Unter Zurückweisung der Revision der Klägerin werden auf die Rechtsmittel der Beklagten hinsichtlich der Entscheidung über die Widerklage und der Kostenentscheidung das Urteil des 8. Auf die Yfiderklage wird festgestellt, daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, Kosten für die Veröffentlichung der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen in allein auf Grund entspre- Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt» Die Klägerin hat Anschlußberufung erhoben, mit der sie ihre Klage erweitert und beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung von weiteren 415»13 Bll mit Zinsen für nach Klageerhebung erfolgte Bekanntmachungen zu verurteilen. tung beruhe allein auf dem durch § 10 des Pressegesetzes für solche Veröffentlichungen gesetzlich bestimmten Abschlußzwang, aber nicht darauf, daß die Klägerin zu den antragstellenden Ministerium in einem echten M *•* spruch auf Begleichung der Veröffentlichungskosten er-v/achsen sei« Die Auffassung der Klägerin, ihr sei durch § 16 DVO zu dem TVG ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte gegeben, sei unrichtig und beruhe auf einer Verkennung der Bedeutung dieser Vorschrift« Diese Vor- schrift beschränke sich auf die Bestimmung eines Kost cncchuldners, schaffe aber keinen unmittelbaren Anspruch des Publikationsorgans gegen diesen, so daß es offen bleiben könne, ob der Bundesminister für Arbeit mit der getroffenen Kostenregelung die ihm durch § 10 TVG eingeräumte Ermächtigung überschritten oder gar gegen das Grundgesetz verstoßen habe« Die Zwischenfeststellungsklage der Beklagten sei unzulässig, da zwischen den Parteien nicht ein Rechtsverhältnis streitig geworden, vielmehr unter den Parteien lediglich die Rechtsfrage streitig sei, ob ein Publikationsorgan auf Grund des § 16 DVO zu dem TVG einen unmittelbaren Anspruch gegen die Tarifvertragsparteien habe oder nicht» lungspflicht der Tarifvertragsparteien nicht um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis handele, daß vielmehr durch diese Bestimmung ein unmittelbarer privat-rechtlicher Anspruch des auf privatwirtschaftlicher Grundlage arbeitenden Publikationsorgans begründet worden sei. Richtig ist, daß es-bei den hier interessierenden Rechtsbeziehungen, soweit sie die Klägerin berühren, um solche des bürgerlichen Rechts geht: Die in Rede stehenden Bekanntmachungen obliegen nach den einschlägigen Bestimmungen (§4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1 DVO zu dem TVG) dem Bundesminister für Arbeit. Wenn die Klägerin jedoch meint, daß durch die Auftragserteilung zur Aufnahme der Bekanntmachungen nicht nur Rechtebeziehungen zwischen ihr und dem durch den Bundesminister für Arbeit vertretenen Staat entstünden, sondern ihr dadurch ein unmittelbarer Anspruch gegen die Tarifvertragsparteien erwachse, so kann dem nicht gefolgt werden. tragen die Tarifvertragsparteien”) keines wegs zwingend darauf hin, es solle damit dem Püblikations organ ein unmittelbarer - privatrechtlich er - Anspruch gegen die Tarifvertragsparteien auf Zahlung der Kosten für die in Auftrag des Bundesministers für Arbeit erfolgten Bekanntmachungen gegeben werden. In diesen Bestimmungen finden sich gleiche Formulierungen wie in § 16 DVO zu dem TVG, und es ist hier ebensowenig ersichtlich, daß in diesen Bestimmungen ein unmittelbarer Anspruch des Publikationsorgans gegen den danach zur Tragung der Bekanntmachungskosten Verpflichteten und nicht ebenfalls allein ein reiner Erstattungsanspruch begründet worden wäre. Auch aus den - nach der von der Revision in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung unmittelbar oder entsprechend ansuwendenden - Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ist für die Klägerin nichts herzuleiten. Denn insoweit hat die Revision - ganz abgesehen von sonstigen Bedenken, insbesondere in der Richtung, ob nicht der Bundesminister für Arbeit bei den Bekanntmachungen allein ein eigenes "Geschäft", aber nicht ein solches der Tarifvertragsparteien wahrnimmt -gegen sich, daß auch im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag dem "Geschäftsführer" (hier Bundesminister für Arbeit) aus seiner Geschäftsführung lediglich Er-stattungsansprüche gegen den "Geschäftsherrn" (hier Tarifvertragsparteien) zustehen, aber aus zwischen "Gcschäftsführer" und Dritten geschlossenen Verträgen für diese Dritten unmittelbare Ansprüche gegen den "Geschäftcherrnn nicht erv/achsen (vgl. Nach alledem ist ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Bekanntmachungskosten gegen die beklagte Gewerkschaft nicht gegeben» Die Revision der Klägerin muß mithin als unbegründet