenheit jedoch nicht mitgeteilt.
Vor einer sachlichen Entscheidung des .inanzministers -!-ber die Beschwerde vom 27» Oktober 1954 erhob der Erblasser unter dem 25. Januar 1955 u.a. wegen der in der Beschwerde erhobenen Beanstandungen beim -andesverwaltungsgericht Münster °lne Mlage gegen das Land Lordrhein-Westfulen (7 K 76/55 ^Vg Münster).
Inzwischen gab der Vorsteher des Finanzamtes	am
21. Januar 1955 die nächste vorgeschriebene turnusmäßige Beurteilung über den Erblasser ab. larin heißt es u.a»:
"Vo Gesamturteil5
Führung im Lienst: Schwieriger Charakter.
Hinweis auf die zahlreichen Eingaben.
Sonst ohne Beanstandung.
Führung außer E.s Nachteiliges unbekannt.
Befähigung: befriedigend
 Leistung:	voll genügend
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/
Seine Leistungen haben sich in den letzten 2 I'.onaten merklich gebessert« Sie durften in absehbarer Zeit "befriedigend” sein«
VI« Beurteilungsnote: genügend«
VII* Eignung: St«? (sschb beim Fa)."
Liese Beurteilung beruhte auf einer Vorbeurteilung durch den Sachgebietsleiter des Erblassers, den damaliger* bteueramt mann	vom	30.	cepteraber	1934.	Larin	heißt	es	u.a,
"Gute Erscheinung, durch unglückliche i*‘aai lien Verhältnisse seelisch und wirtschaftlich belastet, nervös"«
In einem Zusatz vom 18« Januar 1955 legte Huseneyer noch nieder:
"lie Leistungen haben sich in den letzten 2 Monaten erheblich gebessert. Sie dürften in absenbarer Zeit befriedigend sein".
,.eLen dieser •/oroeurteilung durch den damaligen
 eao:~
amtnann	(und	wegen	einiger	anderer	Aktenvorgänge)
erhob der Erblasser unter den 7® April 1956 eine wei tere Klage beim Landesverwaltungsgericht Münster (7 K 232/56 LVG IJünster) mit dem Ziel, die Entfernung bestimmter Vermerke und Äußerungen au3 seinen Personalakten zu erreichen, u.a. den Hinweis auf seine unglücklichen Vamilienverhült-nisse in der Vorbeurteilung
 Die beiden Eechtsstreitigkeiten vor dem landesverv/altungi:-gericht wurden miteinander verbunden. Unter dem 29.April 1957 faßte der Erblasser seine Anträge auf Anregung des Verwaltung*?-gerichts neu und begehrte nunmehr u.a« die Entfernung verschiedener Aktenvermerke und Berichte, ferner seine Aufnahme in die Jeförderungoliste und schließlich die Aufhebung einer inzwischen ergangenen Verfügung der Oberfinanzdirektion, vom
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26o Februar 1955, nach der seine Aufnahme in die Liste der Easeenleiter-Anw&rter wegen mangelnder Eignung abgelehnt worden war« Die verv/altungsgerichtliche Klage wurde, nachdem sich einige Klagepunkte noch in der Verhandlung vom 26o Juni 1957 erledigt hatten? durch rechtskräftiges Urteil des Landesverwaltungsgerichts Münster/'Jestf» vom 26»Juni 1957 angewiesen«
Ohne Erfolg war auch eine Strafanzeige des Erblassers vom 27o August 1955 gegen beamte der Oberfinanzdirektion Lünster geblieben, mit der der Kläger die Strafverfolgung wegen Beleidigung und balsehbeurkundung in Berichten der Cberfinanzdirektion in seinen Beschwerde- und Prozeßangelegenheiten einzuleiten versucht hatte (Ermittlungsverfahren 7 Js 804/55 StA funster)« Eine ebenfalls erfolglos gebliebene Strafanzeige des Erblassers vom 28» lezember 1955 gegen den L teueramtmann	wegen Begünstigung im Amte - es	han-
welte sich um Vorgänge über einen angeblichen Kassenfehlbetrag, die in dem Bericht vom 16» April 1953 mit erwähnt waren -führte zu einem Strafverfahren gegen den Ei'blasscr wegen vorsätzlich falscher Anschuldigung (2 Ids 21/57 StA Eiinster)« fieses Verfahren v/urde am 6. Juli 1957 nach J 153 Abs«. 3 StPO eingesteilto
 Beim Finanzamt	blieb	der	Erblasser	in	der	Zwischen-
zeit weiterhin in der Bewertungssteile beschäftigt» ln dieser VÜtigkeit wurde er durch den Vorsteher des Finanzamtes am 17« September 1957 turnusmäßig im Einklang mit einer mündlich abgegebenen Vorbeurteilung des Sachgebietsleiters, des damaligen Steuerarr.tmannes :if|HHIV’ erneut oeurteilt. Ler bewertende feil der Beurteilung lautet:
 
"Vc GecaLYfcurteil:
Führung in hier.3t: ohne Beanstandung Führung außer Lienst: Nachteiliges unbekannt Befähigung: befriedigend Leistung: befriedigend oeurteiluru snote: ceirieuigend.
