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BGH · III ZR 103/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 103/52

Sein amtlich-bestellter Vertreter war der Staatsanwalt a,D SflHHHI'- Dieser fragte mit Schreiben vom 7,6,1948 bei de Bruder Konrad des Klägers an, auf welches Konto er den Abfindungsbetrag überweisen solle« Konrad HMMHI antwortete nicht dem Beklagten;, sondern schrieb am 10» Juni 1948 an den Klager-, er sei mit einer Zahlung in bar oder aber auch mit einer Überweisung auf sein Konto bei der Städtischen Sparkasse in DflHHI einverstanden« Diese Auskunft hat der Kläger dem Büro des Beklagten fernmündlich übermittelt. In jenem Prozeß verkündete der jetzige Kläger und damalige Beklagte dem nunmehr beklagten Notar den Streit, Eine Zustellung der Streitverkündung von Amts wegen unterblieb. Nach seiner Verurteilung hat der Kläger beim Amtsgericht in DflHHHl beantragt, den nach, dem Urteil des Landgerichts seinem .Bruder Konrad geschuldeten Betrag von 3,000 DM im Wege richterlicher Vertragshilfe herabzusetzen, wurde jedoch zurückgewiesen, und der Der Kläger nimmt den Beklagten für seinen durch die :: verspätete Auszahlung entstandenen Schaden in Anspruch und hat Klage erhöhen mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen. Juni 1948 abzüglich bezahlter 232,96 DM und weitere 514,30 DM Prozeßkosten des Vorprozesses zu zahlen und ihn von seiner Verpflichtung gegenüber seinem Anwalt zur Zahlung seiner Kostenschuld im Vorprozeß"in Höhe von 316?75 DM freizustel-len = Er hat vorgetragen, der Beklagte habe seine Amtspflicht als Notar dadurch schuldhaft verletzt, daß er den an ihn überwiesenen Abfindungsbetrag nicht rechtzeitig an Konrad 1MMI ausbezahlt habe. rungsreform hihau£ se dem Kläger kein Schaden entstanden, denn entweder habe Konrad HfMi schon vorher, das Recht gehabt, diegBl-Zahlung zurückzuwelsen oder aber sei er auf Grund seines vorher gegebenen Einverständnisses dazu ver-rd pflichtet gewesen; dann hätte er aber auch den Betrag nach der Währungsreform im Verhältnis 10 s 1 umgestellt annehmen 1.) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum die Haftpflicht des Beklagten auf § 839 BGB in Verbindung mit §§ 21J 25s 35 RiO'gestützte Die Auszahlung des Geldes ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, eine Nebentätig- I keit aus Anlass der Beurkundung des Vertrags und deshalb als amtliche Tätigkeit aufzufassen,, Die Haftung des Beklag-1 ten ergibt sich aus § 21 RNO, nach dem in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Haftung des Reichs für Justiz- J beamte vom 3» Mai 1935 (RGBl I, 587) und § 5 Ir 1 des Ge- j seizes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22,, Mai 1910 (RGBl S 798) die Staatshaftung ausgeschlossen j Der Kläger habe es ferner schuldhaft unterlassen, im Vorprozeß gegen das unrichtige Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen und habe den Beklagten auch nicht auf die Dringlichkeit der Überweisung hingewie-s.en. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß'der Beklagte die geschuldeten Leistungen nur Zug um Zug gegen Abtretung der dem Klager gegen seinen Bruder auf Grund des § 23 Soforthilf egesetz etwa zustehenden Ansprüche zu erbringen habe. ob für die behauptete, noch vor Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes erfolgte Amtspflichtverletzung des Beklagten der Art 34 GrundG- überhaupt anwendbar ist und nicht vielmehr noch Art 131 WeimVerf ig- 1 gilt, kann unentschieden bleiben, da dem Art 34 GrundG insoweit jedenfalls•kein anderer Inhalt beizu demessen ist als er U .dem Art 131 WeimVerf.Beide Bestimmungen sprechen nur, von -einer "grundsätzlichen” Verantwortlichkeit, bringen damit also zu dem Ausdruck, daß Ausnahmen von diesem "Grundsatz":: . Da die Streitverkündung des damals beklagten Klägers dem jetzigen Beklagten nicht zugestellt worden war, konnte das Urteil allerdings nicht die Interventionswirkung der §§74 Abs 3, 68 ZPO für den Beklagten haben. ttSl an seinen Bruder den vollen Schuldbetrag in DM zu bezahlen« Das hat das Berufungsgericht aber mit Recht bejaht« Das Berufungsgericht sieht es als "festgestellt" an, daß eine Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts im Vorprozeß keinen Erfolg gehabt hatte« Daran ist das Revisionsgericht allerdings nicht gebunden, denn es handelt sich dabei nicht um eine Tatfrage, sondern um eine Rechtsfrage«, Sie ist aber vom Berufungsgericht richtig entschieden worden» Gegenüber der eindeutigen Vorschrift des § 18 Ziff 3 UmstG konnte der Kläger im Vorprozeß nur einwenden» der beklagte Uotar.sei Era'}.)fangsbevo 1 Imächtigter seines Bruders-; gewesen, so daß die Verbindlichkeit schon mit der Zahlung des Geldes an diesen erloschen gewesen sei« Das hat der Beklagte aber in diesem Rechtsstreit nie behauptet. Der Beklagte hat allerdings auf die Möglichkeit hingewiesen, daß aus der Bereitwilligkeit des Bruders des Klägers, die Schuldsumme noch vor der Währungsreform in R~Mark in Empfang zu nehmen, möglicherweise geschlossen'werden könne, daß er auch nachher nur eine Zahlung im Umstellungsverhältnis 10 t 1 verlangen könne. Das ist aber unrichtig, denn aus der Bereitwilligkeit, im Hinblick.auf die Balligkeit" des Betrags undden damals noch,geltenden Grundsatz Mark gleich Mark sich mit der Zahlung der, Schuldsumme in R-Mark zu begnügen, kann noch nicht ein Verzicht auf die Rechte aus der dem Gläubiger damals noch unbekannte Sonderregelung des § 18 Ziff 3 UmstG entnommen werden. 