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BGH · Ill ZR 102/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 102/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. September 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Insbesondere besteht nach den fehlerfreien tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Veranlassung zur Prüfung, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin ausnahmsweise nach Treu und Glauben zu einer kurzfristigen Erweiterung des dem Beklagten eingeräumten Kredits verpflichtet war. Die Beweiserhebung und Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend einen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin wegen Verletzung etwaiger besonderer Pflichten als Hausbank oder wegen Verletzung der Richtlinien für die Landesbürgschaften verneint.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
NüßgensBerufungsgerichtzutreffenZPOKlägerinSacheVerletzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

Ill ZR 102/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Kaufmann Adolf WflBstraße, Wa
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Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. HB -
gegen
 Zweckverbandssparkasse H B vertreten durch den Vorstand,
 in
9
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr.
Dr. ■■■!, Dr.
Chr. HBB, K. N<
WeBstr. §, HaB
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 24. September 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Mai 1981 -20 U 18/78 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
1.	Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 554 b ZPO. Insbesondere besteht nach den fehlerfreien tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Veranlassung zur Prüfung, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin ausnahmsweise nach Treu und Glauben zu einer kurzfristigen Erweiterung des dem Beklagten eingeräumten Kredits verpflichtet war.
2.	Die Sache hat auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die Beweiserhebung und Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend einen
 Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin wegen Verletzung etwaiger besonderer Pflichten als Hausbank oder wegen Verletzung der Richtlinien für die Landesbürgschaften verneint. Auch seine Ausführungen zur Verjährung sind zutreffend.
Nüßgens	Krohn	Kroner
 Boujong
Scholz-Hoppe