zurückgewiesen werden, ohne daß der Frage der Rechtsgültigkeit der Bestimmung dos § 16 DVO zu dem TVG noch weiter nachgegangen zu werden brauchte» Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte mit ihrer Zwischenfeststellungsklage lediglich die Entscheidung einer Rechtsfrage und nicht die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehre, legt an das Feststellungsbegehren den Maßstab einer zu sehr abstrahierenden Betrachtungsweise an» Die Klägerin ist der Meinung, daß durch die im Gesetz getroffene Oi’dnung des Tarifvertragswesens und die Aufgabenstellung, wie sie den Tarifvertragsparteien im Rahmen dieser Ordnung zugewiesen ist, eine Beziehung zwischen den Tarif Vertragsparteien und den Publikationsorganen (hier Klägerin) geschaffen worden sei, kraft deren die beteiligten TarifVertragsparteien jeweils zur Zahlung der auf Grund eines entsprechenden Auftrages des Ministers erfolgten Bekanntmachungen verpflichtet seien» Es soll nach dieser Ansicht der Klägerin mithin eine allgemeine Rechts-beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehen, Biese Frage - auf die es die Beklagte trotz des mißverständlichen Wortlauts ihres Antrages mit der Widerklage abstellt - kann dementsprechend auch zu dem Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage gemäß § 280 ZPO gemacht werden. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin nach den Bestimmungen der §§ 91, 97 ZPO zu tragen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2223 053
DVO zo TarifvertragsG v. 9« Juni 1949 WiGBl 1949, 89: § 16
Die Kosten der durch den Blindesminister für Arbeit erfolgten Bekanntmachungen in Angelegenheiten der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen können die Publikationsorgane nicht unmittelbar von den Tarifvertragspar-teien bezahlt verlangen«
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BGH, Urt. Vo 20« Dezember 1962 - III ZR
OLG München , LG München I
Ill ZR 103/61 Verkündet
an 20« Dezember 1962 Fieser,
Juotizangestelltcr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der B VflHp-GmbH, K^fc
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Günther K^), Brstraße
Klägerin, Widerbeklagten, Revisionsbeklagten und Revi si onsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« Dr«
gegen
die G—MI T^BI^ u^
WBH, BeH^ Ba^^inlllBHfc, satzungsgemäß vertreten durch den 1. Vorsitzenden Adolph KuJBBBBP und den 2. Vorsitzenden Erich RflB, StflBHI? Ro® Straße (Bip,
Beklagte, Widerklägerin, Revisionsklägerin und Revisionobeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Revision der Klägerin werden auf die Rechtsmittel der Beklagten hinsichtlich der Entscheidung über die Widerklage und der Kostenentscheidung das Urteil des 8. Zivilsenats des Obcrlandesgerichts München vom 24. März 1961 teilweise aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münchenlvom 31* August I960 weiter dahin abgeändert, daß die Entscheidung nunmehr lautet:
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Die Klage wird angewiesen«.
Auf die Yfiderklage wird festgestellt, daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, Kosten für die Veröffentlichung der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen in allein auf Grund entspre-
chender Bekanntmachungsaufträge des Bundesministers für Arbeit an die Klägerin zu zahlen«
Die Kosten de3 Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen»
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Herausgeberin des und ver-
öffentlichte in dieser Zeitschrift in der Zeit vom 29- Juni 1956 bis zu dem 4- Februar 1959 insgesamt 21 Bekanntmachungen in Angelegenheiten der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nach § 5 Abs«, 7 des Tarifvertragsgesetzes- Die Bezahlung der Kosten dafür im Gesamtbeträge von 488,95 DM verlangt sie von der beklagten Gewerkschaft, die sie zur Zahlung auf Grund des § 16 der Durchführungsverordnung zu dem Tarifvertragsgesetz vom 6o Juni 1949 - DVO zu dem TVG - für verpflichtet hält. Sie hat, da die Beklagte Zahlung verweigert, Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung des genannten Betrages mit Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber geltend gemacht: Die Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen erfolgten ausschließlich im Öffentlichen Interesse und stellten RechtsvorOrdnungen dar, die auf Kosten der erlassen^ den Stelle zu veröffentlichen seien. Der Bundesminister für Arbeit habe daher mi*t der anderweiten Ko-ctenregelung des § 16 DVO zu dem TVG seine Befugnisse überschritten, da es insoweit nicht um reine Burch-führungevorschriften gehe, so daß diese Bestimmung rechtsungültig sei.