3o) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner festgestellt , daß die verspätete Weiterleitung des Geldes ursächlich für den eingetretenen Schaden des Klägers war» Juni 1948 nicht erkennen lassen, daß der Bruder sein Einverständnis, die R-Mark-Summe in Empfang zu nehmen,| von der Durchführbarkeit dieses Kaufs abhängig gemacht hat »4 Es könnte sich dabei also höchstens um einen für die AnnahmeJ pflicht des Bruders unbeachtlichen Irrtum im Beweggrund sei-| tens des Gläubigers handeln, wenn er nach Empfang des R-MarkJ Betrags den geplanten Holzkauf infolge der kurz darauf ein-1 getretenen Währungsreform wider Erwarten nicht mehr hätte in R-Mark tätigen können. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß das Umstellungsgesetz nicht, wie der Beklagte früher behauptet hat, eine Unterbrechung des ursächlichen Zusammen-J hangs herbeigeführt hat. Die Unterlassung des Vertreters der Beklagten war generell geeignet, den durch die Währungs4| reform eingetretenen Schaden des Klägers herbeizuführen, und ebenso war mit dem möglichen Eintritt eines solchen Schadens zu rechnen. Die dann eingetretene Währungsreform hat daher auch nicht eine Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhangs-herbei-geführt, sondern lediglich den entstandenen Schaden ausgelöst, 4,) Es kommt also lediglich noch darauf an- ob der Beklagte die Auszahlung der 3»000 RM an den Bruder des Klägers noch vor der Währungsreform wirksam vornehmen konnte und bejahendenfalls, ob ihn an der Verzögerung der Überweisung ein Verschulden trifft. Da die Auszahlung des Geldes schon vorher mit ihm' abgespro-chen war, war der Beklagte nicht gehindert, spätestens am' nächsten Tag auch das Geld durch die Post an den Bruder des Klägers auszuzahlen, so daß es dieser noch vor dem Währungs~ stichtag "erhalten hatte . Aber auch wenn man von dem 15u Juni 1948 als dem äussersten Termin ausgeht, an dem der Beklagte nach seiner eigenen Einlassung erfahren hat, daß der Bruder des Klägers bereit sei, das.Geld entgegenzunehmen, und auch wohin' es ,zu überweisen sei,.. Juni 1948, vorgenommene-Anweisung durch die Post oder durch die Sparkasse nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dazu geführt, daß das Geld dem Empfänger auch rechtzeitig zugegangen wäre. Das entband ihn aber nicht von der Verpflichtung , vorausschauend die möglichen Folgen einer Verzögerung’ der Auszahlung des Geldes in Rechnung zu ziehen und dementsprechend zu handeln. Er*musste ausserdem aus dem Verhalten] | des Klägers, der sich nach den Feststellungen des Berufungsf gerichts ausdrücklich erkundigt hatte, oh sein Bruder das Geld noch in R-Mark anzunehmen verpflichtet sei, und unmittelbar nach der Fälligkeit der Schuld das Geld an den Beklagten zur Weiterleitung überwiesen hatte, entnehmen, daß der Kläger ein Interesse an einer sofortigen Auszah-- lung des Geldes hatte« Der Beklagte war somit verpflichtet, diese Auszahlung unverzüglich vorzunehmen; unterließ er dies, so verletzte er dadurch seine Amtspflicht dem Kläger gegenübero Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der Beklagte habe nur wenige Tage'nach der am 2« Juni 1948 erfolgten "Überweisung des Geldes durch den Klager an ihn dieses Geld erhalten, und er wäre, ohne daß es noch .einer Rückfrage bei dem Bruder des Klägers bedurft hätte, verpflichtet gewesen, an diesen das Geld sofort durch die Post auszuzah-1 - len,, Im übrigen habe der Beklagte auch nicht , erst am 15. Oh und inwieweit diese Rügen begründet sind, kann auf sich beruhen bleiben, denn auch wenn man mit der Revision von den 15. Juni 1948 als den Termin ausgeht, an dem der Beklagte erst Kenntnis von der Annahmebereitschaft des Gläubigers erhalten hatte, so wäre ihm immer noch ein Vorwurf daraus zu machen, daß er die Weiterleitung des Geldes nicht spätestens am nächsten Tag, also noch rechtzeitig, vorgenommen hat„ Dabei kann sich der Beklagte zu. c) • Die Revision glaubt schliesslich, eine Verpflichtung des Beklagten zu einer Überweisung des Geldes noch vor der Währungsreform sei deshalb zu verneinen, weil die zu d Auszahlung erforderliche Iöschungsbewi11igung noch nicht Vorgelegen habe, diese auch, rechtzeitig nicht mehr hätte beigebrächt werden können. Hierzu stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum fest, daß zwischen den Parteien von einer Löschungsbewilli ;gung nicht die Rede gewesen sei, der Kläger auch'nicht, darauf hingewiesen habe, daß eine solche erforderlich sei. Der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 7» Juni 1948 an den Bruder des Klägers auch keine Löschungsbewilligung angefordert. 