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BGH · Ill ZR 103/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 103/65

Zur Frage achuldhafter Amtspflichtverletzungen von Bediensteten eines öffentlichrechtlichen Schulträgers, wenn sich auf dem Schulhof nicht markierte oder abgeschirmte Glaswände aus gewöhnlichem Fensterglas befinden, in die Schüler beim Spielen während der Pause hineingeraten und sich dabei verletzen. Sie konnten jedoch nicht verhindern, daß der Kläger Karl-Heinz Verlaufe eines kindlichen Spieles, nachdem er vom Schulhof kommend einen weiten Bogen um die äußere Kante der Scheibe geschlagen hatte, von der Innenseite der Pausenhalle her mit vollem Schwung in die Glaswand lief, die er in seinem Laufe nicht erkannt hatte; er durchbrach die Scheibe mit seinem rechten Fuß; dabei stürzte ein großer Teil der scheibe senkrecht auf seinen rechten Fuß und zerschnitt mit dem scharfen zersplitternden unteren Bride den rechten Fuß wenige Zentimeter oberhalb des Sprunggelenke3; außerdem entstanden weitere Verletzungen, insbesondere am rechten Fuß. Die Kläger - das verletzte Kind und sein Vater - verlangen von der beklagten Gemeinde Ersatz des ihnen entstandenen Schadens mit im wesentlichen folgender Begründung! als Trägerin der Schullast zu melden, wenn er nicht sogar selbst verpflichtet sei, wenigstens provisorisch einen offensichtlichen Gefahrenzustand zu beseitigen, z.B. durch eine besondere Markierung der gefährlichen Glaswände« Darüber hinaus lägen Amtspflichtverletzungen von Organen der beklagten Gemeinde darin, daß sie den - insbesondere auch Schulanfängern als Pausenspielplatz dienerirden - Schulhof mit solchen gefahrenbehafteten Glaswänden, die zudem nicht bruchsicher und auch nicht besonders markiert gewesen seien, ausgestattet hätten, oder daß sie nicht durch eine entsprechende Organisation ausreichend dafür Vorsorge getroffen hätten, daß bei der Benutzung des Schulhofes entstehende oder entstandene Gefahren ihnen zu dem Zwecke der Gefahrenbeseitigung gemeldet würden, falls sie von den bereits mehrfachen Beschädigungen der Glaswände - entgegen der Behauptung der Kläger - keine Kenntnis erhalten hätten. Der Kläger Karl-Heinz beantragt, die Beklagte zu verui'teilen, ihm den von ihm bezifferten Vermögensschaden (Bekleidungsschäden) in Höhe von 81,20 DM nebst Zinsen zu zahlen, darüber hinaus ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld; ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte alle folgenden Schäden aus dem von ihm am 18. Bas Landgericht hat den bezifferten Zahlungsansprüchen der beiden Kläger stattgegeben und festgeötellt, daß die Beklagte dein Kläger Karl-Heinz J^HH|^|^allen Schaden zu ersetzen habe, der ihm künftig aus dem Unfall vom 18« April 1961 entstehen werde, soweit er nicht von Britten Ersatz des Schadens verlangen könne; es hat schließlich diesem Kläger auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 1 500 BK zugesproohen. Das Obex’landesgericht hat ein Teilund Zwischen-urteil erlassen, demzufolge die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der bezifferten vermögensrechtlichen KlageansprUche und eines Teilbetrages von 500 DM Schmerzensgeld zurückgewiesen worden ist, während es den (vom Landgericht zugesprochenen) restlichen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1 000 DM lediglich dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat; es hat außerdem die Entscheidung über den Feststellungsanspruch dem Schlußurteil Vorbehalten, weil auch insoweit noch weitere sachliche Aufklärungen notwendig seien,, 1.) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagten als Schulträgerin eine öffentlichrechtliehe Fürsorgepflicht und damit auch eine Amtspflicht gegenüber den Schülern der von ihr zu unterhaltenden Volksschule (Kardinal-Graf-Galen-Schule) obgelegen habe, die Schüler und damit auch den verletzten Kläger verlaus der Schulanlage sich ergebenden gesundheitlichen Gefahren zu bewahren, mithin die Schulanlage von allen Gefahrenquellen freizuhalten und demzufolge insbesondere eine Gefährdung der Schüler durch die vor der Pausenhalle angebrachte Glaswand tunlichst zu vermeiden. Oberlandesgericht im einzelnen hervorgehobenen Umstände (vor allem: schwere Erkennbarkeit und keine Absicherung der Glaswand) gefährlich werden können, wobei sich besondere Gefahren noch daraus ergeben hätten, daß die Glas-wand nicht aus bruch- und splittersicherem Glase her-gestellt gewesen sei* Denn die Pausenhalle einschließlich ihrer Rebenanlagen kann in ihrer Ausgestaltung als den besonderen Zwecken der Volksschule dienend angesehen wex’den, so daß hier lediglich die Verletzungen von Amtspflichten in Ausübung der öffentlichrechtlichen Fürsorgepflieht im Sinne des Art. 34 GG mit § 839 BGB in Frage stehen, neben denen Ansprüche aus Öder entsprechend einem vertraglichen Rechtsverhältnis nicht in Betracht kommen (vgl. 847)• Auch soweit das Oberlandesgericht in tatrichterlicher Würdigung eine objektive Gefahrenquelle aus der Art der Anlage der Glaswand auf dem Schulhof, besonders in Verbindung mit dem verwendeten nicht bruch- und splittersicheren Glas, angenommen hat, sind revisionsrechtliche Bedenken nicht zu erheben. mit einer solchen gefahrenbehafteten Glaswand bei der Inbetriebnahme der Schule abgexunden habe, zu demal die Schulonlage nicht von der Beklagten selbst, sondern vom Bauamt der Übergeordneten Kreisbehörde abgenommen worden sei, auf dessen eingehende Prüfung der Glaswand hinsichtlich ihrer Eignung für den Schulbetrieb und ihrer Sicherheit für die Schüler die Beklagte (vielleicht) hätte vertrauen können; außerdem sei der Beklagten möglicherweise nicht bekannt gewesen, daß kein brach- und splittersicheres Glas verwendet worden sei. Die Gefährlichkeit der Glaswand, insbesondere daß sie nicht aus bruoh- und splittersicherem Glas bestanden habe und selbst von größeren Schülern im Eifer des Spiels hätte übersehen werden können» sei spätestens in dem Zeitpunkt erkennbar geworden, als Anfang 1961 zwei ältere Schüler der Albert-Schweitzer-Sehule beim Spiel in der Pause gegen die Glaswand geraten seien und diese dabei zerbrochen hätten* Deshalb sei es spätestens nach diesem Ereignis Pflicht der Beklagten gewesen, sofort für Abhilfe zu sorgen, sei es durch Anbringung von Querstreifen als Blickfang, sei es durch Beseitigung der Glaswand oder dadurch, daß vor und hinter der Glaswand ein durchgehendes Hindernis angebracht wurde, um ein unmittelbares Herankommen an die Glaswand zu verhindern. Zwar hafte - so führt das Oberlandesgericht weiter aus - die Beklagte nicht für in dieser Hinsicht etwa änzunenmende Amtspflichtverletzungen des Schulleiters. Denn dieser stehe als Staatsbeamter nicht in den Diensten der beklagten Gemeinde, sondern des Landes Kiodersachsen, und somit hafte für ihn nur das Land gemäß Art 54 GG, und zwar auch, soweit der Schulleiter etwa bei der Erfüllung der der Beklagten obliegenden öffentlichrechtlichen i’ürsorgepflicht (der gekennzeichneten Art) deren Hoheitsrechte wahrnehme. Jedoch lägen fahrlässige Amtspflichtverletzungen von Beamten der Beklagten in dreifacher Hinsicht vor, und zwar unabhängig davon, ob die Beklagte selbst - worüber zwischen den Parteien Streit besteht - von den früheren Beschädigungen der Glaswand und deren Ursache unmittelbar Kenntnis erlangt habe oder nicht. a) Die Beklagte habe pflichtwidrig versäumt, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzusteilen, daß sie unmittelbar und auf schnellstem Wege von Vorfällen, wie sie sich insbesondere Anfang 1961 bei dem Unfall der anderen Schüler ereignet hätten, unbedingt Kenntnis erhielt. Die Organisation eines solchen direkten Meldeweges sei auch schon deshalb geboten, weil das Auftreten von Gefahrenquellen (der hier in Rede stehenden Art) dem Hausmeister erfahrungsgemäß vielfach früher als dem Schulleiter bekannt werde und ein (sofortiges) Einschreiten der Beklagten notfalls auch ohne Einschaltung des Schulleiters geboten sein konnte. c) Schließlich liege eine v/eitere fahrlässige Amts-pflichtverletzung des Baudezernenten der Beklagten darin, daß dieser pflichtwidrig versäumt habe, bei der Vorlage der Reparaturrechnungen für die Scheiben der Glaswand (Anfang 1961) sich über die Gründe der Beschädigungen und über das Vorliegen etwa damit verbundener Gefahrenquellen Klarheit zu verschaffen. Haehdem schon früher an anderen stellen der Schule Teile von Glaswänden zerstört worden seien, hätte der Baudezernent der Beklagten spätestens Anfang 1961 dringenden Anlaß gehabt, durch eine Überprüfung der Örtlichkeit oder durch sonstige Ermittlungen der Schadensursache für die Zerstörung der Glaswand auf den Grund zu gehen, wodurch er Kenntnis von dem für die in der Pause spielenden Schulkinder bestehenden gefährlichen Zustand der Glaswände an der Pausenhalle erlangt hätte, was ihn dann auch zu dem sofortigen Einschreiten veranlaßt hätte. Es kann weiter dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat und was von der Revision bekämpft wird, auch mit Verfahrensxügen nach § 286 ZPO - ein als Amtspflichtverletsung zu wertender Mangel in der Organisation der Beklagten insofern vor-iiegt, als keine Anweisungen, vor allem an den Hausmeister der Schule, erteilt waren, besondere, gerade die Sicherheit der Schüler betreffende Gefahrenquelle der Schulanlage der zuständigen Stelle der Beklagten sofort und unmittelbar zu melden, und ob schließlich eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Baudezernenten der Beklagten darin liegt, daß er bei der Vorlage Denn die Annahme einer den Unfall bedingenden und der Beklagten zuzurechnenden AmtspflichtVerletzung wird schon getragen durch die weitere Erwägung des Oberlandesgerichts, daß der unstreitig in den Diensten der Beklagten stehende Hausmeister der Schule schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt und insoweit für ihn die Beklagte gemäß § 34 GG einzustehen hat« Es kann jedenfalls revisionsrechtlich nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht den dienstlichen Pflichtenkreis des Hausmeisters in der Weise abgegrenzt hat: Dieser ist trotz seiner grundsätzlich untergeord^ neten Tätigkeit gerade bei der Erfüllung der der Beklagten obliegenden öffentlichrechtlichen Pflicht zur Abwendung der den Schülern aus der äußeren Anlage des Schulhofes drohenden Gefahren wichtigste Hilfsperson der Beklagten und hat deshalb insoweit auch selbständige Amtspflichten, und zwar ebenfalls gegenüber den Schülern, in der Richtung, aufgetretene offensichtliche Gefahren von sich aus sofort und unmittelbar den zuständigen Stellen der Beklagten zu melden, wenn nicht sogar selbst provisorisch zu beseitigen oder abzu demindern. Zu Unrecht wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen gegen die tatrichterliche Feststellung, daß spätestens Anfang 1961 die Gefährlichkeit der Glaswand an der Pausenhalle erkennbar war oder sein muße, weil schon damals die Scheibe einer Glaswand an der Pausenhalle von Schülern beim Spiel zerbrochen wurde und aus der Splitterwirkung des Glases für jedermann eine Gefährlichkeit der Glaswand offenbar wurde. Daß die Scheibe der Glaswand an der Pausenhalle durch eine '»Balgerei" von Schülern der Albert-Schweitzer-Schul© auf deren Seite der Pausenhalle zerbrochen wurde, was die Revision als vom Tatriohter verfahrenswidrig übergangen rügt und womit sie die Erkennbarkeit der Gefährlichkeit der den Unfall des Klägers bedingenden Glaswand verneinen will, spricht in keiner V/eise gegen die tatrichterlich festgestellte Gefährlichkeit der scheiben der Glaswand für die Schüler. üblieh, und das mit offensichtlichen Gefahren verbundene, Anfang 1961 erfolgte Zerbrechen der nicht splittersicheren, nicht markierten und auch sonst nicht abgeschirmten Scheibe der Glaswand an der Pausenhalle ist bei dieser Sachlage auch nicht "unter ganz anderen Bedingungen und an anderem Ort" erfolgt, wie die Revision behauptete Nach dem festgestellten, im übrigen von der Revision insoweit nicht angegriffenen Sachverhalt hat auch der Hausmeister von diesem Ereignis Kenntnis erlangt, so daß ihm die besondere Gefährlichkeit dieser Glaswand gerade im Zusammenhang mit dem Spielen der Schulbuben während der Pausen auf dem Schulhof erkennbar war oder zu demindest sein mußte. Es war deshalb auch seine Amtspflicht, spätestens zu dieser Zeit die von den Scheiben der Glaswände an der Pausenhalle ausgehenden offensichtlichen Gefahren für die Schüler sofort und unmittelbar den zuständigen Stellen der Beklagten als Schullastträgerin zu melden, was unstreitig nicht geschehen ist o Dieses Unterlassen, das nach den an einen pflicht-getreuen Durchschnittsbeamten zu stellenden Anforderungen vorwerfbar i3t und somit nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Tatrichters auch für den Unfall des verletzten Klägers ursächlich war, hat somit das Berufungsgericht mit Recht als schadenstiftende fahrlässige Amtspflichtverletzung des Hausmeisters gewertet, und zwar im hoheitlichen Bereich der der Beklagten obliegenden öl'fentlichrechtlichen Füreorgepflicht gegenüber den Schülern der von ihr zu unterhaltenden Volksschule, so daß die Beklagte gemäß Art. 34 GG dafür grundsätzlich einzustehen hat. a) Vorweg ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, daß den Fragen, ob auch dem Schulleiter der Kardinal-Graf-Galen-Schule sowie dem Bauamt des Landlgreises Hannover, das nach dem festgestellten Sachverhalt die gesamte schul-anlagc (also einschließlich der Glaswände an der Pausenhalle) genehmigt und abgenommen hat, schuldhafte Amtspflichtverletzungen zur Last fallen, in diesem Zusammenhang nicht nachgegangen zu werden braucht. Denn insoweit könnte die Beklagte nach der ständigen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (statt vieler: LM BGB § 839 Kr. 12) die Kläger in keinem Fall auf Ersatzansprüche gegen das für den Schulleiter grundsätzlich haftende Land RiederSachsen oder gegen den Landkreis Hannover