Die Beklagte hat im Wege der Widerklage eine Zwischenfeststellungsklage erhoben mit dem Antrag:
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festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, für die Veröffentlichung der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen im B
irgendwelche Kosten an die Klägerin zu leisten»
Bas Landgericht hat unter Abweisung eines geringfügigen Zinsbetrages der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen»
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt» Die Klägerin hat Anschlußberufung erhoben, mit der sie ihre Klage erweitert und beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung von weiteren 415»13 Bll mit Zinsen für nach Klageerhebung erfolgte Bekanntmachungen zu verurteilen.
Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Abweisung der Anschlußberufung der Klägerin die Klage abgewiesen, im übrigen (d.h. hinsichtlich der Widerklage) jedoch die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Beide Parteien haben hiergegen das - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsmittel der Revision eingelegt. Bie Klägerin verfolgt damit ihren in der Berufungsinstanz erweiterten Klageantrag weiter, während die Beklagte sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die Abweisung ihrer Widerklage -wendet* Beide Parteien bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite.
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Entscheidungsgründe: I«
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet;
Die Aufnahme der Bekanntmachungen in dem
sei auf Grund von Verträgen erfolgt, die zwischen der Klägerin und dem Bundesminister für Arbeit auf dessen Ersuchen um Veröffentlichung zustandegekommen und nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen seien,, Daran ändere die ‘Tatsache nichts, daß die Klägerin dem Ersuchen des Bundesministers jeweils habe Folge leisten müssen« Denn diese Verpflich-
tung beruhe allein auf dem durch § 10 des Pressegesetzes für solche Veröffentlichungen gesetzlich bestimmten Abschlußzwang, aber nicht darauf, daß die Klägerin
zu den antragstellenden Ministerium in einem echten M *•*
Über- und UnterordnuugsVerhältnis stelle« Zwischen der Klägerin und der Beklagten sei kein Hechts Verhältnis entstanden, auf Grund dessen jener gegen diese ein An-
spruch auf Begleichung der Veröffentlichungskosten er-v/achsen sei« Die Auffassung der Klägerin, ihr sei durch § 16 DVO zu dem TVG ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte gegeben, sei unrichtig und beruhe auf einer Verkennung der Bedeutung dieser Vorschrift« Diese Vor-
schrift beschränke sich auf die Bestimmung eines Kost cncchuldners, schaffe aber keinen unmittelbaren Anspruch des Publikationsorgans gegen diesen, so daß es offen bleiben könne, ob der Bundesminister für Arbeit mit der getroffenen Kostenregelung die ihm durch § 10 TVG eingeräumte Ermächtigung überschritten oder gar gegen das Grundgesetz verstoßen habe«
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Die Zwischenfeststellungsklage der Beklagten sei unzulässig, da zwischen den Parteien nicht ein Rechtsverhältnis streitig geworden, vielmehr unter den Parteien lediglich die Rechtsfrage streitig sei, ob ein Publikationsorgan auf Grund des § 16 DVO zu dem TVG einen unmittelbaren Anspruch gegen die Tarifvertragsparteien habe oder nicht»
II.
Die Revision der Klägerin macht demgegenüber insbesondere geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung die Besonderheit der Tarifautonomie der beteiligten Verbände (Tarifpartner) als einer von der Rechtsordnung verliehenen Rechts set zungsbefugnis, und auch das Wesen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen verkannt- Die besondere Eigenschaft der Tarifverbände als rechtssetzende Verbände habe es dem Gesetzgeber gestattet, abweichend von den üblichen Kostenregelungen zu bestimmen, daß die Kostentragungspflicht unmittelbar die Tarifverbände treffe. Sie seien kraft öffentlichen Rechts als ZuordnungsObjekte (richtig wohl: Zuordnungssubjekte) von Rechtssetzungsbefug-niosen beteiligt und müßten sich deshalb auch die unmittelbare Pflicht zur Kostentragung gefallen lassen.
III.
Das Rechtsmittel der Klägerin kann keinen Erfolg haben.
Die Klägerin begründet ihren Klageanspruch damit, daß ec sich bei der in § 16 DVO zu dem TVG geregelten Zah-
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lungspflicht der Tarifvertragsparteien nicht um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis handele, daß vielmehr durch diese Bestimmung ein unmittelbarer privat-rechtlicher Anspruch des auf privatwirtschaftlicher Grundlage arbeitenden Publikationsorgans begründet worden sei. Das trifft jedoch nicht zu.