214/50 - ausgesprochen hat Der Kläger hat sich, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf seinen Schaden die durch das Fortbestehen der DM-Schuld gegenüber seinem Bruder in voller Höhe und der Hypothek verursachte Verringerung seiner Abgabenschuld nach worden ist, die Schuld an seinen Bruder in: Raten zu zahlen,; ist eine Minderung seines Schadens eihgetreten, Mit Recht rügt- .die Revision, daß das Berufungsgericht dies nicht zu .Gunsten des Beklagten berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht verkennt dabei-, daß es nicht darauf ankommt,; ob der Beklagte aus dem Vertragshilfeverfahren - uiimittelbar Rechte t für sich herleiten kann, sondern darauf, ob und in welcher Höhe der Kläger tatsächlich geschädigt ist.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 74 ZPO § 18 UStellungsG § 839 BGB § 286 ZPO
BerufungsgerichtGeldWährungsreformKlägerBruderRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die amtliche Sammlung•
Gesetz
 Grundgesetz Art 34
ReichsnotarOrdnung^ f vom 13. Februar 1937 § 21 Verordnung über die Haftung des Reichs für Jüstizbeamte vom 3. Mai 1935, § 1 (RGBl I 587) Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22« Mai 1910 (RGBl I 798) § 5 Hr 1
Schränkung des Staates wird durch Art 34 GrundG nicht berührt»
Rechtssat
 Die in § 21 RNO ausgesprochene- Haftungsbe-
AktcnZeichen; III ZR 103/52 Urteil des BGH vom 23. April 1953
LG Detmold OLG Hamm
 In dem Rechtsstreit
 in II
des Rechtsanwalts und Notars Dr, Wilhelm M MilBBIstrasse W
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Gastwirt Hermann ZtfHHI in HeyHHHHHHHI Nr HÜ
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr«
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.. Br »Me iß , Prof, Dr« Geiger, Rietschel, DriT/eber und Dr „ Wolahy
 für Recht erkannt?
Die Revision des Beklagten;gegen das Urteil des 4» Zivilsenats^äealOherländesgerichts^Hh-lIämm vom ii 24« Januar I952iwird, soweit über den Grund des Anspruchs .entschieden worden ist, zurückgewiesen» >
Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs und der Kosten werden auf die Rechtsmittel des Beklagten die'Urteile des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts' in Kamm vom 21« Januar 1952 und der 1« Zivilkammer des Landgerichts in Detmold vom 27«, März 1951 aufgehoben und dieSache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zu-rückverwiesehol
V o n R e o h t s w e g e n
III ZR 105/52
Verkündet am
23» April 1953
Fieser, Just«Angest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Tatbestand:
9 der Rechtsanwalt und Notar in LflU ist,
 rkundete am 18, Dezember 1945 einen Übergabevertrag zwi-en dem'Kläger und dessen Eltern,, in dem die Eltern dem er ihren -im Grundbuch von	Band	H
Blatt m verzeichneten Grundbesitz übertrugen und der
 Kläger sich verpflichtete, jedem seiner Brüder. Konrad *
einrich und:Erich H!
3000 ES als Abfindung auszuzah-
len. Diese Abfindungsbeträge waren; zwei Jahre nach dem A >• Tode des längs Liebenden Eltern.teil.es fällig und bis dahin JA unverzinslich durch Eintragung im Grundbuch zu sichern.. Demgemäß wurden im Grundbuch von	Band |
Blatt	Abteilung III unter den Nummern ®8 und §9 Hypotheken in Höhe von je 3000 EM- für Komm:	uia:	- •A^ri, WMI
e inge t ragen „	v iuf i’w AjAj j jjf |A jj Atj; A|A; j ■
Nachdem der Eater;des Klägers-als der längstiebender Elternteil am 31. Mai 1946 verstorben war, erkundigte sich derKläger kurz vor dem Eälligkeiistage beiOdem Beklagten, ob und wie die am 31. Mai 1948 fällig werdenden /Abfindungsbeträge u.a. mit Rücksicht auf,eine zu erwartende Währungsreform ausgezahlt werden könnten,. Der Beklagte sagte ihm. einstweilen sei "Mark gleich Mark". und die Auszahlung könne erfolgen, denn die Gläubiger seien zur Annahme der Reichsbeträge verpflichtet; gegebenenfalls könnten die Beträ-■ unter-Verzicht auf Rücknahme hinterlegt werden. Darauf erwies der Kläger, der den Beklagten mit der Durchführung der Zahlung beauftragt hatte, diesem, am 2. Juni 1948 das erforderliche Geld. Unmittelbar danach erkü^dig^ac5er'j::
en, ob die Überweibe jahte das und
 sagte die ordnungsmässige Erledigung zu«
Zu dieser Zeit befand sich der Beklagte in Urlaub«
Sein amtlich-bestellter Vertreter war der Staatsanwalt a,D SflHHHI'- Dieser fragte mit Schreiben vom 7,6,1948 bei de Bruder Konrad des Klägers an, auf welches Konto er den Abfindungsbetrag überweisen solle« Konrad HMMHI antwortete nicht dem Beklagten;, sondern schrieb am 10» Juni 1948 an den Klager-, er sei mit einer Zahlung in bar oder aber auch mit einer Überweisung auf sein Konto bei der Städtischen Sparkasse in DflHHI einverstanden« Diese Auskunft hat der Kläger dem Büro des Beklagten fernmündlich übermittelt.
