, BGB § 859 c;, Ee$ StVEG § 25 Die Amtspflichten, Sie hinsichtlich der Behandlung der Kraftfahrzeugbriefe dem Zulassungsbeamten auferlegt sind, (bestehen auch gegenüber demjenigen, der aufschiebenff bedingt das Eigentum am Kraftfahrzeug erworben hat (Ergänzung zu BGHZ 10, 122). Die*Klägerin hat mit ihrer Klage zuletzt diesen Betrag verlangt und zur Begründung insbesondere vorgetragen: Der Beamte des Kreises habe seine Amtspflichten durch Zulassung des Kraftfahrzeugs ohne Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes vorsätzlich verletzt. KrJflB habe den Wagen gegen ein eigenes Akzept nur deshalb erhalten, weil er ihn als Ausstellungswagen gekauft habe, der zunächst ohne Zulassung bis zürn Verkauf bei ihm stehen bleiben sollte. Die verletzte Amtspflicht habe auch der Klägerin gegenüber bestanden, weil das Werk ihr den Wagen be reits bedingt übereignet habe. Die fraglichen Amtspflichten der Zulassungsstelle hätten auch nicht gegenüber der Klägerin bestanden, da die Klägerin weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht am Wagen erworben habe. Der Schaden sei nicht durch die Zulassungsstelle verursacht, denn das Hauptwerk würde auf Verlangen den Brief zur Zulassung stets herausgegeben haben, da ihm das Akzept von Kr(BB wegen der Mithaft der Klägerin genügte. Die Klägerin würde sich auch bei Kenntnis des Verkaufs mit dem Akzept von KrBI| begnügt und den Brief ebenfalls herausgegeben haben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 3)er Zulassungsbeamte habe seine Amtspflichten dadurch verletzt, daß er den Wagen ohne Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes zuließ. Dazu habe die Klägerin gehört, weil das Werk nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ihr den Wagen unter Eigentumsvorbehalt verkauft habe und das dadurch für die Klägerin entstandene Anwartschaftsrecht wirtschaftlich einem dinglichen Recht gleichzustellen sei. Der Beamte habe seine Pflichten sogar vorsätzlich verletzt, so daß es unerheblich sei, ob die Klägerin anderweitige Ersatzmöglichkeiten habe; gegen Ffl|habe sie auch keine Ansprüche gehabt, weil dieser gutgläubig das Eigentum erworben habe. Sach § 839 BGB und Art. 34 GG hat der beklagte Kreis der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entsteht, daß ein Bediensteter des Kreises in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt. Daraus hat die Rechtsprechimg gefolgert, daß die Pflicht des Zulassungsbeamten, sich bei jeder Befassung mit dem Wagen den Kraftfahrzeugbrief vorlegen zu lassen, nur gegenüber dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten am Fahrzeug besteht (BGHZ 10, 122; 10, 389). Das Berufungsgericht hat in Fortentwicklung dieser Rechtsprechung angenommen, daß der Schutzzweck der erwähnten Vorschriften sich auch auf das Anwartschaftsrecht desjenigen beziehe, der einen Kraftwagen unter Eigentumsvorbehalt des Veräußerers erworben hat; dieses Anwartschaftsrecht gewahre dem Erwerber eine starke, fast dingliche Rechtsstellung, so daß es bei der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung als ein "Recht am Fahrzeug" im Sinne des § 25 StVZO zu betrachten sei= Das Anwartschaftsrecht desjenigen, der eine bewegliche Sacihe unter Vorbehalt des Eigentums bis zur vollen Bezahlung erwirbt, ist nach überwiegender Meinung kein Sachenrecht und kein gegen jedermann wirkendes dingliches Recht an fremder Sache, weil unser Rechtssystem Rach § 455 BGB ist:, der Erwerb des Eigentums in solchen Fällen im Zweifel aufschiebend bedingt und nicht, wie die Revision meint,., handlung des Kraftfahrzeugbriefes, dieses Recht den dinglichen Rechten am Kraftfahrzeug gleichzustellen» Renn die Anwartschaft auf Erwerb des Eigentums isb so gefestigt, daß ein solches Anwartschaftsrecht nach Wirkung und Bedeutung einem echten «beschränkten dinglichen Recht nahekommt. Rann erscheint aber der Schluß gerechtfertigt, daß die Amtspflichten, die dem Zulassungs-beamten hinsichtlich der Behandlung der Kraftfahrzeugbriefe auferlegt sind, auch denjenigen gegenüber bestehen, die aufschiebend bedingt das Eigentum am Kraftfahrzeug erworben habenc Rer Vortrag der Revision, die fraglichen Bestimmungen wollten den Verkäufer schützen, aber ein Käufer dürfe dem Verkäufer nicht gleichgestellt werden, ist.schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes abzulehnen, Rie Klägerin wird auch nicht als Käufer, sondern wegen ihres bedingtein Eigentumsrechts geschützt. 