Das Plugblatt wendet sich in scharfer Weise gegen den Beschluß vom 9* Juli 1948 und behauptet verschiedene ifißstäade bei der Betriebsvereinigung. Mit der Klage fordert der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.400,— DM nebst 4# Zinsen seit Klagezustellung, In erster Linie macht er zur Begründung geltend, die Betriebsvereinigung habe sich ihm gegenüber durch Verletzung des Gleichheitssatzes einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht, indem sie nur gegen ihn allein ein Dienststrafverfahren eingeleitet habe. Sie habe nur die zwei Möglichkeiten gehabt, gegen den Kläger.und seine Angreifer gleicherweise entweder dienstlich vorzugehen oder nicht vorzugehen.. Gleichgültig sei dabei, ob er ein Dienstvergehen begangen habe, und ebenso sei unerheblich, daß sein Anspruch auf gleiche Behandlung mit seinen Angreifern nicht durchsetzbär gewesen sei« Br habe auch nie Maßnahmen gegen seine Angreifer verlangt, sondern nur, daß er nicht anders behandelt werde als diese Angreifer. Bei der Einleitung des Dienststrafverfahrens habe es sich um eine Ermessene»**!;Scheidung gehandelt, die der Nachprüfung durch den ordentlichen Richter entzogen sei. Per Kläger aber bediente sich eines anonymen, in seiner Form verletzenden Flugblattes, das weithin verbreitet wurde, und er behandelte darin auch solche dienstliche Vorgänge, die mit dem Inhalt der Pressenotiz und dem Beschloß der Gewerkschaft, nichts za tun hatten. Bei solcher Sachlage hat das Berufungsgericht das Vorliegen von Villkür bei Entscheidung der Frage, ob gegen den Kläger diensts.trafrechtlich vorzugehen sei, mit Recht verneint. War das Vorgehen gegen den Kläger sachlich gerecht fertigt, dann kann er sich nicht darauf berufen, daß gegen die betriebsangehörigen Gewerkschaftsmitglieder nicht eingeschritten worden ist. ansprüche herleiten könnte, selbst dann nicht beeinträchtigt worden, wenn der Dienstherr von Rechts wegen auch gegen die Gewerkschaftier hätte einschrei-ten sollen und in Verkennung dieser Pflicht es unterlassen, insoweit also fehlsam gehandelt hätte. Das Grundrecht des Klägers auf Gleichbehandlung wäre nur dann verletzt, wenn in der Verwaltung, der der Kläger angehörte, Verfehlungen, wie sie ihm vorgeworfen worden sind, oder Verfehlungen ähnlicher Art allgemein unbeanstandet geblieben, insbesondere dienst-aufsichtlich oder dienststrafrechtlich nicht verfolgt worden wären und nur der Kläger allein - also in dieser Beziehung willkürlich - zur Rechenschaft gezogenworden wäre. Nun ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß dieses Gericht im Nichteinschreiten gegen die Gewerkschaftsmitglieder keine Pflichtverletzung des Dienstherrn gesehen hat. allgemeinen Verhältnisse" dienenden Vortrag des Klägers, daß er schon früher gegen Angriffe von Gewerkschafsseite ungeschützt.geblieben sei, keine Bedeutung beigemessen für die Frage, ob es pflichtwidrig war, wenn der Dienstherr gegen den Beschluß der Gewerkschaft vom 9* Juli 1948 nichts unternahm, also ein Verhalten an den Tag legte, auf das - unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes und der FürSorgepflicht - die Klage gestützt ist. Vertritt das Berufungsgericht als Kollegialgericht diese Auffassung, so kann dem Dienstherrn nicht der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht werden, , wenn er nichts zu dem Schutze des Klägers gegen den im Beschluß der Gewerkschaft enthaltenen Vorwurf der Verleumdung unternahm, sondern sich damit begnügte, entgegen der Forderung der Gewerkschaft, nichts gegen den Kläger zu unternehmen. 