Nach der Währungsreform stellte sich heraus, daß der Abfindungsbetrag dem Konrad Efm nicht ausgezahlt worden war. Der Beklagte rechnete vielmehr erst am 5, Februar 1949 den ihm überwiesenen Betrag mit Konrad HBBBTWd., der nunmehr 232,96 DM ausgezahlt erhielt.
Den Restbetrag klagte Konrad EMMI - gestützt auf das Umstellungsgesetz -vor dem Landgericht in Detmold - 0 93/50 - mit Erfolg ein. In jenem Prozeß verkündete der jetzige Kläger und damalige Beklagte dem nunmehr beklagten Notar den Streit, Eine Zustellung der Streitverkündung von Amts wegen unterblieb. Der jetzige Beklagte trat jenem Rechtsstreit nicht bei, Berufung hat der jetzige Kläger und damalige Beklagte gegen jenes Urteil nicht eingelegt. Nach seiner Verurteilung hat der Kläger beim Amtsgericht in DflHHHl beantragt, den nach, dem Urteil des Landgerichts seinem .Bruder Konrad geschuldeten Betrag von 3,000 DM im Wege richterlicher Vertragshilfe herabzusetzen, wurde jedoch zurückgewiesen, und der
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lediglich ab 1, Juli 1951 monatliche Raten von 200 DM zuge-billigt o.	'	'
Der Kläger nimmt den Beklagten für seinen durch die :: verspätete Auszahlung entstandenen Schaden in Anspruch und hat Klage erhöhen mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen. an ihn 5 = 000 DM nehst 4 Zinsen seit dem, 20. Juni 1948 abzüglich bezahlter 232,96 DM und weitere 514,30 DM Prozeßkosten des Vorprozesses zu zahlen und ihn von seiner Verpflichtung gegenüber seinem Anwalt zur Zahlung seiner Kostenschuld im Vorprozeß"in Höhe von 316?75 DM freizustel-len = Er hat vorgetragen, der Beklagte habe seine Amtspflicht als Notar dadurch schuldhaft verletzt, daß er den an ihn überwiesenen Abfindungsbetrag nicht rechtzeitig an Konrad 1MMI ausbezahlt habe. Bei sachgemässer Durchführung hätte sein Bruder den Betrag noch vor der Währungsreform erhalten und hätte keine weiteren Ansprüche gegen ihn mehr gehabt»;
"Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat aus-geführl 1 i 1	<	’	i	der:,Au hlüng über die Wäh-
rungsreform hihau£ se dem Kläger kein Schaden entstanden, denn entweder habe Konrad HfMi schon vorher, das Recht gehabt, diegBl-Zahlung zurückzuwelsen oder aber sei er auf Grund seines vorher gegebenen Einverständnisses dazu ver-rd pflichtet gewesen; dann hätte er aber auch den Betrag nach der Währungsreform im Verhältnis 10 s 1 umgestellt annehmen
■ müssen. Der Beklagte habe auch nicht schuldhaft seine- amt-
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liehen Pflichten verletzt, er habe die Überweisung erst am
9 = Juni 1948 erhalten und erst am 15= Juni 1948 von dem Kläger die■Mitteilung bekommen, wohin er das Geld über-agweisen. solle. Es .habe für ihn keine Veranlassung bestanden, die Überweisung in drei bis vier Tagen auszuführen,
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Ent s ch ei dungsgründe
1.) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum die Haftpflicht des Beklagten auf § 839 BGB in Verbindung mit §§ 21J 25s 35 RiO'gestützte Die Auszahlung des Geldes ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, eine Nebentätig- I keit aus Anlass der Beurkundung des Vertrags und deshalb als amtliche Tätigkeit aufzufassen,, Die Haftung des Beklag-1 ten ergibt sich aus § 21 RNO, nach dem in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Haftung des Reichs für Justiz- J beamte vom 3» Mai 1935 (RGBl I, 587) und § 5 Ir 1 des Ge- j seizes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22,, Mai 1910 (RGBl S 798) die Staatshaftung ausgeschlossen j
zu demal sein Büro damals stark überlastet gewesen sei. Auch sei bis zu dem 20, Juni 1948 keine Löschungsbewilligung zu beschaffen gewesen. Der Kläger habe es ferner schuldhaft unterlassen, im Vorprozeß gegen das unrichtige Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen und habe den Beklagten auch nicht auf die Dringlichkeit der Überweisung hingewie-s.en. ■;
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß'der Beklagte die geschuldeten Leistungen nur Zug um Zug gegen Abtretung der dem Klager gegen seinen Bruder auf Grund des § 23 Soforthilf egesetz etwa zustehenden Ansprüche zu erbringen habe.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision,