Richtig ist, daß es-bei den hier interessierenden Rechtsbeziehungen, soweit sie die Klägerin berühren, um solche des bürgerlichen Rechts geht: Die in Rede stehenden Bekanntmachungen obliegen nach den einschlägigen Bestimmungen (§4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1,
§ 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1 DVO zu dem TVG) dem Bundesminister für Arbeit. ¥rrie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, werden durch die Auftragserteilung an die Klägerin zur Aufnahme von Bekanntmachungen in dem
ausschließlich privatrechtliche Beziehungen hergestellt, da es an jedem Anhalt dafür fehlt, daß die Klägerin als privatrechtliches Rechtssubjekt durch die Auftragserteilung seitens des Bundesarbeitsministers in ein öffentliches Rechtsverhältnis - d.h. ein Rechtsverhältnis, in dem der einzelne Beteiligte kraft seiner Unterwerfung unter die Gewalt des Staates oder einer sonstigen juristischen Person des Öffentlichen Rechts zu den Trägem dieser Gewalt oder zu den der gleichen Gewalt Unterv/orfenen steht (vgl. BGKZ 35, 175, 177) - gebracht wurde. Wenn die Klägerin jedoch meint, daß durch die Auftragserteilung zur Aufnahme der Bekanntmachungen nicht nur Rechtebeziehungen zwischen ihr und dem durch den Bundesminister für Arbeit vertretenen Staat entstünden, sondern ihr dadurch ein unmittelbarer Anspruch gegen die Tarifvertragsparteien erwachse, so kann dem nicht gefolgt werden. Yrenn durch die Auftragserteilung private Rechtsbe-sichungen der Klägerin auch zu einem außerhalb dieses
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Vertragsverhältnisses zwischen Bundesrepublik, vertreten durch den Bundeominister für Arbeit, und Klägerin stehenden Britten (hier: Tarifvertragsparteien) begründet vrürdcn, so würde das eine im Rahmen des bürgerlichen Rechts ungewöhnliche Regelung bedeuten und nur dann, wenn der Gesetzeswortlaut keinen Zweifel in dieser Richtung aufkommen ließe, könnte eine derartige Regelung angenommen werden, wobei die Präge ganz offen bleiben kann, ob und inwieweit eine solche Bestimmung überhaupt wirksam getroffen werden könnte. Hier aber deutet die Formulierung der in Rede stehenden Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO zu dem TVG ("Bie Kosten der Bekanntmachungen ........ tragen die Tarifvertragsparteien”) keines
wegs zwingend darauf hin, es solle damit dem Püblikations organ ein unmittelbarer - privatrechtlich er - Anspruch gegen die Tarifvertragsparteien auf Zahlung der Kosten für die in Auftrag des Bundesministers für Arbeit erfolgten Bekanntmachungen gegeben werden. Vielmehr legt diese Formulierung die Auslegung dahin nahe, daß damit allein ein Erstattungsanspruch habe begründet werden sollen. Die in Kostenbestimmungen vielfach zu findende Formulierung ”......trägt die Kosten11 besagt durchweg
lediglich, daß dem Kostentragungspflichtigen letztlich die Kosten zur Last fallen sollen, begründet aber nicht ohne weiteres Rechtsbeziehungen zu Britten. So läßt beispielsweise auch die allgemeine Bestimmung des § 91 ZPO
- in der sich die gleiche Formulierung (**■.... hat die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen”) findet - selbst nur einen Erstattungsanspruch des Gegners, aber nicht unmittelbare Ansprüche Britter entstehen (vgl. Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. Vorbem. I vor § 91; Wie-czorek ZPO Anm. A I und A I a zu § 91; Rosenberg Lehrbuch, 8. Aufl. § 79 I). Bementsprechend kann auch die Staatskasse sich wegen der Gerichtskosten unmittelbar an die unterlegene Prozeßpartei - falls sie nicht bereits als Antragstellern gemäß § 95 GKG Schuldnerin
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ist - nur kraft der besonderen Bestimmung des § 99 Nr» 1 GKG, aber nicht bereits auf Grund de3 § 91 ZPO halten« \7enn die Revision in diesem Zusammenhang auf entsprechende Bestimmungen in § 55 Abs« 3 Satz 2 des \7ertpapierbereinigungsgesetzes und § 53 des Zweiten Ergänzungsgesetzes zu diesem Gesetz sowie auf § 3 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über Sicherheitskinefilme (vom 11. Juni 1957 - BGBl I 604) verweist, so ist damit für die Klägerin nichts zu gewinnen. In diesen Bestimmungen finden sich gleiche Formulierungen wie in § 16 DVO zu dem TVG, und es ist hier ebensowenig