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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 4. Deren Geltung für das Akkreditiv hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - vor dem Prozeß - nicht widersprochen. 3. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten in ihrem Fernschreiben vom 11. a) Nach dem Akkreditiv war der Kredit verfügbar gegen Vorlegung von a) Konossement, b) der Handelsrechnung, c) dem Ursprungszeugnis, d) der Packliste und e) einer Bestätigung der Klägerin darüber, daß je ein Satz dieser Dokumente nicht später als fünf Tage nach Abfahrt des Schiffes an die für die Verzollung zuständige Person im Bestimmungshafen und an den Empfänger gesandt worden sei. Nach Meinung des Berufungsgerichts folgte aus dem Akkreditiv zweifelsfrei die Verpflichtung der Klägerin, auch die Versendung der Dokumente zu b) und c) zu bestätigen. Das Berufungsgericht ist auch der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt, die den Bindestrich im Akkreditiv zwischen Versendung der Dokumente zu na) - d)w nach italienischem/englisehen Sprachgebrauch als "und” gedeutet hat. Die Revision verfolgt diesen Einwand weiter und meint, die Klägerin habe den Bindestrich wegen der Unklarheit des Akkreditivs in dieser Beziehung als "und" verstehen können. Von besonderem Gewicht ist sein Hinweis auf die Berichtigung des Akkreditivs durch Fernschreiben der Beklagten vom 21. Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte nicht auf Art, 6 des Kaufvertrages und damit auf das Grundgeschäft zurückgreifen dürfen, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat damit nicht etwa eine Einwendung aus dem Grundgeschäft zugelassen, sondern auf das für die Auslegung wesentliche Verständnis der Klägerin als der Verkäuferin der Ware und der Begünstigten aus dem Akkreditiv abgestellt. Ob sie bei Ausstellung des Akkreditivs gewußt hat, daß die Ware schon angekommen war, wie die Beklagte behauptet, ist streitig geblieben. Da die Bestätigung der Klägerin über die Versendung der vier Dokumente aber auch dann sinnvoll blieb, wenn die Ware schon am Bestimmungshafen eingetroffen war, kommt es auf diese Besonderheit in diesem Zusammenhang nicht an. Da die Beklagte also nicht allein aus den Urkunden und der Ankunft der Ware ersehen konnte, daß die Versendung dieser Dokumente nicht mehr erforderlich war, hat sie auch nicht etwa mißbräuchlich auf dem Nachweis der Versendung der beiden ursprünglich nicht genannten Dokumente bestanden. 4. Schon diese Abweichung von den Akkreditiv-Bedingungen rechtfertigte,wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Zurückweisung der Dokumente. 5. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Verschiffung der Ware vor Eröffnung des Akkreditivs die Klägerin nicht an der Beschaffung und Vorlage der Dokumente gehindert. Die Klägerin hatte danach ungeachtet des Zeitpunkts der Verschiffung der Ware ausreichend Zeit, kreditgerechte Dokumente herzustellen, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei angenommen hat. Durch Eröffnung des Akkreditivs im Auftrag der BT hat die Beklagte daher kein Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit dieses Unternehmens erweckt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 665 BGB
AkkreditivWMBerufungsgerichtDokumentKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ttt 7.j iip/b	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 IflHHI Fi
, vertreten durch ihren Managing Director
 Via
Italia,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 die B0HI	Aktiengesellschaft,
 vertreten durch ihren Vorstand Günter B Dr. DietrichJMBPIBp und Eberhard Wi Straße VI, BHBi12,

Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 4. Oktober 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19* April 1983 - 14 U 5014/82 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 220.140 DM
Gründe
1.	Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht
 zu. Die von der Revision in diesem Zusammenhang genannte Frage, inwieweit die vorgelegten Dokumente akkreditivgerecht waren, läßt sich nur einzelfallbezogen beantworten.
Die Revision verspricht zu demindest im Ergebnis keinen Erfolg.
 
