in dem Rechtsstreit Berthold P( BMB Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn sowie die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 9. Von den Kosten des zweiten Revisionsrechtszuges trägt der Kläger 3/4 und das beklagte Land 1/4. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 9/20 und das beklagte Land 11/20. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes entspricht es billigem Ermessen (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), daß der Kläger 3/4 und das beklagte Land 1/4 der Kosten des zweiten Revisionsrechtszuges trägt. Hinsichtlich der in Höhe von 7.921,96 DM vorbehaltenen Aufrechnung hätte dagegen der Kläger im Endergebnis Erfolg gehabt, wie sich daraus ergibt, daß das beklagte Land die diesem Vorbehalt zugrunde liegenden Säumniszuschläge, da fehlerhaft festgesetzt und berechnet, nicht mehr verlangt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 27. "Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung Krohn Halstenberg Kroner Rinne Boujong
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 102/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Berthold P( BMB Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das Land vertreten durch den Finanzminister, dieser vertreten durch den Amtsvorsteher des Finanzamtes Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn sowie die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 9. Oktober 1986 beschlossen: Von den Kosten des zweiten Revisionsrechtszuges trägt der Kläger 3/4 und das beklagte Land 1/4. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 9/20 und das beklagte Land 11/20. 3 Gründe: Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nach § 91 a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die bisher in der Sache ergangenen Urteile sind gegenstandslos. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes entspricht es billigem Ermessen (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), daß der Kläger 3/4 und das beklagte Land 1/4 der Kosten des zweiten Revisionsrechtszuges trägt. Streitgegenstand im zweiten Revisionsrechtszug waren nur noch die Klagabweisung in Höhe der (unstreitigen) Aufrechnungsforderung von 5.797,40 DM und der Aufrechnungsvorbehalt in Höhe von 7.921,96 DM, dessen Kostenstreitwert der Senat auf 2.202,60 DM bemißt. Hinsichtlich der Klagabweisung in Höhe von 5.797,40 DM hätte die Revision erfolglos bleiben müssen, da das Berufungsgericht die von dem beklagten Land geltend gemachte Aufrechnungsforderung mit Recht von dem eingeklagten Teilbetrag der Schadensersatzforderung des Klägers abgesetzt hat (BGHZ 56, 312, 314; BGH Urteil vom 26. März 1954 - V ZR 151/52 = LM Nr. 25 zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG). Hinsichtlich der in Höhe von 7.921,96 DM vorbehaltenen Aufrechnung hätte dagegen der Kläger im Endergebnis Erfolg gehabt, wie sich daraus ergibt, daß das beklagte Land die diesem Vorbehalt zugrunde liegenden Säumniszuschläge, da fehlerhaft festgesetzt und berechnet, nicht mehr verlangt. Hinsichtlich der in den früheren Rechtszügen entstandenen Kosten besteht kein Anlaß, von der in dem Urteil vom 6. März 1985 vorgenommenen Verteilung abzugehen. Über die zur Aufrechnung gestellten Säumniszuschläge ist eine der Rechtskraft fähige Entscheidung nicht ergangen (vgl. § 19 Abs. 3 GKG). Im übrigen hat sich am Maß des Obsiegens bzw. Unterliegens beider Parteien nichts geändert. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Rinne BUNDESGERICHTSHOF III 2R 102/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Berthold Pj Straße_________ Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das Land vertreten durch den Finanzminister, dieser vertreten durch den Amtsvorsteher des Finanzamtes Daun, Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 27. November 1986 beschlossen: Die Urteilsformel des Senatsurteils vom 23. Oktober 1986 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahin ergänzt, daß der erste Absatz endet: "aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 25.280,— DM nebst 4 % Zinsen aus 20.000,— DM seit dem 1. Juni 1982 verurteilt worden ist." und der zweite Absatz beginnt: "Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung Krohn Halstenberg Kroner Rinne Boujong