Eignung zu dem: —
VII. Erläuterung der Eignung:
Sachbearbeiter beim EAo"
lie Cberfinanzdirektion trat dieser Beurteilung wicderu
 bei
Unter dem 7* Juli 1956 erhob der Erblasser eine neue lienstaufsichtsbeccmverde beim Landes!inanzninicter. larin wurde, anknüpfend an das frühere Verwaltungsstreitverfahren, u.a. wiederum die Aklenführung gerügt und außerdem beanstandet, daß der Erblasser im Vergleich zu einigen dienst-^Ungeren Kollegen zu ungünstig beurteilt und bei Beförderung '/.ur'.'ckgesetzt werde. Hach Zurückweisung dieser Beschwerde erhob der, Erblasser unter der:: 26. April 1939 abermals Klage vor dem Landesverwaltungsgericht Kunster (3 X 226/59 LVG Kür* arin bea ntragte er u.o. unter Ziff. 4, das beklagte i and zu verurteilen,
"an den Klüger den Unterschiedsbetrag zwischen der larifgruppe A 9 und A 10 der hesoldungsordnung für das Land Kordrxiein-westfalen als Schadensersatz aus Amtcpflichtverletzung zusätzlich zu den bisherigen Jezügen des Klägers rr.it Wirkung ab 2o03ol253 ku zahlen".
Nach Hinweis des Verwaltungsgerichts auf seine Unzuständigkeit für diesen Klageantrag ließ der Erblasser durch seinen Prczeßbevollmächtigten mit Schiliftsatz von 26. Oktober 1959 erklären, daß der Klageantrag zu Ziff. 4 "fallen gelassen" werde, "nachdem dieser Anspruch inzwischen vor den Isrdtoericht Münster rechtshängig geworden" sei. Iar.it wies der Erblasser auf len jetzigen '.echtsstreit hin, in
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der* seine Klage am 25«. Mai 1959 beim Landgericht Münster cingcgangen ist und mit der ein äcnadensersutzanspruch aus Amicpflichtverletzung in Hohe des Gehaltsuntercc^ieds zwischen den lienstbc-zügen eines Steuerinspektors (jetzt Besoldungsgruppe A 9 der Landesbesoldungsordnung) und den 1 ier.stbezügen eines Obersteuerinspektors (jetzt Besoldungsgruppe A 10 der landesbesoldungsor.. nung) geltend gemacht wird«
Lie Kläger sind der Meinung, daß der Erblasser jedenfalls zur. 28. März 1}53 zur Steueroberinspektor befördert worden wäre, wenn seine Lienstvorgesetzten ihn pflichtgemäß gerecht nach seinen Leistungen und Fähigkeiten beurteilt und verwendet haben würden. Laß gleichwohl seine Beförderung unterblieben ist, sei auf verschiedene Artspflichtverletzungen der ienstvorgesetzten und anderer Bediensteter der Finanz-Verwaltung des beklagten Landes zurucksuführen. Ir einzelnen 1st dazu vorgetragen worden:
Jei den drei Beurteilungen durch den Vorstener des linanz erstes Lfl|pl vom 11. Lezerber 1953» 21. Januar 1955 und 17o September 1957 seien die Beurteilungsrichtlinien dos Landcsfinanzministers vor 1. Oktober 1952 mehrfach nicht beachtet worden. In den beiden ersten Beurteilungen sei die unterschiedliche Bewertung von Leistung und Befähigung nicht begründet worden; die letzte Beurteilung beruhe nur auf einer mündlichen statt auf der vorgeschriebenen schriftlichen Vorbeurteilung durch den Sachgebietsleiter. Lessen schriftliche Vorbeurteilung vom 30. September 1954 wiederum gehe von der unrichtigen Voraussetzung aus, daß der Erblasser unter unglücklichen arilienverhältnissen gelitten habe. Leer-sehen habe ran bei seinen Beurteilungen weiter, daß er verschiedentlich brauchbare Vorschläge organisatorischer Art gemacht habe, die zu einer großen ieil übernommen worden seien in solchen Fällen hätten seine Leistungen nach den Beurteilung
 
/
richulinien sogar mit der Kote "^ut" bewertet werden müscO-'.o Lie beurteilenden Beamten seien indessen etwa seit 1952/1253 gegen den Erblasser voreingenommen gewesen und hatten ihn deshalb pflichtwidrig schlechter beurteilt, als es seinen Leistungen und Fähigkeiten entsprochen habe. Lie Ursache d°r Voreingenommenheit sei vor allem in dem Bericht des ofceuer-cr.tir.anns l'HHHBvom 16. April 1553 zu suchen, der den beurteilenden Beamten der . inanzverwaltung wenigstens inhaltlich bekannt geworden sei, der aber dem Erblasser arrto-pflichtwidrig - ebenso wie auch die beiaen Stellungnahmen des Betriebsrats des Finanzamts iefMi - bewußt vorenthalton worden sei. lie Angaben FflHHlB in seinem Bericht seien in mehrfacher Einsicht tatsächlich, unrichtig, hie Bediensteten der i'inanzverwaltung hätten den Bericht aber nicht nachgeprüft, ihn in eine unzulässigerweise geführte sondorakto genommen und sich vor allen durch seinen Inhalt pflichtwidrig beeinflursen lassen* Lieser Jericht habe auch dazu gefühi't, daß man dem Erblasser den Zugang zur Kassenleiterlaufbahr, verwehrt habe. Die Finanzverwaltung habe ihn unter Verletzung ihrer Iürcorgepflicht in seinem beruflichen Fortkommen niest gefördert, ihn vielmehr wiederholt unter Mißbrauch ihres Ermessens in andere Sachgebiete versetzt, in denen er weniger Erfahrungen gehabt habe, währe..d er sich gerade ic Kassen-v/esen besser hätte bewähren können. Bas Gesamtverhslten der FinanzVerwaltung stelle eine Verletzung von Amtspflichten dar, die die Bediensteten des beklagten Landes dem Li'blassor gegenüber zu wahren gehabt hätten. Lie dadurch seit dem 28. Kürz 1853 entgangenen höheren Lienstbeslige eines Steuer-oberinepektors seien der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Schaden des _rblassers, den das beklagte Land in höhe des Unterschieds zwischen den tatsächlich gezahlten ; ierst besagen eines Steuerinspektors und denen eines Bleuer-Oberinspektors zu erstatten habe.