2. Rem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Klägerin zur Zeit der Amtspflichtverletzung zu dem geschützten Personenkreis gehörte, da sie damals ein Anwartschaftsrecht aus bedingter Übereignung besaß. Bas Werk habe entsprechend seinen Geschäftsbedingungen den Wagen der Klägerin nur aufschiebend bedingt übereignet; die Klägerin sollte das Eigentum erst mit Einlösung des Wechsels und Schecks erlangen. Auch habe nach dem durch die Geschäftsbedingungen bestimmten Vertrag mit der Klägerin ebenfalls das Eigentum nur unter der aufschiebenden Bedingung erworben, daß er seine Verpflichtungen durch Barzahlung restlos erfüllte. Es ist also nicht so, wie die Revision meint, daß die Klägerin ihr vom Hauptwerk erworbenes Anwartschaftsrecht auf KrBBübertragen hat. und wann sie ihr Geld von erhielt * Der Klägerin mußte also daran liegen, das Volleigentum am Wagen mit ihrer Zahlung zu erhalten und damit eine Binwirkungs-möglichkeit auf den Wagen zu behalten. Wenn sie ihr Anwart schaftsrecht an Kr^Hl abgetreten hätte, dann wäre mit der Zahlung an das Werk (durch die Klägerin) das Eigentum sofort auf KrflU übergegangen; die Feststellungen ergeben nicht, daß die Klägerin das wollte oder erklärt hat* Die Klägerin hatte sich im Verhältnis zur Kr^frmr verpflichtet, ihm das Eigentum am Kraftwagen zu verschaffen, und hat es ihm in Erfüllung dieser Verpflichtung schon unter der aufschiebenden Bedingung übertragen, daß er.den vereinbarten Kaufpreis voll zahlte; zur Begründung dieses Rechts war die Klägerin auf Grund ihrer Abmachungen mit dem Hauptwerk befugt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind insoweit eindeutig und auch einleuchtend» Die Klägerin hatte also durch ihre Abmachungen raiö Kr(^}ihr Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb nicht verloren» Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen auch dessen rechtliche Würdigung, daß nämlich die Klägerin auf Grund ihres Kaufs ein aufschiebend bedingtes Eigentum erworben habe. Bas Berufungsgericht begründet seine Annahme, daß die Amtspflichtverletzung der Klägerin einen Schaden verursacht habe, wie folgt: KrflR habe dem ?4HHi den Wägen erst nach aer Zulassung übergeben. Hätte der Beamte pflichtgemäß die Zulassung bis zur Vorlage des Briefes verweigert, dann hätte P^Ht^en Wagen nicht abgenömmen und die Klägerin ihre Sicherung behalten. sich dann bei der Klägerin um den Brief bemühi, dann hätte diese gemerkt, daß KnfBden Wagen schon verkauft hatte, und sich nicht mit dem eigenen Wechsel des Krfl| begnügt, sondern die Zahlungsmittel des Künden verlangt. Infolge der Pflichtverletzung habe sich die Klägerin mit dem Wechsel von KrfHI begnügt und sei damit im Konkurs teilweise ausgefallen. Unerheblich ist es auch, daß die Beklagte wiederholt auf ihre entgegenstehenden Schriftsätze verweist, denn das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nicht übernommen, sondern auf Grund einer Beweisaufnahme andere Feststellungen getroffen. Beim Erwerb fabrikneuer Kraftfahrzeuge von einem autorisierten und nicht als unzuverlässig erkannten Kraftfahrzeughändler ist aber das Fehlen des Briefes nicht ungewöhnlich, weil der Brief zunächst ausgefertigt und bei Ratenkäufen nach Vorlage zur Zulassung wieder dem Händler Er ersah nur aus dem Kraftfahrzeugschein, daß ein Kraftfahrzeugbrief ausgefertigt war, und konnte nach der erfolgten Zulassung keinerlei Verdacht schöpfen, weil bestimmungsgemäß 4, Das Berufungsgericht hat schließlich angenommen, daß der Obersekretär seine Amtspflichten vorsätzlich verletzt habe, so daß es unerheblich sei, ob fifr die Klägerin eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestanden habe oder bestehe. Das ist kein Fall des Verbotsirrtums» denn bei Verbotsirrtum hält der Täter seine Tat für erlaubt und weiß nicht, daß er Unrecht tut oder pflichtwidrig handelt. 5. Auchnsonst zeigt das Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten, so daß die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden muß.