ersichtlich, daß in diesen Bestimmungen ein unmittelbarer Anspruch des Publikationsorgans gegen den danach zur Tragung der Bekanntmachungskosten Verpflichteten und nicht ebenfalls allein ein reiner Erstattungsanspruch begründet worden wäre. Auch aus den - nach der von der Revision in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung unmittelbar oder entsprechend ansuwendenden - Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ist für die Klägerin nichts herzuleiten. Denn insoweit hat die Revision - ganz abgesehen von sonstigen Bedenken, insbesondere in der Richtung, ob nicht der Bundesminister für Arbeit bei den Bekanntmachungen allein ein eigenes "Geschäft", aber nicht ein solches der Tarifvertragsparteien wahrnimmt -gegen sich, daß auch im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag dem "Geschäftsführer" (hier Bundesminister für Arbeit) aus seiner Geschäftsführung lediglich Er-stattungsansprüche gegen den "Geschäftsherrn" (hier Tarifvertragsparteien) zustehen, aber aus zwischen "Gcschäftsführer" und Dritten geschlossenen Verträgen für diese Dritten unmittelbare Ansprüche gegen den "Geschäftcherrnn nicht erv/achsen (vgl. dazu LM § 683 BGB Nr. 2). Für die - von der Revision auch vertretene -Auffassung, daß etwa der Bundesminister für Arbeit als.
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bevollmächtigt oder befugt angesehen werden müßte, mit Wirkung gegen die Tarifvertragsparteien Verträge über Bekanntmachungen mit der Klägerin abzuschließen, ist der im Gesetz getroffenen Regelung nichts Ausreichendes zu entnehmen«,
Nach alledem ist ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Bekanntmachungskosten gegen die beklagte Gewerkschaft nicht gegeben» Die Revision der Klägerin muß mithin als unbegründet zurückgewiesen werden, ohne daß der Frage der Rechtsgültigkeit der Bestimmung dos § 16 DVO zu dem TVG noch weiter nachgegangen zu werden brauchte»
IV.
Hingegen muß die Revision der Beklagten Erfolg haben»
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte mit ihrer Zwischenfeststellungsklage lediglich die Entscheidung einer Rechtsfrage und nicht die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehre, legt an das Feststellungsbegehren den Maßstab einer zu sehr abstrahierenden Betrachtungsweise an» Die Klägerin ist der Meinung, daß durch die im Gesetz getroffene Oi’dnung des Tarifvertragswesens und die Aufgabenstellung, wie sie den Tarifvertragsparteien im Rahmen dieser Ordnung zugewiesen ist, eine Beziehung zwischen den Tarif Vertragsparteien und den Publikationsorganen (hier Klägerin) geschaffen worden sei, kraft deren die beteiligten TarifVertragsparteien jeweils zur Zahlung der auf Grund eines entsprechenden Auftrages des Ministers erfolgten Bekanntmachungen verpflichtet seien» Es soll nach dieser Ansicht der Klägerin mithin eine allgemeine Rechts-beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehen,
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die sich im Einzelfall durch einen Bekanntmachungsauftrag des Ministers zu einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin konkretisiert«,
Über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen rechtlichen (Grund-)Verhältnisses, aus dem die Klägerin ihre Zahlungsansprüche für die einzelnen Bekanntmachungen hcrleitct, v/ar vor der Entscheidung über die Klagcansprüche (Zahlungsansprüche) als Vorfrage zu entscheiden. Biese Frage - auf die es die Beklagte trotz des mißverständlichen Wortlauts ihres Antrages mit der Widerklage abstellt - kann dementsprechend auch zu dem Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage gemäß § 280 ZPO gemacht werden. Diese negative J’h.zide^kr festptcllungsklage ist mithin zulässig und auch - wie sich aus den Ausführungen zur Revision der Klägerin ergibt - sachlich begründet. Die Urteile der Vorinstanzen, die die negative Zwischenfeststellungsklage abge-wiecen haben, müssen deshalb insoweit aufgehoben und abgeändert werden. Dabei muß c. die ürteilsformei entsprechend dem, was die Beklagte mit ihrer Widerklage in Y/irklichkeit gewollt hat, gefaßt werden.
Die gesamten Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin nach den Bestimmungen der §§ 91, 97 ZPO zu tragen.
Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Dr.Hußia Keßler