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BGH · in zr 102/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 102/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. 1. Die Sache wirft zu der von der Revision genannten Frage, unter welchen Voraussetzungen Beweisanträge abgelehnt werden dürfen, keine über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Probleme auf.Die in der Revisionsbegründung in diesem Zusammenhang erörterten Fragen sind in der Rechtsprechung bereits ausreichend geprüft und geklärt. Die Revision stellt nicht in Frage, daß die Aussagen der Eheleute NJBft den Abschluß des von der Klägerin geltend gemachten Darlehensanspruchs ergeben. Soweit diese mit den Angaben der Eheleute NW vereinbar waren, mußte das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme nicht veranlassen. Das Berufungsgericht hat schließlich auch den Vortrag der Beklagten zur Aufrechnung mit einer Gehaltsforderung des Beklagten zu 2) rechtsbedenkenfrei als zu unsubstantiiert angesehen, um die Klagforderung zu dem Erlöschen zu bringen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FrageBerufungsgericht®JohannKlägerinEheleuteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 102/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. Anna ¥
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2. Josef W	>
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Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.Stl
 gegen
Firma Johann B flBMB , Inhaber Johann Bi elektrische Anlagen,
 HflIBRstraße ® Ta®,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 11. März 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungs gericht (Beschluß vom 11 • Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
1.	Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Mai 1981 - 7 U 1207/80 -wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
2.	Der Antrag der Beklagten, ihnen Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Streitwert: 92.072 DM.
Gründe
 Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Revision verspricht zu demindest im Ergebnis keinen Erfolg. Daher mußte auch der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt werden.
1. Die Sache wirft zu der von der Revision genannten Frage, unter welchen Voraussetzungen Beweisanträge abgelehnt werden dürfen, keine über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Probleme auf. Die in der Revisionsbegründung in diesem Zusammenhang erörterten Fragen sind in der Rechtsprechung bereits ausreichend geprüft und geklärt.
 
2. Entgegen der Auffassung der Revision sind dem Berufungsgericht Verfahrensfehler nicht unterlaufen.
Die Revision stellt nicht in Frage, daß die Aussagen der Eheleute NJBft den Abschluß des von der Klägerin geltend gemachten Darlehensanspruchs ergeben. Die Rügen der Revision betreffen die Würdigung der von den Beklagten vorgetragenen Hilfstatsachen. Soweit diese mit den Angaben der Eheleute NW vereinbar waren, mußte das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme nicht veranlassen.
Aus diesen Gründen brauchte das Berufungsgericht den - außerdem wechselnden - Behauptungen der Beklagten über den Zweck der unstreitigen telegraphischen Geldüberweisung und über eine Besprechung, an der ein Spanier teilgenommen haben soll, nicht nachzugehen.
Das Berufungsgericht hat schließlich auch den Vortrag der Beklagten zur Aufrechnung mit einer Gehaltsforderung des Beklagten zu 2) rechtsbedenkenfrei als zu unsubstantiiert angesehen, um die Klagforderung zu dem Erlöschen zu bringen.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Scholz-Hoppe
 Halstenberg