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Ler zuletzt (in der Berufungsinstanz) dieserhalb gestcl-*-1,0 Klageantrag geht dahin, das beklagte Land au verurteilen,
6.27<3,31 sowie weiterhin für die Leit ab 25» November 19^ die ifferenz der Lienstbezäge eines Gteueroberinspektors une eines 2 teuer in spei: tors beim l inanzsevt LflHl zu sanier*, jedoch nur für die Zeit, wahrend der die Bezüge eines Steuer-:..u.c-K"crs tatsächlich gezahlt werden und nicht für die Zeit über den 51« Kürz 1961 hinaus.
Der bezifferte Klageantrag entspricht der Jerechnung des nach Ansicht der Klüger seit dem 28„ Kürz 1953 bis zun 25. üo-vcr’.bcr I960 (den wage der letzter: mündlichen Verhandlung vor den Berufungsgericht) aufgelaufener! ^rutto-Cehaltsunter-'Chieds zwischen den Bezügen eines Lteuer Inspektors und denen eines Steueroberiuspektors. Len Anspruch auf die künftige eiterzchlung dieser Gehaltsdifferenz hat der Erblasser durch ^ic Neufassung des Klageantrages in der Berufungsinstanz bewußt zeitlich begrenzt, weil er zu dieser. Zeitpunkt die Beförderung zu dem Oberinspektor erwartete, die dann auch erteilt ist.
, , ,	,	^	A	A	.	Rechtsweg
 Das beklagte uanu hat u:;: .\lageabweisung geoeten. hält den/^
den ordentlichen Gerichten für unzulässig, bestreitet die Klagebehauptungen über das Vorliegen von Aratspflichtver-letzur.gen, namentlich den Vorwurf, daß der Erblasser der jetzigen Klüger unsachgemäß und unrichtig beurteilt sowie ormecsensmifbrüuchlich dienstlich verwendet worden sei, und c:hcbt schließlich die Einrede der Verjährung.
Las Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewieoen.
Lie Berufung (des Erblassers der jetzigen Kläger) hat das Coerlcndesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die .-.läge, soweit sie in der Berufungsinstanz vveiterveriolgt wurde, als unbegründet abgev/ieseri woi'den ist. Hiergegen wendet sich die Revision der jetzigen klüger, die mit ihr Jen zuletzt
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geltend gemachten Kl&teanspruch v/eiterverfolgen» Land bittet um Zurückweisung der Revision»
L> cS !