verweisen. Baukunst schuldhaft verstoßen habe, da flir ihn jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, daß sich aus ihr trotz aller von seiten der Schule zu erwartenden (sonstigen) Sicherungsmaßnahmen Gefahren für die Schüler hätten ergeben können. Denn nachdönn die Beklagte es unterlassen habe, trotz des Schülerun-falls Anfang 1961 die spätestens in diesem Zeitpunkt erkennbare Gefährlichkeit der Glaswand mit nur geringem Kostenaufwand zu beseitigen, sei der ursächliche Zusammenhang zwischen einem etwaigen Planungsfehler des Architekten und allen späteren Unfällen nur noch so entfernt und abgeschwächt, daß er billigerweise für eine Schadenshaftung nicht mehr herangezogen werden könne. Aus dem gleichen Grunde entfalle auch ein heftungsbegründender Ursachenzusammenhang zwischen einen, wegen der Verwendung von gewöhnlichem Fensterglas statt bruch- und splittersicheren Glases etwa an-zunehmenden schuldhaften Verstoß des bauleitenden Architekten Sl9 gegen die Bauplanung oder die Hegeln der Baukunst und Unfällen in der Zeit nach Anfang 1961; also auch dem Unfall des verletzten Klägers am 18«April 1961. Schließlich könne die Verweisung der Kläger auf ihre Ersatzansprüche gegen die Architekten auch nicht deshalb treuwidrig sein, weil und wenn die Beklagte selbst schuld- d) Das Ergebnis des Berufungsgerichts, daß hier § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht eingreift, rechtfertigt sich unabhängig von den Rügen der Revision schon aus folgenden Erwägungen: Hier ist der Sachvei’halt nun dadurch gekennzeichnet, daß dem verletzten Kläger selbst (und seinen gesetzlichen Vertretern) unbekannt ist und von ihm auch nicht vorgetragen werden kann, wie und vor allem auf wessen Veranlassung im einzelnen es zur Errichtung der den Unfall bedingenden Glaswand in der Art ihrer Ausgestaltung und insbesondere zur Verwendung nicht bruch- und splitter-sicheren Glases gekommen ist, mithin wer letzten Endes die entscheidende Verantwortung für den dadurch verursachten Gefahrenzustand der Glaswand trägt. Hiernach ist vom Kläger in einer im Böhmen des Amts-haftungsprozesses ausreichenden Weise dargetan, daß er nach dem vorgetragenen und hier gegebenen Sachverhalt weder rechtlich noch tatsächlich eine anderweite greifbare Ersatzmöglichfceit 1‘Ur seinen Schaden hat oder hatte* Unter diesen Umständen hätte die Beklagte im einzelnen darlegen müssen, was ihr als Bauherr auch tatsächlich möglich gewesen wäre, wie und auf wessen Veranlassung es zur Errichtung der Glaswände aus gewöhnlichem Fensterglas gekommen ist; das hat eie jedoch unterlassen. Da das angefochtene Berufungsurteil auch im übrigen Rechtsfehler zu dem Rachteil der Beklagten nicht erkennen läßt, insoweit auch weitere Revisionsrügen nicht erhoben worden sind, ist die Revision der beklagten Gemeinde hinsichtlich der vom Berufungsgericht zuerkannten Ansprüche des Klägers Karl-Heinz unbegründete Ile Ansprüche des Klägers Karl Soweit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht und unter Bezugnahme auf dessen Begründung den von diesem Kläger geltend gemachten Anspruch zuerkannt'hat, ergibt sich aus den Ürteils-gründen des Oberlandesgerichts (BU S.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB § 71 GVG § 546 ZPO
UnfallSchulhofSchülerSchulleiterKlägerGlaswandArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerkj	;ja
 Amtliche Sammlung: nein
BGB § 839 Cj GG Art. 34
Zur Frage achuldhafter Amtspflichtverletzungen von Bediensteten eines öffentlichrechtlichen Schulträgers, wenn sich auf dem Schulhof nicht markierte oder abgeschirmte Glaswände aus gewöhnlichem Fensterglas befinden, in die Schüler beim Spielen während der Pause hineingeraten und sich dabei verletzen.
BGH,Grt.v. 16. April I964 - m 2B 103/63 OLG Celle
LG Hannover
 Ill ZR 103/65
Verkündet am 16. April 1964 Justizobersekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Gemeinde ausschuß.
Im Hamen des Vol In dem Rechtsstreit vertreten durch
k e s
den Verwaltungs-
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
20
Karl-Heinz «3	geb.	am
 vertreten durch seine Eltern Karl und Elisabeth J
Karl
- säratli Am Bl

nhaft in c -
bei
9
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Streithelfer auf seiten der Kläger;
Land N i. e d e Präsidenten in
 sen, vertreten durch den Regierungs-
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Br. Hußla
 für Recht erkannt:
Bie Revision der beklagten Gemeinde gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. März 1963 wird hinsichtlich der
 Ansprüche des Klägers Karl-Heinz Jj ________
zurückgewiesen, im übrigen als unzulässig ver-worden.
Bie Beklagte hat die Kosten des Eevisionsrechts zuges einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Am 17« April 1961 wurde der am	1934 geborene
 Kläger in die Kardinal-Graf-Galen-Schule (Volksschule) in Misburg eingeschult. Am darauffolgenden Tage hielt er. sich zusammen mit anderen Schulanfängern erstmalig auf dem zu der Schule gehörenden Schulhof auf. Dieser Schulhof dient den zwei in einem Gebäudetrakt untergebrachten Schulen Kardinal-Graf-Galen-Schule und Albert-Schweitzer-Schule (Sonderschule) als Pausenaufenthalt. Er ist in der Weise zwischen den Schulen aufgeteilt, daß die Schüler der Graf-Galen-Schule einen Teil des Schulhofes benutzen, während die Kinder der Albert-Sehwsitzer-$chule sich während der Pausen auf dem anderen Teil des Hofes aufhalten. Die beiden Teile werden durch eine etwa 12 m breite, langgestreckte und überdachte Pausenhalle voneinander getrennt. Die Pausenhalle enthält auf ihrer dem Schulgebäude fernen Seite die Toilettenräume, jeweils für die beiden Schulen getrennt. Die Pausenhalle Wird von einer Glaswand durchzogen, an der entlang Bänke eufgesteilt sind, und ist damit in zwei Hälften geteilt. Sie ist zu den Schulhöfen hin seitlich offen. Mur die Toiletteneingänge sind vor Wettereinwirkung durch Glasplatten geschützt, die an der Längsseite der Pausen* halle aufgestellt sind und etwa 5/4 der Bachhöhe er* reichen.
Während jetzt die Glasplatten mit dem Toiletten* gebäude abschließen, ragte zur Zeit des 18. April 1961 eine weitere Glasplatte etwa 5 m über das Toilettenge** bäude hinaus und grenzte damit einen entsprechenden Teil der Halle, der bereits als Pausenaufenthalt diente, seitlich gegen den Schulhof hin ab. Die in schmaler
 
Eisenfassung gehaltene Glasplatte bestand aus nicht bruch-und nicht stoßsicherein Glase. Sie war auch nicht durch Beschriftung, sichtbare Verstrebungen oder sonstwie von der Umgebung abgehoben.
Auf dem vom Schulgebäude abgelegenen Teil des Schulhofes, nahe den Toiletten und nahe der Glaswand, verbrachte am 18. April 1961 ein Teil der Schulanfänger eine ihrer ersten Pausen. Während der Pause führte ein Lehrer der Graf-Galen-Schule die Gesamtaufeicht auf dem Schulhof, einem weiteren oblag die Beaufsichtigung der. Schulanfänger. Die Lehrer hatten überdies noch vier Mädel höherer Klassen herangezogen, um die Schulanfänger zu beaufsichtigen.
