Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt am 28. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. 2. Hinsichtlich des weiter geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 20.571,31 DM geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Darlehensvertrag nicht bewiesen ist. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung liegt nach Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht vor, weil nicht bewiesen sei, daß die Klägerin ohne Rechtsgrund geleistet habe. Aus der Nichterwähnung dieses Briefes im Berufungsurteil kann - insbesondere im Hinblick auf seine Würdigung im erstinstanzlichen Urteil -jedoch nicht geschlossen werden, daß das Berufungsgericht ihn übersehen hat. Vielmehr ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, daß das Berufungsgericht diesem Brief - aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers -nur eine Erklärung der Klägerin und nicht zugleich eine solche des Vaters der Beklagten entnommen hat. 4. Soweit die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auf den Umstand eingegangen ist, daß die Beklagte es zunächst abgelehnt hat, den Zeugen Karl SMBH von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, kann ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ebenfalls nicht festgestellt werden. Im Hinblick auf die Begründung dieses Verhaltens konnte das Berufungsgericht darin ein Indiz von so geringem Gewicht sehen, daß es in seinem Urteil nicht ausdrücklich darauf eingehen mußte.
BUNDESGERICHTSHOF
in zr 102/84 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Firma Franz KG, gesetzlich vertreten durch
ihren Komplementär Franz OlHHHHH Straße ff.
Klägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
gegen
Frau Gertrud S|
i, Am K1J
I, B{
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt
am 28. Februar 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Februar 1984 - 16 U 5/82 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 111.421 DM
Gründe :
Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Hinsichtlich des Betrages von 100.000 DM, den die
Beklagte von der Ehefrau des Komplementärs der Klägerin erhalten hat, hat das Berufungsgericht einen Rückzahlungs-
anspruch aus § 607 BGB verneint, weil festgestellt sei, daß die Zuwendung als Schenkung erfolgt sei.
Die Revision wendet sich im wesentlichen gegen die -vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbare - Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit kann sie nicht durchdringen. Die Beweiswürdigkeit ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat weder Denkgesetze noch allgemeine Auslegungsgrundsätze verletzt.
Es hat auch nicht wesentlichen Auslegungsstoff unbeachtet gelassen.
Insbesondere hat das Berufungsgericht die Buchungen, auf die die Revision sich stützt, gewürdigt. Rechtsfehler sind in dieser Würdigung nicht zu erkennen.
2. Hinsichtlich des weiter geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 20.571,31 DM geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Darlehensvertrag nicht bewiesen ist. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung liegt nach Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht vor, weil nicht bewiesen sei, daß die Klägerin ohne Rechtsgrund geleistet habe. Es sei insbesondere nicht bewiesen, daß die Behauptung der Beklagten, es handle sich um eine Schenkung ihres Vaters, die über die Klägerin nur abgewickelt worden sei, nicht zutreffe.
3. Einen wirksamen Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks hat das Berufungsgericht verneint, weil der Komplementär der Klägerin als allein Widerrufsberechtigter nicht innerhalb der Jahresfrist des § 532 Satz 1 BGB den Widerruf erklärt habe. Die Revision verweist
dazu auf das Schreiben des Rechtsanwalts ßastelberger vom 27. August 1979. Aus der Nichterwähnung dieses Briefes im Berufungsurteil kann - insbesondere im Hinblick auf seine Würdigung im erstinstanzlichen Urteil -jedoch nicht geschlossen werden, daß das Berufungsgericht ihn übersehen hat. Vielmehr ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, daß das Berufungsgericht diesem Brief - aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers -nur eine Erklärung der Klägerin und nicht zugleich eine solche des Vaters der Beklagten entnommen hat. Eine wirksame Widerrufserklärung kann in diesem Brief schon deshalb nicht gesehen werden, weil er keinerlei Anhaltspunkte darüber erkennen läßt, auf welche tatsächlichen Umstände der Widerruf gestützt werden sollte.
4. Soweit die Revision rügt, daß das Berufungsgericht
nicht ausdrücklich auf den Umstand eingegangen ist, daß die Beklagte es zunächst abgelehnt hat, den Zeugen Karl SMBH von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, kann ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ebenfalls nicht festgestellt werden. Aus dem Schweigen des Berufungsgerichts zu diesem Umstand folgt nicht, daß es
ihn übersehen haben muß. Im Hinblick auf die Begründung dieses Verhaltens konnte das Berufungsgericht darin ein Indiz von so geringem Gewicht sehen, daß es in seinem Urteil nicht ausdrücklich darauf eingehen mußte.
Krohn Tidow Kroner
Boujong
Engelhardt