belclfcßt'e
ßnt scheidungsgründes
 Soweit dar Qberlandesgericht in Gegensatz zun t im Anschluß an Ux'teile des erkennenden Senats (3GÜZ 1^* ^ *
 21, 236; 22, 256) die Zulässigkeit des Rechtsweges ^Lir
(-T oucn vfeXo “
3GII in ZBR 1961, 317; Ambrosius, 3eamtengesetz für das Lend Bordrhein-i/estfalen 3« Aufl» Eandnoten 16 und 19
— i 101	&	oi'	o)«
II»
In der Sache selbst hält das Berufung^.gericht den ^lage"* Anspruch für unbegründet, weil der Erblasser der Kläger Anti*-fiichtvcrletnungen von Bediensteten des beklagten Landes, die für den geltend gemachten schaden ursächlich wären, nicht zu beweisen vermöge»
1» Soweit eine pflichtwidrige Voreingenommenheit der zuständigen Beamten bei der Bearbeitung der Personal-, insbesondere Beförderungsangelegenheit behauptet werde, rechtfertigten schon die vorgebrachten hilfstatsuchen (Indizien) die Annahme eines solchen schadensursächlichen amtepflicht-widrigen Verhaltens der Beamten des beklagten Landes nicht» lazu hat das Oberlandesgericht erwogen:
a)	V/as die beiden Stellungnahmen des Betriebsrats des -•inanzaerfca DeWKKB anlange, die dem Erblasser der Kläger nach seiner Ansicht vorenthalten worden seien und die dienstliche
18
Beurteilungen Uber ihn ungünstig beeinflußt hätten, so sei iJedenfulls die letzte Stellungnahme vom 14o Juli 1954 dem Erblasser mit des üeschwerdebescheiö der Cber-inanzdireution in Münster vom 220 Oktober 1954 in Abschrift zugeleitet worden, also vor Aufnahme in irgendwelche Akten ihm nicht vcrenthalten worden, so daß insowjeit eine Amtspflicutverletzung Überhaupt nicht vorliege«,
Die frühere Stellungnahme des Betriebsrats vom 16„April 1953 sei dem Vox*steher des Finanzamts leflHP gegenüber abgegeben worden, bei dem der Erblasser der Kläger aber seinerzeit nicht mehr beschäftigt gewesen sei und auch Personalakten über ihn nicht mehr geführt worden seien,. Zu den Personalakten bei der Cberfinanzdirektion und dem Finanzamt UH^cder Meschede sei ausweislich dieser Akten diese Stellungnahme des Betriebsrats seinerzeit nicht gelangt, sondern erst nach oder auf Grund der Beschwerde des Erblassers der Kläger vom 25«>Mai 1354, so daß die für die Beurteilung zuständigen Dienstvorgecetzten von dieser früheren Stellungnahme des oetriebsrats erst auf eigene Veranlassung de3 Erblassers der Kläger Kenntnis erlangt hätten. Mithin könne dieser diese Tatsache als Grundlage für den Schluß auf eine pflichtwidrige Voreingenommenheit der Lienstvorgesetzten bei der Abgabe ihrer Beurteilungen nicht heranziehen.
Das läßt einen in der T.evisionsinstanz beachtlichen Recht Irrtum nicht erkennen« ftenn die Revision rügt, schon die Einholung dieser Stellungnahmen des Betriebsrats sei rechtswidrig, unzulässig und daher antspflichtwidrig gewesen, so übersieht sie folgendes: Diese Stellungnahmen des Betriebsrates des ' inanzamts BeflHI sind nicht im Zusammenhang mit einer etwaigen Beförderung des Erblassers der Kläger, deren Unterlassen die tatsächliche Klagegrundlage darstellt, angefordert oder abgegeben woruen, sondern lediglich mit Rücksicht
J
*
 
auf dj.e von ihm erbetene Rückversetzung zu dem Finanzamt Lei Onne daß es also au! die von der Revision als entscheidend, angesehene Frage ankommt, ob nach den geltenden Recht ein deteiligungsrechjb des Betriebsrats der aufnehmenden lienstet eile und eine decent sprechende Pflicht der Jehörde im Falle einer Versetzung des Beamten gegeben ist (vgl, § 6ö dos lundes-Personalvertretungsgesetzes und CYG Kunst er in Z1R I960, 335), ist es jedenfalls kein astspflichtivicriges Verhalten einer Jehörde, wenn diese in Ausübung des ihr insoweit zustehenden Rrnessens bei der - offenbar damals auch die Beamten umfassenden - jetriebsvertretung der iienctstelle, der der betreffende Beamte früher angeherte und zu der er wieder versetzt werden will, nachfragt, wie diese zu der erbetenen Versetzung des Beamten steht.
Soweit die Revision die behauptete Vorenthaltung einer er.getlich dem Erblasser der Kläger ungünstigen Stellungnahme '«es Leiters der Finanzkasse	vor.	19, Januar 1353 vor
 Aufnahme in die Personalakten als Actspflichtverletzung werten will, so ist auch hier einmal von Bedeutung, daß diese oc-J'&uptete Stellungnahme nach dem eigenen Vortrag der Aevisiciis-begrünaung (dort So 3 in Verbindung mit Schriftsatz vom iS, Lcvember I960 So 4) sich lediglich auf die Versetzungs-Angelegenheit bezieht, vor allem aber zu den nach dem festge-ctellten Sachverhalt bei den anderen, nämlich zuständigen Fienstotellen geführten und für die Beurteilung maßgeblichen Personalakten überhaupt nicht gelangt ist,
b)	Auch aus der dienstlichen Behandlung des Berichts des htcucractcanns	vom	16° April 1953 könnten - so führt
 äas Oberlandesgericht weiter aus - Folgerungen für eine pflich widrige Voreingenommenheit der Iienstvorgesetzten des Krb-lassers der Kläger bei der Abgabe ihrer Beurteilungen nicht hergeleitet werden.