1) Außer der Verletzung des Gleichheitssatzes und der Fürsorgepflicht macht.der Kläger geltend, es seien gegen ihn in der Verfügung über die Einleitung des Dienststrafverfahrens unrichtige und als unrichtig erkennbare Vorwürfe schuldhaft erhoben worden. gestellt, daß gegen den Kläger wegen der Veröffentlichung des Flugblattes und der darin enthaltenen Beleidigungen und Verleumdungen ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig ist, das Anlaß zur Aussetzung des Dienststrafverfahrens gebe. Abschließend ist zu diesem Funkt darauf hinzuweisen, daß die Einleitungsverfügung nach § 28 der Heichsdienststrafordnung im wesentlichen formale Bedeutung für die Ingangsetzung des Dienststrafverfahrens hat. 2) Der Kläger hat endlich geltend gemacht, eine zur Beeinträchtigung seiner Gesundheit führende Pflichtverletzung der Behörde liege auch darin, daß diese das Dienststrafverfahren im Widerspruch zu § 13 Abs 1 Satz 2 BDStO zwei Monate lang ausgesetzt habe, was ihn nach den Umständen und Verhältnissen des Jahres 1943 besonders habe beeinträchtigen müssen. • In Abs 1 Satz 2 des $ 13 HDStO ist bestimmt, daß ein bereits eingeleitetes Dienststrafverfahren ausgesetzt werden muß, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das Dienststrafverfahren konnte aber, entgegen der Ansicht des Klägers, auch vor Erhebung der öffentlichen Klage im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft schwebende Ermittlungsverfahren ausgesetzt werden, wie sich aus § 14 RDStO ergibt. Bür Ermessensmiß-brauch liegt kein Anhalt vor; ein solcher kann auch nicht schon daraus hergeleitet werden, daß das Dienststrafverfahren auf Beschwerde des Klägers hin unabhängig vom staatsanwaltschaftlichen Verfahren fortgesetzt worden ist. V. Ist nach Vorstehendem das Klagevorbrihgen unbegründet, die Dienstbehörde habe schuldhaft die ihr dem Kläger gegenüber obliegende Amts- und Fürsorgepflicht verletzt, so kommt es auf die Frage, ob der Kläger infolge des Vorgehens der Behörde ^sünd-heitsverletzungen erlitten hat, die eineh^Anä^rueh
2532 099 III ZB 103A3 Verkündet am 11 .November 1954 H®, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit de^Dr, Otto SfBHBMtraße Reichsbahndirektor, bei Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch ihre Hauptverwaltung in oMMBHt Bi®BB®straße, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:.Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Hovember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Br. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart Hebensitz Karlsruhe — 2« Zivilsenat - vom 25* März 1953 wird zurückgewiesen* Der Kläger hat die Kosten des Revisionsye fahrens zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand: • Der Kläger stand als Direktor im Dienst der Betriebsvereinigung der Südwestdeutsehen Eisenbahnen und zwar bis Anfang 1948 in Karlsruhe, dann bei der Generaldirektion in Speyer. Als Anfang Juli 1948 in der Neuen Zeitung eine Noils erschienen war, die sich mit der Person des Vize Präsidenten IQflMM der Eisenbahndirektion Karlsruhe beschäftigte, faßte der Gesamtvorstand der Einheitsgewerkschaft der Eisenbahner Südbaden, Süd-Württemberg und Bindau, der den Kläger als Verfasser der Zeitungsnotiz ansah, am 9* Juli 194jS einen Beschluß, in dem er sich hinter Vizepräsident KtttB stellte, dem "bekannten Verfasser der Angriffe" sein Mißfallen aussprach und von den zuständigen Instanzen der Betriebsvereinigung die schärfsten und raschesten Maßnahmen gegen unverantwortliche Verleumder forderte. Als Antwort auf den Beschluß wurde in einer Auflage von 600 Stück das in der Anlage zur Klageschrift abschriftlich wiedergegebene anonyme Plugblatt alle Eisenbahnerkollegen? An alle Betriebsräte^" Eisenbahndienststellen als