2.	a) Die Beklagte hat die einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive in der Fassung von 1974 (künftig ER 1974 - Jetzt Fassung von 1983, vgl. dazu Eberth WM 1984, Sonderbeilage 4) am Ende des Akkreditivs in Bezug genommen. Deren Geltung für das Akkreditiv hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - vor dem Prozeß - nicht widersprochen.
Es kann daher dahinstehen, ob diese Richtlinien kraft Handelsbrauchs ohnehin gegolten hätten (nicht abschließend dazu BGH Urteil vom 14. Februar 1958 « WM 1958,
456, 459; vgl. weiter Graf v. Westphalen WM 1980, 178; Eisemann/Äberth, Das Dokumentenakkreditiv im Internationalen Handelsverkehr 2. Aufl. S. 44 ff.; Liesecke, WM 1976, 258).
b) Das Berufungsgericht ist rechtsbedenkenfrei von dem Grundsatz der Dokumentenstrenge im Akkreditivgeschäft ausgegangen (BGH Urteil vom 2. Juli 1984 - II ZR 160/83 m.w.Nachw.; Canaris, Bankvertragsrecht 2. Aufl.
Rn. 942 mit Fn. 41).
Nach Art. 7 ER 1974 mußte die Beklagte alle ihr vorgelegten Dokumente mit angemessener Sorgfalt prüfen, um sich zu vergewissern, daß sie der äußeren Aufmachung nach den Akkreditivbedingungen entsprachen. Art. 8 Buchst, d ER 1974 räumt der Bank für diese Prüfung und die Entscheidung, ob Einwendungen zu erheben sind, "eine angemessene Zeit" ein. Die von der Beklagten mit Fernschreiben vom 11. Dezember 1980 erhobenen Beanstandungen hat die Klägerin als rechtzeitig erhoben angesehen, Jedenfalls keine Verspätung gerügt.
 
Bei der Prüfung der Dokumente muß sich die Bank streng an die ihr vom Auftraggeber erteilten Weisungen (§ 665 BGB) halten und insbesondere die Übereinstimmung der ihr von dem Begünstigten präsentierten Dokumente mit den Akkreditivbedingungen auf das genaueste und förmlichste überprüfen (Canaris aaO). Abweichungen von den erteilten Weisungen sind der Bank daher nur ganz ausnahmsweise und in engen Grenzen erlaubt, wenn etwa die Bank die Unerheblichkeit der Abweichung ohne Inanspruchnahme von Fachleuten völlig einwandfrei beurteilen kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie der Begünstigte die Kreditbedingungen nach §§ 133t 157 BGB, § 346 HGB verstehen durfte (BGH Urteil vom 19. November 1959 -VII ZR 209/58 * WM I960, 38, 39).
3.	Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten in ihrem Fernschreiben vom 11. Dezember 1980 erhobenen und aufrechterhaltenen drei Beanstandungen unter diesen Gesichtspunkten geprüft und als begründet betrachtet. Entgegen der Meinung der Revision ist ihm dabei kein revisionsrechtlich beachtlicher Fehler unterlaufen.
a) Nach dem Akkreditiv war der Kredit verfügbar gegen Vorlegung von a) Konossement, b) der Handelsrechnung, c) dem Ursprungszeugnis, d) der Packliste und e) einer Bestätigung der Klägerin darüber, daß je ein Satz dieser Dokumente nicht später als fünf Tage nach Abfahrt des Schiffes an die für die Verzollung zuständige Person im Bestimmungshafen und an den Empfänger gesandt worden sei. Die Klägerin hatte bei Vorlegung der Dokumente nur die Versendung der Dokumente zu a) und d) bestätigt (Anl.
 B 9). Nach Meinung des Berufungsgerichts folgte aus dem Akkreditiv zweifelsfrei die Verpflichtung der Klägerin, auch die Versendung der Dokumente zu b) und c) zu bestätigen.
 
Die Revision hält dem entgegen, die Beglaubigung der beiden Dokumente durch das saudi-arabische Konsulat beweise ihren Versand. Das hätte der Beklagten nach Art. 8 Buchst, c Hl 1974 genügen müssen.
Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Die Beglaubigung von Urkunden vermag nichts über die Versendung der Urkunden oder einzelner Exemplare der Urkunde auszusagen.
Das Berufungsgericht ist auch der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt, die den Bindestrich im Akkreditiv zwischen Versendung der Dokumente zu na) - d)w nach italienischem/englisehen Sprachgebrauch als "und” gedeutet hat. Die Revision verfolgt diesen Einwand weiter und meint, die Klägerin habe den Bindestrich wegen der Unklarheit des Akkreditivs in dieser Beziehung als "und" verstehen können.
Die Auslegung des Berufungsgerichts läßt keinen im Revisionsrechtszug beachtlichen Fehler erkennen. Von besonderem Gewicht ist sein Hinweis auf die Berichtigung des Akkreditivs durch Fernschreiben der Beklagten vom 21. November 1980. Darin hatte die Beklagte Änderungen bezüglich der Dokumente wb), c), d)" verlangt. Träfe die Ansicht der Revision zu, so wäre diese Änderung bei den Dokumenten b) und c) nicht verständlich. Im übrigen will die Klägerin aber auch die beiden fraglichen Dokumente ordnungsmäßig versandt haben. Daraus konnte das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei schließen, dann aber fehle ein einleuchtender Grund dafür, weshalb sich die Bestätigung nur auf die Urkunden zu a) und d) beschränkt haben soll.
 
Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte nicht auf Art, 6 des Kaufvertrages und damit auf das Grundgeschäft zurückgreifen dürfen, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat damit nicht etwa eine Einwendung aus dem Grundgeschäft zugelassen, sondern auf das für die Auslegung wesentliche Verständnis der Klägerin als der Verkäuferin der Ware und der Begünstigten aus dem Akkreditiv abgestellt.
Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht offenlassen, welche Bedeutung einem Bindestrich nach englischem Sprachgebrauch (nur auf diesen kam es wegen des Gebrauchs bei der englischen Sprache im Kaufvertrag und im Akkreditivgeschäft an) im allgemeinen zukommt.
b) Der Fall wird durch die Besonderheit gekennzeich net, daß die Ware, um deren Kaufpreis es im Akkreditiv ging, bereits vor dessen Ausstellung verschifft worden war. Das hat die Beklagte in dem Akkreditiv mit dem Hinweis festgehalten, die Ware sei vor dem 10. November 1980 verschifft worden. Ob sie bei Ausstellung des Akkreditivs gewußt hat, daß die Ware schon angekommen war, wie die Beklagte behauptet, ist streitig geblieben. Da die Bestätigung der Klägerin über die Versendung der vier Dokumente aber auch dann sinnvoll blieb, wenn die Ware schon am Bestimmungshafen eingetroffen war, kommt es auf diese Besonderheit in diesem Zusammenhang nicht an.
Die Bestätigung sollte für die Beklagte klarstellen, daß die Klägerin die fraglichen Dokumente an die im Akkreditiv genannten Empfänger abgesandt hatte. Diese Doku-
 
mente mußten ihre Bedeutung für die Abfertigung der Ware nicht notwendig mit deren Ankunft im Hafen verloren haben. Da die Beklagte also nicht allein aus den Urkunden und der Ankunft der Ware ersehen konnte, daß die Versendung dieser Dokumente nicht mehr erforderlich war, hat sie auch nicht etwa mißbräuchlich auf dem Nachweis der Versendung der beiden ursprünglich nicht genannten Dokumente bestanden.
4.	Schon diese Abweichung von den Akkreditiv-Bedingungen rechtfertigte,wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Zurückweisung der Dokumente. Ob auch die weiteren Beanstandungen der Beklagten berechtigt waren, bedarf daher nicht der Entscheidung.
5.	Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Verschiffung der Ware vor Eröffnung des Akkreditivs die Klägerin nicht an der Beschaffung und Vorlage der Dokumente gehindert. Das Akkreditiv entsprach den in Art.6 des Kaufvertrages vorgesehenen Zahlungsbedingungen. Die Klägerin hatte danach ungeachtet des Zeitpunkts der Verschiffung der Ware ausreichend Zeit, kreditgerechte Dokumente herzustellen, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei angenommen hat.
6.	Der Beklagten mag es wegen der angespannten Kreditlage der BT willkommen gewesen sein, die Aufnahme der Dokumente verweigern zu können. Da sie dazu aber nach den obigen Ausführungen ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der BT berechtigt war, ist dieser Gesichtspunkt unerheblich.
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7.	Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine Haftung der Beklagten aus Verschulden bei VertragsSchluß verneint. Die Beklagte war namentlich nicht verpflichtet, die Klägerin über die Vermögenslage der BT aufzuklären.
Mit dem Akkreditiv ging die Beklagte eine eigene Zahlungsverpflichtung ein, die sie unabhängig von der Lage der BT zu erfüllen hatte. Durch Eröffnung des Akkreditivs im Auftrag der BT hat die Beklagte daher kein Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit dieses Unternehmens erweckt. Deshalb brauchte sie die Klägerin nicht über die kritische wirtschaftliche Lage der BT zu unterrichten.
Krohn	Tidow	Kroner
 Halstenberg
Werp