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Es sei schon zweifelhaft, ob die dienstliche Behandlung dieses Berichts überhaupt eine Antspflichtverlctzung darstelle, da die Oberfinanzdirektion - wie 3ich aus den: Aktenvermerk des damaligen Eegierungsrats Kl^B von 19«August 1953 ergebe - nur "in guter Absicht" gehandelt habe, wenn sie die Personalakten nicht mit dieser ungünstigen Eingabe des Steuer-sntnanns .-flUH^und etwaigen weiteren Äußerungen und Gegen-äuüerun&cn "belastet" habe«. Dieser Bericht sei vielmehr erst auf Veranlassung des Erblassers der Kläger selbst den "vertraulichen Ordner" entnommen und den Personeivorgängen bei-gefdgt sowie dem Einanzninister mitgeteilt worden» In federn Palle wäre aber eine etwaige Antspfliehtverletzung, die in Oer zeitweiligen Vorenthaltung dieses Berichts und seiner ’.citerleitung an den Finanzninister ohne vorherige Eröffnung dem Erblasser der Kläger gegenüber liegen könnte, nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden» Denn auch bei einer rechtzeitigen oder vor der V,'eiterleitung an den Finanz-irir.icter erfolgten Bekanntgabe gegenüber dem Erblasser der Kläger wäre angesichts dessen Beschwerde nicht mehr zu verhindern gewesen, daß der Bericht	den	Personal-
akten gelangte» Die Möglichkeit, sich gegenüber der Stellungnahme .lechtkers zu verteidigen, auf die es wegen des behaupteten ungünstigen Eindrucks dieses Berichts auf die lienst-vorgocetzten des Erblassers der Kläger ankomae, habe dieser nunmehr aber in Jedem Palle gehabt, gleichviel, ob ihm diese Möglichkeit vor Weiterleitung dieses Berichts an den i'inonz-minister gegeben worden sei oder danach, wie es dann auch der lall gewesen sei»
Hinsichtlich der allenfalls erheblichen Frage, ob der (entsprechend dem Vermerk des damaligen Regierungsrat K1ÄB* vom 19. August 1953) ungeprüft 2u den "vertraulichen Ordner" Ecnor.mene Bericht	vor	der Beschwerde des Erblassers
- 21
aer IQäger vom 27» Oktober 1954 Einfluß auf seine Beurteilung haben konnte, gebe der Inhalt der Personalakten keinen Anhalt dafür, daß der unmittelbare (und für die dienstliche Beurteilung maßgebende) lienstvorgesetzte und Vorsteher des Finanzamts LJ^enen bericht des Steuer-amtmanns	bei	Abgabe	seiner	dienstlichen	Beur-
teilungen überhaupt gekannt habe, auf alle Fälle was die Kenntnis de3 V/ortlauts und genauen Inhalts dieses Berichts anlange- Auf die Klärung der Frage, ob der Vorsteher des Finanzamts LflP insbesondere auf anderem Wege von den ungünstigen Äußerungen FflPHPHl erfahren haben könnte, was der Kläger unter Beweis gestellt habe, komme es nicht an, weil aus diesem Jericht nachteilige Schlüsse bei der (für eine Beförderung maßgeblichen) Beurteilung des Erblassers der Kläger tatsächlich nicht gezogen worden seien; das gelte ebenso für die beiden Stellungnahmen des Betriebsrats des
 Finanzamts Lc(
Lenn in allen diesen Äußerungen sei eine
 Bewertung der fachlichen Leistungen und Fähigkeiten des Erblassers der Kläger nicht vorgenommen worden, sondern sie ■''faßten sich nur mit seinem außerdienstlichen Verhalten im Zusammenhang mit der Ehescheidung	seiner
 dienstlichen Führung, insbesondere seines. Verhalten gegenüber Kollegen- Lie drei beanstandeten und vom Vorsteher des Finanzamts L^p^ verfaßten dienstlichen Beurteilungen aus den Fahren 1953, 1955 und 1957 enthielten aber sämtlich keine nachteiligen Angaben über die dienstliche und außerdienstliche Führung des Erblassers der Kläger, so daß diese Beurteilungen einem nachteiligen Einfluß der Äußerungen Flechtkers und des Betriebsrats des Finanzamts reflflPK eindeutig keinen Ausdruck gäben; sie seien schlechthin ungeeignet, den Erblasser der Kläger als einen unverträglichen, unkollegialen Beamten zu nbrandmarken“ oder Bedenken wegen meiner Führung aufkommen zu lassen«,
22 -
i.