Sie konnten jedoch nicht verhindern, daß der Kläger Karl-Heinz	Verlaufe eines kindlichen
 Spieles, nachdem er vom Schulhof kommend einen weiten Bogen um die äußere Kante der Scheibe geschlagen hatte, von der Innenseite der Pausenhalle her mit vollem Schwung in die Glaswand lief, die er in seinem Laufe nicht erkannt hatte; er durchbrach die Scheibe mit seinem rechten Fuß; dabei stürzte ein großer Teil der scheibe senkrecht auf seinen rechten Fuß und zerschnitt mit dem scharfen zersplitternden unteren Bride den rechten Fuß wenige Zentimeter oberhalb des Sprunggelenke3; außerdem entstanden weitere Verletzungen, insbesondere am rechten Fuß.
Der verletzte Kläger wurde nach dem Unfall sofort in die Hannoversche Kinderheilanstalt gebracht und dort operiert. Die zerschnittenen Sehnen wurden wieder miteinander verbunden und die in den Fuß eingedrungegen zahlreichen Glassplitter entfernt; anschließend wurde das Bein in Gips festgelegt. Erst nach mehrwöchigem * Krankenhausaufenthalt konnte der Kläger aus der Kinder-
 
heilanstalt entlassen werden. Es war jedoch eine weitere ambulante Behandlung erforderlich. Eine spätere nochmalige Operation des Fußes wird nach der Klagebehauptung erforderlich sein, von deren Ausgang es abhängt, ob das Sprung-gelenk seine volle Funktionsfähigkeit wieder erlangen wird. Durch den Unfall entstand außerdem ein Kleider-schaden des verletzten Klägers.
Die Kläger - das verletzte Kind und sein Vater - verlangen von der beklagten Gemeinde Ersatz des ihnen entstandenen Schadens mit im wesentlichen folgender Begründung!
Der Unfall sei in erster Linie auf eine als Amtspflichtverletzung zu wertende fahrlässige öffentlichrecht-liche Fürsorgepflichtverletzung des Schulleiters der Graf-Galen-Schule zurückzuführen, der hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Schülanlage in jedem Falle Funktionen der beklagten Gemeinde als Träger der Schullast wahrnehme.
Der Schulleiter habe die örtlichen Verhältnisse auf dem Schulhof genau gekannt und insbesondere gewußt, daß die Glasscheiben nicht bruch- und splitterfest waren, und außerdem Schüler von der Hofseite der Sonderschule her die Glasscheiben bereits dreimal durchbrochen hätten, weil sie diese nicht als solche erkannt hätten. Bei dieser orkannten Gefährlichkeit hätte der Schulleiter sich nicht damit begnügen dürfen, den Hausmeister zu beauftragen, die beklagte Gemeinde um die Vornahme zweckentsprechender Veränderungen zu ersuchen, oder die Scheiben lediglich im alten Zustand wieder herstellen zu lassen. Aber auch dem in den Diensten der beklagten Gemeinde stehenden Hausmeister der Schule fielen schuldhafte Amtspflichtverletzungen zur Last. Denn er sei dazu bestellt, besondere aus der Schulanlage sich ergebende Gefahren der Beklagten
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als Trägerin der Schullast zu melden, wenn er nicht sogar selbst verpflichtet sei, wenigstens provisorisch einen offensichtlichen Gefahrenzustand zu beseitigen, z.B. durch eine besondere Markierung der gefährlichen Glaswände« Darüber hinaus lägen Amtspflichtverletzungen von Organen der beklagten Gemeinde darin, daß sie den - insbesondere auch Schulanfängern als Pausenspielplatz dienerirden - Schulhof mit solchen gefahrenbehafteten Glaswänden, die zudem nicht bruchsicher und auch nicht besonders markiert gewesen seien, ausgestattet hätten, oder daß sie nicht durch eine entsprechende Organisation ausreichend dafür Vorsorge getroffen hätten, daß bei der Benutzung des Schulhofes entstehende oder entstandene Gefahren ihnen zu dem Zwecke der Gefahrenbeseitigung gemeldet würden, falls sie von den bereits mehrfachen Beschädigungen der Glaswände - entgegen der Behauptung der Kläger - keine Kenntnis erhalten hätten. Diese Kenntnis ergebe sich aber bereits dadurch, daß das Bauamt der beklagten Gemeinde die Reparaturen der wiederholt beschädigten Glaswände oder die entsprechenden Rechnungen geprüft und zur Zahlung angewiesen habe. Schließlich hafte die beklagte Gemeinde auch aus dem Gesichtspunkt der schuldhaften Verletzung der allgemeinen Verkehrsaicherungs-pflicht«
Der Kläger Karl-Heinz	beantragt,	die
 Beklagte zu verui'teilen, ihm den von ihm bezifferten Vermögensschaden (Bekleidungsschäden) in Höhe von 81,20 DM nebst Zinsen zu zahlen, darüber hinaus ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld; ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte alle folgenden Schäden aus dem von ihm am 18. April 1961 erlittenen Unfall zu tragen habe.
Der Vater Karl	begehrt	mit	seiner	Klage
 die Zahlung von 51,30 DM nebst Zinsen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus verauslagten Fahrgeldern in Höhe von 29,30 DM zu dem Zwecke seiner Besuche des verletzten Sohnes im Krankenhaus und aus einem Honorarbetrag von 22 DM für das vorgelegte ärztliche Gutachten. Er hat dazu geltend gemacht, sein Anspruch werde aus § 683 BGB hergeleiteto
 Die beklagte Gemeinde hat um Klageabweisung gebeten und im wesentlichen geltend gemacht:
Der Schulleiter sei Staatsbeamter, so daß für dessen etwaiges Verschulden ausschließlich das Land Sieder-Sachsen hafte. Amtapflichtverletzungen von Beamten der Gemeinde lägen nicht vor. Die gesamte Sehi^lanlage sei von der Aufsichtsbehörde des Landkreises Hannover genehmigt worden, nachdem der damalige ständige Schulneubauausschuß - dem Vertreter der Elternschaft und des Schulkollegiums angehörten - Bedenken gegen die Schulanlage, insbesondere gegen die Errichtung der Glaswände nicht erhoben habe. Auch sei die Gemeinde beim Schulbau von namhaften Architekten beraten worden, die die gesamte Ablage geplant hätten und in deren Händen auch die verantwortliche Bauleitung gelegen habe; auf deren Sachkunde habe sich die Gemeinde verlassen können und dürfen. Im übrigen könne in der Aufstellung der Glaswände die Verletzung einer behördlichen EÜrsorgepflicht überhaupt nicht gesehen werden. Denn die Glaswand sei als solche erkennbar gewesen, und auch bei Schulanfängern dürfe man so viel Erfahrung voraussetzen, daß eine gerahmte Glaswand ebenso wie ein bis zu dem Boden reichendes Glasfenster oder eine entsprechende Glastür rechtzeitig erkannt würde.
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Es treffe auch nicht zu, daß sich alsbald nach Er-öifnung des Schulbetriebes die Glaswände als Gefahrenquelle erwiesen hätten. Drei die andei’e Seite der Pausenhalle begrenzende Glasscheiben seien von älteren Schülern mutwillig eingedrückt worden. Sie - die Beklagte - habe von den früheren Beschädigungen der Glaswand und damit von einer Gefährlichkeit der Anlage keine Kenntnis erlangt. Sie habe nämlich weder durch den Schulleiter noch durch den Hausmeister der Schule etwas Uber die früheren Vorfälle mit den Glaswänden erfahren. Ihrem zuständigen Baudezernenten seien nur die Glasscheiben-Rechnungen vorgelegt worden; daraus habe er nicht entnehmen können, um welche Glasscheiben es sich gehandelt habe und daß insbesondere die Glaswand auf dem Schulhof eine Gefahrenquelle darstelle»
Die Kläger hätten schließlich anderweite Ersatzmöglichkeiten, insbesondere Ansprüche gegen den planenden sowie 'len bauleitenden Architekten, sofern man eine Gefahr! icfakeit der Glaswände annehme.
