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BGH · III ZR 103/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 103/06

Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 21. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Senat durch Beschluss vom 21. Dezember 2006 - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 27. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die Angriffe der Beschwerde gegen die Nichtzulassungsentscheidung des Berufungsgerichts in vollem Umfang geprüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
24AnhörungsrügeHerrmannBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 103/06
vom 24. Januar 2007 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
1	Die	Klägerin	hat	die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung auf Scha-
densersatz in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Senat durch Beschluss vom 21. Dezember 2006 - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 27. Dezember 2006 - zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit einer am 9. Januar 2007 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge.
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die Angriffe der Beschwerde gegen die Nichtzulassungsentscheidung des Berufungsgerichts in vollem Umfang geprüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die Seiten 8 und 9 der Beschwerdebegründung und den jetzt nochmals gerügten Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Von einerweiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW2005, 1432, 1433).
Schlick	Wurm	Kapsa
 Dörr
Herrmann
 Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 08.11.2001 -20 526/00 He -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 07.04.2006 -14 U 207/01 -