Liese im wesentlichen dem Bereich der tatricht erlichen Würdigung angehörenden Ausführungen des Oberlandesgerichts zeigen ebenfalls keinen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler« Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang fest st eilt, die dem Erblasser der	enthaltenen”
schriftlichen Äußerungen des Steueraratmanns/uncRles Betriebsrats des Finanzamts DeiHBfc hätten auf die für seine Beförderung • Hein maßgeblichen schriftlichen dienstlichen Beurteilung aus.'de Jahren 1953» 1955 und 1957 tatsächlich keinen Einfluß gehabt, kann dies revisionsrechtlich nicht beanstandet werden« Bei diesem festgesteilten Sachverhalt kommt es entgegen der keinung der Revision dann aber nicht auf die vom Berufungsgericht bewußt offen gelassene Frage an, ob die Lienstvor-:;''setzten auf andere Weise irgendwie Kenntnis von diesen Äußerungen erhalten hätten und ob insbesondere die Äußerung des Rteuerectmenns rflHB sachlich unrichtig gewesen sei, wie in der Klage behauptet worden ist, so daß die Revision die Übergehung der darauf abzielenden Beweisentritte im Ergebnis ohne Erfolg rügte
c)	In einer weiteren Würdigung kommt das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, daß der vom Erblasser der Kläger gezogene Schluß, die pflichtwidrige Voreingenommenheit seiner Lienst-vorgesetzten habe sich in der Beurteilung seiner dienstlichen ^iotungen und Fähigkeiten niederschlagen können, ebenso ungerechtfertigt sei» Lenn der Erblasser der Kläger sei bereits früher auf Grund seiner insoweit maßgeblichen tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit, also vor seiner Einberufung zur Wehrmacht als "guter lurchschnitt" beurteilt» Liese ilote entspreche aber nach den geltenden Beurteilungs- und Beförderungsrichl-lifiien des Finenzrainisters vom 1« Oktober 1952 der heutigen Bewertungsnote "genügend" und habe eine Zuerkennung der Bc-fcrdorungseigr.ung nicht enthalten. In gleicher Weise sei der --'blasser der 'Kläger sogar in cer vorübergehenden "unterv.crtigen"
25
*
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./iederöeschäftigung isi mittleren Lienst in den Jahren 1949 bis 1951 jeweils nur als "guter lurchschnitt", also mit "genügend" bewertet worden» ‘.Venn also die Jeurteilungen aus den Zeiten, in denen man dem Erblasser cs er Kläger nach seine'.-eigenen Vortrag ohne Voreingenommenheit begegnet sei, für die Zuerkennung der oeiörderungseignung nicht ausgereicht hätten (nämlich ausnahmsweise bei "befriedigend", in der Kegel bei "gut", und unbedingt bei "sehr gut" oder "hervorragend"), so rechtfertige schon dieser Sachverhalt nicht die Annahme, der Erblasser der Kläger hätte seit 1955 bei objektiver, d.h. also vorurteilsfreier, Würdigung seiner Leistungen eine für die Zuerkennung der Beförderungseignung hinreichend hohe Beurteilungsnote zu beanspruchen gehabt»
Auch diese Ausführungen des Beruf ungcgei’ichts lassen einen in der Revisionsinstans beachtlichen Rechtefehler rieht erkennen» Abgesehen davon, daß - wie das Oberlandosgericht unangreifbar tatsächlich fest stellt - die beanstandeten dienstlichen Beurteilungen, die für eine Beförderung des Erblassers der Kläger allein maßgeblich waren, nachteiliges Iber seine dienstliche und außerdienstliche Führung nicht enthielten, gibt es entgegen der Meinung der Revision auch weder einen Erfahrungssatz noch kann der prima facie-Crunü-satz zur Anwendung kommen dafür, daß die Kenntnis der beurteilenden LienstVorgesetzten von einem "unkollegialen, querulatorischen Verhalten" eines Beamten sich ohne weiteres negativ auswirkt auf die Beurteilung des Beamten hinsichtlich seiner dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten»
d)	Soweit der Erblasser der Kläger formale Verstöße von Beamten des beklagten Landes gegen die genannten ßeurteilungs und 2eförderungeriehtlinien geltend gemacht hat,insbesondere eine mündliche statt schriftliche Vorbeurteilung durch den f,::chrehietsleiter des Finanzamts	sowie	eine	fehlende
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Begründung für die unterschiedliche Bewertung einerseits der Leistungen und andererseits der Fähigkeiten in den Beurteilungen aus den wahren 1955 und 1955 sowie schließlich die Nichterwähnung angeblich besonderer Verdienste des Erblassers der Kläger auf dienstlich-organisatorischem Gebiet, führt das Berufun,,sgericht aus:
Selbst wenn man unterstelle, daß solche Verstöße gegen die ministeriellen Eiciitlinien auch Antspflichtverletzungen gegenüber den betreffenden Beamten darstellen, lasse schon der Klagevortrag selbst nicht erkennen, wie diese gerügten formalen Verstöße bezüglich der Vorbeurteilung und der Begründung für die unterschiedliche Beurteilung der Leistungen und Fähigkeiten ursächlich für die behauptete ungünstige Beurteilung gewesen sein könnten und wie vor allem die Währung dieser formalen Lienstpflichten sogleich zu einer Verbesserung der Gesamtbeurteilungsnote und zur Euerkennung der Beförderung oignung geführt haben würden und konnten* Soweit das Fehlen der Hervorhebung von ’’besonderen1’ Leistungen und Fähigkeiten in den dienstlichen Beurteilungen gerügt weide, hier also die Nichterwähnung von behaupteten besonderen Verdiensten des Erblassers der Kläger auf dienstlich-organisatorischen Gebiet (nämlich Vorschläge für die praktische Handhabung bestimmter Geschäftsvorgänge im Finanzamt), so sei auch in dieser Beziehung nichts dafür vorgetragen, daß die Erwähnung dieses Umstandes zu einer günstigeren Beurteilung - als sie tatsächlich geschehen ist - geführt hätte* Lach dem Inhalt der maßgeblichen minisSeriellen üeurteiluns- und Beförderungs-richtlinien führe nicht.;eder brauchbare Vorschlag solcher ;rt durch den Beamten zwingend zu einer höheren Seurteilungs-note, liier vor allem zu der Bote "gut”, sondern derartige Vorschläge würden nur als Beispiel für die Initiative eines ".samten aufgeführt, wählend zahlreiche weitere - hier aber
 wählend zahlreiche weitere
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nicht feststellbare - Voraussetzungen erforderlich wären, uni die Koten 11 befriedigend" oder "gut" zubiliigen zu können oder zu müssen.