Bas Landgericht hat den bezifferten Zahlungsansprüchen der beiden Kläger stattgegeben und festgeötellt, daß die Beklagte dein Kläger Karl-Heinz J^HH|^|^allen Schaden zu ersetzen habe, der ihm künftig aus dem Unfall vom 18« April 1961 entstehen werde, soweit er nicht von Britten Ersatz des Schadens verlangen könne; es hat schließlich diesem Kläger auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 1 500 BK zugesproohen.
Hiergegen hat die beklagte Gemeinde Berufung eingelegt mit dem Ziel der Klagabweisung. Im Verlaufe des ße-rufungsverfahrens hat die beklagte Gemeinde dem Land Niedersachsen den Streit verkündet. Bieses ist dem Rechtsstreit auf seiten der Kläger beigetreten«
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Das Obex’landesgericht hat ein Teilund Zwischen-urteil erlassen, demzufolge die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der bezifferten vermögensrechtlichen KlageansprUche und eines Teilbetrages von 500 DM Schmerzensgeld zurückgewiesen worden ist, während es den (vom Landgericht zugesprochenen) restlichen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1 000 DM lediglich dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat; es hat außerdem die Entscheidung über den Feststellungsanspruch dem Schlußurteil Vorbehalten, weil auch insoweit noch weitere sachliche Aufklärungen notwendig seien,,
Hiergegen hat die beklagte Gemeinde Revision eingelegt mit dem Ziel der Klageabweisung, soweit bisher zu ihren Ungunsten erkannt worden ist. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision«
Ent sehe idungsgründ e:
I.
Ansprüche des Klägers Karl-Heinz 3
1.) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagten als Schulträgerin eine öffentlichrechtliehe Fürsorgepflicht und damit auch eine Amtspflicht gegenüber den Schülern der von ihr zu unterhaltenden Volksschule (Kardinal-Graf-Galen-Schule) obgelegen habe, die Schüler und damit auch den verletzten Kläger verlaus der Schulanlage sich ergebenden gesundheitlichen Gefahren zu bewahren, mithin die Schulanlage von allen Gefahrenquellen freizuhalten und demzufolge insbesondere eine Gefährdung der Schüler durch die vor der Pausenhalle angebrachte Glaswand tunlichst zu vermeiden. Ohne besondere Schutzmaßnahmen habe diese Anlage für die auf dem Schulhof spielenden Kinder im Hinblick auf die vom
 
Oberlandesgericht im einzelnen hervorgehobenen Umstände (vor allem: schwere Erkennbarkeit und keine Absicherung der Glaswand) gefährlich werden können, wobei sich besondere Gefahren noch daraus ergeben hätten, daß die Glas-wand nicht aus bruch- und splittersicherem Glase her-gestellt gewesen sei*
Cer rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Klageansprüche auf der Grundlage des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu prüfen seien, ist zu-trefxend und steht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Übereinstimmung. Denn die Pausenhalle einschließlich ihrer Rebenanlagen kann in ihrer Ausgestaltung als den besonderen Zwecken der Volksschule dienend angesehen wex’den, so daß hier lediglich die Verletzungen von Amtspflichten in Ausübung der öffentlichrechtlichen Fürsorgepflieht im Sinne des Art. 34 GG mit § 839 BGB in Frage stehen, neben denen Ansprüche aus Öder entsprechend einem vertraglichen Rechtsverhältnis nicht in Betracht kommen (vgl. Urteil des Senats vom 28.Juni 1962 III ZR 37/61 in VersR 1962, 825 = MIR 1962, 839; vom 27. Juni 1963 III ZR 5/62 in VersR 1963, 1146 = Hjff 1963, 1828; vom 21. Januar 1957 III ZR 93/56 in VersR 1957,
201; und vom 16. Mai 1963 III ZR 32/62 in VereK 1963,
847)• Auch soweit das Oberlandesgericht in tatrichterlicher Würdigung eine objektive Gefahrenquelle aus der Art der Anlage der Glaswand auf dem Schulhof, besonders in Verbindung mit dem verwendeten nicht bruch- und splittersicheren Glas, angenommen hat, sind revisionsrechtliche Bedenken nicht zu erheben.
2.) Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Beklagten eine Verletzung der öffentlichrechtlichen Fürsorgepflicht schon deshalb anzulasten sei, daß sie sich
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mit einer solchen gefahrenbehafteten Glaswand bei der Inbetriebnahme der Schule abgexunden habe, zu demal die Schulonlage nicht von der Beklagten selbst, sondern vom Bauamt der Übergeordneten Kreisbehörde abgenommen worden sei, auf dessen eingehende Prüfung der Glaswand hinsichtlich ihrer Eignung für den Schulbetrieb und ihrer Sicherheit für die Schüler die Beklagte (vielleicht) hätte vertrauen können; außerdem sei der Beklagten möglicherweise nicht bekannt gewesen, daß kein brach- und splittersicheres Glas verwendet worden sei. Schuldhafte und den Unfall bedingende fahrlässige Amtspflichtverletzungen von Beamten der Beklagten bejaht das Oberlandesgericht jedoch in dreifacher Hinsicht mit folgenden Erwägungen:
Die Gefährlichkeit der Glaswand, insbesondere daß sie nicht aus bruoh- und splittersicherem Glas bestanden habe und selbst von größeren Schülern im Eifer des Spiels hätte übersehen werden können» sei spätestens in dem Zeitpunkt erkennbar geworden, als Anfang 1961 zwei ältere Schüler der Albert-Schweitzer-Sehule beim Spiel in der Pause gegen die Glaswand geraten seien und diese dabei zerbrochen hätten* Deshalb sei es spätestens nach diesem Ereignis Pflicht der Beklagten gewesen, sofort für Abhilfe zu sorgen, sei es durch Anbringung von Querstreifen als Blickfang, sei es durch Beseitigung der Glaswand oder dadurch, daß vor und hinter der Glaswand ein durchgehendes Hindernis angebracht wurde, um ein unmittelbares Herankommen an die Glaswand zu verhindern. Dieser Pflicht zur Beseitigung der Gefahr sei die Beklagte jedoch nicht nachgekommen*
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Zwar hafte - so führt das Oberlandesgericht weiter aus - die Beklagte nicht für in dieser Hinsicht etwa änzunenmende Amtspflichtverletzungen des Schulleiters.
Denn dieser stehe als Staatsbeamter nicht in den Diensten der beklagten Gemeinde, sondern des Landes Kiodersachsen, und somit hafte für ihn nur das Land gemäß Art 54 GG, und zwar auch, soweit der Schulleiter etwa bei der Erfüllung der der Beklagten obliegenden öffentlichrechtlichen i’ürsorgepflicht (der gekennzeichneten Art) deren Hoheitsrechte wahrnehme. Jedoch lägen fahrlässige Amtspflichtverletzungen von Beamten der Beklagten in dreifacher Hinsicht vor, und zwar unabhängig davon, ob die Beklagte selbst - worüber zwischen den Parteien Streit besteht - von den früheren Beschädigungen der Glaswand und deren Ursache unmittelbar Kenntnis erlangt habe oder nicht. Das ergebe sich aus folgenden Überlegungen;
a)	Die Beklagte habe pflichtwidrig versäumt, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzusteilen, daß sie unmittelbar und auf schnellstem Wege von Vorfällen, wie sie sich insbesondere Anfang 1961 bei dem Unfall der anderen Schüler ereignet hätten, unbedingt Kenntnis erhielt. Insbesondere habe es der zuständige Sachbearbeiter des Bauamtes der Beklagten unterlassen, Anordnungen darüber zu treffen, daß der Hausmeister der Schule solche Vorkommnisse sofort der Beklagten zu melden habe, die für die Sicherheit der Schüler bedeutsam sein konnten.