Briefdrucksache VersIL^ v Die Verantwortung für dieses Flugblatt bestreitet der Kläger nicht. Das Plugblatt wendet sich in scharfer Weise gegen den Beschluß vom 9* Juli 1948 und behauptet verschiedene ifißstäade bei der Betriebsvereinigung. Deren Hauptbetriebsrat in Speyer lehnte darauf in einem Schreiben vom 4. Oktober 1948 an den Generaldirektor der BetriebsVereinigung jede Zusammen-arbeit mit dem Kläger ab. Mit Verfügung vom 6. Oktober 1948 enthob nunmehr dter Generaldirektor den Kläger vorläufig seines Dienstes und leitete gegen ihn ein Verfahren nach der Reichsdienststrafordnung ein. Mit der Klage fordert der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.400,— DM nebst 4# Zinsen seit Klagezustellung, In erster Linie macht er zur Begründung geltend, die Betriebsvereinigung habe sich ihm gegenüber durch Verletzung des Gleichheitssatzes einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht, indem sie nur gegen ihn allein ein Dienststrafverfahren eingeleitet habe. Sie habe nur die zwei Möglichkeiten gehabt, gegen den Kläger.und seine Angreifer gleicherweise entweder dienstlich vorzugehen oder nicht vorzugehen.. Sie habe aber mit zweierlei M&ß gemessen und sei in parteiischer Weise nur gegen ihn vorgegangen. Gleichgültig sei dabei, ob er ein Dienstvergehen begangen habe, und ebenso sei unerheblich, daß sein Anspruch auf gleiche Behandlung mit seinen Angreifern nicht durchsetzbär gewesen sei« Br habe auch nie Maßnahmen gegen seine Angreifer verlangt, sondern nur, daß er nicht anders behandelt werde als diese Angreifer. Hätte die BetriebeVereinigung das getan, so hätte er sich des gleichen Schutzes erfreut wie die Personen des gewerkschaftlichen und betriebsrätlichen Machtapparates'. Überdies seien gegen ihn in der Verfügung Über die Einleitung des Dienststrafverfahrens sohuldhafter- weise unbegründete Vorwürfe erhoben worden» Bas Dienststrafverfahren sei im Widerspruch zu § 13 Abs 1 Satz 2 der Reichsdienststrafordnung zwei Monate lang ausgesetzt worden, in diesem Verhalten lägen gleichfalls Amtspflichtverletzungen. Auch die S&rsorgepflioht nach § 36 Deutsches Beamtengesetz sei -verletzt worden, indem man ihn gegen seine Angreifer nicht in Schutz genommen, vielmehr gegen ihn allein disziplinär vorgegangen sei. Durch diese Rechtsbrüche und Pflichtverletzungen der Beklagten sei seine Gesundheit beschädigt und vorzeitig aufgezehrt worden. Zum angemessenen Ausgleich schulde* ihm die Beklag- ’ te ein Schmerzensgeld in Hübe des Klage be trags. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuwei-sen. Bei der Einleitung des Dienststrafverfahrens habe es sich um eine Ermessene»**!;Scheidung gehandelt, die der Nachprüfung durch den ordentlichen Richter entzogen sei. Persönlich wie sachlich seien hinsichtlich des Vorgehens der Gewerkschaftsangehörigen und des Vorgehens des Klägers ganz verschiedene TJmständ-de gegeben gewesen. Der Schmerzensgeldanspruch sei im übrigen‘nicht schlüssig* begründet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt dieser seine Klageforderung weiter. %*»♦ Ent sehe id ungsgründe s I. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges und der Revision bestehen keine Bedenken. Die beklagte Deutsche Bundesbahn als Nachfolgerin der Betriebsvereinigung hat nicht bestritten, die rechte Beklagte zu sein.' II. Ansprüche des Klägers aus der von ihm behaupteten Verletzung des. Gleichheitssatzes hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Die Revision verkennt mit ihren Ausführungen die Bedeutung dieses Satzes. Er besagt/ daß Gleiches gleich, zu behandeln ist, Ungleiches nach seiner Eigenart ungleich behandelt werden kann. Der