kenn die Revision demgegenüber das Übergehen von Klage-bchauptungen in dieser Richtung durch das Oberlandesgericht rügt, so abersieht sie, daß das Berufungsgericht bei seiner ■..'urdigung von solchen besonderen dienstlich-organisatorischen Leistungen tatsächlich ausgeht, aber sich angesichts des sonstigen festgestellten Sachverhalts in tatrichterlicher 'Würdigung außer Stande sieht, aus der Nichterwähnung dieser Umstände in den dienstlichen Beurteilungen auf eine pflichtwidrige Voreingenommenheit der Lienstvorgesetzten oder auf eine pflichtwidrig ungünstige Beurteilung der dienstlichen Leistungen zu schließen. Las kann revisionsrechtlich nicht beanstandet werden, zu demal die höheren Beurteilungenoten "befriedigend" und "gut" nach den maßgeblichen ministerieller) Beurteilungs- und Befürder ngsrichtlinien und auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen in der Lat noch mehr verlangen, als hrauenbare Vorschläge des Beamten auf lediglich dienetlich-organisotoriachem Gebiet.
e)	schließlich vermißt das Berufungsgericht die schlüssige Darstellung einer Amtepflichtverletzung von Bediensteten des beklagten Landes* soweit der Bx'olasser der Kläger seine Licht Verwendung (oder Richtwiecerverwenbung seit 1952) im Kassendienst als amtspflichtwidrig bezeichnet hat. Denn die dienstliche Verwendung eines beamten liege grundsätzlich im ,rmessen seiner jeweiligen Dienstvorgesetzten, und selbst wenn sich hier die Behörde bei der dienstlichen Verwendung des Erblassers der Kläger außerhalb des Kassendienstes von dem Beivicht des Steueramtmanns l'ÜHI habe nsitbestimmen lassen, liege darin noch nicht ein Lrmessensnißbrauch solchen Ausmaßes, der als Amtspflicht-
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Verletzung gewertet werden könne« Laziiberhinaus sei in dem Zeitpunkt, in dec der Bericht iflHHIA insoweit Überhaupt zu:n ersten I,Ial eine Rolle habe spielen können, der Erblasser der .Klüger bereits über ein Jahr (beim Finanzamt L^|^) nicht mehr im Kassendienst tätig gewesen« Y#enn ihc aber ab 1954 die Gelegenheit gegeben worden sei, sich in mehrjähriger Tätigkeit auf einen anderen Sachgebiet - näclich der Bewertungsstelle - zu bewähren, so sei darin eine pflichtwidrige Behandlung seines beruflichen Fortkommens nicht zu erblicken, zuraal eine möglichst vielseitige Erprobung eines auf eine oeibrderung zustrebenden Beamten seinem beruflichen Portkommen irr: allgemeinen nur dienlich seio
 Das ist rechtlich bedenkenfrei und wird im übrigen auch von der Revision selbst nicht ausdrücklich angegriffen«
Bas Ergebnis des Obcrlandesgerichts, aus den vora Erblasser der Kläger vorgetragenen Beweistatsachen könnten, selbst ihre Richtigkeit unterstellt, für den geltend gemachten schaden (Lichtbeförderung) ursächliche AmtspflichtVerletzungen ven 2etraten des beklagten Landes nicht hergelcitet werden, ist scnach entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden«
2. a) Soweit der Erblasser der Kläger zu dem Beweis für seine Behauptungen, die ihn beurteilenden .'earaten hätten sich bei ihrer Beurteilung tatsächlich durch sachfrerade «inflasse lertir.raen lessen, sie hatten ihn unterbewertet und der Bericht ico Steueramtr.anns ;'HP sei "nicht ohne Einfluß" auf Eie Entscheidungen der beurteilenden Beamten gewesen, feich auf dar Zeugnis dieser Beamten selbst berufen hat, hat das Cbci'lsndesgericht die .rhebung dieser Beweise für unzulässig angesehen« Hierzu hat es ausgeiuhrt:

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äs sei schon zweifelhaft, ob es sich hierbei ug den Antritt von Be.eisen "für Tatsachen" handele oder nicht nur ug aie Bekundung von “ 7: ert urteilen“, die nicht Gegenstand von Ast Sachenbekundungen sein könnt en«.