 ist. wenn der Beamte, wie im vorliegenden Pall, G e t ü h r e n best eh t,	a r ah: bn	: ff: V	j
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Die Revision bittet, insoweit nachzuprüfen,, ob die '.Einschränkung der Staatshaftung nicht im Widerspruch zu Art 34 GrundG steht0 Die Präge. ob für die behauptete, noch vor Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes erfolgte Amtspflichtverletzung des Beklagten der Art 34 GrundG- überhaupt anwendbar ist und nicht vielmehr noch Art 131 WeimVerf ig- 1 gilt, kann unentschieden bleiben, da dem Art 34 GrundG insoweit jedenfalls•kein anderer Inhalt beizu demessen ist als er U .dem Art 131 WeimVerf. Beide Bestimmungen sprechen nur, von -einer "grundsätzlichen” Verantwortlichkeit, bringen damit also zu dem Ausdruck, daß Ausnahmen von diesem "Grundsatz":: . ... -möglich sind« Durch Art 131 WeimVerf:wurde daher auch,:wie die Revision selbst nicht in Präge stellt, die Rechtswirk-:samkeit bereits früher gesetzlich getroffener Hsftungsbe-;Schränkungen des Staates für bestimmte Beamtenklassen jedenfalls nicht berührt , so insbesondere für die auf den Bezug von Gebühren angewiesenen Beamten,- wie die Notare gemäß § 5 Nr 1 RHaftG (vgl RGZ 102, 166 /172/ für die mit Angelegenheiten des auswärtigen Dienstes befassten Beamten 21-Mfn (§ 5 Nr 2 RHaftG); RGZ 107, 41 lS~5J für die Haftungsbe-
pgy. v Schränkungen nach dem Post.G vom 28.10.1871 §§ 6 ff; Anschütz, Komm z WeimRVerf 12. Aufl Anm 8 zu Art 131). Nun ist allerdings in Art 34 GrundG der ,2. Absatz des Art 131 ■•WeimVerf ,bh.; fwo'iiach die ”nähereffecgfelung”
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her Gesetzgebung überlassen
 bleibt, nicht ü i iCfflni rörden Daraus will Jess ■ ,r■ ■	g.	■	■■.■■■■	-.	.-	■	.	re-	e: .br/C
- rientar Anm II 1 zu Art 34 GrundG) den Schluß ziehen
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daß'nunmehr die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen in-Widerspruch zu: Aft' Ji GrundG stünden und deshalb keine. Wirkt
 Ik,, (samkeit mehr hätten. Dem kann aber nicht beigetreten werden.
Der Vorbehalt des Art 151 Abs 2 WeimVerf ist nur die Folgerung aus dem "Grundsätzlichen" Charakter des Abs 1, hat also i keine selbständige -Bedeutung» Wenn Jess (aaO) glaubt,, an den beiden Artikeln'dem Worte "grundsätzlich" eine verschiedene % Bedeutung in dem Sinne beimessen zu können;, daß nach Art 151 WeimVerf Ausnahmen .möglich seien, während in Art 34 GrundG der "Grundsatz" unabänderlich sei, so widerspricht letzteres dem üblichen Sprachgebrauch» Im übrigen.hätte bei der Tragweite, die eine.Aufhebung aller bisherigen- Haftungsbeschrän-J kungen haben.wurde, der Verfassungsgesetzgeber eine solche Abweichung von dem bisherigen Rechtszustand, wenn sie beabsichtigt gewesen v/äre, deutlich zu dem Ausdruck bringen müssen Es ist aus. den Verhandlungen des Parlamentarischen Rats nichts darüber zu entnehmen, daß eine solche Absicht überhaupt bestanden hat (JbÖffR BF Bd 1 S 524 ff) . Somit ist davon auszugehen,: daß die bisher geltenden Abweichungen von der Regel des Art 131. WeimVerf auch für Art 34 GrundG weiter gelten (so auch Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz zu Art 34; i Palandt 10» Aufl Ana 2 a und 15 zu §339; ferner für die m Haftungsbeschränkung bei der Post OLG Celle in, HJW 1952,
1342 ait zustimmehder : Anm von Aubert) A .	;w.h.;:;u
2») Zu Unrecht rügt die Revision,, daß das Berufungsgericht Jj das Ergebnis des Vorprozesses zwischen den beiden Brüdern gegen den Beklagten gelten lasse. Da die Streitverkündung des damals beklagten Klägers dem jetzigen Beklagten nicht zugestellt worden war, konnte das Urteil allerdings nicht die Interventionswirkung der §§74 Abs 3, 68 ZPO für den Beklagten haben. Das hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es ist aber auch nicht maßgebend. Ausschlaggebend I ist vielmehr, ob der Kläger tatsächlich verpflichtet war,

ttSl