Satz ist verletzt, wenn sich ein.vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die verschiedene Behandlung nicht finden läßt, wenn die unterschiedliche Behandlung als willkürlich bezeichnet werden muß (vgl BVerfG E 1, 52). — > Hier standen sich die Verantwortlichen des der :BeVr iebsvereinigung Übermittelten Beschlusses der Gewerkschaft vom 9. Juli 1948 und der Kläger als Verfasser des weitverbreiteten anonymen Flugblattes gegenüber. Der Dienstherr des .Klägers sah sich also zwei verschiedenen Sachverhalten gegenüber, die er - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes -verschieden behandeln konnte. Pie Besonderheit des Falles liegt überdies darin, daß die Frage, ob dienststrafrechtliche Maßnahmen zu ergreifen waren, gemäß § 3 RPStO nach pflichtmäßigem Ermessen za entscheiden war. Bei dieser Entscheidung kann der Gleichheitssatz nur verletzt sein, -wenn sach-fremde Beweggründe den Pienstherrn leiteten, wenn er also willkürlich handelte. Hier lagen aber ümstände vor, die das Eingreifen gegen den Kläger, das Sichte ingreifen gegen die Betriebsangehörigen Mitglieder der Gewerkschaft sachlich rechtfertigen konnten. Pie Gewerkschaft wandte sich im Interesse ihres in der Presse.angegriffenen Angehörigen an die Betriebsvereinigung ohne den Hamen des Klägers za nennen. Per Kläger aber bediente sich eines anonymen, in seiner Form verletzenden Flugblattes, das weithin verbreitet wurde, und er behandelte darin auch solche dienstliche Vorgänge, die mit dem Inhalt der Pressenotiz und dem Beschloß der Gewerkschaft, nichts za tun hatten. Bei solcher Sachlage hat das Berufungsgericht das Vorliegen von Villkür bei Entscheidung der Frage, ob gegen den Kläger diensts.trafrechtlich vorzugehen sei, mit Recht verneint. « War das Vorgehen gegen den Kläger sachlich gerecht fertigt, dann kann er sich nicht darauf berufen, daß gegen die betriebsangehörigen Gewerkschaftsmitglieder nicht eingeschritten worden ist. In diesem Falle wäre ein auf den Gleichheitssatz gegründetes Recht dee Klägers, aus dessen Verletzung er Schadensersatz- ansprüche herleiten könnte, selbst dann nicht beeinträchtigt worden, wenn der Dienstherr von Rechts wegen auch gegen die Gewerkschaftier hätte einschrei-ten sollen und in Verkennung dieser Pflicht es unterlassen, insoweit also fehlsam gehandelt hätte. Das Grundrecht des Klägers auf Gleichbehandlung wäre nur dann verletzt, wenn in der Verwaltung, der der Kläger angehörte, Verfehlungen, wie sie ihm vorgeworfen worden sind, oder Verfehlungen ähnlicher Art allgemein unbeanstandet geblieben, insbesondere dienst-aufsichtlich oder dienststrafrechtlich nicht verfolgt worden wären und nur der Kläger allein - also in dieser Beziehung willkürlich - zur Rechenschaft gezogenworden wäre. Derartiges ist aber nicht dargetan.. III. Auch unter dem Gesichtspunkt der Fiirsorge-pflichtverletzung ist die Klage unbegründet. Gewiß gehört es zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 36 DBG, einem Beamten zur Wahrung seiner Ehre die nach Lage des Falles erforderliche Hilfe zu leisten und ihn vor ungerechtfertigten Angriffen zu schützen. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung dieser Pflicht, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, setzen jedoch Verschulden des Dienstherrn voraus. Nun ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß dieses Gericht im Nichteinschreiten gegen die Gewerkschaftsmitglieder keine Pflichtverletzung des Dienstherrn gesehen hat. Es hat dabei dem der "Erläuterung des Sachverhalts und der allgemeinen Verhältnisse" dienenden Vortrag des Klägers, daß er schon früher gegen Angriffe von Gewerkschafsseite ungeschützt.geblieben sei, keine Bedeutung beigemessen für die Frage, ob es pflichtwidrig war, wenn der Dienstherr gegen den Beschluß der Gewerkschaft vom 9* Juli 1948 nichts unternahm, also ein Verhalten an den Tag legte, auf das - unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes und der FürSorgepflicht - die Klage gestützt ist. Das Oberlandesgericht sieht also unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse die Abstandnahme von einem Einschreiten gegen die Gewerkschaftsmitglieder als objektiv gerechtfertigt an. Ob das richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Vertritt das Berufungsgericht als Kollegialgericht diese Auffassung, so kann dem Dienstherrn nicht der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht werden, , wenn er nichts zu dem Schutze des Klägers gegen den im Beschluß der Gewerkschaft enthaltenen Vorwurf der Verleumdung unternahm, sondern sich damit begnügte, entgegen der Forderung der Gewerkschaft, nichts gegen den Kläger zu unternehmen. Nicht dieser Beschluß lüste ja das Disziplinarverfahren aus, sondern erst das spätere anonyme Flugblatt des Klägers. XV. 1) Außer der Verletzung des Gleichheitssatzes und der Fürsorgepflicht macht.der Kläger geltend, es seien gegen ihn in der Verfügung über die Einleitung des Dienststrafverfahrens unrichtige und als unrichtig erkennbare Vorwürfe schuldhaft erhoben worden. - a) In der Ziffer 1 werde ihm vorgeworfen, daß e* im Dezember 1947 in einer Wahlversammlung dienstliche Vorgänge, nämlich solche in der Bereinigungskommission, behandelt habe» In einem anderen Eechtsstreit bestreik ? te die Beklagte, daß die politische Bereinigungskommission eine dienstliche Einrichtung der Eisenbahndirektion gewesen sei. Der Vorwurf der unzulässigen Behandlung dienstlicher Vorgänge sei also unbegründet. Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger den Vorwurf der Amts- und PÜrsorgepflichtverletzung nicht zu begründen. Wenn der Verfasser der Einleitungsverfü-gung Vorgänge in der Bereinigungskommission als dienstliche Vorgänge bezeichnete, so handelte er auch dann nicht schuldhaft, wenn organisatorisch die Bereini-guflgpteurotission nicht eine Dienststelle der Eisenbahndirektion war» Die Bereinigungskommission befaßte sich notwendig auch mit dem dienstlichen Verhalten der Eisenbahnbeamtjpn und sie^ diente auch dienstlichen Zwecken der Eisenbahnverwaltung. b) Zu Ziffer 2 der Einleitungsverfttg^ V* ' der Kläger, es werde davon gesprochen,..daß,er in seinem Plugblatt Vorgänge bekanntgegeben ääbe, die ihm in seiner dienstlichen Eigenschaft zur Kenntnis gelangt seien. Das damit angedeutete fätbestandsmerk-mal des § 6 DBG sei indessen nicht gegeben gewesen. Das Berufungsgericht hat dazu- ausgeführt, die im Plugblatt enhaltene Wiedergabe von Schreiben des Präsidenten der Bisenbahndirektion Barlsrahe habe sehr wohl zu der Auffassung führen können» daß der Kläger' von diesen dienstlich Kenntnis erlangt und somit seine* Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt habe. Ob der Kläger tatsächlich von den im Plugblatt erwähnten dienstlichen Vorgängen außeramtlich Kenntnis erlangt hatte» ist nicht entscheidend. Bin Verschulden der Einleitungsbehörda bei der Abfassung von Ziffer 2 ihrer Verfügung entfällt deshalb, weil angesichts der Zusammenhänge und der genauen Patenangaben hinreichender Anhalt für den Verdacht gegeben war, daß der Kläger von den im Flugblatt erwähnten Vorgängen amtlich Kenntnis erlangt habe. g) Schließlich wendet sich der Kläger dagegen, daß er in der Binleitungsverfügung als Störer des Arbeitsfriedens und der Zusammenarbeit hingestellt worden sei und daß ihm der Vorwurf