BGH · III ZR 102/97 vom 30.07.1998
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Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Schlick und Dörr beschlossen: Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, nachdem der Senat durch Urteil vom 20. Die Grundsätze dieser Entscheidung, die Ansprüche des staatlichen Verwalters auf Aufwendungsersatz betraf, gelten auch für den hier vorliegenden Fall, in dem der eingetragene Eigentümer aus dem "Verwalterverhältnis" Abrechnungsansprüche aus der früheren staatlichen und der anschließenden auftragslosen Verwaltung verfolgt. Insoweit ist der frühere staatliche Verwalter - sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist - nur dem eingetragenen Eigentümer gegenüber in der Pflicht, nicht aber gegenüber dem Restitutionsberechtigten, der - soweit ihm nach § 7 Abs.7 Satz 2 VermG Ansprüche auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogene Nutzungen zustehen - diese gegenüber dem früher eingetragenen Eigentümer als Verfügungsberechtigten geltend machen muß.