IU.I Nachschlagewerk: Ja 2384 092 Amtliche Saimlung*. ja \ I t V» , BGB § 859 c;, Ee$ StVEG § 25 Die Amtspflichten, Sie hinsichtlich der Behandlung der Kraftfahrzeugbriefe dem Zulassungsbeamten auferlegt sind, (bestehen auch gegenüber demjenigen, der aufschiebenff bedingt das Eigentum am Kraftfahrzeug erworben hat (Ergänzung zu BGHZ 10, 122). * BGH, TFrt. y\. 21. September 1959 - III ZB 105/58 I OLG Schleswig i i Ill ZR 103/58 Verkündet am21*September 1959 WKHtBf Justiz-Assistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landkreises "vertreten durch den Kreisaus- schuß 9 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers > - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt gegen die Pirma ber: 3chflH| & ikflM- Kaufmann! "Hermann ImKKm Aut omobilv er t r ettmgjlnha--in m», A^V^fll Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbev ollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21* September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br of. Br. Geiger sowie der Bundesrichter ;Br, Weber, Br» Arndt, Br. Hußla und Gähtgens für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlvndesgerichts in Schleswig vom 8. Mai 1958 wird zurückgewiesen- Der) ^«Beklagte hat die Kosten der Revision zü tragen. Von Rechts wegen ~ 2 - Tatbestand t Die Klägerin nimmt den beklagten Landkreis wegen AmtspflichtVerletzung bei der Zulassung eines Kraftwagens in Anspruch* i Die Klä^e^ia ist Vertragshändlerin (Haupthändlerin) der G00M^#erke in B^HI L&r bestimmte Teile SflHH Pür den Landkreis 3flHHH|war daneben dem Kraftfahrzeughändler Hams &4HI in ein wMitv er kaufsrecht11 (als Unterhändler) übertragen. Beide durften Verkäufe nur im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätigen, Kr^| regelmäßig nur mit Zwischenschal’ tung der Klägerin. Die Händler hatten eine bestimmte Men* i ge Wagen als Vorführwagen und Ausstellungswagen auf eigene Rechnung zu erwerben und zu halten. Nach den zu dem Bestandteil der, Händler?erträge gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen blieben alle Verkaufsgegenstand e bis zur vollständigen Abdeckung aller aus dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten Eigentum des Verkäufers . Am 5» Mai> 1954 verkaufte Krim dem Bauern in einen GflHM~Personenwagen für 5039,— LU; zahlte 2500,— DM an und gab über den Rest einen am 20c August 1954 fälligen Wechsel. Kr^V bestellte im eigenen Namen einen entsprechenden Wagen bei der Klägerin, die ihrerseits eine gleiche Bestellung beim Werk unter dem 6. Mai 1954 aufgab und dabei vermerkte, daß der Wagen abgeholt werden würde. holte den Wagen am 2. Juni 1954 in ^§ab und übergab dabei für die Klägerin einen von ihm akzeptierten, von der Klägerin ausgestellten und indossierten gezogenen Y/echsel über 4150,— DM sowie einen von ihm für die Klägerin ausgestellten und von dieser ebenfalls indossierten Scheck über 448,60 DM. Die Rechnung des Werks für äie Klägerin mit Wiederholung des Eigentumsvorbehalts datiert vom 2. Juni 1954. Die Klägerin stellte unter dem 5.Juni 1954 eine entsprechende Rechnung für KrJ(|. aus. Das Werk schickte den am 2. Juni 1954 ausgestellten Kraftfahrzeugbrief demnächst der Klägerin. Krflfll er~ reichte es am. PfingstSonnabend, dem 5. Juni .1954, daß der Kreis ober sekretär MflHI bei der Kraftfahrseug-Zulas-sungssteils des beklagten Kreises den Wagen für PflHB zuließ, ohne daß der Kraftfahrzeugbrief vorgelegt wurde. Krfmjhatte erklärt, der Brief sei unterwegs und er würde 'Schwierigkeiten bekommen, weil* er dem Kunden Lieferung bis Pfingsten versprochen und dieser sich darauf eingerichtet habe. Mfl^l