Wenn die Beklagte ihrer .Fürsorgepflicht gegenüber den Schülern in ausreichendem Maße nachkommen wolle, hätte sie Vorsorge treffen müssen, daß sie über das Auftreten von Gefahrenquellen innerhalb der Schulanlage schnell und sicher unterrichtet wurde. Dazu habe es nicht genügt, sich auf eine (etwaige) Meldung des Schulleiters
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zu verlaspen« Vielmehr sei erforderlich gewesen, auch den Hausmeister der Schule hierbei einzuschalten. Dieser sei nämlich - neben dem Schulleiter - die wesentlichste Hilfsperson der Beklagten gerade bei der Erfüllung ihrer gegenüber den Schülern bestehenden öffentlichrechtlichen fürsorgepflicht. Seine Aufgabe sei es vor allem, den äußeren Zustand der Schulanlage, insbesondere ihre Verkehrssicherheit, laufend zu überprüfen und zu überwachen, kleinere Mängel notfalls selbst abzustellen und das Auftreten größerer Mängel und Gefahrenquellen der Beklagten selbst anzuzeigen. Die Organisation eines solchen direkten Meldeweges sei auch schon deshalb geboten, weil das Auftreten von Gefahrenquellen (der hier in Rede stehenden Art) dem Hausmeister erfahrungsgemäß vielfach früher als dem Schulleiter bekannt werde und ein (sofortiges) Einschreiten der Beklagten notfalls auch ohne Einschaltung des Schulleiters geboten sein konnte. Da die Beklagte eine derartige notwendige Organisation nicht getroffen habe, sei ihr schon insoweit eine Amtspflichtverletzüng vorzuwerfen..
b)	Auch dem Hausmeister selbst, der unstreitig in den Diensten der Beklagten stehe und "Beamter" im Sinne des § 839 BGB in Verbdg. mit Art. 34 GG sei, falle eine schuldhafte Amtspflichtverletzüng zur Last. Daß*er neben dem Schulleiter die wichtigste Hilfsperson der Beklagten bei der Erfüllung der ihr gegenüber den Volks-schülern obliegenden öffentlichrechtlichen Fürsorge-Pflicht sei, sei bereits dargetan. Auch wenn sein Auf-gabenkreis im Verhältnis zu dem des Schulleiters von untergeordneter Bedeutung sei, sei seine Tätigkeit gleichwohl insoweit Ausübung "öffentlicher Gewalt", die außerdem nicht lediglich innerdienstlicher Hatur
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ohne Außenwirkung sei, sondern zu einem wesentlichen Teil unmittelbar auf die Erfüllung dex* der Beklagten obliegenden Fürsorgepflicht abziele. Lie für den Hausmeister somit gebotene, aber von ihm pflichtwidrig unterlassene Meldung (an die verantwortlichen Beamten der Beklagten) über den Schülerunfall an der Glaswand Anfang 1961 stehe mit der der Beklagten obliegenden Erfüllung ihrer öffentlichrechtlichen Fürsorgepflicht in solch engem Zusammenhang, daß insoweit ein einheitlicher Lebensvorgang anzunehmen sei (LM Art. 34 GG Hr. 62) mit der Folge, daß in dieser Beziehung die Amtshaftungsgrundsätze des Art. 34 GG gälten.
c)	Schließlich liege eine v/eitere fahrlässige Amts-pflichtverletzung des Baudezernenten der Beklagten darin, daß dieser pflichtwidrig versäumt habe, bei der Vorlage der Reparaturrechnungen für die Scheiben der Glaswand (Anfang 1961) sich über die Gründe der Beschädigungen und über das Vorliegen etwa damit verbundener Gefahrenquellen Klarheit zu verschaffen. Haehdem schon früher an anderen stellen der Schule Teile von Glaswänden zerstört worden seien, hätte der Baudezernent der Beklagten spätestens Anfang 1961 dringenden Anlaß gehabt, durch eine Überprüfung der Örtlichkeit oder durch sonstige Ermittlungen der Schadensursache für die Zerstörung der Glaswand auf den Grund zu gehen, wodurch er Kenntnis von dem für die in der Pause spielenden Schulkinder bestehenden gefährlichen Zustand der Glaswände an der Pausenhalle erlangt hätte, was ihn dann auch zu dem sofortigen Einschreiten veranlaßt hätte.
Bas Berufungsgericht stellt auf der Grundlage des $ 287 ZPO in tatrichterlicher Würdigung abschließend
 
fest, daß bei pflichtgemäßem Verhalten der genannten Beamten der Beklagten - und zwar entsprechend dem Zusammenhalt der Urteilsgründe bezogen auf das Verhalten jedes einzelnen der "Beamten” der Beklagten - die gebotene Sicherheitsmaßnahme noch rechtzeitig vor dem die Klagegrundlage bildenden Unfall vom 18. April 1961 ergriffen und dieser Unfall verhütet worden wäre«,
3.) Es kann mit dem Oberlandesgerioht offen bleiben, ob schon die Errichtung der Glaswände auf dem Schulhof mit seinen Nebenanlagen, der dem Aufenthalt der Schüler während der erfahrungsgemäß wenigstens zu dem größten Teil mit Spielen ausgefüllten Pausen dient, besonders im Hinblick auf seine Ausgestaltung mit nicht bruch- und splittersicherem Glas sowie ohne jegliche Markierung und Abschirmung - was zugegebenermaßen und jedem Einsichtigen ohne weiteres im höchsten Maße bedenklich erscheint - eine Verletzung der öffentlichrechtlichen i'ürsorgepfiicht der Beklagten gegenüber den Schülern und damit gegenüber dem verletzten Kläger darstellt (vgl. für einen zu demindest ähnlichen Pall hierzu: Urt. des Senats vom 16. Mai 1963 III ZR 32/62 = VersR 1963, 947). Es kann weiter dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat und was von der Revision bekämpft wird, auch mit Verfahrensxügen nach § 286 ZPO - ein als Amtspflichtverletsung zu wertender Mangel in der Organisation der Beklagten insofern vor-iiegt, als keine Anweisungen, vor allem an den Hausmeister der Schule, erteilt waren, besondere, gerade die Sicherheit der Schüler betreffende Gefahrenquelle der Schulanlage der zuständigen Stelle der Beklagten sofort und unmittelbar zu melden, und ob schließlich eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Baudezernenten der Beklagten darin liegt, daß er bei der Vorlage
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der Reparaturrechnungen für die zerstörte Glaswand Anfang 1961 den Ursachen und damit den möglichen Gefahrenquellen nicht nachgegangen ist. Denn die Annahme einer den Unfall bedingenden und der Beklagten zuzurechnenden AmtspflichtVerletzung wird schon getragen durch die weitere Erwägung des Oberlandesgerichts, daß der unstreitig in den Diensten der Beklagten stehende Hausmeister der Schule schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt und insoweit für ihn die Beklagte gemäß § 34 GG einzustehen hat«
Zwar mag in erster Linie der Leiter einer Schule für die Sicherung der Schüler vor ihm bekannt gewordenen gesundheitlichen Gefahren, die sich aus der Benutzung von Schulanlagen ergeben, verantwortlich sein. Las schließt jedoch nicht aus, daß auch der Hausmeister einer Schule eigene Amtspflichten in dieser Beziehung hat. Es kann jedenfalls revisionsrechtlich nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht den dienstlichen Pflichtenkreis des Hausmeisters in der Weise abgegrenzt hat: Dieser ist trotz seiner grundsätzlich untergeord^ neten Tätigkeit gerade bei der Erfüllung der der Beklagten obliegenden öffentlichrechtlichen Pflicht zur Abwendung der den Schülern aus der äußeren Anlage des Schulhofes drohenden Gefahren wichtigste Hilfsperson der Beklagten und hat deshalb insoweit auch selbständige Amtspflichten, und zwar ebenfalls gegenüber den Schülern, in der Richtung, aufgetretene offensichtliche Gefahren von sich aus sofort und unmittelbar den zuständigen Stellen der Beklagten zu melden, wenn nicht sogar selbst provisorisch zu beseitigen oder abzu demindern.