der Verleumdung gemacht werde! per ..Kläger ist aber garnicht schlecht- v 4 ♦/ « hin als Störer-des ;Ahbeitsfriedens bezeichnet worden. In Ziffer 5 der Binleitungsverfügung ist nicht mehr gesagt, als daß durch den - als dienstpflichtwidrig bdzeichneten - Angriff des Flugblatts auf die Ge-werkschaft und auf leitende Beamte die Zusammen^ arbeit zwischen der Verwaltung und der Personalvertretung erheblich gestört und gefährdet worden sei. Pie Einleitimgsverfügung enthält auch nicht den Vorwurf, der Kläger habe durch Verleumdungen seine ^Dienstpflicht verletzt. Es wird lediglich am Schluß fest- - 11 * k. r n I >7 t gestellt, daß gegen den Kläger wegen der Veröffentlichung des Flugblattes und der darin enthaltenen Beleidigungen und Verleumdungen ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig ist, das Anlaß zur Aussetzung des Dienststrafverfahrens gebe. » i Abschließend ist zu diesem Funkt darauf hinzuweisen, daß die Einleitungsverfügung nach § 28 der Heichsdienststrafordnung im wesentlichen formale Bedeutung für die Ingangsetzung des Dienststrafverfahrens hat. Nicht sie, sondern erst die Anschuldigungsschrift (§62 Abs 1) begrenzt den Utefang des Verfahrens. Die Einleitungsverfügung enthält nicht schon eine endgültige Beurteilung dienstlicher Vorgänge, sondern noch nicht erwiesene und festgestellte Beschuldigungen und setzt nicht mehr voraus, als den hinreichenden Verdacht einer Dienstpflichtverletzung. Solche konnte die Einleitungsbehörde nach den gesamten Verhältnissen angesichts des Inhalts des Flugblattes und dessen Anonymität ohne Verschulden als vorliegend erachten (vgl hierzu Wittland BDStQ 2. Aufl § 26 Anm 7; Behnke HDStO 1940 § 28 Anm V). % 2) Der Kläger hat endlich geltend gemacht, eine zur Beeinträchtigung seiner Gesundheit führende Pflichtverletzung der Behörde liege auch darin, daß diese das Dienststrafverfahren im Widerspruch zu § 13 Abs 1 Satz 2 BDStO zwei Monate lang ausgesetzt habe, was ihn nach den Umständen und Verhältnissen des Jahres 1943 besonders habe beeinträchtigen müssen. £-Y h - 12- • In Abs 1 Satz 2 des $ 13 HDStO ist bestimmt, daß ein bereits eingeleitetes Dienststrafverfahren ausgesetzt werden muß, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das Dienststrafverfahren konnte aber, entgegen der Ansicht des Klägers, auch vor Erhebung der öffentlichen Klage im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft schwebende Ermittlungsverfahren ausgesetzt werden, wie sich aus § 14 RDStO ergibt. Die Prüfung der Vorgänge durch eine objektive Behörde außerhalb der Eisenbahnver-waltung konnte durchaus als auch im Interesse des Klägers liegend angesehen werden. Bür Ermessensmiß-brauch liegt kein Anhalt vor; ein solcher kann auch nicht schon daraus hergeleitet werden, daß das Dienststrafverfahren auf Beschwerde des Klägers hin unabhängig vom staatsanwaltschaftlichen Verfahren fortgesetzt worden ist. Sonstige fatsachen, die die Aussetzung des Dienststrafverfahrens als pflichtwidrige Willkürmaßnahme kennzeichnen könnten, sind nicht dargetan. V. Ist nach Vorstehendem das Klagevorbrihgen unbegründet, die Dienstbehörde habe schuldhaft die ihr dem Kläger gegenüber obliegende Amts- und Fürsorgepflicht verletzt, so kommt es auf die Frage, ob der Kläger infolge des Vorgehens der Behörde ^sünd-heitsverletzungen erlitten hat, die eineh^Anä^rueh V * * ' ' '7 auf Schmerzensgeld begründen könnten, nicht an. Diese Frage ist vom Berufungsgericht mit Recht offengelassen worden. Hach alledem kann die Revision des Klägers keinen Brfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf $ 97 £P0. Dr. Geiger Dr. Weber Dr. Kreft t , . Br* Beyer Dr. Huöla