vermerkte im Kraftfahrzeugschein .wie üblich, daß ein Kraftfahrzeugbrief ausgefertigt sei.. . Am 12. Jtini 1954 wurde über das Vermögen von Kr0| das Konkursverfahren eröffnet. Er hatte den von P4HHI erhaltenen Wechsel verwertet, während die Klägerin den an das Werk gegebenen Wechsel über 4150,— DM als Ausstellerin einlösen mußte. Die Klägerin, die einige Sicherheiten von Kr^B hatte, erlitt trotzdem einen Ausfall, den sie zuletzt mit 1376,94 DM errechnete; dazu verlangte sie von dem Beklagten insgesamt 713,60 DM Sinsen, also zusammen 2090,54 DM. Die*Klägerin hat mit ihrer Klage zuletzt diesen Betrag verlangt und zur Begründung insbesondere vorgetragen: Der Beamte des Kreises habe seine Amtspflichten durch Zulassung des Kraftfahrzeugs ohne Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes vorsätzlich verletzt. Dadurch sei der Klägerin ein Schaden entstanden, weil sie den Kraft- - 4 ~ fährzeugbrief ohne entsprechende Sicherung nie aus der Hana gegeben hätte. KrJflB habe den Wagen gegen ein eigenes Akzept nur deshalb erhalten, weil er ihn als Ausstellungswagen gekauft habe, der zunächst ohne Zulassung bis zürn Verkauf bei ihm stehen bleiben sollte. Hätte Kzfll den Brief angefordert, weil er ihn nach einem Verkauf für die Zulassung benötigte, dann hätte die Klägerin sich die Leistungen des Kunden geben lassen. Die verletzte Amtspflicht habe auch der Klägerin gegenüber bestanden, weil das Werk ihr den Wagen be reits bedingt übereignet habe. BBHM sei gutgläubig gewesen und habe mit Einlösung Seines Wechsels das Volleigentum am Wagen erlangt, wodurch das Anwartschaftsrecht der Klägerin erloschen sei. Die GflMHB-Werke hätten der Klägerin vorsorglich alle Ansprüche abgetreten. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, die Klagforderung auch der Höhe nach beanstandet und insbesondere folgendes ausgeführt: Ihr Beamter habe bei der besonderen Sachlage nicht schuldhaft, keineswegs vorsätzlich gehandelt. Die fraglichen Amtspflichten der Zulassungsstelle hätten auch nicht gegenüber der Klägerin bestanden, da die Klägerin weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht am Wagen erworben habe. Der Schaden sei nicht durch die Zulassungsstelle verursacht, denn das Hauptwerk würde auf Verlangen den Brief zur Zulassung stets herausgegeben haben, da ihm das Akzept von Kr(BB wegen der Mithaft der Klägerin genügte. Die Klägerin würde sich auch bei Kenntnis des Verkaufs mit dem Akzept von KrBI| begnügt und den Brief ebenfalls herausgegeben haben. Die Klägerin hätte den Wagen rechtzeitig von zurückholen können, auch sei Kr(H inzwischen in 2BMBI als Fahrlehrer tätig und wieder zahlungsfähig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1376,94 DM nebct Zinsen verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Kreises, mit der er seinen Abweisungsantrag weiter verfolgt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Bnt scheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 3)er Zulassungsbeamte habe seine Amtspflichten dadurch verletzt, daß er den Wagen ohne Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes zuließ. Diese Amtspflicht habe nur den dinglich Berechtigten gegenüber bestanden. Dazu habe die Klägerin gehört, weil das Werk nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ihr den Wagen unter Eigentumsvorbehalt verkauft habe und das dadurch für die Klägerin entstandene Anwartschaftsrecht wirtschaftlich einem dinglichen Recht gleichzustellen sei. Diese Amtspflichtverletzung habe den Schaden der Klägerin .verursacht. Der Beamte habe seine Pflichten sogar vorsätzlich verletzt, so daß es unerheblich sei, ob die Klägerin anderweitige Ersatzmöglichkeiten habe; gegen Ffl|habe sie auch keine Ansprüche gehabt, weil dieser gutgläubig das Eigentum erworben habe. Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet. 1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig: Sach § 839 BGB und Art. 34 GG hat der beklagte Kreis der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entsteht, daß ein Bediensteter des Kreises in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt. Nach §§ 23, 25 StVZO ist der Kraftfahrzeugzulassungsstelle bei jeder Befassung mit dem Fahrzeug der Kraftfahrzeugbrief vorzulegen, insbesondere bei der ersten Zulassung und bei Meldungen über Eigentumswechsel. Nach der Dienstanweisung zu § 23 Abs. 1 StVZO darf kein Kraftfahrzeug ohne Kraftfahrzeugbrief zugelassen werden; dabei wird bei Fahrzeugen einer durch Typ-Schein genehmigten Gattung der Brief vom Hersteller und Inhaber des Typ-Scheins. ausgestellt, hier also von den G^PBB-Werken in Bieste Vorschrift bezweckt nach § 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO die "Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug". Daraus hat die Rechtsprechimg gefolgert, daß die Pflicht des Zulassungsbeamten, sich bei jeder Befassung mit dem Wagen den Kraftfahrzeugbrief vorlegen zu lassen, nur gegenüber dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten am Fahrzeug besteht (BGHZ 10, 122; 10, 389). Denn die Natur des Amtsgeschäfts und der Zweck der Amtspflicht bestimmen den Kreis derjenigen, denen gegenüber Amtspflichten im Sinne des § 839 bestehen (BGHZ 20, 53; 26, 232). Das Berufungsgericht hat in Fortentwicklung dieser Rechtsprechung angenommen, daß der Schutzzweck der erwähnten Vorschriften sich auch auf das Anwartschaftsrecht desjenigen beziehe, der einen Kraftwagen unter Eigentumsvorbehalt des Veräußerers erworben hat; dieses Anwartschaftsrecht gewahre dem Erwerber eine starke, fast dingliche Rechtsstellung, so daß es bei der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung als ein "Recht am Fahrzeug" im Sinne des § 25 StVZO zu betrachten sei= Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Das Anwartschaftsrecht desjenigen, der eine bewegliche Sacihe unter Vorbehalt des Eigentums bis zur vollen Bezahlung erwirbt, ist nach überwiegender Meinung kein Sachenrecht und kein gegen jedermann wirkendes dingliches Recht an fremder Sache, weil unser Rechtssystem i * von einem geschlossenen und beschränkten Kreis dinglicher Rechte ausgehtc Das Gesetz kennt zwar bei beweglichen Sachen bedingte Übereignungen, hat jedoch das dabei entstehende Anwartschaftsrecht nicht als dingliches Recht anerkannt. Dieses Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers ist aber ein sehr starkes Recht und eine Vorstufe des Volleigentums. Rach § 455 BGB ist:, der Erwerb des Eigentums in solchen Fällen im Zweifel aufschiebend bedingt und nicht, wie die Revision meint,., nur "aufhebend bedingtw..Das"Anwartschaftsrecht erstarkt zu dem Vollrecht mit Eintritt, der Bedingung ohne weiteres Zutun des Veräußerers, sogar* bei einem Sinneswechsel und bei späteren Mängeln der Verfügungsfähigkeit auf Seiten des Ver- < äußerer^.* Dabei kommt* es für den Schutz des guten Glaubens des Erwerbers, der von einem Riehteigentümer erwirbt, nur auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Anwartschaft an, so daß es unerheblich ist, wenn der Erwerber vor dem Eintritt der Bedingung bösgläubig wird. Bei Abtretung des Anwartschaftsrechts erwirbt mit Eintritt der Bedingung der Inhaber des Rechts das Vollrecht unmittelbar und ohne Durchgang durch den früheren Anwärter (vgls BGHZ 10, 69? 20, 88? 28, 16/21). Diese besondere Ratur und starke Wirkung des zu dem Eigentumserwerb hinführenden Anwartschaftsrechts aus bedingter Übereignung lassen es in der lat gerechtfertigt erscheinen, im Sinneder Bestimmungen über die Be- handlung des Kraftfahrzeugbriefes, dieses Recht den dinglichen Rechten am Kraftfahrzeug gleichzustellen» Renn die Anwartschaft auf Erwerb des Eigentums isb so gefestigt, daß ein solches Anwartschaftsrecht nach Wirkung und Bedeutung einem echten «beschränkten dinglichen Recht nahekommt. Rann erscheint aber der Schluß gerechtfertigt, daß die Amtspflichten, die dem Zulassungs-beamten hinsichtlich der Behandlung der Kraftfahrzeugbriefe auferlegt sind, auch denjenigen gegenüber bestehen, die aufschiebend bedingt das Eigentum am Kraftfahrzeug