 an seinen Bruder den vollen Schuldbetrag in DM zu bezahlen« Das hat das Berufungsgericht aber mit Recht bejaht« Das Berufungsgericht sieht es als "festgestellt" an, daß eine Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts im Vorprozeß keinen Erfolg gehabt hatte« Daran ist das Revisionsgericht allerdings nicht gebunden, denn es handelt sich dabei nicht um eine Tatfrage, sondern um eine Rechtsfrage«, Sie ist aber vom Berufungsgericht richtig entschieden worden» Gegenüber der eindeutigen Vorschrift des § 18 Ziff 3 UmstG konnte der Kläger im Vorprozeß nur einwenden» der beklagte Uotar.sei Era'}.)fangsbevo 1 Imächtigter seines Bruders-; gewesen, so daß die Verbindlichkeit schon mit der Zahlung des Geldes an diesen erloschen gewesen sei« Das hat der Beklagte aber in diesem Rechtsstreit nie behauptet. Der Beklagte hat allerdings auf die Möglichkeit hingewiesen, daß aus der Bereitwilligkeit des Bruders des Klägers, die Schuldsumme noch vor der Währungsreform in R~Mark in Empfang zu nehmen, möglicherweise geschlossen'werden könne, daß er auch nachher nur eine Zahlung im Umstellungsverhältnis 10 t 1 verlangen könne. Das ist aber unrichtig, denn aus der Bereitwilligkeit, im Hinblick.auf die Balligkeit" des Betrags undden damals noch,geltenden Grundsatz Mark gleich Mark sich mit der Zahlung der, Schuldsumme in R-Mark zu begnügen, kann noch nicht ein Verzicht auf die Rechte aus der dem Gläubiger damals noch unbekannte Sonderregelung des § 18 Ziff 3 UmstG entnommen werden. Sonstige Gründe für eine Nichtanwendb&rkeit des § 18 Ziff 3 UmstG hat der Beklagte nicht vorgebracht« War somit der Kläger verpflichtet, seihen Bruder voll auszuzahlen, so bedarf es der Prüfung der Präge nicht mehr., ob der Beklagte dem Anspruch : des Klägers entge
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unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels! abzuwenden (§ 839 Abs 3 BGB) ;
3o) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner festgestellt , daß die verspätete Weiterleitung des Geldes ursächlich für den eingetretenen Schaden des Klägers war»
Da der Bruder des Klägers sich selbst bereit erklärt hatte, das Geld anzunehmen, kann die Drage, ob er zu dieser Zeit noch dazu verpflichtet gewesen wäre, dahingestellt bleiben» Darauf , ob der Bruder des Klägers bei rechtzeitiger Überv;ei-| sung des Geldes noch den angeblich geplanten Holzkauf hätt< vornehmen können, kommt es dabei nicht an, da der Vortrag des Beklagten und insbesondere das Schreiben des Bruders vom 10. Juni 1948 nicht erkennen lassen, daß der Bruder sein Einverständnis, die R-Mark-Summe in Empfang zu nehmen,| von der Durchführbarkeit dieses Kaufs abhängig gemacht hat »4 Es könnte sich dabei also höchstens um einen für die AnnahmeJ pflicht des Bruders unbeachtlichen Irrtum im Beweggrund sei-| tens des Gläubigers handeln, wenn er nach Empfang des R-MarkJ Betrags den geplanten Holzkauf infolge der kurz darauf ein-1 getretenen Währungsreform wider Erwarten nicht mehr hätte in R-Mark tätigen können.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß das Umstellungsgesetz nicht, wie der Beklagte früher behauptet hat, eine Unterbrechung des ursächlichen Zusammen-J hangs herbeigeführt hat. Die Unterlassung des Vertreters der Beklagten war generell geeignet, den durch die Währungs4| reform eingetretenen Schaden des Klägers herbeizuführen, und ebenso war mit dem möglichen Eintritt eines solchen Schadens zu rechnen. Eine Schlechterstellung des Schuldners! im Ealle einer Zahlung nach der Währungsreform konnte damals

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immerhin schon in den Bereich des Möglichen gezogen werden. Die dann eingetretene Währungsreform hat daher auch nicht eine Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhangs-herbei-geführt, sondern lediglich den entstandenen Schaden ausgelöst,
4,) Es kommt also lediglich noch darauf an- ob der Beklagte die Auszahlung der 3»000 RM an den Bruder des Klägers noch vor der Währungsreform wirksam vornehmen konnte und bejahendenfalls, ob ihn an der Verzögerung der Überweisung ein Verschulden trifft. Beides hat das Berufungsgericht bejaht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet,
a)	Nach dem Vortrag des Beklagten ist das von dem Kläger überwiesene Geld am 9* Juni 1948 bei ihm eihgegangen.