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Zu Unrecht wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen gegen die tatrichterliche Feststellung, daß spätestens Anfang 1961 die Gefährlichkeit der Glaswand an der Pausenhalle erkennbar war oder sein muße, weil schon damals die Scheibe einer Glaswand an der Pausenhalle von Schülern beim Spiel zerbrochen wurde und aus der Splitterwirkung des Glases für jedermann eine Gefährlichkeit der Glaswand offenbar wurde. Dieser Feststellung legt das Berufungsgericht ersichtlich die Zeugenaussage des Rektors der Kardinal-Graf-Gal en-Schule,	vor dem	Land-
gericht am 20. Juni 1962 zugrunde« Danach sind - unabhängig davon, daß bereits früher die Glasscheibe der Eingangstur der Schule durch einen Handwerkerlehrling sowie bereits zweimal Scheiben der Glaswand an der Pausenhalle auf der Seite der Albert-Schweitzex*-Schule durch unbekannte Täter zerschlagen waren - Anfang 1961 jedenfalls zwei große Schuljungen der Albert-Schweitzer-Schule beim ßalgen während der Schulpause in die Scheibe der Glaswand auf der Seite jener Schule geraten, die dadurch zerbrochen wurde, jedoch ohne daß - zufällig und glücklicherweise - die beiden Schüler hierdurch verletzt wurden. Daß die Scheibe der Glaswand an der Pausenhalle durch eine '»Balgerei" von Schülern der Albert-Schweitzer-Schul© auf deren Seite der Pausenhalle zerbrochen wurde, was die Revision als vom Tatriohter verfahrenswidrig übergangen rügt und womit sie die Erkennbarkeit der Gefährlichkeit der den Unfall des Klägers bedingenden Glaswand verneinen will, spricht in keiner V/eise gegen die tatrichterlich festgestellte Gefährlichkeit der scheiben der Glaswand für die Schüler. Denn erfahrungsgemäß sind gerade "Balgereien“ anläßlich der Spiele von Schulbuben während der Schulpausen durchaus
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üblieh, und das mit offensichtlichen Gefahren verbundene, Anfang 1961 erfolgte Zerbrechen der nicht splittersicheren, nicht markierten und auch sonst nicht abgeschirmten Scheibe der Glaswand an der Pausenhalle ist bei dieser Sachlage auch nicht "unter ganz anderen Bedingungen und an anderem Ort" erfolgt, wie die Revision behauptete Nach dem festgestellten, im übrigen von der Revision insoweit nicht angegriffenen Sachverhalt hat auch der Hausmeister von diesem Ereignis Kenntnis erlangt, so daß ihm die besondere Gefährlichkeit dieser Glaswand gerade im Zusammenhang mit dem Spielen der Schulbuben während der Pausen auf dem Schulhof erkennbar war oder zu demindest sein mußte. Es war deshalb auch seine Amtspflicht, spätestens zu dieser Zeit die von den Scheiben der Glaswände an der Pausenhalle ausgehenden offensichtlichen Gefahren für die Schüler sofort und unmittelbar den zuständigen Stellen der Beklagten als Schullastträgerin zu melden, was unstreitig nicht geschehen ist o
Dieses Unterlassen, das nach den an einen pflicht-getreuen Durchschnittsbeamten zu stellenden Anforderungen vorwerfbar i3t und somit nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Tatrichters auch für den Unfall des verletzten Klägers ursächlich war, hat somit das Berufungsgericht mit Recht als schadenstiftende fahrlässige Amtspflichtverletzung des Hausmeisters gewertet, und zwar im hoheitlichen Bereich der der Beklagten obliegenden öl'fentlichrechtlichen Füreorgepflicht gegenüber den Schülern der von ihr zu unterhaltenden Volksschule, so daß die Beklagte gemäß Art. 34 GG dafür grundsätzlich einzustehen hat.
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40 Da eine Haftung der Beklagten aus nur fahrlässiger Amtspflichtverletzung in Frage steht, ist weiter zu prüfen, ob die Kläger die Möglichkeit eines anderweiten Ersatzes ihres Schadens im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB haben. Das hat das Berufungsgericht verneint, und hiergegen richten sich auch in erster Linie die Rügen der Revision.
a)	Vorweg ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, daß den Fragen, ob auch dem Schulleiter der Kardinal-Graf-Galen-Schule sowie dem Bauamt des Landlgreises Hannover, das nach dem festgestellten Sachverhalt die gesamte schul-anlagc (also einschließlich der Glaswände an der Pausenhalle) genehmigt und abgenommen hat, schuldhafte Amtspflichtverletzungen zur Last fallen, in diesem Zusammenhang nicht nachgegangen zu werden braucht. Denn insoweit könnte die Beklagte nach der ständigen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (statt vieler: LM BGB
 § 839 Kr. 12) die Kläger in keinem Fall auf Ersatzansprüche gegen das für den Schulleiter grundsätzlich haftende Land RiederSachsen oder gegen den Landkreis Hannover verweisen. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Kläger war und ist es ihnen auch nicht möglich, einen Ersatz ihrer Schäden von der "Schülerunfallausgleichakasse" zu erhalten.
Es bleibt deshalb lediglich zu prüfen, ob eine Möglichkeit des Ersatzes des Schadens von dem planenden und von dem bauleitenden Architekten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben ist.
b)	Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Was den bauplanenden Architekten, Baudirektor Br.Ing.	anlange, so sei schon fraglich,
 ob er mit der Planung der Glaswand gegen die Regeln der
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Baukunst schuldhaft verstoßen habe, da flir ihn jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, daß sich aus ihr trotz aller von seiten der Schule zu erwartenden (sonstigen) Sicherungsmaßnahmen Gefahren für die Schüler hätten ergeben können. Davon abgesehen sei aber ein haftungsbegründender Kausalzusammenhang zwischen einem etwaigen Planungsfehler dieses Architekten und dem Unfall des verletzten Klägers zu verneinen. Denn nachdönn die Beklagte es unterlassen habe, trotz des Schülerun-falls Anfang 1961 die spätestens in diesem Zeitpunkt erkennbare Gefährlichkeit der Glaswand mit nur geringem Kostenaufwand zu beseitigen, sei der ursächliche Zusammenhang zwischen einem etwaigen Planungsfehler des Architekten und allen späteren Unfällen nur noch so entfernt und abgeschwächt, daß er billigerweise für eine Schadenshaftung nicht mehr herangezogen werden könne. Aus dem gleichen Grunde entfalle auch ein heftungsbegründender Ursachenzusammenhang zwischen einen, wegen der Verwendung von gewöhnlichem Fensterglas statt bruch- und splittersicheren Glases etwa an-zunehmenden schuldhaften Verstoß des bauleitenden Architekten Sl9 gegen die Bauplanung oder die Hegeln der Baukunst und Unfällen in der Zeit nach Anfang 1961; also auch dem Unfall des verletzten Klägers am 18«April 1961.