erworben habenc Rer Vortrag der Revision, die fraglichen Bestimmungen wollten den Verkäufer schützen, aber ein Käufer dürfe dem Verkäufer nicht gleichgestellt werden, ist.schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes abzulehnen, Rie Klägerin wird auch nicht als Käufer, sondern wegen ihres bedingtein Eigentumsrechts geschützt. Unerheblich ist es, daß essich hier um Rechtsheziehungen in einer Verkaufsorganisation handelt.' Renn all* Händler waren selbständige Rechtspersönlichkeiten, deren Vermögensmassen eindeutig getrennt waren. Sie traten jeweils im eigenen Hamen auf und die gesamte Organisation war so aufgebaut, daß jede Gruppe bezw. Stufe selbständige Verkäufe »it der nächsten Stufe abschloß und sich dabei der üblichen .rechtlichen Sicherungsmöglichkeiten bediente. Soweit es dabei zu Eigentumsübertragungen kam, mußten die dadurch entstandenen Rechte auch bei der Abwicklung und insbesondere Rritten gegenüber voneinander getrennt gehalten und geschützt werden. 2. Rem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Klägerin zur Zeit der Amtspflichtverletzung zu dem geschützten Personenkreis gehörte, da sie damals ein Anwartschaftsrecht aus bedingter Übereignung besaß. Bas Berufungsgericht hat die Beweisaufnahme dahin gewürdigt: Bas Werk habe den Kraftwagen nur an die Klägerin verkauft, die ihrerseits den Wagen im eigenen Hamen an K*m als Ausstellungswagen verkauft habe. KrB| habe sich beim Abholen im Werk als Stellvertreter der Klägerin ausgewiesen. Bas Werk habe entsprechend seinen Geschäftsbedingungen den Wagen der Klägerin nur aufschiebend bedingt übereignet; die Klägerin sollte das Eigentum erst mit Einlösung des Wechsels und Schecks erlangen. KrBB sei auch beim Besitaerwerb noch als Vertreter der Klägerin aufgetreten. Die Klägerin sei mittelbare Besitzerin geworden. Auch habe nach dem durch die Geschäftsbedingungen bestimmten Vertrag mit der Klägerin ebenfalls das Eigentum nur unter der aufschiebenden Bedingung erworben, daß er seine Verpflichtungen durch Barzahlung restlos erfüllte. piese Würdigung enthält keinen Widerspruch, wie die Revision meint. Sie übersieht, daß das Urteil zunächst die Aussage von KrBft würdigt und anschließend ausführt, daß der daraus gewonnene Schluß bei der Persönlichkeit von Kr Bl zwar nicht zwingend sei, aber durch aas weitere Beweisergebnis bestätigt werde. pas Urteil geht somit davon aus, daß KrBII den un~ mittelbaren Besitz am Wagen mit Ermächtigung der Klägerin erlangte und kraft vorheriger Vereinbarung ein Besitzmittlungsverhältnis zur Klägerin begründete. Es ist also nicht so, wie die Revision meint, daß die Klägerin ihr vom Hauptwerk erworbenes Anwartschaftsrecht auf KrBBübertragen hat. Bamit hätte die Klägerin alle Sicherungen verloren, und ein dahin gehender Wille ist nicht festgestellt. Bie Klägerin mußte dem Werk gegenüber ihren Vertrag ohne Rücksicht darauf erfüllen, ob / und wann sie ihr Geld von erhielt * Der Klägerin mußte also daran liegen, das Volleigentum am Wagen mit ihrer Zahlung zu erhalten und damit eine Binwirkungs-möglichkeit auf den Wagen zu behalten. Wenn sie ihr Anwart schaftsrecht an Kr^Hl abgetreten hätte, dann wäre mit der Zahlung an das Werk (durch die Klägerin) das Eigentum sofort auf KrflU übergegangen; die Feststellungen ergeben nicht, daß die Klägerin das wollte oder erklärt hat* Die Klägerin hatte sich im Verhältnis zur Kr^frmr verpflichtet, ihm das Eigentum am Kraftwagen zu verschaffen, und hat es ihm in Erfüllung dieser Verpflichtung schon unter der aufschiebenden Bedingung übertragen, daß er.den vereinbarten Kaufpreis voll zahlte; zur Begründung dieses Rechts war die Klägerin auf Grund ihrer Abmachungen mit dem Hauptwerk befugt. Die Erstarkung der Anwartschaft des Kr.(g£ zu dem Vollrecht richtete sich also lediglich nach, seinem Vertrag mit der Klägerin, während bei einer Abtretung des der Klägerin vom Werk verschafften Anwartschaftsrechts sich dessen Inhalt nach dem Vertrag zwischen der Klägerin und dem Wer£ gerichtet hätte. Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind insoweit eindeutig und auch einleuchtend» Die Klägerin hatte also durch ihre Abmachungen raiö Kr(^}ihr Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb nicht verloren» Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen auch dessen rechtliche Würdigung, daß nämlich die Klägerin auf Grund ihres Kaufs ein aufschiebend bedingtes Eigentum erworben habe. Die Begründung eines solchen Anwartschaftsrechts geschieht in den Formen, die für die Begründung des Vollrechts notwendig sind, also bei Erwerb eines aufschiebend bedingten Eigentums an beweglichen Sachen in den Formen der §§ 929 ff BGB. Diese sind gewahrt., da das Werk nach dem Vertrag mit der Klägerin über den Reehtserwerb einig war und das Werk seinen bis dahin vorhandenen unmittelbaren Besitz vollständig an als offenen Stellvertreter der Klägerin mit der Wirkung übertrug, daß Kr4H zwar den unmittelbaren Besitz erhielt, aber auf Grund der vorangegangenen Abreden1 sofort für die Klägerin mittelbaren Besitz begründete. | ' js. Bas Berufungsgericht begründet seine Annahme, daß die Amtspflichtverletzung der Klägerin einen Schaden verursacht habe, wie folgt: KrflR habe dem ?4HHi den Wägen erst nach aer Zulassung übergeben. Hätte der Beamte pflichtgemäß die Zulassung bis zur Vorlage des Briefes verweigert, dann hätte P^Ht^en Wagen nicht abgenömmen und die Klägerin ihre Sicherung behalten. Hätte! sich dann bei der Klägerin um den Brief bemühi, dann hätte diese gemerkt, daß KnfBden Wagen schon verkauft hatte, und sich nicht mit dem eigenen Wechsel des Krfl| begnügt, sondern die Zahlungsmittel des Künden verlangt. Infolge der Pflichtverletzung habe sich die Klägerin mit dem Wechsel von KrfHI begnügt und sei damit im Konkurs teilweise ausgefallen. Biese Ausführungen zeigen keinen Rechtsfehler, Bie Angriffe der Revision sind insoweit unbegründet: Unerheblich sind nach den früheren Erörterungen die Ausführungen der Revision, soweit sie darauf abstellen, die Klägerin habe kein aufschiebend bedingtes Eigentum erlangt. Unerheblich ist es auch, daß die Beklagte wiederholt auf ihre entgegenstehenden Schriftsätze verweist, denn das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nicht übernommen, sondern auf Grund einer Beweisaufnahme andere Feststellungen getroffen. -12- Ber Schaden der Klägerin vergrößerte sich noch dadurch , daß PflBi das Eigentum am Wagen erlangte. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, äaß BtfHHmindestens kraft guten Glaubens Eigentümer geworden ist. Selbst wenn Kr^| 2ur Weiterveräußerung noch nicht befugt gewesen sein sollte, durfte PflHHFihn mindestens, wie das Berufungsgericht feststellt, als autorisierten G^HBB^Händler zur Veräußerung für befugt halten. Da KrQM Kaufmann war, genügte insoweit der gute Glaube des ?4IHfl| an die Verfügungsmacht seines Vertragspartners (§ 366 HGB). Damit erwarb gutgläubig be- dingtes Eigentum und mit der Einlösung seines Wechsels am 20. August 1954 Volleigentum, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er inzwischen Zweifel an der Verfügungsfähigkeit bekommen hatte (BGHZ 10, 69)« Der gute Glaube den entfiel nicht schon deshalb, weil der Kraftfahrzeugbrief der Zulassungssteile nicht vorgelegt |war. Der gute Glaube würde fehlen,, wenn PflHMl gemußt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hätte, daß Krfl® nicht verfügungsbefugt war (§§ 566 HGB, 932 BGB). Die Entscheidung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist regelmäßig Sache des Tatrichters. Im vorliegenden Fall läßt die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar handelt regelmäßig der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs grob fahrlässig, wenn :er sich nicht den Kraftfahrzeugbrief beim Erwerb vorlegen läßt. Beim Erwerb fabrikneuer Kraftfahrzeuge von einem autorisierten und nicht als unzuverlässig erkannten Kraftfahrzeughändler ist aber das Fehlen des Briefes nicht ungewöhnlich, weil der Brief zunächst ausgefertigt und bei Ratenkäufen nach Vorlage