Da die Auszahlung des Geldes schon vorher mit ihm' abgespro-chen war, war der Beklagte nicht gehindert, spätestens am' nächsten Tag auch das Geld durch die Post an den Bruder des Klägers auszuzahlen, so daß es dieser noch vor dem Währungs~ stichtag "erhalten hatte . Aber auch wenn man von dem 15u Juni 1948 als dem äussersten Termin ausgeht, an dem der Beklagte nach seiner eigenen Einlassung erfahren hat, daß der Bruder des Klägers bereit sei, das.Geld entgegenzunehmen, und auch wohin' es ,zu überweisen sei,.. so hätte eine spätestens am Tag darauf, also am 16. Juni 1948, vorgenommene-Anweisung durch die Post oder durch die Sparkasse nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dazu geführt, daß das Geld dem Empfänger auch rechtzeitig zugegangen wäre.
b)	Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß den Beklagten bezw. seinen Vertreter ein Ver-
schulden an der Verzögerung der Überweisung des Geldes trifft. Der Beklagte kann allerdings nicht dafür verantwort! ich gemacht werden, daß er damals den Inhalt und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umstellungsgesetzes noch | nicht kannte. Das entband ihn aber nicht von der Verpflichtung , vorausschauend die möglichen Folgen einer Verzögerung’ der Auszahlung des Geldes in Rechnung zu ziehen und dementsprechend zu handeln. Es war damals, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, allgemein bekannt, daß das Bestreben der Schuldner dahinging, bestehende R-Mark-Ver-bindlichkeiten nach Möglichkeit auch noch in R-Mark abzudecken, um sich dadurch gegenüber den Ungewissheiten der kommenden Regelung die nach menschlichem Ermessen günstigste Position zu verschaffen. Man ging damals allgemein von der - wie sich später auch herausstellte - richtigen Erwägung aus, daß die Bezahlung von alten Verbindlichkeiten in R-Marf möglicherweise zwar keine Vorteile, sicher aber keine Nachteile für den Schuldner nach sich ziehen würde, während ein Zuwarten für den Schuldner unter Umständen mit Verlust verbunden sein könnte. Daraus'erwuchs auch umgekehrt bei den Gläubigern das mangelnde Interesse an einer Bezahlung ihrer 'Forderungen vor der Währungsreform, ja die häufige Weigerung, sogar fällige Schuldbeträge anzunehmen. Das musste auch dem Beklagten bekannt sein. Ebenso war allgemein jf bekannt, daß mit der Währungsreform jeden lag zu rechnen war Der Beklagte musste also, selbst wenn eine ausdrückliche diesbezügliche Abmachung zwischen den Parteien nicht Vorgelegen.haben sollte, wissen, daß es geboten war, Gelder, die WM
zur Auszahlung an den Gläubiger übergeben waren, sofort an ,| I
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diesen weiterzuleiten. Er*musste ausserdem aus dem Verhalten] | des Klägers, der sich nach den Feststellungen des Berufungsf
 gerichts ausdrücklich erkundigt hatte, oh sein Bruder das Geld noch in R-Mark anzunehmen verpflichtet sei, und unmittelbar nach der Fälligkeit der Schuld das Geld an den Beklagten zur Weiterleitung überwiesen hatte, entnehmen, daß der Kläger ein Interesse an einer sofortigen Auszah-- lung des Geldes hatte« Der Beklagte war somit verpflichtet, diese Auszahlung unverzüglich vorzunehmen; unterließ er dies, so verletzte er dadurch seine Amtspflicht dem Kläger gegenübero
 Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der Beklagte habe nur wenige Tage'nach der am 2« Juni 1948 erfolgten "Überweisung des Geldes durch den Klager an ihn dieses Geld erhalten, und er wäre, ohne daß es noch .einer Rückfrage bei dem Bruder des Klägers bedurft hätte, verpflichtet gewesen, an diesen das Geld sofort durch die Post auszuzah-1 - len,, Im übrigen habe der Beklagte auch nicht , erst am 15. Juni sondern spätestens schon etwa um den 12« Juni 1948 davon Kenntnis erhalten, daß der Bruder des Klägers bereit sei,
'das Geld anzunehmen, und wohin dies zu überweisen sei.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen rügt die Revision die Verletzung des § 286 ZPO; in rechtlicher Hinsicht bringt sie vor,, es sei dem Beklagten kein Vorwurf daraus zu machen, wenn er mit der Weiterleitung des Geldes gewartet habe, bis er von der Annahmebereitschaft des Gläubigers Kenntnis erhalten habe, da hei einer Zurückweisung V des Geldes durch diesen möglicherweise unliebsame Verzögerungen eingetreten waren»
Oh und inwieweit diese Rügen begründet sind, kann auf sich beruhen bleiben, denn auch wenn man mit der Revision
 von den 15. Juni 1948 als den Termin ausgeht, an dem der Beklagte erst Kenntnis von der Annahmebereitschaft des Gläubigers erhalten hatte, so wäre ihm immer noch ein Vorwurf daraus zu machen, daß er die Weiterleitung des Geldes nicht spätestens am nächsten Tag, also noch rechtzeitig, vorgenommen hat„ Dabei kann sich der Beklagte zu. seiner Entschuldigung auch nicht auf eine Überlastung seines / Büros berufen, da zu diesem Zeitpunkt, wie er hätte wissen müssen, schon eine Verzögerung von wenigen Tagen erhebliche Folgen -haben konnte und deshalb eine vorzugsweise Erledigung dieser Sache geboten war, Die fragliche Überweisung hätte auch arbeitsmässig keine Belastung für sein Büro gebracht, sondern sie hätte in wenigen Minuten erledigt werden können.
c)	• Die Revision glaubt schliesslich, eine Verpflichtung des Beklagten zu einer Überweisung des Geldes noch vor der Währungsreform sei deshalb zu verneinen, weil die zu d Auszahlung erforderliche Iöschungsbewi11igung noch nicht Vorgelegen habe, diese auch, rechtzeitig nicht mehr hätte beigebrächt werden können.