Darüber hinaus würde es einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen, wenn die Beklagte* der jedenfalls spätestens mit dem Unfall der beiden Schüler der Albert-Schweitzer-Schule Anfang 1961 die Gefährlichkeit der Glaswand an der Pausenhalle bekannt geworden sei, und die mit einfachen Maßnahmen und mit Leichtigkeit die Gefahrenquelle hätte beseitigen und damit etwaige
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Fehler der Architekten ausgleichen können, die Kläger auf Ansprüche gegen die Architekten verweisen würde und können
c)	Demgegenüber macht die Revision vor allem geltend:
Wenn man schon von einer Gefährlichkeit der Glaswand auf dem Schulhof ausgehe, liege eine schuldhafte Pflicht-' Verletzung der Architekten auf der Hand. Denn diese hätten das Schulgebäude und seine Nebenanlagen als für den Volksschulbetrieb mit Kindern von sechs «Jahren an aufwärts sicher und geeignet gestalten und erstellen müssen, und zwar gerade bei der notwendigen und von einem* Volksschulen errichtenden Architekten zu fordernden Berücksichtigung des - besonders in den Schulpausen sich auswirkenden - Bewegungstriebes solch junger Schüler.
Diese Fehlleistungen der Architekten seien entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch adäquat ursächlich für den Unfall des verletzten Klägers. Denn der von den Architekten geschaffene Gefahrenzustand habe sich erstmals und ohne Einwirkung von anderer Seite an der den Unfall des verletzten Klägers herbeiführenden Glaswand realisiert, weil zuvor nur die Scheiben einer anderen Glaswand zerschlagen worden seien, und ein etwaiges schuldhaftes Unterlassen der Beklagten hinsichtlich der Beseitigung der von den Architekten geschaffenen Gefahr würde zu der Schuld der Architekten lediglich hinzutreten, ohne diese und ihre Wirkung zu mindern, geschweige denn zu beseitigen.
Schließlich könne die Verweisung der Kläger auf ihre Ersatzansprüche gegen die Architekten auch nicht deshalb treuwidrig sein, weil und wenn die Beklagte selbst schuld-
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haft gehandelt habe. Denn ein schuldhaftes Verhalten der Beamten der öffentlichrechtlichen Körperschaft im Sinne der Fahrlässigkeit sei gerade die gesetzliche Voraussetzung für die Subsidiarität der Amtshaftung und könne deshalb der Geltendmachung der Subsidiarität nicht entgegenstehen.
d)	Das Ergebnis des Berufungsgerichts, daß hier § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht eingreift, rechtfertigt sich unabhängig von den Rügen der Revision schon aus folgenden Erwägungen:
Zwar ist die Frage, ob ein Geschädigter auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag, im Amtshaftungsprozeß grundsätzlich nach der objektiven Rechtslage für den Zeitpunkt der Klageerhebung zu entscheiden, und zwar notfalls sogar auf Grund einer Beweisaufnahme über die darauf zielenden Sacnbehauptungen. Jedoch darf dem Geschädigten damit nichts Unmögliches zugemutet werden, und es kann von ihm, wenn nach dem Sachverhalt die rechtlich und tatsächliche üöglichkoit anderweiter Ersatzerlangung nicht in Betracht kommt, nicht ein weiterer Nachweis dieser Negative verlangt werden. Der Verletzte kann sich deshalb auch in aller Regel darauf beschränken, die«sich aus dem Sachverhalt selbst etwa ergebenden Ersatzmöglichfceiten zu widerlegen und kann es dann dem nach Amtshaftungsgrundsätzen Ersatzpflichtigen überlassen, ihm die Versäumung anderer Ersatzmöglichkeiten nachzu-weisen, besonders wenn der aus Amtshaftung Ersatzpflichtige bei dem gegebenen Sachverhalt allein dazu tatsächlich in der Lage ist (vgl. hierzu BGB RGRK 11«Auf1. § 839 Anm. 95 mit Nachweisen)«
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Hier ist der Sachvei’halt nun dadurch gekennzeichnet, daß dem verletzten Kläger selbst (und seinen gesetzlichen Vertretern) unbekannt ist und von ihm auch nicht vorgetragen werden kann, wie und vor allem auf wessen Veranlassung im einzelnen es zur Errichtung der den Unfall bedingenden Glaswand in der Art ihrer Ausgestaltung und insbesondere zur Verwendung nicht bruch- und splitter-sicheren Glases gekommen ist, mithin wer letzten Endes die entscheidende Verantwortung für den dadurch verursachten Gefahrenzustand der Glaswand trägt. Dafür kommen nämlich nicht nur - allenfalls - die beiden genannten Architekten, sondern auch Beamte oder Organe der Beklagten sowie' des Landkreises Hannover, denen die Aufsicht über die Errichtung (also einschließlich der Planung) und Abnahme des Schulbaues oblag, in Betracht» Dabei kommt für den verletzten Kläger hier erschwerend hinzu, daß der bauplanende Architekt, der darüber wahrscheinlich am besten hätte Aufklärung geben können, verstorben und nach der Lebenserfahrung nicht anzunehmen ist, daß seine Erben zur Aufklärung dieser Angelegenheit in der Lage sind.
Hiernach ist vom Kläger in einer im Böhmen des Amts-haftungsprozesses ausreichenden Weise dargetan, daß er nach dem vorgetragenen und hier gegebenen Sachverhalt weder rechtlich noch tatsächlich eine anderweite greifbare Ersatzmöglichfceit 1‘Ur seinen Schaden hat oder hatte* Unter diesen Umständen hätte die Beklagte im einzelnen darlegen müssen, was ihr als Bauherr auch tatsächlich möglich gewesen wäre, wie und auf wessen Veranlassung es zur Errichtung der Glaswände aus gewöhnlichem Fensterglas gekommen ist; das hat eie jedoch unterlassen.
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Bei dieser Sachund Rechtslage entfällt daher für den verletzten Kläger eine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs, 1 Satz 2 BGB,
Da das angefochtene Berufungsurteil auch im übrigen Rechtsfehler zu dem Rachteil der Beklagten nicht erkennen läßt, insoweit auch weitere Revisionsrügen nicht erhoben worden sind, ist die Revision der beklagten Gemeinde hinsichtlich der vom Berufungsgericht zuerkannten Ansprüche des Klägers Karl-Heinz unbegründete
 Ile
Ansprüche des Klägers Karl
 Soweit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht und unter Bezugnahme auf dessen Begründung den von diesem Kläger geltend gemachten Anspruch zuerkannt'hat, ergibt sich aus den Ürteils-gründen des Oberlandesgerichts (BU S. 18/19) und des Erstgerichts (LG-Urteil So 20/21) eindeutig, . daß der vom Kläger Karl	erhobene	Klage-
anspruch ausschließlich aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677,
 683 BGB) zugesprochen worden ist. Ein solcher Anspruch ist aber nicht unbeschränkt revisibel {§ 71 Abs. 2 GVG, § 547 Abs. 2 Hr. 2 ZPO). Da der Gesamtstreitwert der Revision weder die Revisionssumme überschreitet, noch die Revision vom Berufungsgericht zugolassen worden ist (§ 546 Abs. 1 ZPO), ist die Revision insoweit als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO).
 
Die getroffene Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 97 Abs» 1 und § 101 Abs. 1 ZPO.
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Dr.	Arndt
 Dr. ßeyer	Bundesrichter	Dr. Hubla
 ist beurlaubt; er ist an
 der Leistung der Unterschrift
 verhindert.
Dr. Pagendarm