zur Zulassung wieder dem Händler - 13 zurückgegeben werden muß (vgl. § 23 StVZO). Es ist nicht festgestellt, daß PflHBüberhaupt Näheres über das Schicksal des Briefes wußte. Er ersah nur aus dem Kraftfahrzeugschein, daß ein Kraftfahrzeugbrief ausgefertigt war, und konnte nach der erfolgten Zulassung keinerlei Verdacht schöpfen, weil bestimmungsgemäß i * eine Zulassung ohne Brief nicht erfolgen darf (vgl. BQH2 10, 69/74). * . , - . .Die Revision greift in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung mit der Bemerkung an, das Berufungsgericht sei an die Ausführungen der Zeugen nicht gebunden gewesen. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht diesen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) verkannt hat. Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung die Lebenserfahrung verkannt. Sie zeigt aber keinen übersehenen Erfahrungssatz auf, sondern versucht nur, ihre eigene Beweis-würdiigung an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen. Das ist im Revisionsverfahren unzulässig. 4, Das Berufungsgericht hat schließlich angenommen, daß der Obersekretär seine Amtspflichten vorsätzlich verletzt habe, so daß es unerheblich sei, ob fifr die Klägerin eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestanden habe oder bestehe. i Auch dem ist zuzustimmen. Vorsätzlich handelt, wer den Tatbestand einer Norm mit Wissen und Willen verwirklicht. Der Beamte wußte unstreitig, daß bei jeder Zulassung der Kraftfahrzeug- -14 - J n “brief vorjzulegen war. Br hat an diese Bestimmung auch gedacht up.6 KrflH darauf hingewiesen, dann aber aus Entgegenkommen und Gefälligkeit, aus "guter Absicht” von Beachtung der Vorschrift abgesehen. Er glaubte dem da8 der Brief bereits unterwegs sei, und hoffte, däß kein Schaden eintreten würde. Damit hat __ t* Md|in &er Tat vorsätzlich gehandelt, weil er bewußt von 4er Beachtung einer ihm bekannten und gegenwärtigen Bestimmung aus Gefälligkeit abgesehen hat. i .Sein Vorsatz brauchte sich bei § 839 BGB nicht darauf zu erstreiken, daß er irgend jemand Schaden zufügte. i * Allerdings gehört zu dem Vorsatz auch das Bewußtsein, Unrecht zu. tun, also bei den. Amtspflichtverletzung das Bewußtsein, gegen Amtspflichten zu verstoßen. Der unvermeidbare Verbotsirrtum schließt im Strafrecht den jschuld'vorwurf aus (BGHSt 2, 194). Es kann dahingestellt bleiben-, inr welcher Form dieser Grundsatz im Psjivatrecht anzuwenden ist, denn ein solcher Fall lag "i|ier nicht *br>. Der Beamte wußte, daß er eine Rechtsvorschrift mißachtete, die den Kreis seiner t Amtspflichten regelte. Er hielt nicht etv/a auf Grund besonderer) Tatumstände, aus Rechtsunkenntnis oder sonstigen irrigen Vorstellungen seine Tat für erlaubt, sondern hoffte nur. daß alles gut gehen und seine Tat keine Folgen haben würde. Das ist kein Fall des Verbotsirrtums» denn bei Verbotsirrtum hält der Täter seine Tat für erlaubt und weiß nicht, daß er Unrecht tut oder pflichtwidrig handelt. Der Vortrag der Revision ist auch hier unerheblich. Sicherlich schließt die irrige Annahme eines Sachverhalts, der die Tat rechtmäßig machen würde, den Vorsatz aus. Der Beamte glaubte nach den Feststellungen nicht an eine rechtfertigende Einwilligung oder einen Notstand* Im Gegenteil hat er die Zulassung nur unter dem Vorbehalt sofortigen Widerrufs ausgesprochen, falls der Brief nicht käme, also den Vorgang nicht wie üblich behandelt und eine im Gesetz nicht vorgesehene Maßnahme ergriffen. Das spricht eindeutig gegen die Annahme, er habe sein Vorgehen für erlaubt gehalten und geglaubt, er dürfe die Zulassung erteilen. i Bs bedarf also keiner Erörterung, ob die Klägerin anderweitige Ersatzmöglichkeiten hat oder hatte. i 5. Auchnsonst zeigt das Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten, so daß die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden muß. • 4 Br, Geiger Br.. Weber Br. Arndt Br. Hußla BR.Gähtgens ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Leistung der Unterschrift verhindert \ ' . Br, Geiger