Hierzu stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum fest, daß zwischen den Parteien von einer Löschungsbewilli ;gung nicht die Rede gewesen sei, der Kläger auch'nicht, darauf hingewiesen habe, daß eine solche erforderlich sei. Der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 7» Juni 1948 an den Bruder des Klägers auch keine Löschungsbewilligung angefordert. Daraus zieht das Berufungsgericht zutreffend den Schluß, daß der Beklagte selbst angesichts der Dringlichkeit der Sache nicht vcn der Notwendigkeit einer vorherigen Löschungsbewilligung ausgegangen ist. Hätte der Beklagte übrigens eine solche für erforderlich gehalten.
so würde er, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt', ebenfalls eine AmtspflichtVerletzung begangen haben, weil er es dann schuldhaft unterlassen hätte, den Kläger darauf sofort hinzuweisen» Das Berufungsgericht stellt dazu ohne Rechtsirrtum fest, daß der Kläger bei einem solchen Hinweis sich mit einer Zahlung ohne vorherige Löschungsbewilligung einverstanden erklärt ) te und .’'daß der Beklagte im übri-■ gen,;/’wenn, er .sich rechtz itig um die Beschaffung einer Lö- ' schüngsbewilligüng bemüht hätte, diese noch hu nri ^ b g h; rechtzeitig.hätte beischaffen können» Pur das Gegenteil fehlt es auch an einem substantiierten1Vortrag des Beklagten»
5o) Das. Berufungsgericht hat somit die Schadensersatzpflicht des Beklagten zutreffend dem Grunde nach begeht. Dagegen kann■das Urteil, soweit es die Höhe des Anspruchs feststellt, nicht aufrecht erhalten werden. Das Soforthilfegesetz, das in dem Urteil des Berufungsgerichts berücksichtigt worden ist, ist inzwischen durch das Lastenausgleichsgesetz abgelöst worden. Dieses ist, obwohl es erst nach Erlaß des Berufungsurteils verkündet worden ist, in der Revisionsinstans zu berücksichtigen, wie der Senat in der zur Aufnahme in die amtliche Sammlung vorgesehenen Entscheidung vom 26» Februar 1953 ~ III ZR. 214/50 - ausgesprochen hat
 Der Kläger hat sich, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf seinen Schaden die durch das Fortbestehen der DM-Schuld gegenüber seinem Bruder in voller Höhe und der Hypothek verursachte Verringerung seiner Abgabenschuld nach
§ 21 LAG in Verbindung mit § 74 Abs 1 Ziff 1 Reichsbewer-tungsgesetz -.vom 16., Oktober 1934 (RGBl I, 1035) im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen. Um zu ermessen, wie hoch diese Ersparnis ist, bedarf es noch- der Feststellung der Höhe der Abgabenschuld des Klägers und des Vergleichs mit der Höhe dieser Schuld, wenn die Forderung des Bruders des Klägers vor der Währungsreform beglichen worden wäre, wobei auch der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld und damit des eingetretenen Vorteils zu berücksichtigen ist.. Dazu ist aber das Bevisionsgericht nicht in der Lage.
Die Revision war daher nur hinsichtlich des Anspruchsgrundes zurückzuweisen. Wegen der Höhe des Anspruchs und der Kosten war.das angefochtene Urteil gemäß § 364 ZPO aufzuheben und die Sache gemäß § 565 in Verbindung mit § 538 Abs 1 Ziff 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverwei sen, Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits Vorzubehalten.
6.) Soweit dem Kläger im Vertragshilfeverfahren bewilligt . worden ist, die Schuld an seinen Bruder in: Raten zu zahlen,; ist eine Minderung seines Schadens eihgetreten, Mit Recht rügt- .die Revision, daß das Berufungsgericht dies nicht zu .Gunsten des Beklagten berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht verkennt dabei-, daß es nicht darauf ankommt,; ob der Beklagte aus dem Vertragshilfeverfahren - uiimittelbar Rechte t für sich herleiten kann, sondern darauf, ob und in welcher Höhe der Kläger tatsächlich geschädigt ist. Deshalb muß jede Minderung des Schadens auch dem Beklagten zugute kommen. Das Berufungsgericht hätte daher die Zahlungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Schuldsumme von 3,000 DM auch
 nur nach-Maßgabe•der von dem Kläger zu zahlenden Raten festsetzen dürfen» Dies ist allerdings inzwischen überholt, da mittlerweile die letzte Rate, also die ganze Hauptsumme fällig geworden ist» Dagegen ist es jetzt noch von Bedeutung für den Zinsanspruch des Klägers, der auch erst frühestens mit Fälligkeit--' der einzelnen Raten zur Entstehung gelangen konnte» Auch das ist in dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen»
Meiß	Dr»	C-eiger	Ri et sehe 1
Dr» ’SFeber	’	Wolany