Aber selbst wenn in den Beweisthemen die irage nach einer “inneren fatsache“ (Voreingenommenheit) liege, handele es sich bei den in Hede stehenden oeweieontritten ud einen unzulässigen Ausforschungsbevveis. Denn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung der beanstandeten drei dienstlichen Beurteilungen durch den Bericht l'flBHHB und allgemein durch Voreingenommenheit der beurteilenden Beamten seien reit der Klage nicht vorgetragen und könnten es auch nicht; die behaupteten Beweistatsachen rechtfertigten den vom Erblasser der Kläger daraus gezogenen Schluß auf eine pflichtwidrige Beeinflussung und Voreingenommenheit nicht (wie das Cberlandesgericht entsprechend den obiger: Ausführungen unter 1 dargelegt hat), ^ei einer solchen Sachlage könnte aber die beantragte Vernehmung der ceurteilenden Beamten ~le Zeugen nur dazu dienen, die erforderlichen ande r w e iten Jateachenunterlagen für die behauptete unzulässige Beeinflussung und Voreingenommenheit der beurteilenden Beamten erst zu liefern. Eine Beweisaufnahme mit einem solchen Ziel
 sei aber unzulässig, insbesondere im Zusammenhang mit der Nachprüfung einer an sich vom Zivilgericht grundsätzlich nicht nachprüfbaren Verwaltungsentscheidung im Beamtenrecht (hier: dienstliche Beurteilung eines Beamten) im Slick auf das Vci'liegen einer Amtspflichtverletzung der den betreffenden Beamten beurteilenden Dienstvorgecetzten0 Im anderen lalle v/ürden diese genötigt werden, als Zeugen unter Eides Zwang alle ihre Brmescenserwägungen (bei der Abgabe ihrer dienstlichen Beurteilungen) zu offenbaren und sich diecerhalb gegebenenfalls zu rechtfertigen, sofern cerartige Verwalt urge--
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ante unter dem Gesichtspunkt der Antspflichtverletzung zur zivilgerichtlichen Nachprüfung gestellt würden, mußten daher konkrete Anhaltspunkte und Tatsachen angegeben und gegebenenfalls unter Beweis gestellt werden, aus denen die Amtspflicht-Widrigkeit - hier z.Bo der Vorwurf der amtcpflichtvridrigen Voreingenommenheit - hergeleitet werden solle und könne» Laran fehle es aber hier (wie unter 1 ausgeführt worden sei)» lie bloße Behauptung, die beanstandeten dienstlichen Beurteilungen "seien" durch pflichtwidrige Voreingenommenheit oder durch sonstige sachfremde Erwägungen der Beamten "beeinflußt", genüge solchenfalls nicht und könne daher ohne Bezeichnung konkreter Einzelheiten nicht zu dem Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht werden»
b) lie hiergegen erhobenen Angri-fe der Revision sind ohne Erfolg» Las Ergebnis des Berufungsgerichts rechtfertigt sich schon aus folgenden Erwägungen:
Ler 3e.*eisantritt, die den Erblasser der klüger Beurteilenden Beamten hätten ihn "unterbewertet", hat nicht die okundur.g von Tatsachen, sondern die eines "reinen '7ert-urteils" zu dem Gegenstand, was im Zivilprozeß unzulässig ist»
Soweit der Beweisantritt die behaupetete allgemeine "Voreingenommenheit" sowie einen tatsächlichen "Einfluß" des Berichtes Elechtkcr auf die dienstliche Beurteilung zürn Gegenstand hat, hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend bei dem jedenfalls hier gegebenen Sachverhalt, insbesondere weil die dienstlichen Leistungen des Erblassers der Kläger - mit Ausnahme der insoweit nicht maßgeblichen Beurteilung während seiner Wehrdienstzeit - auch bereits früher, selbst zur Zeit seiner unterwertigen Beschäftigung als Steuersekretär in den «Jahren 1949 bis 1951, niemals höher "Is mit "genügend" beurteilt worden sind, den Vortrag v.-eiters>. 'der zusätzlicher konkreter Umstände verlangt» hur im Zueanr«»
 
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hang sit solchen weiteren besonderen 1:0iir.te möglicherYfeise hier überhaupt
 und konitreten Umstanden auf eine schuldhaft pflic
 widrige Voreingenommenheit oder Beeinflussung durch den Bericht
 bei der Beurteilung der dienstlichen heistungen des
 Erblassers der Klüger durch die beurteilenden Beamten gescnloccer wei'den9 weil im anderen Fall eine Kausalität zwischen den in das wissen der Zeugen gestellten, lediglich ‘'allgemeinen Tatsachen“ und einer schuldhaften Actspflichtverletzung hinsichtlich der Beurteilung der dienstlichen Leistungen nicht angenommen werden
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Hiernach erweist sich die Revision der Jetzigen Kläger im vollen Umfang als unbegründet. Sie ist deshalb mit der ?’.oste*n-folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
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