Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 29. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Allerdings ist zweifelhaft, ob die Hauptbegründung des Berufungsurteils, es fehle an einer haftungsausfüllenden Kausalität, insbesondere an einem ZurechnungsZusammenhang, zwischen der Inhaftierung des Klägers und dem eingetretenen Schaden, mit den Grundsätzen in Einklang steht, die der Senat im Urteil vom 26. Die Klageabweisung wird jedoch durch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts getragen, der Kläger müsse sich ein ganz überwiegendes Mitverschulden an der Entstehung des Schadens anlasten lassen, welches zu dem gänzlichen Ausschluß der Entschädigung führe.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 102/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Bruno Hfl^Bstraße 8, t - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. Kummer - gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in C( sBB®piatz 2, cüB r Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. WH 2 0 ') *-< -V Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 29. November 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Februar 1989 - 16 U 54/88 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Streitwert: 500.000,-- DM. 3 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Allerdings ist zweifelhaft, ob die Hauptbegründung des Berufungsurteils, es fehle an einer haftungsausfüllenden Kausalität, insbesondere an einem ZurechnungsZusammenhang, zwischen der Inhaftierung des Klägers und dem eingetretenen Schaden, mit den Grundsätzen in Einklang steht, die der Senat im Urteil vom 26. Januar 1989 (BGHZ 106, 313) aufge-stellt hat. Die Klageabweisung wird jedoch durch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts getragen, der Kläger müsse sich ein ganz überwiegendes Mitverschulden an der Entstehung des Schadens anlasten lassen, welches zu dem gänzlichen Ausschluß der Entschädigung führe. Krohn Wurm Engelhardt Deppert Rinne